Das I-Visum oder Journalistenvisum ist ein Arbeitsvisum für Mitarbeitende im Bereich Medien, Presse und Rundfunk, die sich im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit zu journalistischen Zwecken in den USA temporär aufhalten. Wir haben namhafte Rundfunkanstalten, Filmunternehmen und Fernsehproduktionen beim I-Visumantrag unterstützt. Gerne stehen wir auch Ihnen zur Seite.
Visumkategorie: Arbeitsvisum
Zielgruppe: Journalist:innen und Medienvertreter:innen (Kamera/Ton) zur Erstellung von Nachrichten/Reportagen/Filmen
Gültigkeit: max. 5 Jahre
Aufenthaltsdauer: Grenzbeamt:innen bestimmen die Dauer besierend auf dem Auftragszeitraum
Besonderheiten: Werbeaufnahmen/Entertainment nicht erlaubt
Das I-Visum ist ein Nichteinwanderungsvisum für die USA speziell für ausländische Medienvertretende, die vorübergehend in die Vereinigten Staaten von Amerika einreisen und sich dort aufhalten möchten, um ihrem Beruf nachzugehen. Die I-Kategorie trägt offiziell den Namen "Foreign News Media" und ermöglicht einen temporären Arbeitseinsatz in den Vereinigten Staaten zu journalistischen Zwecken.
Personen, die im Rahmen einer Medienarbeit als Journalist:in oder Korrespondent:in in die Vereinigten Staaten einreisen möchten, können sich für ein Journalistenvisum qualifizieren. Möglich ist dies, wenn Sie z. B. für ein amerikanisches Medienbüro oder eine Zeitung in Deutschland arbeiten und über Ereignisse aus den Vereinigten Staaten für ein Publikum außerhalb der USA berichten möchten.
Wie bei allen US-Visumkategorien müssen unterschiedlichste Kriterien erfüllt werden, um sich für das Journalistenvisum zu qualifizieren. Nachfolgend führen wir Sie Schritt für Schritt durch den Anforderungskatalog.
Grundsätzlich sind die nachfolgenden Personengruppen anspruchsberechtigt:
Die Beschäftigung als Medienvertretende muss nachgewiesen werden.
Darüber hinaus müssen Antragstellende in jedem Fall einen festen Wohnsitz außerhalb der USA behalten und beabsichtigen nur für einen temporären Aufenthalt in die Vereinigten Staaten zu reisen. Der Nachweis über genügend finanzielle Mittel, um den Aufenthalt in den USA bestreiten zu können, spielt ebenfalls eine nicht unbeachtliche Rolle bei der Prüfung des Visumantrags, insbesondere bei Selbständigen.
Achtung: Personen, die vorhaben, an kommerziellen Filmprojekten oder Projekten der Unterhaltungsindustrie zu arbeiten, benötigen ein anderes Arbeitsvisum als das Journalistenvisum, nämlich H-Visum, O-Visum oder P-Visum.
Wie lange sich ausländische Medienvertreter:innen konkret in den USA mit dem I-Visum aufhalten dürfen, entscheidet der US-Grenzbeamte am Tag der Einreise. Dieser erteilt den Aufenthaltsstatus mittels Stempel in den Reisepass. Dort wird entweder ein konkretes Ausreisedatum oder aber "D / S", was für Duration of Status steht, vermerkt. Darüber hinaus ist dies im elektronischen I-94 Einreiseformular.
Mit einem I-Visum dürfen sich ausländische Medienschaffende in den Vereinigten Staaten aufhalten, solange sie ihre journalistische Tätigkeit ausüben. Die tatsächliche Aufenthaltsdauer wird jedoch bei jeder Einreise individuell durch die US-Grenzbeamt:innen festgelegt und im elektronischen I-94 Formular vermerkt bzw. auf dem Einreisestempel im Reisepass ersichtlich. Es ist daher wichtig, dass Medienschaffende bei jeder Einreise den Zweck und die Dauer ihres Aufenthalts klar darlegen können.
Reisende müssen die Vereinigten Staaten spätestens an dem auf dem Einreisestempel bzw. im elektronischen I-94 Formular vermerkten Ausreisedatum verlassen, um keinen illegalen Aufenthalt (Overstay) zu riskieren. Bei jeder weiteren USA-Reise erhalten Sie einen neuen Aufenthaltsstatus am Grenzübergang. Solange das I-Visum gültig ist, dürfen ausländische Medienschaffende mit diesem Visum an der Grenze um Einreise bitten.
In der Regel werden I-Visa für eine Dauer von maximal fünf Jahren erteilt. Es kann jedoch in Abhängigkeit vom jeweiligen journalistischen Projekt eine zeitliche Begrenzung erfolgen auf beispielsweise ein Jahr.
Sollten sich Medienvertreter:innen häufiger aus journalistischen Zwecken in den Vereinigten Staaten aufhalten, muss das I-Visum nicht immer wieder neu beantragt werden.
I-Visuminhabende dürfen sich im Übrigen nur so lange in den Vereinigten Staaten aufhalten, wie die bei der Einreise angegebene journalistische Tätigkeit in den USA unter denselben Voraussetzungen andauert.
Die Visa-Gebühr für das I-Visum beträgt 175,75 € (185 $) pro antragstellende Person. Diese allgemeine Antragsgebühr der US-Konsulate bzw. US-Botschaften muss von allen Antragstellenden bezahlt werden und ist weder rückerstattbar noch auf andere Personen übertragbar.
Die Zahlung der Bearbeitungsgebühr kann per Online-Banküberweisung, Online-Zahlung mit Debit-Karte oder Barzahlung in einer Bank erfolgen.
In der Regel kann diese Gebühr für die Terminvereinbarung innerhalb eines Jahres ab Zahlungsdatum verwendet werden.
Darüber hinaus können für bestimmte Antragstellende zusätzliche Kosten anfallen, wie zum Beispiel:
Nähere Informationen über die unterschiedlichen Visagebühren, weitere mögliche anfallende Kosten und die aktuellen Zahlungsmethoden finden Sie auf unserer Gebührenseite.
Bitte beachten Sie, dass für die Beantragung eines I-1 Visums ein genaues Verständnis des Prozesses und eine sorgfältige Planung der erforderlichen Schritte wichtig sind. Von der Auswahl des richtigen Visumtyps entsprechend dem Zweck der Reise über das korrekte Ausfüllen der Antragsformulare bis hin zur Vorbereitung auf das Visum-Interview gibt es viele wichtige Aspekte zu beachten.
Im folgenden Abschnitt werden die einzelnen Schritte für die Online-Antragstellung eines I-1 Visums für die USA erläutert und ein Leitfaden für einen erfolgreichen Visumantrag bereitgestellt.
Antragstellende für ein I-1 Visum im Alter von 14 bis 79 Jahren müssen in der Regel das Konsularverfahren durchlaufen und persönlich im Rahmen eines Interviewtermins bei einem der zuständigen US-Konsulate vorstellig werden. Dort sollten neben den allgemeinen Antragsdokumenten Unterlagen zum Arbeitsverhältnis, Einreisezweck und sonstige Belege über die Rückkehrintention vorgelegt werden. Die Beantragung erfolgt üblicherweise im US-Konsulat des Landes, in dem die Antragstellenden ihren Lebensmittelpunkt haben.
Alle Voraussetzungen für die antragstellenden Personen und alle damit einhergehenden benötigten Unterlagen müssen im Vorfeld der Visumantragstellung erfüllt werden bzw. vorhanden sein.
Für die Beantragung eines I-1 Visums für die USA müssen Antragstellende die folgenden Schritte befolgen:
Der erste Schritt zur Beantragung eines I-1 Visums für die USA ist das Ausfüllen des elektronischen Visumantragsformulars DS-160 auf der Webseite des U.S. Department of State.
Im Online-Antragsformular müssen ausführliche Informationen zur antragstellenden Person und dem geplanten USA-Aufenthalt angegeben werden. Folgende Unterlagen und Dokumente sollten Sie zum Ausfüllen des DS-160 Formulars bereithalten:
Wenige Tage nach der Einreichung Ihres DS-160 Formulars kann der Status Ihres Visumantrags online abgerufen werden.
Wussten Sie, dass die fachgerechte Bearbeitung und Einsendung Ihres DS-160 Teil unseres Services ist?
Legen Sie ein Visa-Profil auf der Webseite des Visa-Informationsdienstes an, über das I-1 Visumanträge laufen.
Hier können Sie auch die Visa-Bearbeitungsgebühr bezahlen und den Termin für das Visuminterview vereinbaren.
Antragsgebühr bezahlen: Bezahlen Sie die I-1 Visagebühr in Höhe von 175,75 € (185 $). Die Zahlung erfolgt online oder bar.
Termin für das Visuminterview vereinbaren: Vereinbaren Sie nun einen Termin für das Visuminterview. Dies kann online über das Visa-Profil oder telefonisch erfolgen.
Bei einer Beauftragung unseres US Visa Services erstellen wir das erforderliche Online-Profil, verauslagen die konsularische Visa-Antragsgebühr und vereinbaren den Termin für das persönliche Gespräch mit den US-Konsularbeamt
Erscheinen Sie am Tag des Interviews persönlich im US-Konsulat oder in der US-Botschaft. Dort werden Ihre Unterlagen überprüft und Sie werden von den Konsularbeamt:innen interviewt.
Folgende Dokumente müssen für den Termin vorbereitet und mitgebracht werden:
Seien Sie bereit, Fragen zu Ihrem Visumantrag, Ihrem geplanten Aufenthalt in den USA und anderen relevanten Themen zu beantworten.
In der Regel wird I-1 Visumantragstellenden am Ende des Besuchs im US-Konsulat bzw. in der US-Botschaft mitgeteilt, ob der Visumantrag bewilligt wird oder nicht.
Unsere Visa-Berater:innen bereiten Sie perfekt auf diesen wichtigen Termin vor und stellen Ihnen die erforderlichen Unterlagen zusammen, damit Ihr Visa-Interview möglichst reibungslos abläuft.
Wenn Ihr I-1 Visumantrag genehmigt wird, erhalten Sie Ihren Reisepass mit dem I-1 Visum postalisch zurück oder können einen Abholungstermin vereinbaren.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Antragstellende durch das sogenannte Interview Waiver Program das I-1 Visum auch postalisch beantragen, ohne dafür extra zu einem Interview im US-Konsulat oder in der US-Botschaft zu erscheinen.
Je nach Kategorie und unter Einhaltung strenger Voraussetzungen können sich hierfür sowohl Erstantragstellende als auch Antragstellende, die sich erneut für dieselbe Visumkategorie bewerben, die schon einmal im Rahmen eines Interviews im US-Konsulat genehmigt wurde, qualifizieren.
Entscheidende Voraussetzungen für die postalische Einreichung des Visumantrags sind u.a. die spezifische Visakategorie, der Ort der Antragstellung sowie die Vorgeschichte zu Visumablehnungen oder Vorstrafen. Das Programm gewährt jedoch keine automatische Zusage des I-1 Visums. Antragstellende können trotz postalischer Beantragung zu einem Interview vorgeladen werden. Die Entscheidung wird von den jeweiligen US-Beamt:innen gefällt, die Ihren Visumantrag bearbeiten.
Weitere Infos zum postalischen VisumantragDas I-1 Visum enthält zahlreiche Informationen, die zur Identifizierung der Inhaberin oder des Inhabers dienen und die Rechte sowie Beschränkungen während des Aufenthalts in den Vereinigten Staaten festlegen.
Es ist wichtig, diese Informationen sorgfältig zu überprüfen und sicherzustellen, dass sie den Anforderungen Ihres geplanten Aufenthalts in den USA entsprechen.
Folgende der Daten und Angaben sind unter anderem auf einem US-Visum zu finden:
Die Auslandsvertretungen der Vereinigten Staaten von Amerika, d. h. die US-Konsulate bzw. die US-Botschaften, sind für die Visumerteilung verantwortlich.
Die Entscheidung darüber, ob ein Visum für die USA ausgestellt wird oder nicht, treffen die US-Konsularbeamt:innen in der Regel am Tag des Visa-Interviews. I-1 Visumantragstellende erfahren also im Normalfall beim Interviewtermin, ob das Visum erteilt wird.
Der Abruf Ihres Status kann jederzeit online über Ihr Profil erfolgen.
Ihr I-1 Visum wurde mündlich von den US-Beamt:innen erteilt und befindet sich nun in der Endbearbeitung.
Nachdem das I-1 Visum in den Reisepass gedruckt bzw. ausgestellt wurde, wird der Reisepass mit dem entsprechenden US-Visum postalisch zugestellt.
In manchen Fällen bestimmen die US-Konsularbeamt:innen, das I-1 Visum nicht sofort zu genehmigen und sprechen eine Visumablehnung laut Paragraph 221(g) Immigration and Nationality Act (INA) aus. Die Konsequenz daraus ist das sogenannte Administrative Processing. Der US-Visumantrag bedarf folglich einer weiteren Sicherheitsüberprüfung und unterliegt zusätzlichen Bearbeitungsschritten. Möglicherweise werden noch weitere Unterlagen bzw. Informationen von Ihnen benötigt.
Sollten die US-Beamt:innen zu dem Schluss kommen, dass Sie sich nicht für die Visumkategorie I-1 qualifizieren, wird Ihr Visumantrag für die USA abgelehnt. Die Ablehnung muss nicht begründet werden, allerdings bekommen Antragsteller:innen bei einer Visumablehnung normalerweise am Tag des Interviewtermins weitere Anweisungen ausgehändigt oder nach einer gewissen Bearbeitungszeit ein Ablehnungsschreiben zugeschickt.
Die Gründe sind je nach Visumkategorie und Antragstellenden sehr unterschiedlich (z. B. Unterstellung einer Einwanderungsabsicht, Vermutung der illegalen Arbeitsaufnahme, fehlerhafte Antragsdokumentation).
Nach der Ablehnung eines I-1 Visums können Antragstellende grundsätzlich jederzeit einen neuen Antrag stellen. Es gibt theoretisch keine Wartezeit bis zur nächsten Einreichung.
Aus unserer Erfahrung ist es jedoch nur empfehlenswert, einen erneuten Antrag derselben Kategorie zu stellen, wenn sich seit dem ersten Visumantrag die Bedingungen oder Umstände geändert haben und Sie in der Lage sind, diese Änderungen oder neuen Umstände nachzuweisen.
Es macht wenig Sinn, ein neues Visum zu beantragen, wenn Sie weiterhin nicht die Voraussetzungen der jeweiligen Visumkategorie erfüllen können (z. B. Nachweis der Rückkehrintention ins Heimatland, finanzielle Mittel, Nachweis von beruflichem Spezialwissen). In der Praxis kann daher erst nach mehreren Monaten oder sogar Jahren ein neuer I-1 Visumantrag erfolgreich sein.
Nach einer Visumablehnung müssen Antragstellende den Visumantrag komplett neu einreichen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann bei einem Arbeitsvisum auch eine alternative Visumkategorie in Betracht gezogen werden, was im Einzelfall sorgfältig geprüft werden sollte. Es besteht jedoch keine Möglichkeit, gegen eine Visumablehnung Einspruch einzulegen.
Visumvoraussetzungen werden nicht erfüllt
Oftmals erfüllen Antragstellende nicht die erforderlichen Bedingungen für die beantragte Visakategorie. Dies kann unter anderem daran liegen, dass keine ausreichende Bindung an das Heimatland nachgewiesen werden kann, finanzielle Mittel nicht ausreichen oder das US-Unternehmen nicht nachweisen kann, dass es ordnungsgemäß als US-Unternehmen existiert und seine Mitarbeiter entsprechend einstellt und bezahlt. Auch unzureichende Berufserfahrung oder Qualifikationen können Ablehnungsgründe sein.
Unstimmigkeiten beim Visa-Interview
Es können auch Unstimmigkeiten während des Visa-Interviews auftreten, insbesondere wenn die beantragte Visumkategorie nicht mit dem beabsichtigten Einreisezweck übereinstimmt. Dies kann zur Annahme einer Einwanderungsabsicht oder zur Vermutung einer illegalen Arbeitsaufnahme führen.
Fehler im Visumantrag
Nicht selten sind Antragsunterlagen unvollständig, Informationen im DS-160 Visumantragsformular falsch oder der Visumantrag wurde nicht gründlich genug vorbereitet.
Sonstige Gründe
Persönliche Umstände der antragstellenden Person können ebenfalls zu Ablehnungen führen, darunter Vorstrafen, terroristische Hintergründe, ansteckende Krankheiten oder vergangene einwanderungsrechtliche Vergehen wie illegaler Aufenthalt oder illegale Arbeit in den USA. Auch auffälliges Verhalten bei früheren Einreisen kann eine Rolle spielen.
Die Folgen einer abgelehnten I-1 Visumbewerbung hängen vom Ablehnungsgrund ab.
Die US-Behörden sind nicht verpflichtet, die Ablehnung zu begründen, aber Sie können höflich beim Interviewtermin im US-Konsulat oder in der US-Botschaft nach dem Grund für die Ablehnung fragen. Diese Information ist hilfreich, wenn Sie das I-1 Visum erneut beantragen möchten.
Für Ihren I-1 Visumantrag im zweiten Versuch sollten Sie sorgfältige Vorbereitungen treffen. Dazu gehört die Auswahl der richtigen Visumkategorie, das vollständige und korrekte Ausfüllen des DS-160 Online-Formulars sowie das Sammeln aussagekräftiger Nachweise.
Wir beraten Sie bei der Wahl der geeigneten Visumkategorie und übernehmen für Sie oder Ihr Unternehmen die komplette Abwicklung.
Viele Antragstellende gehen fälschlicherweise davon aus, dass ein genehmigtes US-Visum automatisch die Einreise in die Vereinigten Staaten garantiert. Tatsächlich ist ein I-1 Visum im Pass rechtlich kein Aufenthaltstitel und gewährt daher keine automatische Einreiseerlaubnis in die USA. Mit einem gültigen US-Visum können Sie sich lediglich am Grenzübergang (z.B. Flughafen) um die Einreise in die Vereinigten Staaten bewerben.
Die finale Entscheidung über die Einreise liegt bei den Grenzbeamtder U.S. Customs and Border Protection, die das Visum für die USA bei der Einreise kontrollieren. Sie entscheiden, ob Sie einreisen dürfen und gegebenenfalls für welchen Zeitraum Sie einen Aufenthaltsstatus erhalten. Das bedeutet, dass Ihnen die Einreise unter Umständen verweigert werden kann.
Nach Erhalt einer Einreiseerlaubnis ist es ratsam, online im I-94 oder auf dem Einreisestempel im Pass zu überprüfen, für welchen Zeitraum Sie sich legal in den USA aufhalten dürfen.
Übrigens: Mit Global Entry können bestimmte biometrisch erfasste und sicherheitsüberprüfte Reisende an fast allen großen US-Flughäfen die Einreiseformalitäten selbstständig und automatisch erledigen. So können ausländische Personen lange Wartezeiten vermeiden und schneller in die USA einreisen.
Ein US-Arbeitsvisum ist immer an ein bestimmtes US-Unternehmen gebunden. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass Sie einen konkreten Arbeitgebenden in den Vereinigten Staaten vorweisen müssen, bevor Sie einen Antrag auf eine Arbeitsvisum stellen können.
Der Antragsprozess beginnt beim US-Unternehmen, das Sie anstellen möchte. Der US-Arbeitgeber stellt die Petition entweder bei der US-Einwanderungsbehörde (USCIS) oder im zuständigen US-Konsulat. Da der Antrag auf eine befristete Arbeitsgenehmigung von Seiten der Firma für zukünftige ausländische Mitarbeiter:innen gestellt wird, ist der US-Arbeitgeber somit der offizielle Antragsteller. Die englische Bezeichnung hierfür lautet Petitioner. Die zukünftigen Mitarbeitenden sind die Berechtigten und somit sogenannte Beneficiaries.
Das bedeutet, dass ehemalige Visuminhabende nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit dem Visum einreisen dürfen, auch wenn das Arbeitsvisum theoretisch noch zeitliche Gültigkeit besitzt. Sollten betroffene Visuminhabende künftig touristisch oder geschäftlich in die USA reisen wollen, dann müssen sie, je nachdem was für Tätigkeiten vor Ort ausgeübt werden und über welche Dauer, eine ESTA-Genehmigung oder ein entsprechendes Visum beantragen.
Praxistipp: Um Unstimmigkeiten oder Probleme bei späteren Einreisen nach Terminierung des Visums auszuschließen, empfielt es sich, das US-Konsulat über die neue Arbeitssituation zu informieren. Hierfür reicht es, wenn die zuständigen Unternehmensvertreter:innen (z.B. Personalverantwortliche, HR, Supervisor, Vorstand, etc. ) eine E-Mail an das zuständige Konsulat sendet, mit der Bitte das Visum der ehemaligen Arbeitnehmer:innen ungültig zu machen.
Wenn möglich sollte noch eine Kopie des Visums beigefügt werden. Das Konsulat wird dann eine entsprechende Notiz im System hinterlegen, damit auch die US-Beamt:innen an der US-Grenze Bescheid wissen.
Viele Unternehmen fragen sich, was mit dem firmengebundenen Arbeitsvisum passiert, wenn Visuminhaber:innen nicht mehr für die Firma tätig sind.
Sollte den Visuminhaber:innen gekündigt werden oder er bzw. sie selbst kündigen, verliert das Arbeitsvisum für die USA automatisch seine Gültigkeit. Auch die abgeleiteten Visa von eventuell mitgereisten Familienangehörigen verlieren mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihre Gültigkeit, da diese an das Visum der Hauptantragsteller:innen gekoppelt sind.
Das bedeutet, dass ehemalige Visuminhaber:innen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit dem Visum einreisen dürfen, auch wenn das Arbeitsvisum theoretisch noch zeitliche Gültigkeit besitzt. Sollten betroffene Visuminhabende künftig touristisch oder geschäftlich in die USA reisen wollen, dann müssen sie, je nachdem was für Tätigkeiten vor Ort ausgeübt werden und über welche Dauer, eine ESTA-Genehmigung oder ein entsprechendes Visum neu beantragen.
Praxistipp: Um Unstimmigkeiten oder Probleme bei späteren Einreisen nach Terminierung des Visums auszuschließen, empfiehlt es sich, das US-Konsulat über die neue Arbeitssituation zu informieren. Hierfür reicht es, wenn die zuständigen Unternehmensvertreter:innen (z. B. Personalverantwortliche / HR, Supervisor, Vorstand etc.) eine E-Mail an das zuständige Konsulat sendet mit der Bitte das Visum der ehemaligen Arbeitnehmer:innen ungültig zu machen. Wenn möglich, sollte noch eine Kopie des Visums beigefügt werden. Das Konsulat wird dann eine entsprechende Notiz im System hinlegen, damit auch die US-Beamt:innen an der US-Grenze Bescheid wissen.
In einigen Fällen werden Visuminhaber:innen sogar vom US-Konsulat direkt kontaktiert, mit der Bitte das Visum einzuschicken, damit es ungültig gemacht werden kann. In anderen Fällen wird das Visum einfach bei der nächsten Einreise in die USA von dem Grenzbeamten bzw. der Grenzbeamtin ungültig gemacht.
Unsere Empfehlung: Durch eine kurze Mitteilung an das zuständige US-Konsulat können sich Unternehmen schützen und vor allem sicher sein, dass eine Einreise mit dem vormals gültigen Arbeitsvisum nicht mehr möglich ist. Gehen Sie kein Risiko ein und beugen Sie möglichem Missbrauch mit dem firmengebundenen Visum vor.
Global Entry ist mit fast allen US-Visa und sogar der ESTA-Genehmigung nutzbar.
Außer, wenn Sie Inhaber:in eines der folgenden Visa sind, sind Sie von Global Entry ausgeschlossen:
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Personen, welche an der Produktion und Verbreitung von Filmen/Reportagen/Artikeln etc. arbeiten, erfüllen nur dann die Zugangsvoraussetzungen für ein I-Visum, wenn die Aktivität zur Verbreitung von Informationen oder Nachrichten dient und die Hauptfinanzierungsquelle sowie der wichtigste spätere „Verbreitungssort“ außerhalb der USA liegen. Das publizierte Material muss demzufolge dokumentarischer Natur sein!
Ausschließlich kommerzielle Projekte oder beispielsweise Werbeaufnahmen qualifizieren sich nicht für ein I-Visum. In diesen Fällen wird ein Arbeitsvisum (z.B. O oder H-Visum) benötigt.
WICHTIG: Journalist:innen bzw. Medienvertreter:innen brauchen nicht für jede US-Reise ein I-Visum nur wegen ihrem Status als Journalisten. Reist beispielsweise ein: Redakteur:in ausschließlich zu einer kurzen Besprechung in die USA, so muss (je nach Staatsangehörigkeit) nicht automatisch ein I-Visum beantragt werden. Das wird erst dann notwendig, wenn die journalistische Aktivität in den USA z.B. im Rahmen einer konkreten Berichterstattung im Auftrag eines ausländischen Medienunternehmens erfolgt. Nicht die reine Berufsbezeichnung als Journalist, sondern der konkrete Aufenthaltszweck entscheidet darüber, ob Medienvertreter ein Visum benötigen und wenn ja, welches.
Arbeitsvisa für die Vereinigten Staaten können i.d.R. nicht ohne konkretes US-Arbeitsplatzangebot beantragt werden. Offizieller Antragsteller ("Petitioner") ist das US-Unternehmen der Unternehmensgruppe für den zukünftigen Mitarbeiter:innen ("Beneficiary"). Eine eigenständige Petition durch den ausländischen Arbeitnehmenden ist nicht möglich.
Beim L-1 Visumantragsprozess sind mindestens zwei Unternehmenseinheiten der Firmengruppe involviert - der ausländische Arbeitgebende sowie der US-Standort.
Das I-Visum berechtigt nicht zur Arbeitsaufnahme bei einem US-Medienunternehmen. Es erlaubt lediglich die beruflichen Aktivitäten im Rahmen eines Arbeitseinsatzes für einen Arbeitgeber lokalisiert außerhalb der Vereinigten Staaten.
Journalist:innen, die beauftragt sind, an kommerziellen Filmprojekten der US-Unterhaltungsindustrie oder einer ausländischen Produktionsgesellschaft zu arbeiten, benötigen ein entsprechendes Arbeitsvisum (O-, oder H-Visum).
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum I-Visum die Vorbereitung und Durchführung für eine O- oder H-Kategorie mehrere Wochen bzw. Monate dauern kann. Das Verfahren sollte also möglichst frühzeitig begonnen werden. Eine Einreise - als zeitliche Alternative - auf der visumfreien Einreise und ein späterer Statuswechsel auf ein Arbeitsvisa ist genauso wenig zulässig, wie die Nutzung eines meist schneller zu erhaltenden B-Visums.
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