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Aktualisiert am 17.02.2025

Visumfrage des Monats - Abschaffung von Birthright Citizenship

Ihre Frage: Wir beantragen für die schwangere Ehefrau unseres Mitarbeiters ein L-2 Visum. Sie hat die Diskussion um die Abschaffung des "Rechts auf US-Staatsbürgerschaft per Geburt in den USA" verfolgt. Können Sie uns weiterhelfen?

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Ihre Frage:

Wir beantragen aktuell für unseren Mitarbeiter ein L-1 Arbeitsvisum, seine Frau soll ein L-2 Visum erhalten. Die Ehefrau ist schwanger und wird mit dem L-2 Visum einreisen, um in den USA ihr Kind zur Welt zu bringen. Sie hat die Diskussion um die Abschaffung des "Rechts auf US-Staatsbürgerschaft per Geburt in den USA" verfolgt und ist nun einerseits besorgt, dass es Probleme bei der L-2 Visumerteilung geben könnte und, was den zukünftigen Status des Kindes in den USA vor Ort angeht. Können Sie uns hier weiterhelfen?

Unsere Antwort:

Der 14. Zusatzartikel der US-Verfassung besagt, dass Personen, die in den Vereinigten Staaten geboren werden, automatisch die amerikanische Staatsbürgerschaft besitzen. Dieses Prinzip wird als "Birthright Citizenship" bezeichnet.

US-Präsident Trump hat direkt zu Beginn seiner Amtszeit versucht, dieses Recht durch ein Dekret einzuschränken, indem er argumentierte, dass es nicht für Kinder von Müttern gelten sollte, die sich widerrechtlich oder nur vorübergehend in den USA aufhalten.

Dies hätte also auch unmittelbare Auswirkungen für schwangere Personen, die sich unter einem Nichteinwanderungsstatus (also nur temporär) in den USA befinden und vor Ort ein Kind zur Welt bringen. Dieses Kind hätte dann nicht mehr automatisch die amerikanische Staatsbürgerschaft, sondern "nur" die entsprechende der Mutter bzw. Eltern.

Im geschilderten Fall der Ehefrau Ihres Mitarbeiters, wäre der aufenthaltsrechtliche Status des Kindes dann zunächst ungeklärt. Denn das Dekret von Trump gibt keine Informationen dazu, wie man einwanderungsrechtlich mit diesen Kindern verfahren würde. Denkbar sind Anträge bei der USCIS zum Erhalt eines L-2 "Child Status" oder Antragsverfahren entsprechend außerhalb der USA zum Erhalt eines L-2 Visums in den US-Konsulaten weltweit. Hier hinterließ das Dekret also eine rechtliche Lücke.

Ein Bundesgericht hat Trumps Versuch, das "Birthright Citizenship" einzuschränken, jedoch innerhalb nur weniger Tage blockiert und die Verordnung als "eklatant verfassungswidrig" bezeichnet. Mittlerweile haben sich mehrere weitere US-Bundesstaaten und Bürgerrechtsinstitutionen in den USA an der Klage gegen dieses Dekret beteiligt.

Da die Klagen durch zahlreiche Verfahren gehen werden, wird voraussichtlich der Oberste Gerichtshof der USA (US Supreme Court) hierzu eine Entscheidung treffen müssen. Dies wird allerdings nicht zeitnah erwartet.

Somit gilt aktuell und bis auf Weiteres die bestehende Regelung, dass Kinder, welche in den USA geboren werden per "Birthright Citizenship" automatisch die US-Staatsbürgerschaft besitzen.

Wird das Kind der L-2 Ehepartnerin also in den USA geboren, wird es (nach derzeitigem Stand) die US-Staatsbürgerschaft erhalten und hat somit automatisch einen rechtlich legalen Aufenthaltsstatus in den USA.

L-2 Antragsverfahren im US-Konsulat

Zum einen muss die Antragstellerin nicht proaktiv angeben, dass sie ein Kind erwartet. Die Frage müsste aber, sofern sie gestellt wird, wahrheitsgemäß beantwortet werden. Meist dann ein Thema, wenn die Schwangerschaft ggf. bereits sichtbar ist. Ein (Nichteinwanderungs-)Visum würde aber nur dann abgelehnt werden, wenn Konsularbeamt:innen zur Kenntnis gelangen, dass eine Einreise in die USA ausschließlich im Zusammenhang mit der Erlangung der US-Staatsbürgerschaft für das Kind steht. Da dies bei der Dame nicht der Fall ist (begleitende Ehepartnerin von L-1 Visumantragsteller), ist es nahezu ausgeschlossen, dass es hinsichtlich der Schwangerschaft Probleme beim L-2 Visumerhalt geben könnte.

Wir haben bereits zahlreiche Antragsverfahren in dieser Hinsicht betreut und insbesondere bei "begleitenden" Schwangeren von Mitarbeitendentransfers kam es hier noch nie zu einer Ablehnung. Dies ergibt sich auch daraus, dass mit dem Erhalt der US-Staatsbürgerschaft für das Kind kein unmittelbarer einwanderungsrechtlicher Vorteil für die Eltern resultiert.

Wichtig:

Die weitere Entwicklung zu dieser Thematik sollte genau beobachtet werden, sofern es doch zu rechtlichen Einschränkungen kommen sollte – also die "Birthright Citizenship" nach Donald Trumps Wunsch abgeschafft wird.

Derzeit gibt es Spekulationen, dass sich insbesondere die republikanischen US-Bundesstaaten trotz der anhängigen Klageverfahren für eine Umsetzung der Trump-Linie entscheiden könnten. D. h., keine Geburtsurkunden an sich illegal oder temporär aufhaltende Mütter bzw. für deren in den USA geborenen Kinder ausstellen.

Informieren Sie sich hier am besten rechtzeitig bei den entsprechenden US-Behörden.

Datum:

Aktualisiert am 17.02.2025