Aktualisiert am 28.03.2018
Ihre Frage: Unsere Unternehmensgruppe verfügt über eine L-Blanket Registrierung, die noch drei Monate gültig ist. Können wir die L-Blanket Visa unserer Mitarbeiter verlängern lassen oder muss hierfür zunächst die L-Blanket Registrierung erneuert werden?
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Unsere Unternehmensgruppe verfügt über eine L-Blanket Registrierung, die noch drei Monate gültig ist – bis 1. Juni 2018. Im Rahmen dieser Registrierung haben wir fünf Mitarbeiter an unsere US-Standorte zwischenzeitlich entsandt, drei davon sind noch aktiv vor Ort tätig mit gültigen L-Blanket Visa. Auf diesen wurde als "Petition End Date", kurz PED, das Ablaufdatum der Petition eingetragen. Unsere Mitarbeiter haben deshalb auch alle nur den Aufenthaltsstatus in den USA bis zu diesem Datum erhalten (= 1. Juni 2018).
Können wir die L-Blanket Visa unserer Mitarbeiter verlängern lassen oder muss hierfür zunächst die L-Blanket Registrierung erneuert werden? Da der Registrierungsantrag recht umfänglich ist, sind wir uns nicht sicher, ob wir dies innerhalb der nächsten drei Monate schaffen.
Da die Basis der L-Blanket Visa für Ihre Mitarbeiter eine gültige L-Blanket Registrierung darstellt, müssen Sie zunächst zwingend die L-Blanket Registrierung verlängern lassen. Erst dann können Ihre Mitarbeiter neue Visa erhalten.
Verlängerungsanträge können maximal 180 Tage vor Ablauf der Erstregistrierung beim zuständigen Service-Center der US-Einwanderungsbehörde eingereicht werden. Nur L-Blanket Registrierungserstanträge werden zunächst auf drei Jahre genehmigt; erfolgreiche Verlängerungsanträge von L-Blanket Registrierungen werden dann auf unbegrenzte Zeit erteilt ("indefinitely"). Mögliche unternehmerische Veränderungen müssen allerdings der US-Behörde mitgeteilt werden, beispielsweise auch dann, wenn man neue Standorte der L-Blanket Registrierung hinzufügen möchte.
Bitte beachten Sie, dass der Verlängerungsantrag für die L-Blanket Registrierung in jedem Fall vor Ablauf des bisherig bewilligten Zeitraums erfolgen muss; also bis spätestens 1. Juni 2018 bei der USCIS eingegangen sein muss. Es gilt nicht der postalische Stempel, sondern das sogenannte "Receipt Date", also das Datum, ab dem der Antrag vom zuständigen Beamten der US-Einwanderungsbehörde offiziell angenommen wurde.
Verpasst es eine Unternehmensgruppe, den Verlängerungsantrag rechtzeitig zu stellen, also innerhalb des bewilligten 3-Jahres-Zeitraums, so ist dann kein Verlängerungsantrag mehr auf "unbegrenzt" möglich. Viel eklatanter ist jedoch der Umstand, dass Ihre Unternehmensgruppe dann auch nicht einfach wieder erneut einen 3-jährigen Bewilligungszeitraum beantragen kann. Unternehmen, die die L-Blanket Registrierung nicht fristgerecht verlängern lassen, wären dann für zunächst drei Jahre gesperrt. D. h., erst nach Ablauf von drei Jahren könnte Ihre Unternehmensgruppe einen neuen L-Blanket Registrierungsantrag stellen und somit erst dann wieder von dem vereinfachten Beantragungsverfahren profitieren.
Ein Verpassen der Verlängerung der L-Blanket Registrierung hätte dann auch zur Folge, dass noch gültige L-Blanket Visa von Mitarbeitern ihre Gültigkeit verlieren. Es müssten dann sogenannte L-1 "individual" (= reguläre L-1 Visa) umgehend beantragt werden, die mit einem deutlich höheren Kosten- und Zeitaufwand verbunden sind.
Es empfiehlt sich also dringend für Ihr Unternehmen, in einem ersten Schritt schnellstmöglich die L-Blanket Registrierungsverlängerung anzugehen. Bitte prüfen Sie in diesem Zusammenhang natürlich auch, ob sich Ihre Unternehmensgruppe noch grundsätzlich für das Programm qualifiziert (z. B. weiterhin einen Umsatz von mehr als 25 Millionen US-Dollar in den USA nachweisen kann).
Auf Basis der neu vorliegenden, verlängerten L-Blanket Registrierung können dann in einem zweiten Schritt für die drei Mitarbeiter im konsularischen Verfahren neue L-Blanket Visa beantragt werden. Allerdings erst, sobald die neue Approval Notice (I-797) der L-Blanket Registrierung vorliegt. Diese müssen die Mitarbeiter zwingend am Tag ihres Visa-Interviewtermins vorlegen.
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