Aktualisiert am 16.09.2024
Ihre Frage: Wir haben die Arbeitsgenehmigung und den L-1 Aufenthaltsstatus eines Mitarbeiters in den USA verlängert. Das Visum ist zwischenzeitlich abgelaufen. Kann der Mitarbeiter ohne gültiges L-1 Visum an einer Konferenz in Kanada teilnehmen und in die USA zurückkehren?
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Wir haben erfolgreich die Arbeitsgenehmigung und den L-1 Aufenthaltsstatus eines Mitarbeiters in den USA verlängert. Da das Visum des Mitarbeiters zwischenzeitlich abgelaufen ist, haben wir bereits einen Termin im US-Konsulat zur Visumerneuerung in Paris im November 2024 vereinbart. Eigentlich sollte der Mitarbeiter zwischenzeitlich sehr dringend nochmals an einer Konferenz in Kanada teilnehmen. Allerdings könnte er ohne gültiges L-1 Visum nicht mehr in die USA zurückkehren. Ist das korrekt?
Für ausländische Staatsangehörige bleibt der rechtmäßige Status innerhalb der USA auch dann unberührt, wenn das Visum im Reisepass zwischenzeitlich abläuft, während sie sich in den USA befinden. Allerdings ist für die Rückkehr in die USA nach einem Aufenthalt im Ausland ein neuer Visumstempel erforderlich, der vor der Wiedereinreise bei einem US-Konsulat beantragt werden muss.
Es ist also zunächst im Grundsatz richtig, dass Ihr Mitarbeiter nach Verlassen der USA zur Wiedereinreise nicht nur über eine gültige Arbeitsgenehmigung (=I-797 Approval Notice) verfügen muss, sondern auch über ein gültiges L-1 Visum im Reisepass. Nur beides gemeinsam berechtigt dann zur Einreise in die USA.
Eine wesentliche Ausnahme von dieser Regelung stellt das Verfahren zur automatischen Visumerneuerung dar (Automatic Revalidation), besser bekannt als die Contiguous Territory Rule. Diese Bestimmung gilt für Personen mit einem Nichteinwanderungsvisum, die nach einer kurzen Reise nach Mexiko oder Kanada beabsichtigen, in die USA zurückzukehren – was allerdings nur unter strengen Auflagen für Ihren Mitarbeiter überhaupt möglich ist:
Sind diese Voraussetzungen gegeben, kann Ihr Mitarbeiter auch vor der Visumerneuerung im US-Konsulat Paris für eine kurze Teilnahme an der Konferenz in Kanada – unter den oben genannten Bedingungen – ausreisen. Bei der Wiedereinreise (unter 30 Tagen) in die USA müssen die entsprechenden Dokumente den Grenzbeamt:innen vorgelegt werden, im Idealfall sollte auch eine Kopie des US-Arbeitsvertrags und ggf. auch ein kurzes Bestätigungsschreiben des US-Unternehmens beigefügt werden. Die U.S. Customs and Border Protection prüft die Unterlagen und sofern alle Bedingungen erfüllt sind, kann Ihr Mitarbeiter – auch ohne gültiges L-1 Visum – ausnahmsweise erneut einreisen. Das bereits abgelaufene US-Visum wird aus Sicht der US-Behörden bis zur Antragstellung auf Wiedereinreise an der Grenze damit als "automatisch verlängert" angesehen.
Ihr Mitarbeiter erhält an der Grenze kein neues US-Visum. Dieses muss tatsächlich für mögliche weitere Reisen dann entsprechend im US-Konsulat Paris beantragt werden.
Beachten Sie bitte auch, dass es auch noch weitere Einschränkungen für die Inanspruchnahme der Automatic Revalidation gibt.
Die folgenden Personenkreise kommen nicht für die Nutzung dieser Ausnahmeregelung infrage und müssen vor ihrer Wiedereinreise in die Vereinigten Staaten in jedem Fall ein neues US-Visum beantragen, wenn eine oder mehrere der folgenden Situationen vorliegen (dies ist keine vollständige Auflistung):
Darüber hinaus birgt die Nutzung des Automatic Revalidation Programms auch gewisse Risiken. Nämlich dann, wenn z. B. Grenzbeamt:innen keine Kenntnis über die Ausnahmeregelung haben und die Tatsache, dass kein Rechtsanspruch darauf besteht. D. h., schlimmstenfalls kann eine (wenn auch nicht sehr wahrscheinliche) Einreiseverweigerung erfolgen oder zumindest eine intensivere Befragung an der Grenze. Insofern sollten Unternehmen bzw. deren Mitarbeitende nur in wirklich dringenden Fällen darauf zurückgreifen, um Problemen vorzubeugen.
Schlussendlich empfehlen wir, die Visumverlängerung (außerhalb der USA) für US-Personal sorgfältig und rechtzeitig zu planen, um die problemlose Reisefreiheit weiterhin zu gewährleisten.
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