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Aktualisiert am 11.07.2016

Neue L-1A Richtlinie der USCIS

Die US-Einwanderungsbehörde USCIS gibt eine neue Direktive für die Bearbeitung von L-1A Anträgen an ihre Mitarbeiter heraus. Dank dieser Neuerungen bei L-1A Manager/Executive Transfervisa gibt es Erleichterungen für kleinere US-Niederlassungen.

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Bild von Manager:innen in den USA

Die US-Einwanderungsbehörde USCIS gibt eine neue Direktive für die Bearbeitung von L-1A Anträgen an ihre Mitarbeiter heraus. Dank dieser Neuerungen bei L-1A Manager/Executive Transfervisa gibt es Erleichterungen für kleinere US-Niederlassungen.

Nach jahrelangen internen Beratungen hat die USCIS vor Kurzem eine neue Richtlinie herausgegeben, die ihr Personal dazu verpflichtet, bei der Bewilligung von L-1A Transfervisa-Anträgen für Manager und Executives eine maßgebliche Entscheidung des "Administrative Appeals Office" (AAO), d. h. der zentralen Berufungs- bzw. Beschwerdestelle der USCIS, anzuwenden. Laut der neuen Direktive müssen Sachbearbeiter von L-1A Anträgen ab sofort alle relevanten Faktoren in Betracht ziehen, also nicht nur die Rolle des ausländischen Mitarbeiters bzw. "L-1A Anwärters" innerhalb des US-Unternehmens, sondern auch seine Rolle innerhalb der internationalen Firmengruppe.

Im Klartext bedeutet dies, dass ab sofort USCIS-Beamte, die L-1A Anträge bearbeiten, ihre Entscheidung im Hinblick auf Bewilligung von L-1A Petitionen nicht ausschließlich daraus ableiten dürfen, wie groß bzw. klein die hierarchische Struktur des amerikanischen Unternehmens ist und wie viele Personen dort arbeiten. USCIS-Angestellte müssen nunmehr ebenfalls in Betracht ziehen, welche Verantwortung der L-1A Manager/Executive in der Gesamtheit der Unternehmensgruppe hat, d. h. sowohl auf der amerikanischen Seite als auch im Hauptsitz bzw. außerhalb der US-Niederlassung.

Präzendenzfall

Die Entscheidung basiert auf einem tatsächlichen Fall bei dem ein L-1A Verlängerungsantrag eines ausländischen Executives von einem USCIS Officer abgelehnt wurde mit der Begründung, dass die organisatorische Struktur in den USA nicht groß genug sei für die Position einer Führungskraft. Da hierarchisch in der US-Niederlassung lediglich zwei Personen unter der L-1A Position angesiedelt waren, wurde davon ausgegangen, dass der L-1A Visuminhaber zwangsläufig hauptsächlich im Vertrieb arbeiten müsse, um den Betrieb der US-Niederlassung aufrechterhalten zu können.
Zur Erklärung: Personen, die hauptsächlich im Vertrieb, also im operativen Betrieb einer Firma arbeiten, können sich nur für ein L-1B Visum ("Specialized Knowledge") qualifizieren und nicht für ein L-1A Visum ("Manager/Executive"), welches ausschließlich Führungskräften vorbehalten ist. Die Ablehnung der Verlängerung des L-1A Antrages landete beim Administrative Appeals Office (AAO) und wurde revidiert.

Begründung

Laut AAO sei der "Vice President" und "Chief Operating Officer", für den eine L-1A Verlängerung beantragt wurde, auch für acht Angestellte im Heimatland Japan zuständig, die im Vertrieb, in der Administration sowie als Ingenieure arbeiten. Des Weiteren hatte der L-1A Inhaber, der seinen ersten Status über die Kategorie "New Office" erhalten hatte, im amerikanischen Unternehmen neben denzwei Angestellten die Verantwortung für das Management von externen Servicegesellschaften, die für die US-Organisation tätig waren. Die Beschwerdestelle der USCIS betrachte demnach das Gesamtbild seiner Funktion als Manager bzw. Executive innerhalb der Firmengruppe, sowohl in den USA als auch im Heimatland Japan und schlussfolgerte, dass der Antragsteller sich aufgrund seiner Position innerhalb der gesamten Organisation sehr wohl für ein L-1A Visum "Intracompany Transferee Executive or Manager" qualifiziert.

Anders gesagt: In seiner Entscheidung vermerkt das AAO, dass es ein Fehler sei, eine L-1A Bewilligung ausschließlich von der Größe der US-Niederlassung abhängig zu machen. In der Tat ist es erlaubt, nur ein paar Angestellte auf der Gehaltsliste zu haben, insofern die Führungskraft auch Verantwortung für Arbeitskräfte außerhalb der USA hat. Des Weiteren darf bei einer US-Niederlassung mit nur wenigen Mitarbeitern nicht automatisch daraus geschlossen werden, dass der L-1A Manager automatisch sogenannte "day-to-day operational duties" (also L-1B Tätigkeiten) ausführt.

Die neue Direktive verpflichtet nun alle USCIS Angestellten der Argumentation des Administrative Appeals Office zu folgen.

Sollte diese Visa-Thematik für Sie relevant sein, erörtern wir die Schlüsselfaktoren der L-1A Antragstellung gerne in einem Beratungsgespräch und übernehmen auf Wunsch die komplette Abwicklung.

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Datum:

Aktualisiert am 11.07.2016