Das H-1B Visum ermöglicht eine befristete Arbeitsaufnahme für ausländische Personen mit einem akademischen Abschluss bzw. einem Äquivalent und einem entsprechenden US-Arbeitsplatzangebot. Das H-1B Arbeitsvisum birgt allerdings aufgrund strenger Zugangsvoraussetzungen und zahlenmäßiger Limitierung viele Fallstricke und Hürden.
Visumkategorie: Arbeitsvisum
Zielgruppe: Hochqualifizierte Fachkräfte und Personal mit akademischen Abschluss (mindestens Bachelor)
Gültigkeit: bis zu 3 Jahre, einmal verlängerbar um weitere 3 Jahre
Aufenthaltsdauer: bis zu 3 Jahre pro Einreise
Besonderheiten: limitiert auf 85.000 Visa pro Steuerjahr, teilweise Lotterieverfahren, komplexer Antrag
Bei der H-1B Kategorie handelt es sich um ein klassisches Arbeitsvisum für die USA, das jedoch ausschließlich höher qualifizierten Arbeitnehmenden vorbehalten ist. Das H-1B Visum wird von spezialisierten Fachkräften wie Ingenieur:innen, Wissenschaftler:innen und Architekt:innen beantragt, die für eine begrenzte Zeit in den USA arbeiten möchten.
Das H-1B Visum ist unternehmensgebunden, d. h. offizielle Antragstellende (Petitioner) sind die US-Unternehmen für die zukünftigen Mitarbeitenden (Beneficiary). Unabdingbare Voraussetzung ist deshalb ein konkretes Stellenangebot in den Vereinigten Staaten von einem US-Arbeitgeber. Die ausländische Person kann mit dem H-1B Visum ausschließlich für das US-Unternehmen tätig werden, welches den Antrag gestellt hat. Auch Non-Profit-, Regierungsorganisationen oder Bildungseinrichtungen (z. B. US-Universitäten) können als Antragstellende fungieren.
Die zukünftige H-1B Position in den USA für die ausländischen Mitarbeitenden muss "H-1B fähig" sein, also einer Tätigkeit der Specialty Occupations entsprechen. Per Definition der US-Behörden sind damit Berufsfelder in den USA gemeint, die mindestens ein US Bachelor's Degree voraussetzen oder ein entsprechendes Äquivalent im Arbeitsbereich. Darunter fallen hochqualifizierte Arbeitnehmende u. a. der folgenden Berufsfelder:
Es qualifizieren sich also nur solche Personen für ein H-1B Visum, die mindestens über ein US Bachelor's Degree verfügen oder über einen außerhalb der USA erworbenen akademischen Abschluss als Äquivalent. Auch eine Kombination aus schulischer Qualifikation und Berufserfahrung, die als gleichwertig zu einem US Bachelor's Degree anerkannt wird, ist denkbar und kann mittels sogenannter Foreign Credential Evaluations bzw. Work Experience Evaluations in den Vereinigten Staaten nachgewiesen werden.
Mit einem H-1B Visum erhalten ausländische Personen offiziell die Erlaubnis für bis zu drei Jahre in die USA zu reisen. Theoretisch dürfen Sie somit für mehrere Jahre in den USA arbeiten und leben. Die tatsächliche Aufenthaltsdauer wird jedoch bei der Beantragung des Visums und möglichen Verlängerungen individuell durch die US-Einwanderungsbehörde festgelegt. Eine Verlängerung des H-1B Status erfolgt durch einen entsprechenden Antrag bei der US-Einwanderungsbehörde (USCIS).
USA-Reisende müssen die Vereinigten Staaten spätestens am letzten Tag des genehmigten Aufenthalts verlassen, um keinen illegalen Aufenthalt (Overstay) zu riskieren. Es besteht jedoch die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen, wie beispielsweise einem laufenden Green Card Prozess, den Aufenthalt weiter zu verlängern oder zu ändern.
In der Regel wird das H-1B Visum für eine Dauer von drei Jahren erteilt. Diese Aufenthaltsdauer kann unter bestimmten Bedingungen um weitere drei Jahre verlängert werden, sodass eine maximale Aufenthaltsdauer von insgesamt sechs Jahren möglich ist.
Die maximale Aufenthaltsdauer von sechs Jahren darf nur dann überschritten werden, wenn rechtzeitig eine arbeitsplatzbezogene Green Card von Seiten des US-Unternehmens beantragt wurde (= AC-21 rule).
Das Gültigkeitsdatum (Expiration Date) ist auf dem Visum im Reisepass zu finden. Das H-1B Visum ist bis zum Ablauf dieses Datums gültig. Danach kann bei Bedarf das H-1B Visum erneut auf konsularischem Weg beantragt werden.
Die H-1B Visumkategorie ist zahlenmäßig limitiert und unterliegt einem Quotensystem, dem sogenannten H-1B Cap, welches jeweils für ein US-Steuerjahr gilt. Das US-Steuerjahr oder Fiscal Year, kurz FY, beschreibt den Zeitraum zwischen dem 1. Oktober eines Jahres und dem 30. September des Folgejahres.
Insgesamt stehen pro Steuerjahr lediglich 85.000 H-1B Visa zur Verfügung. Während sich viele namhafte (Tech-)Unternehmen in den USA seit Jahren für eine Ausweitung des H-1B Programms aussprechen, stehen die US-Behörden bzw. auch einige US-Verbände dieser Bewegung weiterhin kritisch gegenüber.
Die Anzahl an H-1B Visa verteilt sich auf zwei "H-1B Caps":
TYP DER OBERGRENZE | HÖHE DER OBERGRENZE |
H-1B Regular Cap | 65.000 |
H-1B Master's Exemption | 20.000 |
Pro US-Steuerjahr können 65.000 H-1B Visa im H-1B Regular Cap erteilt werden für Personen, die über ein US Bachelor's Degree, d. h. einen an einer amerikanischen Universität erworbenen Bachelorabschluss (oder höher) bzw. ein entsprechendes (im Ausland erworbenes) Äquivalent, verfügen. Innerhalb dieses Kontingents sind allerdings noch 6.800 H-1B Visa für mögliche Antragstellende aus Singapur und Chile reserviert.
Zusätzlich steht für Personen mit einem US Master's Degree, d. h. einem an einer amerikanischen Universität erworbenen Masterabschluss (oder höher), ein H-1B Master's Exemption Cap mit weiteren 20.000 Visa pro US-Steuerjahr zur Verfügung.
Achtung: Nicht alle Master-Abschlüsse amerikanischer Bildungseinrichtungen qualifizieren sich automatisch für das H-1B Master's Cap. An die US-Universitäten bzw. US Colleges werden zwei Bedingungen gestellt:
Sollte eines der beiden Kriterien nicht erfüllt sein, qualifiziert sich die bewerbende Person nicht für das H-1B Master's Cap und der Antrag würde abgelehnt werden. Eine gründliche Prüfung im Vorfeld ist zwingend erforderlich, da sich die bewerbende Person nämlich für das reguläre H-1B Cap qualifizieren könnte (und den H-1B Antrag somit für das Regular Cap einreichen müsste).
Die diesjährige H-1B Cap Runde für das US-Steuerjahr 2025 (FY 2025) startete am 6. März 2024 mit der vor einigen Jahren eingeführten elektronischen Registrierung. Ab diesem Datum bis einschließlich 25. März 2024 konnten sich potenzielle H-1B Arbeitgeber auf dem USCIS Online Portal registrieren, um am anschließenden Losverfahren teilzunehmen.
Das Auswahlverfahren für die elektronische H-1B Erstregistrierung ist abgeschlossen. Bei der USCIS wurden während des ersten Registrierungszeitraums genügend Registrierungen eingereicht, um die H-1B Obergrenze für das US-Steuerjahr 2025 zu erreichen. Die US-Einwanderungsbehörde hat anschließend nach dem Zufallsprinzip unter den ordnungsgemäß eingereichten H-1B Registrierungen diejenigen Antragstellenden ermittelt und benachrichtigt, die seit dem 1. April 2024 innerhalb von 90 Tagen, d. h. bis 30. Juni 2024, einen Antrag auf H-1B bei der US-Einwanderungsbehörde einreichen können – mit dem Starttermin 1. Oktober 2024 (= frühestmöglicher Arbeitsbeginn).
Voraussetzung: Die H-1B Petition basiert auf einer gültigen, zufällig ausgewählten Vorab-Registrierung und wird für die in der ausgewählten Registrierung genannte Person (= Beneficiary) eingereicht.
Die Popularität des H-1B Visums für höher qualifizierte Arbeitnehmende ist ungebrochen. Bereits seit vielen Jahren übersteigt die Anzahl der potenziellen H-1B Bewerbenden regelmäßig die zur Verfügung stehende H-1B Quote. Die US-Einwanderungsbehörde ermittelte somit per Zufallsverfahren diejenigen Antragstellenden aus, die berücksichtigt werden konnten.
Seit dem Fiscal Year 2021 müssen sich US-Unternehmen, die H-1B Visa für ausländisches Personal erhalten wollen, jeweils in einem festgelegten Zeitfenster im Frühjahr online registrieren. Erhält die US-Einwanderungsbehörde in diesem Zeitraum mehr potenzielle H-1B Anfragen als per H-1B Quote zur Verfügung stehen, findet ein Losverfahren statt.
Lediglich für diese ausgelosten Personen können Unternehmen dann ab dem 1. April eines Jahres in einem 90-Tage-Zeitfenster eine H-1B Petition bei der US-Einwanderungsbehörde einreichen für den 1. Oktober desselben Jahres als frühesten Arbeitsbeginn.
Vor Einführung des H-1B Registrierungsverfahrens im Jahr 2020 gingen regelmäßig innerhalb kürzester Zeit ab dem damaligen Einreichungsstichtag 1. April mehrere hunderttausend H-1B Anträge bei der US-Einwanderungsbehörde ein. Die USCIS verhing dann für das entsprechende Fiscal Year einen Annahmestopp und loste aus den bis dahin erhaltenen H-1B Petitionen diejenigen aus, die zur weiteren Bearbeitung zugelassen werden konnten. Alle anderen H-1B Anträge wurden unbearbeitet zurückgesandt.
Nicht alle H-1B Anträge sind vom Quotensystem bzw. der zahlenmäßigen Limitierung betroffen. Folgende H-1B Petitionen können immer bei der US-Einwanderungsbehörde eingereicht werden, sind also Cap Exempt:
Darüber hinaus können für bestimmte H-1B Antragstellende zusätzliche Kosten anfallen:
Nähere Informationen über die unterschiedlichen Visagebühren, weitere mögliche anfallende Kosten und die aktuellen Zahlungsmethoden finden Sie auf unserer Gebührenseite.
Der H-1B Visumantragsprozess gliedert sich in ein in der Regel vierstufiges Verfahren mit unterschiedlichen behördlichen Zuständigkeiten.
Die USCIS hat die Online-Einreichung von I-129 H-1B Antragsverfahren und H-1B I-907 Premium Processing angekündigt.
Seit dem 28. Februar 2024 ist es möglich, das I-129 Formular und das I-907 Formular für H-1B-Petitionen ohne Obergrenze (Non-cap Filings) online einzureichen.
Am 1. April 2024 startete die Online-Einreichung von H-1B Petitionen und Premium Processing für Petitioner, deren H-1B Registrierungen ausgewählt worden sind.
Damit kann das komplette Verfahren online über einen USCIS-Account abgewickelt werden. In diesem Zusammenhang führt die US-Einwanderungsbehörde sogenannte Organizational Accounts, d. h. Unternehmenskonten ein, wodurch die Zusammenarbeit von mehreren Mitarbeitenden innerhalb einer Organisation sowie zugelassenen vertretenden Personen (z. B. Anwält:innen) ermöglicht wird. Diese USCIS Online-Konten werden bereits für das H-1B Registierungsverfahren eingerichtet und genutzt.
Die postalische Einreichung wird weiter möglich sein und neuerdings über die USCIS Lockboxes laufen (und erst dann auf die jeweiligen USCIS Service-Center verteilt).
Beim H-1B Visum handelt es sich um ein komplexes und zeitaufwändiges Antragsverfahren. Die gesamte Beantragungsdauer umfasst mehrere Monate. Die Bearbeitungszeiten teilen sich dabei in etwa wie folgt auf:
Das H-1B Visum enthält eine Vielzahl von Informationen, die zur Identifizierung des Visuminhabers dienen und seine Rechte sowie Einschränkungen während des Aufenthalts in den Vereinigten Staaten festlegen.
Es ist entscheidend, dass Sie diese Informationen sorgfältig überprüfen und sicherstellen, dass sie den Anforderungen Ihres geplanten Aufenthalts in den USA entsprechen.
Hier sind einige der Daten und Angaben, die auf einem US-Visum zu finden sind:
Wir beraten Sie bei der Wahl der geeigneten Visumkategorie und übernehmen für Sie oder Ihr Unternehmen die komplette Abwicklung.
Viele Antragstellende gehen davon aus, dass sie mit einem genehmigten H-1B-Visum garantiert in die USA einreisen dürfen. Dabei ist es so, dass ein H-1B-Visum im Pass nicht automatisch die Einreise in die Vereinigten Staaten garantiert. Rechtlich betrachtet ist ein Visum für die USA kein Aufenthaltstitel, daher besteht selbst mit einem genehmigten H-1B-Visum im Pass keine Garantie auf Einreise in die Vereinigten Staaten. Ein gültiges H-1B-Visum erlaubt ihnen lediglich, sich am Grenzübergang (z. B. Flughafen) um die Einreise in die Vereinigten Staaten zu bewerben.
Die Entscheidung über die Einreise liegt nämlich grundsätzlich bei den Grenzbeamt:innen, die das Visum bei der Einreise kontrollieren. Die Officer der U.S. Customs and Border Protection haben das letzte Wort und entscheiden darüber, ob Sie einreisen dürfen und wenn ja, für wie lange, d. h. für welchen Zeitraum Sie einen Aufenthaltsstatus erhalten. Das bedeutet auch, dass Ihnen die Einreise unter Umständen verweigert wird.
Wenn Sie eine Einreiseerlaubnis erhalten haben, empfiehlt es sich, online im I-94-Formular oder auf dem Einreisestempel im Pass zu prüfen, wie lange Sie sich legal in den USA aufhalten dürfen.
Übrigens: Mit Global Entry können bestimmte biometrisch erfasste und sicherheitsüberprüfte Reisende an fast allen großen US-Flughäfen die Einreiseformalitäten selbstständig und automatisch erledigen. So können ausländische Personen lange Wartezeiten vermeiden und schneller in die USA einreisen.
Das H-1B Fachkräftevisum bietet sowohl US-Unternehmen als auch ausländischen Mitarbeitenden eine Reihe von Vorteilen.
Das Office of Foreign Labor Certification (OFLC) gibt alljährlich eine Statistik mit Hintergrundinformationen zu den eingegangen sowie bearbeiteten H-1B Anträgen heraus und veröffentlicht die Top US-Bundesstaaten, Tätigkeitsfelder und größten US-Arbeitgeber für H-1B, H-1B1 un E-3 Temporary Specialty Occupations Programme.
Die vollständige Statistik finden Sie auf der Webseite des U.S. Department of Labor.
Eine Pauschallösung für Personen, deren H-1B Antrag von der USCIS nicht berücksichtigt werden konnte oder nicht bewilligt wurde, gibt es nicht.
Ob und wenn ja, welche andere US-Arbeitsvisakategorie als "Ersatz" dienen könnte, muss im Einzelfall geklärt werden.
In manchen Fällen kann beispielsweise die Beantragung eines L-1 Visums oder O-1 Visums für Sie in Betracht gezogen werden.
Ehepartner:innen und unverheiratete Kinder unter 21 Jahren erhalten auf Antrag für denselben Zeitraum wie die Hauptantragstellenden ein abgeleitetes H-4 Visum.
Erreichen die Kinder die amerikanische Volljährigkeitsgrenze (21 Jahre), müssen sie ihren Nichteinwanderungsstatus wechseln oder das Land verlassen.
Ehepartner:innen und Kinder können mit dem H-4 Visum zwar private und öffentliche Bildungseinrichtungen besuchen, dürfen mit dem H-4 Visum allerdings keine eigene Arbeitserlaubnis (Employment Authorization Document, EAD) erhalten. Eine Arbeitsaufnahme ist also grundsätzlich nicht gestattet, auch nicht für Kinder.
Die Beantragung einer EAD ist in Ausnahmefällen dann möglich, wenn sich die Ehepartner:innen (mit H-1B Status) bereits in einem laufenden I-140 bzw. Statusanpassungsverfahren auf Einwanderung (Green Card Verfahren) unter bestimmten Zugangsvoraussetzungen befinden.
Ein US-Arbeitsvisum ist immer an ein bestimmtes US-Unternehmen gebunden. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass Sie einen konkreten Arbeitgebenden in den Vereinigten Staaten vorweisen müssen, bevor Sie einen Antrag auf eine Arbeitsvisum stellen können.
Der Antragsprozess beginnt beim US-Unternehmen, das Sie anstellen möchte. Der US-Arbeitgeber stellt die Petition entweder bei der US-Einwanderungsbehörde (USCIS) oder im zuständigen US-Konsulat. Da der Antrag auf eine befristete Arbeitsgenehmigung von Seiten der Firma für zukünftige ausländische Mitarbeiter:innen gestellt wird, ist der US-Arbeitgeber somit der offizielle Antragsteller. Die englische Bezeichnung hierfür lautet Petitioner. Die zukünftigen Mitarbeitenden sind die Berechtigten und somit sogenannte Beneficiaries.
Das bedeutet, dass ehemalige Visuminhabende nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit dem Visum einreisen dürfen, auch wenn das Arbeitsvisum theoretisch noch zeitliche Gültigkeit besitzt. Sollten betroffene Visuminhabende künftig touristisch oder geschäftlich in die USA reisen wollen, dann müssen sie, je nachdem was für Tätigkeiten vor Ort ausgeübt werden und über welche Dauer, eine ESTA-Genehmigung oder ein entsprechendes Visum beantragen.
Praxistipp: Um Unstimmigkeiten oder Probleme bei späteren Einreisen nach Terminierung des Visums auszuschließen, empfielt es sich, das US-Konsulat über die neue Arbeitssituation zu informieren. Hierfür reicht es, wenn die zuständigen Unternehmensvertreter:innen (z.B. Personalverantwortliche, HR, Supervisor, Vorstand, etc. ) eine E-Mail an das zuständige Konsulat sendet, mit der Bitte das Visum der ehemaligen Arbeitnehmer:innen ungültig zu machen.
Wenn möglich sollte noch eine Kopie des Visums beigefügt werden. Das Konsulat wird dann eine entsprechende Notiz im System hinterlegen, damit auch die US-Beamt:innen an der US-Grenze Bescheid wissen.
Viele Unternehmen fragen sich, was mit dem firmengebundenen Arbeitsvisum passiert, wenn Visuminhaber:innen nicht mehr für die Firma tätig sind.
Sollte den Visuminhaber:innen gekündigt werden oder er bzw. sie selbst kündigen, verliert das Arbeitsvisum für die USA automatisch seine Gültigkeit. Auch die abgeleiteten Visa von eventuell mitgereisten Familienangehörigen verlieren mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihre Gültigkeit, da diese an das Visum der Hauptantragsteller:innen gekoppelt sind.
Das bedeutet, dass ehemalige Visuminhaber:innen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit dem Visum einreisen dürfen, auch wenn das Arbeitsvisum theoretisch noch zeitliche Gültigkeit besitzt. Sollten betroffene Visuminhabende künftig touristisch oder geschäftlich in die USA reisen wollen, dann müssen sie, je nachdem was für Tätigkeiten vor Ort ausgeübt werden und über welche Dauer, eine ESTA-Genehmigung oder ein entsprechendes Visum neu beantragen.
Praxistipp: Um Unstimmigkeiten oder Probleme bei späteren Einreisen nach Terminierung des Visums auszuschließen, empfiehlt es sich, das US-Konsulat über die neue Arbeitssituation zu informieren. Hierfür reicht es, wenn die zuständigen Unternehmensvertreter:innen (z. B. Personalverantwortliche / HR, Supervisor, Vorstand etc.) eine E-Mail an das zuständige Konsulat sendet mit der Bitte das Visum der ehemaligen Arbeitnehmer:innen ungültig zu machen. Wenn möglich, sollte noch eine Kopie des Visums beigefügt werden. Das Konsulat wird dann eine entsprechende Notiz im System hinlegen, damit auch die US-Beamt:innen an der US-Grenze Bescheid wissen.
In einigen Fällen werden Visuminhaber:innen sogar vom US-Konsulat direkt kontaktiert, mit der Bitte das Visum einzuschicken, damit es ungültig gemacht werden kann. In anderen Fällen wird das Visum einfach bei der nächsten Einreise in die USA von dem Grenzbeamten bzw. der Grenzbeamtin ungültig gemacht.
Unsere Empfehlung: Durch eine kurze Mitteilung an das zuständige US-Konsulat können sich Unternehmen schützen und vor allem sicher sein, dass eine Einreise mit dem vormals gültigen Arbeitsvisum nicht mehr möglich ist. Gehen Sie kein Risiko ein und beugen Sie möglichem Missbrauch mit dem firmengebundenen Visum vor.
Global Entry ist mit fast allen US-Visa und sogar der ESTA-Genehmigung nutzbar.
Außer, wenn Sie Inhaber:in eines der folgenden Visa sind, sind Sie von Global Entry ausgeschlossen:
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Ja. Weil das H-1B Visum nur mit Einbeziehung des US-Unternehmens beantragt werden kann, ist ein US-Arbeitsplatzangebot zwingend notwendig. Im übrigen können US-Arbeitsvisa generell nicht ohne konkretes Arbeitsplatzangebot beantragt werden. Zudem darf die Antragsstellung normalerweise nur durch den US-Arbeitgeber ("Petitioner") erfolgen und nicht durch den ausländischen Arbeitnehmer ("Beneficiary").
Die zukünftige H-1B Position in den USA des ausländischen Mitarbeitenden muss "H-1B fähig" sein - also einer Tätigkeit der "Specialty Occupations" entsprechen.
Das US-Einwanderungsrecht erkennt eine Position als "Specialty Occupation" an wenn sie eins der folgenden vier Kriterien erfüllt:
Als Minimalanforderung für ein "H-1B fähiges" Stellenangebot in den USA gilt folglich, dass die Stelle üblicherweise ein US Bachelor's Degree oder ein entsprechendes Äquivalent im jeweiligen Arbeitsbereich voraussetzt. Das trifft beispielsweise auf folgende Berufsgruppen zu: Architekten, Ingenieure, Mediziner, Rechtsanwälte usw. Aber wie die oben genannten vier Kriterien klar machen, können auch die Beschäftigungen, die nicht zu den klassischen „Specialty Occupation“ Berufen zählen, "H-1B fähig" sein.
Die Kategorie H-1B ist zahlenmäßig begrenzt und unterliegt einem bestimmten Quotensystem ("H-1B Cap"), das jeweils für ein US-Steuerjahr (FY) gilt. Das US-Steuerjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des darauf folgenden Jahres.
Anträge auf Verlängerung oder Änderung von H-1B-Visa, die bereits in früheren Jahren ausgestellt wurden, können im Allgemeinen jederzeit gestellt werden und unterliegen keinen numerischen Quoten.
Reguläre Obergrenze
Derzeit stehen 65.000 H-1B-Visa pro Steuerjahr in den USA zur Verfügung ("Regular Cap"), wobei 6.800 H-1B-Visa aufgrund von Freihandelsabkommen bereits für Staatsangehörige aus Singapur und Chile reserviert sind. Wenn mehr als 65.000 Anträge eingereicht werden (was fast jedes Steuerjahr der Fall ist), findet eine Lotterie statt, bei der 65.000 aus den insgesamt eingereichten Anträgen ausgewählt werden.
Obergrenze für Masterstudiengänge
Für Personen, die einen US-Master-Abschluss an einer US-Universität erworben haben, stehen 20.000 zusätzliche Visa zur Verfügung (Master's Cap"). Vergleichbare Abschlüsse, die im Ausland erworben wurden, gelten nicht. Wenn mehr als 20.000 Master's Degree H-1B Petitionen eingereicht werden, findet eine Lotterie statt, bei der 20.000 von allen eingereichten Petitionen ausgewählt werden. Die Master's Cap Petition, die nicht in der Master's Cap Lotterie ausgewählt wird, wird dann als "Regular Cap" Petition behandelt und kann somit in jeder Regular Cap Lotterie ausgewählt werden.
Antragstellung nur im April
H-1B-Erstanträge können am 1. April für den frühestmöglichen Arbeitsbeginn am 1. Oktober bei der US-Einwanderungs- und Zollbehörde eingereicht werden. Ist die Quote ausgeschöpft oder wird der H-1B-Erstantrag in der Lotterie nicht ausgewählt, kann ein H-1B-Erstantrag erst wieder im folgenden Steuerjahr gestellt werden.
Eine Aufstockung der 195.000 Visa, die einst in Zeiten des IT-Branchenbooms vergeben wurden, ist immer wieder diskutiert worden (vor allem auf Druck von Großunternehmen wie Microsoft und Google), wurde aber leider noch nicht umgesetzt.
Sollte das Kontingent für das laufende Steuerjahr in den USA ausgeschöpft sein, muss auf andere Kategorien (z.B. E-1/E-2 oder L-Visa) ausgewichen werden, natürlich vorbehaltlich der Überprüfung der jeweiligen Zugangsvoraussetzungen.
Nicht alle H-1B Anträge sind von der Quote betroffen. So können beispielsweise Anträge von "Institutions of Higher Education" (z.B. US Universitäten) und bestimmten Nonprofit oder Staatliche Forschungsinstituten immer gestellt werden. Auch H-1B Inhaber, die den US-Arbeitgeber wechseln oder ihren H-1B Status verlängern, fallen unter bestimmten Voraussetzungen nicht unter die Quote.
Personen, die sich bereits in den USA befinden, können unter Umständen einen so genannten Statuswechsel auf die H-1B Kategorie vornehmen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Person nicht visumfrei eingereist ist, einen gültigen Aufenthaltsstatus hat, und nicht gegen US Einwanderungsbestimmungen verstoßen hat. Zudem dürfen Personen mit bestimmten Status gar nicht oder nur ausnahmsweise einen Standeswechsel beantragen. Deswegen ist es besonders wichtig, fachlichen Rat zu holen bevor man einen Statuswechsel beantragt.
Wichtig: Man muss ganz klar unterscheiden zwischen einem Statuswechsel und dem Erhalt eines Visums. Ein erfolgreicher Statuswechsel bedeutet lediglich, dass man einen gültigen inländischen Aufenthaltsstatus besitzt. Ein Statuswechsel ist aber kein Visum! Bei Verlassen der Vereinigten Staaten und erneuter Einreise ohne gültiges Visum, wird die Einreise verweigert.
Hintergrund: Die U.S. Einwanderungsbehörde (USCIS) stimmt lediglich den Statuswechsel auf H-1B zu und erteilt kein US-Visum. Ausschließlich die US-Konsulate im Ausland sind für die Erteilung von US-Visa zuständig. Falls man nach einem Statuswechsel aus- und wieder einreisen möchte, braucht man ein gültiges H-1B Visum. In aller Regel muss man die Beantragung dieses Visums im heimischen US-Konsulat vornehmen. Der Antrag auf ein US-Visa ist aber prinzipiell auch in Mexiko oder Kanada bei den dortigen US-Konsulaten möglich.
Auf Grund des Quotensystems können Erstbeantragungen für H-1B Visa nicht zu jedem Zeitpunkt vorgenommen werden (abgesehen von Erstbeantragungen, die nicht der Quote unterliegen).
Die Antragstellung kann in jedem Jahr frühestens ab dem 1. April (also sechs Monate vor Beginn des Steuerjahres) für den frühestmöglichen Arbeitsbeginn 1. Oktober erfolgen.
Ist die Quote erschöpft, kann erst wieder für das darauffolgende Steuerjahr eine Beantragung vorgenommen werden.
In den vergangenen Jahren war die Quote leider oftmals innerhalb nur weniger Tage ausgeschöpft. Neue Anträge, welche von der Quote betroffen sind, können erst wieder ab dem 1. April des nächsten Jahres für den frühstmöglichen Arbeitsbeginn 1. Oktober desselben Jahres gestellt werden.
Nicht selten bedeutet dies für den ausländischen Bewerber das Aus für die angebotene Position. Alternativ könnte man die Beantragung eines E-1, E-2 oder L-Visums in Betracht ziehen.
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