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Aktualisiert am 17.05.2017

Visumfrage des Monats

IHRE FRAGE: Unsere Unternehmensgruppe nutzt für Arbeitsvisa unserer Mitarbeiter eine L-Blanket Registrierung, die noch ein Jahr gültig ist. Wir wollen nun einen Kollegen von unserer deutschen Muttergesellschaft zu unserem US-Standort entsenden. Beide Unternehmen sind auf der L-Blanket gelistet, jedoch wurde das deutsche Unternehmen kürzlich umfirmiert. Können wir trotzdem weiterhin die L-Blanket Registrierung nutzen oder kann es beim Antrag Probleme geben?

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IHRE FRAGE: 

Unsere Unternehmensgruppe nutzt für Arbeitsvisa unserer Mitarbeiter eine L-Blanket Registrierung, die noch ein Jahr gültig ist. Wir wollen nun einen Kollegen von unserer deutschen Muttergesellschaft zu unserem US-Standort entsenden. Beide Unternehmen sind auf der L-Blanket gelistet, jedoch wurde das deutsche Unternehmen kürzlich umfirmiert (von XX GmbH zur XYZ GmbH). Können wir trotzdem weiterhin die L-Blanket Registrierung nutzen oder kann es beim Antrag Probleme geben? 

UNSERE ANTWORT: 

Unternehmen, die das vereinfachte L-Blanket Visumbeantragungsverfahren für ihre Mitarbeiter nutzen – auf Basis einer noch gültigen L-Blanket Registrierung – sind selbst dafür verantwortlich, die in der L-Blanket Registrierung gemachten Angaben aktuell zu halten.

Nur die in der L-Blanket gelisteten Unternehmensstandorte der Gruppe weltweit können auf das vereinfachte Verfahren zurückgreifen. Ist ein Standort beispielsweise auf der L-Blanket gelistet, der nicht mehr zu Ihrer Unternehmensgruppe gehört, so müssen Sie dies nicht umgehend der US-Einwanderungsbehörde mitteilen und damit wird auch nicht die gesamte L-Blanket Registrierung ungültig – Sie dürfen nur nicht für diesen Standort das Verfahren nutzen. Selbiges würde für Standorte gelten, die zwischenzeitlich zu weniger als 50% zur Unternehmensgruppe gehören.

Wollen Sie allerdings eine L-Blanket Beantragung für einen Standort nutzen, der noch nicht auf der L-Blanket Registrierung gelistet ist, so müssen Sie diesen zunächst zwingend auf die L-Blanket hinzufügen, um damit operieren zu können. Es würde beispielsweise nicht ausreichen, dem Mitarbeiter zum US-Konsulat Belege mitzugeben, dass dieser Standort zu 50% zur Gruppe gehört. Die Unternehmenseinheit muss definitiv auf der Liste auftauchen.

Hingegen reine Umfirmierungen von Unternehmenseinheiten, die bereits gelistet sind, müssen nicht umgehend auf der L-Blanket Registrierung erneuert werden, um damit L-Blanket Visa zu erhalten. Auch, wenn dort noch der "alte" Name steht. Hier reicht es im Normalfall aus, wenn der Mitarbeiter am Tag der Antragstellung im US-Konsulat einen Nachweis vorzeigt, dass der auf der L-Blanket gelistete Standort einen neuen Namen trägt. In Ihrem Fall beispielsweise eine Kopie des aktuellen Handelsregisterauszugs und eine Bestätigung, dass mit dieser Namensänderung keine Veränderungen in der gesellschaftsrechtlichen, qualifizierenden Verbindung innerhalb der Unternehmensgruppe einhergehen – es sich also immer noch um die Muttergesellschaft handelt.

Da Ihre L-Blanket Registrierung noch ein Jahr Gültigkeit besitzt, sollte ca. in sechs Monaten ein Verlängerungsantrag gestellt werden. Im Zuge dessen, würde man dann auch den neuen Namen mitteilen.

Übrigens: Sie erhalten die L-Blanket Registrierung nach diesem Verlängerungsantrag "indefinitely" – also quasi lebenslang für Ihre Unternehmensgruppe. Wie Sie aber gesehen haben, bedeutet das trotz allem, dass in regelmäßigen Abständen in sogenannten Amendment-Verfahren Neuerungen bzw. Veränderungen mitgeteilt werden müssen an die USCIS (z. B. um neue Standorte hinzuzufügen, wenn alte Standorte entfallen oder es Namensänderungen, Anteilsverschiebungen gibt).

Sie als Unternehmensgruppe sind dafür verantwortlich, insofern Sie die L-Blanket nutzen, dass die Angaben korrekt sind.

Datum:

Aktualisiert am 17.05.2017