Aktualisiert am 20.05.2023
Ihre Frage: Ich werde in den USA für die Tochtergesellschaft meines jetzigen Arbeitgebers mit dem L-1 Visum arbeiten. Kann ich mit dem L-1 Visum gleichzeitig auch für andere US-Arbeitgeber tätig werden?
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Ich werde in den USA für die Tochtergesellschaft meines jetzigen Arbeitgebers mit dem L-1 Visum arbeiten. Kann ich mit dem L-1 Visum gleichzeitig auch für andere US-Arbeitgeber tätig werden? Und wie kann meine Frau eine Arbeitserlaubnis für die USA bekommen?
Bei dem L-1 Visum handelt es sich um ein Arbeitsvisum, das unternehmensgebunden ist. Offizieller Petitioner des L-Visums für Sie als zukünftigen Mitarbeitenden (= Beneficiary) ist das US-Unternehmen. D. h. , es ist Ihnen gestattet, ausschließlich für diesen konkreten US-Standort tätig zu werden.
Einzige Ausnahme: Handelt es sich bei der L-1 Antragstellung um ein sogenanntes Blanket-Verfahren, also die Beantragung auf Basis einer L-Blanket Registrierung der Unternehmensgruppe, können Sie mit dem erteilten US-Visum für alle US-Standorte in den USA tätig werden, die auf der L-Blanket Registrierung gelistet sind. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie dieselbe Tätigkeit ausüben, wie im Antragsverfahren angegeben. Dies sollte vorab noch einmal genau geprüft werden.
Wenn es sich um ein L-1 Individual Visum handelt, dann ist Ihnen die Arbeitsaufnahme ausschließlich für das antragstellende US-Unternehmen gestattet. Eine Tätigkeit für andere Arbeitgeber in den Vereinigten Staaten, egal ob in Festanstellung, Teilzeit oder als Freelancer etc., ist nicht erlaubt. Auch nicht im Rahmen einer Selbständigkeit.
Ihre Ehefrau kann von dem L-1 Visum ein abgeleitetes L-2 Visum erhalten. Unter folgenden Voraussetzungen ist es L-2 Ehepartner:innen möglich in den USA einer Arbeitstätigkeit oder Selbständigkeit nachzugehen:
Datum:
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