Seiten
News

Aktualisiert am 04.11.2022

Visumfrage des Monats - Namensänderung bei Arbeitserlaubnis

Ihre Frage: Die Ehefrau unseres Mitarbeitenden hat ein L-2 Visum erhalten und damit eine Allgemeine Arbeitserlaubnis in den USA erwirkt. Nun wird die Dame nachträglich den Nachnahmen ihres Mannes annehmen. Muss Sie ein neues Visum bzw. eine neue EAD beantragen?

Themen auf dieser Seite:
Zum Thema springen

Artikel teilen:

Ihre Frage

Wir haben für einen Mitarbeiter unseres Unternehmens ein L-1 Visum beantragt. Die Ehefrau hat ein L-2 Visum erhalten und auf Basis dessen eine Allgemeine Arbeitserlaubnis in den USA erwirkt. Nun hat die Dame beschlossen, den Namen des Mannes nachträglich anzunehmen und eine Namensänderung vollzogen. Muss Sie den neuen Namen den US-Behörden mitteilenoder sogar ein neues Visum bzw. eine neue EAD beantragen?

Unsere Antwort

Wir gehen davon aus, dass die Ehefrau auch bereits einen neuen Reisepass erhalten hat. Die Namensänderung hat zunächst keine Auswirkung auf das L-2 Visum (im alten Reisepass). Die Dame kann in der Theorie weiterhin ihr L-2 Visum nutzen, muss aber zwingend bei jeder Einreise in die USA beide Pässe vorlegen (alt mit L-2 Visum und neu mit neuem Namen) sowie eine Kopie der (internationalen) Heiratsurkunde bei sich führen.

In der Praxis gestaltet sich dieses Vorgehen leider als nicht immer komplikationslos. Es können intensivere Rückfragen an der Grenze entstehen. Um möglichen Problemen vorzubeugen, kann es deshalb sinnvoll sein, bei einem Aufenthalt in Deutschland ein neues L-2 Visum im US-Konsulat zu beantragen. Entweder verbunden mit einem neuerlichen persönlichen Interviewtermin oder alternativ per Einsendeverfahren (für bestimmte Personenkreise).  

Was das Employment Authorization Document (EAD) betrifft: Leider ist die US-Einwanderungsbehörde (USCIS) hier nicht ganz so flexibel. Bei einer Namensänderung muss die Ehepartnerin in jedem Fall eine "Replacement EAD" beantragen und im Zuge dessen auch den neuen Namen dokumentieren. Die Beantragung einer Ersatz-EAD ist ein analoges Verfahren zum Erstantrag der Employment Authorization Card. D. h., es muss erneut das Antragsformular I-765 mit allen Unterlagen an das zuständige Service-Center der USCIS eingereicht werden. Auch die Gebühr von aktuell 410 US-Dollar wird leider erneut fällig. Darüber hinaus muss die aktuelle EAD-Karte im Original dem Antrag beigefügt werden.
Es ist sehr wichtig, dass die Dame deshalb eine Kopie der (aktuellen) EAD trotz allem immer bei sich führt. Sobald ihr die Eingangsbestätigung der USCIS ("Receipt Notice") zugeht, muss sie diese ebenfalls bei sich führen und diese dem Arbeitgeber in Kopie aushändigen. Während der Antrag auf Neuausstellung der Allgemeinen Arbeitserlaubnis EAD läuft, sind das die einzigen Dokumente, die die legale Arbeitsberechtigung in den USA belegen können. Leider dauern auch die Anträge auf Neuausstellung der EAD rund drei bis zehn Monate, je nach zuständigem USCIS Service Center.

WICHTIG: Zu Beginn des Jahres gab es eine entsprechende Neuregelung, dass L-2 Visuminhaber*innen, welche nach erfolgter Einreise im I-94 Einreiseformular den Aufenthaltsstatus „L2S“ (für Spouse) erhalten haben, auch ohne EAD direkt in den USA einer Tätigkeit nachgehen können. D.h., es wäre sinnvoll zu prüfen, über welchen aktuellen Aufenthaltsstatus die Dame verfügt. Sollte dieser bereits als „L2S“ ausgewiesen sein, wäre eine EAD Neubeantragung nicht notwendig.

 

Bitte beachten Sie, dass die Ehefrau zusätzlich die Namensänderung der Social Security Administration (SSA) in den USA mitteilen muss (im Zusammenhang mit der dortigen Social Security Number). Um eine neue korrigierte Social Security Card zu erhalten, muss die Dame persönlich bei einem Office der SSA vorstellig werden. Um die Social Security Card ändern zu lassen, kann es durchaus möglich sein, dass zunächst die neue EAD abgewartet werden muss oder alternativ das I-94 mit dem Status "L2S" vorgelegt werden muss. Das kann die Dame allerdings vorab mit der SSA klären. Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der offiziellen Webseite der Social Security Administration.

Sie haben nicht alle nötigen Cookies akzeptiert um diese Funktion zu verwenden. Sie können Ihre Einstellungen hier ändern.

Datum:

Aktualisiert am 04.11.2022