Aktualisiert am 01.08.2021
Ob die Einreise in die USA im Rahmen des Visa Waiver Program mit ESTA stattfinden kann oder bereits ein B-1 Visum oder sogar ein Arbeitsvisum beantragt werden muss, ist nicht immer leicht zu sagen. Eine Einschätzung muss jeweils individuell getroffen werden. Wir erläutern aufgrund von welchen Faktoren eher zu einer ESTA-Beantragung oder zu einer Visum-Beantragung geraten wird.
Artikel teilen:
Neben der Einreisefrequenz spielt die Einreisedauer eine wichtige Rolle. Stellen Sie sich im Vorfeld Ihrer Reise die Frage, wie lange Sie in den Vereinigten Staaten bleiben möchten. Sind Ihre geschäftlichen Aufenthalte eher von kurzer Dauer oder beabsichtigen Sie einen Aufenthalt am Stück von mehreren Monaten?
Da Sie mit ESTA nicht allzu lange bleiben dürfen, könnte für Sie eher ein Besuchervisum oder sogar ein Arbeitsvisum infrage kommen. Nachfolgend werden die wichtigsten Unterschiede deutlich:
Maximaler Aufenthalt
ESTA: 90 Tage pro Einreise (Mehrfacheinreisen möglich)
B-Visum: 180 Tage pro Einreise (mehrfach oder am Stück)
Maximale Einreisefrequenz
ESTA:
B-Visa:
Arbeitsvisum:
Besonderheiten
ESTA:
B-Visum:
Arbeitsvisum:
Wenn es darum geht zu entscheiden, ob ESTA einem US-Visum vorzuziehen ist, sollten Sie zunächst die Dauer und Häufigkeit Ihrer USA-Einreisen berücksichtigen.
Je häufiger Sie in die USA reisen und dies auch in Zukunft vorhaben, desto mehr bietet sich die Beantragung eines Visums an. Grundsätzlich ist es zeitintensiver und umfangreicher ein Visum für die USA zu beantragen, als eine ESTA-Genehmigung einzuholen. Bei regelmäßigen Aufenthalten in den USA ist es jedoch ratsam, den Mehraufwand in Kauf zu nehmen, um eine sichere Einreise zu gewährleisten.
Wenn sich Reisende z. B. aus geschäftlichen Gründen häufiger in den USA aufhalten, sollte die Beantragung eines B-Visums in Betracht gezogen werden. Personen, die längerfristig aus geschäftlichen Gründen in die USA müssen oder in einer sehr hohen Frequenz einreisen, sollten sogar die Beantragung eines regulären Arbeitsvisums ins Auge fassen.
Probleme an der Grenze sind kein Einzelfall. Wer regelmäßig und für "längere Zeiträume" mit ESTA in die USA reist, riskiert früher oder später genauere Nachfragen seitens der US-Grenzbeamt*innen. Oftmals kann leider schon ein falsches Wort zu Missverständnissen führen. Im schlimmsten Fall wird Ihnen infolgedessen die Einreise in die USA verweigert.
Wenn Sie für Ihre Geschäftstätigkeit in den USA bisher die visumfreie Einreise mit ESTA genutzt haben und Probleme an der Grenze hatten, sollten Sie alternativ zumindest die Beantragung eines B-Visums in Erwägung ziehen.
Bei der Überlegung, welche Einreiseerlaubnis die richtige für Sie ist, muss zwingend der Zweck Ihrer Reise bzw. Ihres Aufenthalts berücksichtigt werden. Es gibt zahlreiche Reisegründe, die nicht unter die visumfreie Einreise mit ESTA fallen.
Während eingeschränkt geschäftliche Tätigkeiten mit ESTA oder Besuchervisum abgedeckt sind, erfordert ein Arbeitseinsatz immer ein entsprechendes Arbeitsvisum.
Mit ESTA sind im Rahmen des sogenannten Business Visa Waiver beispielsweise Geschäftstreffen oder Vertragsverhandlungen am US-Standort oder bei Kund*innen möglich.
Sowohl im ESTA-Antrag als auch bei den unterschiedlichen Visa-Kategorien fragen die US-Behörden nach der Staatsbürgerschaft und welche Länder bereist wurden. Das hat seinen Grund: Gemäß der aktuellen Visa-Bestimmungen für die USA gelten für bestimmte Staatsangehörige oder Reisende in bestimmte Länder besondere Einreisevorschriften.
Das bedeutet, dass Sie bzw. Ihre Mitarbeiter:innen unter Umständen von der Teilnahme am Visa Waiver Program mit ESTA ausgeschlossen sind. In diesem Fall müssten Sie allein wegen Ihrer Nationalität oder aufgrund von Aufenthalten in bestimmten Ländern auf ein B-1 Visum ausweichen.
Die Staatsangehörigkeit hat darüber hinaus Auswirkungen auf die Wahl des passenden Arbeitsvisums. Beim E-Arbeitsvisum müssen Mitarbeitende die gleiche Nationalität wie das Unternehmen besitzen. Wenn die ausländische Firma z. B. in mehrheitlich deutschem Besitz ist, darf ausschließlich Personal mit deutscher Staatsangehörigkeit für das E-Visum vorgesehen werden.
Zu prüfen ist daher immer
Hätten Sie geglaubt, dass Ihr Alter Einfluss darauf haben könnte, ob ESTA oder Visum die richtige Einreiseerlaubnis ist? Je nach Alter schätzen die US-Behörden ein wie hoch die Qualifikationen für ein Visum oder die Bindungen an das Heimatland sein können.
Das heißt also, dass auch Ihr Alter zu der jeweiligen Visum-Kategorie "passen" muss.
Erfüllen Antragstellende die Voraussetzungen für das Geschäftsreisendenvisum B-1? Haben Sie ausreichende Qualifikationen für ein Arbeitsvisum? Wie ungebunden sind Sie oder anders gefragt wie hoch sind Ihre Rückkehrintentionen?
Das Thema illegale Einwanderung schlägt in den USA nach wie vor hohe Wellen. Die US-Behörden prüfen daher genau, ob ESTA-Reisende oder Inhaber:innen eines Nichteinwanderungsvisums (Besuchervisum oder Arbeitsvisum) beabsichtigen dauerhaft in den USA zu bleiben. Wichtig für Sie ist daher, dass Ihr ESTA- oder Visum-Antrag schlüssig ist und Sie im besten Fall Nachweise mit sich führen.
Eine gesetzlich festgelegte Altersgrenze für bestimmte Visa-Kategorien gibt es in der Regel nicht, außer beim J-1 Visum. Visa für Aus- und Weiterbildung richten per se an jüngere Leute. J-1 Visa u. a. für Praktikant:innen und Trainees werden beispielsweise in der Regel von jüngeren Antragsteller:innen beantragt.
Auch bei Arbeitsvisa-Anträgen kann das Alter eine Rolle spielen: So können durchaus Zweifel der Beamt:innen an der Qualifikation der Mitarbeitenden bestehen, wenn diese gerade erst ihren Abschluss erworben haben und über wenig Berufserfahrung verfügen.
Wie lange Sie für Ihren aktuellen Arbeitgeber beschäftigt sind, ist ebenfalls ausschlaggebend dafür, ob Sie eher ESTA nutzen sollten oder die Beantragung eines Visums sinnvoll ist.
Je nach (Arbeits-)Visumkategorie sind die Chancen auf eine Visumerteilung bei einer kurzen Beschäftigungsdauer eher geringer einzuschätzen oder die Beantragung ist sogar ausgeschlossen. Eine zu geringe Beschäftigung im Unternehmen kann von den US-Behörden als Fehlen der nötigen Qualifikation für ein E-Arbeitsvisum angesehen werden. Beim L-1 Visum ist eine Mindestbeschäftigungsdauer sogar vorgeschrieben: Mitarbeiter:innen, welche das L-1 Visum erhalten sollen, müssen neben weiteren Voraussetzungen innerhalb der letzten drei Jahre mindestens ein Jahr durchgängig außerhalb der USA für die Unternehmensgruppe tätig gewesen sein. Aus diesem Grund sollte die Mitarbeiterauswahl je nach Projekt und Arbeitseinsatz wohl überlegt sein.
Datum:
Wir und unsere Partner nutzen Cookies, um personenbezogene Daten wie z.B. Browsing-Daten zu speichern und abzurufen, um z.B. Inhalte und Werbung bereitzustellen und zu personalisieren sowie die Verwendung der Website zu analysieren und das Benutzererlebnis zu verbessern. Sie erfahren mehr über die Zwecke, für welche wir und unsere Partner Cookies einsetzen, wenn Sie unten auf den Button „Cookie Einstellungen“ klicken. Hier können sämtliche Einstellungen auch geändert werden. Nachträglich kann man jederzeit seine Cookie-Auswahl überdenken oder seine Einwilligung widerrufen, indem man auf den Link zu den Cookie-Einstellungen im Footer unserer Webseite klickt. Beachten Sie bitte, dass das Blockieren einiger Cookie-Typen unsere Möglichkeiten zur Bereitstellung von auf Ihre Interessen zugeschnittenen Inhalten haben kann oder einige Funktionen der Webseite nur eingeschränkt zur Verfügung stehen.
Durch klicken auf “Alle Cookies akzeptieren” stimmen Sie unserer Nutzung und der Weitergabe Ihrer Daten an unsere Partner zu.