Aktualisiert am 09.04.2020
Ihre Frage: Ich arbeite seit 2018 mit einem E-2 Arbeitsvisum als Ingenieur für einen Maschinenbauer in Michigan. Es kann sein, dass meine US-Firma infolge der COVID-19 Krise bis Ende April geschlossen bleiben muss. Ich würde gerne in Erfahrung bringen, ob ich als ausländische Person mit einem Nichteinwanderungsvisum tatsächlich legal Arbeitslosengeld beantragen darf, ohne meinen Status oder mein Visum zu gefährden.
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Ich arbeite seit 2018 mit einem E-2 Arbeitsvisum als Ingenieur für einen Maschinenbauer in Michigan. Infolge der derzeitigen COVID-19 Krise hat der Staat Michigan angeordnet, dass alle nicht notwendigen Unternehmen für drei Wochen schließen müssen. Es kann sein, dass meine US-Firma bis Ende April geschlossen bleiben muss. Nun wurden wir angehalten, Urlaubstage einzureichen oder einen Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen. Bevor ich Arbeitslosengeld beantrage, würde ich gerne in Erfahrung bringen, ob ich als ausländische Person mit einem Nichteinwanderungsvisum tatsächlich legal Arbeitslosengeld beantragen darf, ohne meinen Status oder mein Visum zu gefährden. Vielleicht sollte ich noch erwähnen, dass ich nur einen US-Arbeitsvertrag habe und nicht in die deutsche Muttergesellschaft wechseln kann.
Zunächst einmal hoffen wir, dass Ihre Firma bald wieder den Betrieb aufnimmt, Sie alle gesund bleiben und die Mitarbeiter sobald wie möglich wieder einsteigen können. Tatsächlich gelten in Bezug auf Arbeitslosengeld differenzierte Regeln für Personen, die keine US-Bürger sind. Hier zunächst ein paar grundsätzliche Informationen:
Die Beantragung von Arbeitslosengeld in den USA ist in der Regel viel komplexer als in Deutschland. Durch die Coronakrise gibt es ebenso je nach US-Bundesstaat und lokalen Coronavirus-Auswirkungen besondere Regelungen, die wie beispielsweise in Deutschland fast täglich angepasst und ausgeweitet werden. Lassen Sie uns grob zusammenfassen, welche allgemeinen Bedingungen für Arbeitslosengeld vorliegen müssen und welche Konsequenzen eine Beantragung für Sie haben könnte.
Um einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen zu können, muss für Arbeitnehmer, egal in welchem Bundesstaat sie arbeiten, grundsätzlichen Folgendes vorliegen:
Was bedeutet dies konkret für Sie als ausländische Person mit einem E-2 Visum in den USA?
Sicherlich würden Sie bzw. andere betroffene E-1 oder E-2 Visuminhaber (hier gibt es in Bezug auf E-1 / E-2 Visaregularien keinen Unterschied) einen Antrag auf Arbeitslosengeld unter den oben genannten Voraussetzungen beantragen können, entweder persönlich vor Ort in den USA oder online. Wahrscheinlich würde Ihr Antrag auch zunächst bewilligt werden, da die besonderen Hilfsprogramme gerade erst eingeführt wurden und sich in der Implementierungsphase befinden. Die Überprüfung Ihres derzeitigen Status als Nonimmigrant, der hinzugezogen werden müsste, würde ggf. nicht überprüft werden. Ähnlich wie in Deutschland gibt es in den USA mittlerweile sehr viele Hilfsprogramme, die die US-Wirtschaft, Firmen, Arbeitnehmer, Freelancer und "Contractor" unterstützten, die im Normalfall kein Arbeitslosengeld beantragen dürften. Insofern würden Sie ggf. auch ohne große Prüfung möglicherweise Arbeitslosengeld bewilligt bekommen.
Nichtsdestotrotz sollten alle ausländischen Personen, die Arbeitslosengeld in den USA beantragen wollen, hinterfragen, ob dies mögliche negative Auswirkungen auf zukünftigen USA-Aufenthalte sowohl in privater als auch beruflicher Hinsicht hat.
Diskrepanzen zwischen US-Arbeitslosengesetzgebung und Einwanderungsvisabestimmungen
Auch wenn der Anschein besteht, dass Sie sich formal für einen Antrag auf Arbeitslosengeld qualifizieren, da Sie z. B.
ist gerade dieser Punkt, der Hauptgrund warum Sie als Nicht-Amerikanerin kein Arbeitslosengeld beantragen dürfen. Um zu verstehen, warum dies der Fall ist, muss man beleuchten, aus welchen Gründen Sie in den USA eine Arbeitsgenehmigung in Form des E-2 Visums erhalten haben. Lassen Sie uns hierzu die Eckpunkte Ihres Visums anschauen. Essenzielle Angaben sind:
Der Punkt 2 ergibt Fallstricke in der Hinsicht, dass Sie tatsächlich nur für den Arbeitgeber arbeiten dürfen, der auf dem Visum steht, Sie also praktisch nicht "able and available" für den US-Markt zur Verfügung stehen. Das ausgestellte US-Visum und Ihre berufliche Tätigkeit ist streng gebunden an die Firma, die auf dem Visum steht. Da Sie nicht für andere US-Firmen arbeiten dürfen, auch wenn Sie dies ggf. anstreben, wird eine wichtige Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld nicht erfüllt.
Ebenso birgt Punkt 3 ein Problem, denn Sie dürfen in den USA ausschließlich als Manager, Führungskraft oder Spezialist für die Firma arbeiten, die Ihr Visum beantragt hat. Selbst wenn Sie theoretisch z. B. einen Job als Eisverkäufer annehmen wollen würden, ist dies laut US-Einwanderungsgesetz nicht möglich, da diese Art von Job auch von der normalen US-Bevölkerung ausgeübt werden kann. Sie und Ihr Arbeitgeber würden also gegen das US-Arbeitsrecht verstoßen.
Wenn das US-Einwanderungsrecht missachtet wird, drohen heftige Konsequenzen. Die Beantragung von Arbeitslosengeld unter falschen Voraussetzungen würde z. B. ein Fall von "Misrepresentation" darstellen. Konsequenzen könnten sein, dass Sie die zunächst erhaltenen Gelder zurückzahlen müssten, Sie zur Ausreise aus den Vereinigten Staaten aufgefordert werden oder das derzeitige E-2 Visum aberkannt wird. Des Weiteren könnte dies dazu führen, dass Ihnen keine neuen Visa erteilt werden würden; im schlimmsten Fall droht eine Einreisesperre.
Welche Empfehlungen haben wir für Sie?
Wir hoffen, dass wir Ihnen mit unserer Einschätzung haben helfen können und wünschen Ihnen alles Gute!
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