Das L-Blanket Visum ermöglicht als reguläres US-Arbeitsvisum eine befristete Arbeitsaufnahme bzw. einen befristeten Einsatz von Mitarbeitenden in den USA. Es muss sich hierbei um einen unternehmensinternen Transfer vom ausländischen Standort zum US-Standort handeln. Neben einer klassischen Entsendung können auch beispielsweise Dienstreisende mit hoher Einreisefrequenz oder Monteur:innen diese Kategorie nutzen.
Basierend auf einer L-Blanket Registrierung der Unternehmensgruppe, welche bei der US-Einwanderungsbehörde (USCIS) beantragt wird, können alle in der "Blanket" aufgelisteten Unternehmenseinheiten bzw. Standorte weltweit ein vereinfachtes L-Beantragungsverfahren für ihre Mitarbeitenden nutzen.
Mithilfe der sogenannten L-Blanket Petition können international agierende Unternehmen mit einer hohen Entsendungsquote in die USA unter bestimmten Voraussetzungen ein vereinfachtes Beantragungsverfahren nutzen.
Im Gegensatz zum regulären L-Visumantrag (bei dem die Antragseinreichung vorab über die US-Einwanderungsbehörde erfolgen muss) kann der L-Blanket Antrag von den Mitarbeitenden direkt im heimischen US-Konsulat, z. B. in Deutschland, im Rahmen eines konsularischen Interviewtermins gestellt werden.
Somit entfallen zum einen:
Zum anderen können durch das Vereinfachungsverfahren Einsätze von Mitarbeitenden kurzfristiger realisiert werden, da die aufwendige Vorabbeantragungsphase über die US-Einwanderungsbehörde entfällt.
Zunächst einmal muss zwingend eine sogenannte L-Blanket Registrierung vorliegen. Darüber hinaus müssen die nachfolgenden Zugangsvoraussetzungen erfüllt werden:
Das L-1-Visum und das L-Blanket Visum sind eng miteinander verbunden, da das L-Blanket Visum eine besondere Form des L-1 Visums darstellt, die für bestimmte große Unternehmen und multinationale Organisationen entwickelt wurde. Hier sind die Hauptaspekte, die ihre Abhängigkeit und Unterschiede erklären:
Das L-1 Visum ist ein Arbeitsvisum für Manager, Führungskräfte (L-1A) und Spezialist:innen mit speziellem Fachwissen (L-1B), die innerhalb eines multinationalen Unternehmens von einem ausländischen Standort zu einem US-Standort versetzt werden. Der Antragsprozess für das L-1-Visum umfasst:
Das L-Blanket Visum ist ein beschleunigtes Verfahren für große Unternehmen, die regelmäßig Mitarbeiter:innen zwischen internationalen Standorten versetzen. Die wichtigsten Merkmale des L-Blanket Visums sind:
Das L-Blanket Visum enthält wichtige Informationen zur Identifizierung der Visainhabenden und legt deren Rechte und Einschränkungen während des Aufenthalts in den Vereinigten Staaten fest.
Es ist entscheidend, dass Sie diese Informationen genau prüfen und sicherstellen, dass sie mit den Anforderungen Ihres geplanten Aufenthalts in den USA übereinstimmen.
Hier sind einige der Daten und Angaben, die auf einem US-Visum zu finden sind:
L-1 Visumanträge sind in der Regel zeitintensiv, da sie zwei Verfahrensschritte umfassen: zuerst den Erstantrag beim zuständigen Service-Center der US-Einwanderungsbehörde (USCIS) und anschließend die Ausstellung des Visums durch das US-Konsulat im Heimatland des Antragstellende.
Für multinationale Unternehmen gibt es jedoch ein vereinfachtes Verfahren, das sogenannte L-Blanket Visum. Unternehmensgruppen qualifizieren sich für dieses Verfahren, wenn sie in den letzten 12 Monaten mindestens 10 L-1 Visa bewilligt bekommen haben, einen Jahresumsatz von mindestens 25 Millionen US-Dollar in den USA erzielen oder über 1.000 Mitarbeitende in den USA beschäftigen.
Eine L-Blanket Petition kann bei der USCIS in den USA für die gesamte Unternehmensgruppe eingereicht werden. Dadurch können alle Unternehmenseinheiten, die in der Blanket-Petition aufgeführt sind, das vereinfachte Verfahren nutzen.
In der Praxis bedeutet dies, dass Mitarbeitende schneller und kostengünstiger in die USA entsandt oder dort eingesetzt werden können, da die aufwendige Erstbeantragungsphase in den USA entfällt. L-Blanket Visumanträge können direkt im Konsulatsverfahren im Heimatland gestellt werden.
Das L-Blanket-Visum ermöglicht qualifizierten Mitarbeiter:innen eines Unternehmens, für eine bestimmte Zeitdauer in den USA zu arbeiten.
Unter dieser Regelung können Mitarbeitende mit einem L-1A oder L-1B Visum bis zu 3 Jahre pro Einreise in den USA bleiben und haben die Möglichkeit, diese Aufenthaltsdauer auf insgesamt bis zu 5 bzw. 7 Jahre zu verlängern.
Die tatsächliche Aufenthaltsdauer wird jedoch bei jeder Einreise individuell von den US-Einwanderungsbehörden festgelegt und kann durch Verlängerungen gemäß den Bestimmungen des L-Visums ausgedehnt werden. Der genaue Aufenthaltszeitraums wird digital im I-94 Formular festgehalten, dass Reisende nach erfolgreicher Einreise unbedingt überprüfen sollten.
Die Gültigkeit eines L-Blanket-Visums bezieht sich auf die Dauer, für die die Blanket-Petition eines Unternehmens genehmigt ist. Diese Petition ermöglicht es dem Unternehmen, qualifizierte Mitarbeitende ohne die Notwendigkeit individueller Petitionen für jede Person zu entsenden.
Bei der Beantragung des L-Blanket Visums fallen Konsulargebühren in Höhe von 194,75 € (205 $) an. Zudem muss bei Erstanträgen die Fraud Prevention & Detection Fee von 500$ gezahlt werden.
Optional könnten Premium Processing Gebühren von 2.805 $ anfallen, für Unternehmen, die ein beschleunigtes Antragsverfahren wünschen.
Die Zahlung der Bearbeitungsgebühr kann per Online-Banküberweisung, Online-Zahlung mit Debit-Karte oder Barzahlung in einer Bank erfolgen.
In der Regel kann diese Gebühr für die Terminvereinbarung innerhalb eines Jahres ab Zahlungsdatum verwendet werden.
Zusätzlich zu diesen Gebühren können folgende Kosten anfallen:
Die Zahlung der Gebühren kann per Online-Banküberweisung, Debitkarte oder Barzahlung erfolgen. Für detaillierte Informationen zu aktuellen Gebühren, Zahlungsmethoden und zusätzlichen Kosten besuchen Sie bitte die entsprechende Gebührenseite der USCIS oder des US-Konsulats.
Wir beraten Sie bei der Wahl der geeigneten Visumkategorie und übernehmen für Sie oder Ihr Unternehmen die komplette Abwicklung.
Für multinationale Konzerne sieht der US-Gesetzgeber die Möglichkeit eines vereinfachten Antragsverfahrens vor. So können sich bestimmte Unternehmensgruppen, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen, für eine L-Blanket Registrierung qualifizieren:
Eine L-Blanket Registrierung kann in den USA bei der US-Einwanderungsbehörde (USCIS) für eine gesamte Unternehmensgruppe beantragt werden. Nach einer Bewilligung des Antrags durch die USCIS, können alle Standorte weltweit, die in der L-Blanket gelistet sind, auf das vereinfachte Verfahren zu Beantragung von L-Blanket Visa zurückgreifen.
In der Praxis bedeutet das, dass das L-1 Verfahren schneller und kostengünstiger abgewickelt werden kann, denn die Erstbeantragungsphase in den USA entfällt komplett. L-Blanket Visa-Anträge können direkt bei den US-Konsulaten beantragt werden. Antragstellende müssen hierzu persönlich im Rahmen eines Interviews beim zuständigen US-Konsulat (in der Regel das des Heimatlandes der Mitarbeitenden) vorstellig werden.
Üblicherweise gestalten sich L-1 Anträge übrigens als zeit- und kostenintensiv, denn sie gliedern sich in zwei Beantragungsschritte: Erstantrag beim zuständigen Service-Center der US-Einwanderungsbehörde mit umfangreichen Unterlagen und in einem zweiten Schritt die Ausstellung des Visums durch das US-Konsulat.
Die Beantragung eines L-Blanket Visums erfolgt durch das US-Unternehmen, das für die antragstellende Person agiert. Die Einreichung der Antragsunterlagen kann nicht von der antragstellenden Person selbst durchgeführt werden; der offizielle Antragsteller muss ein US-Unternehmen sein.
Das Verfahren zur Antragstellung des L-Blanket Visums gliedert sich in die folgenden Schritte:
Qualifizierung prüfen
Das Unternehmen muss sicherstellen, dass es die Voraussetzungen für die Beantragung einer Blanket-Petition erfüllt. Dazu gehören unter anderem die Erfüllung bestimmter Größen- und Beschäftigungskriterien, wie z.B. eine bestimmte Anzahl von US-Mitarbeitenden oder ein Mindestumsatz.
Einreichung der Blanket-Petition (Formular I-129S)
Das Unternehmen reicht bei der USCIS eine Blanket-Petition ein, um eine vorab genehmigte Zulassung zu erhalten, die es erlaubt, mehrere L-1 Visa-Anträge für qualifizierte Mitarbeitende zu vereinfachen. In der Petition müssen Angaben zur Unternehmensstruktur, den internationalen Aktivitäten und den geplanten Übertragungen von Mitarbeiter:innen gemacht werden.
Nach Erhalt des Antrags wird die USCIS innerhalb einer Bearbeitungszeit von mehreren Monaten über die Petition (=Arbeitsgenehmigung) entscheiden, je nach Kapazitäten des zuständigen USCIS Service Centers.
Alle Anträge, die bei der USCIS mit dem Formular I-129 (Petition for a Nonimmigrant Worker) eingereicht werden, besteht die Möglichkeit, die üblicherweise langen Bearbeitungszeiten zu verkürzen. Gegen eine zusätzliche Gebühr in Höhe von kann der Beschleunigungsantrag durch das Formular I-907 (Request for Premium Processing Service) eingereicht werden. Das Premium Processing Verfahren hat den Vorteil, dass die USCIS den Antragstellenden innerhalb von 15 Werktagen eine Antwort garantiert. Diese Antwort enthält in der Regel eine Bewilligung, eine Aufforderung zur Vorlage weiterer Unterlagen (Request For Evidence, RFE) oder eine Ablehnung.
Sollte der Antrag positiv beschieden werden, erhält das US-Unternehmen ein Bewilligungsschreiben („Approval Notice I-797”) per Post. Mit der Approval Notice kann nun das L-1 Visum beim heimischen US-Konsulat beantragt werden.
Dafür muss das Onlineformular DS-160 auf der Webseite des U.S. Department of State ausgefüllt werden. Im Online-Antragsformular müssen ausführliche Informationen zur antragstellenden Person und dem geplanten USA-Aufenthalt angegeben werden. Folgende Unterlagen und Dokumente sollten Sie zum Ausfüllen des DS-160 Formulars bereithalten:
Wenige Tage nach der Einreichung Ihres DS-160 Formulars können Sie online den Status Ihres Visumantrags abrufen.
Die fachgerechte Bearbeitung und Einsendung Ihres DS-160 Formulars ist Teil unseres Services. Wir helfen Ihnen gerne mit den weiteren Schritten.
Erstellen Sieauf der Website des Visa Informationsdienstleisters ein Visa-Profil. Hierüber können Sie nun Ihren Antrag für das L-Visum stellen.
Hier haben Sie auch die Möglichkeit, die Visa-Bearbeitungsgebühr zu entrichten und einen Termin für das Visuminterview zu vereinbaren.
Zahlung der Antragsgebühr: Entrichten Sie die L-1 Visagebühr in Höhe von 194,75 € (205 $). Die Zahlung kann online oder bar erfolgen.
Vereinbarung des Visuminterviewtermins: Vereinbaren Sie Ihren Termin für das Visuminterview. Dies ist entweder online über das Visa-Profil oder telefonisch möglich.
Bei Inanspruchnahme unseres US Visa Services erstellen wir das erforderliche Online-Profil, übernehmen die konsularische Visagebühr und vereinbaren den Termin für das persönliche Gespräch mit den US-Konsularbeamten.
Für den Interviewtermin zu Ihrem L-Blanket Visum müssen Sie persönlich im US-Konsulat oder in der US-Botschaft erscheinen, wo Ihre Unterlagen überprüft und Sie von den Konsularbeamt:innen interviewt werden.
Folgende Dokumente müssen für den Termin im US-Konsulat oder der US-Botschaft vorbereitet und mitgebracht werden:
Bereiten Sie sich darauf vor, Fragen zu Ihrem Visumantrag, Ihrem geplanten Aufenthalt in den USA und anderen relevanten Themen zu beantworten.
In der Regel wird L-1 Visumantragsteller:innen am Ende ihres Besuchs im US-Konsulat oder in der US-Botschaft mitgeteilt, ob der Visumantrag bewilligt wird oder nicht.
Unsere Visa-Berater:innen bereiten Sie optimal auf diesen wichtigen Termin vor und stellen Ihnen die erforderlichen Unterlagen zusammen, um Ihr Visa-Interview so reibungslos wie möglich zu gestalten.
Wenn Ihr Antrag zum L-Visum genehmigt wird, erhalten Sie Ihren Reisepass mit dem L-Blanket Visum postalisch zurück oder können einen Abholungstermin vereinbaren.
Ein US-Arbeitsvisum ist immer an ein bestimmtes US-Unternehmen gebunden. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass Sie einen konkreten Arbeitgebenden in den Vereinigten Staaten vorweisen müssen, bevor Sie einen Antrag auf eine Arbeitsvisum stellen können.
Der Antragsprozess beginnt beim US-Unternehmen, das Sie anstellen möchte. Der US-Arbeitgeber stellt die Petition entweder bei der US-Einwanderungsbehörde (USCIS) oder im zuständigen US-Konsulat. Da der Antrag auf eine befristete Arbeitsgenehmigung von Seiten der Firma für zukünftige ausländische Mitarbeiter:innen gestellt wird, ist der US-Arbeitgeber somit der offizielle Antragsteller. Die englische Bezeichnung hierfür lautet Petitioner. Die zukünftigen Mitarbeitenden sind die Berechtigten und somit sogenannte Beneficiaries.
Das bedeutet, dass ehemalige Visuminhabende nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit dem Visum einreisen dürfen, auch wenn das Arbeitsvisum theoretisch noch zeitliche Gültigkeit besitzt. Sollten betroffene Visuminhabende künftig touristisch oder geschäftlich in die USA reisen wollen, dann müssen sie, je nachdem was für Tätigkeiten vor Ort ausgeübt werden und über welche Dauer, eine ESTA-Genehmigung oder ein entsprechendes Visum beantragen.
Praxistipp: Um Unstimmigkeiten oder Probleme bei späteren Einreisen nach Terminierung des Visums auszuschließen, empfielt es sich, das US-Konsulat über die neue Arbeitssituation zu informieren. Hierfür reicht es, wenn die zuständigen Unternehmensvertreter:innen (z.B. Personalverantwortliche, HR, Supervisor, Vorstand, etc. ) eine E-Mail an das zuständige Konsulat sendet, mit der Bitte das Visum der ehemaligen Arbeitnehmer:innen ungültig zu machen.
Wenn möglich sollte noch eine Kopie des Visums beigefügt werden. Das Konsulat wird dann eine entsprechende Notiz im System hinterlegen, damit auch die US-Beamt:innen an der US-Grenze Bescheid wissen.
Viele Unternehmen fragen sich, was mit dem firmengebundenen Arbeitsvisum passiert, wenn Visuminhaber:innen nicht mehr für die Firma tätig sind.
Sollte den Visuminhaber:innen gekündigt werden oder er bzw. sie selbst kündigen, verliert das Arbeitsvisum für die USA automatisch seine Gültigkeit. Auch die abgeleiteten Visa von eventuell mitgereisten Familienangehörigen verlieren mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihre Gültigkeit, da diese an das Visum der Hauptantragsteller:innen gekoppelt sind.
Das bedeutet, dass ehemalige Visuminhaber:innen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit dem Visum einreisen dürfen, auch wenn das Arbeitsvisum theoretisch noch zeitliche Gültigkeit besitzt. Sollten betroffene Visuminhabende künftig touristisch oder geschäftlich in die USA reisen wollen, dann müssen sie, je nachdem was für Tätigkeiten vor Ort ausgeübt werden und über welche Dauer, eine ESTA-Genehmigung oder ein entsprechendes Visum neu beantragen.
Praxistipp: Um Unstimmigkeiten oder Probleme bei späteren Einreisen nach Terminierung des Visums auszuschließen, empfiehlt es sich, das US-Konsulat über die neue Arbeitssituation zu informieren. Hierfür reicht es, wenn die zuständigen Unternehmensvertreter:innen (z. B. Personalverantwortliche / HR, Supervisor, Vorstand etc.) eine E-Mail an das zuständige Konsulat sendet mit der Bitte das Visum der ehemaligen Arbeitnehmer:innen ungültig zu machen. Wenn möglich, sollte noch eine Kopie des Visums beigefügt werden. Das Konsulat wird dann eine entsprechende Notiz im System hinlegen, damit auch die US-Beamt:innen an der US-Grenze Bescheid wissen.
In einigen Fällen werden Visuminhaber:innen sogar vom US-Konsulat direkt kontaktiert, mit der Bitte das Visum einzuschicken, damit es ungültig gemacht werden kann. In anderen Fällen wird das Visum einfach bei der nächsten Einreise in die USA von dem Grenzbeamten bzw. der Grenzbeamtin ungültig gemacht.
Unsere Empfehlung: Durch eine kurze Mitteilung an das zuständige US-Konsulat können sich Unternehmen schützen und vor allem sicher sein, dass eine Einreise mit dem vormals gültigen Arbeitsvisum nicht mehr möglich ist. Gehen Sie kein Risiko ein und beugen Sie möglichem Missbrauch mit dem firmengebundenen Visum vor.
Global Entry ist mit fast allen US-Visa und sogar der ESTA-Genehmigung nutzbar.
Außer, wenn Sie Inhaber:in eines der folgenden Visa sind, sind Sie von Global Entry ausgeschlossen:
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Arbeitsvisa für die Vereinigten Staaten können i.d.R. nicht ohne konkretes US-Arbeitsplatzangebot beantragt werden. Offizieller Antragsteller ("Petitioner") ist das US-Unternehmen der Unternehmensgruppe für den zukünftigen Mitarbeiter:innen ("Beneficiary"). Eine eigenständige Petition durch den ausländischen Arbeitnehmenden ist nicht möglich.
Beim L-1 Visumantragsprozess sind mindestens zwei Unternehmenseinheiten der Firmengruppe involviert - der ausländische Arbeitgebende sowie der US-Standort.
Der US-Gesetzgeber unterscheidet zwischen L-1A Visa-Anträgen für Manager/Executives und L-1B Visa-Anträgen für Spezialisten.
Um welche Kategorie es sich handelt, orientiert sich an der zukünftigen Tätigkeit des Mitarbeiters am US-Standort (nicht an der aktuellen Tätigkeit).
Die Grenzen zwischen den einzelnen Kategorien können durchaus fließend sein. Es muss im Einzelfall entschieden werden, unter welcher Kategorie der L-1 Transfer stattfinden soll. L-1B Anträge unterliegen in der Regel einer strengeren Überprüfung.
Der maximale Aufenthalt unter L-1A Status beläuft sich auf bis zu 7 Jahre, L-1B Visuminhabende können sich bis zu maximal 5 Jahre in den USA aufhalten.
Die Kategorie ermöglicht auch den Transfer von Personal auch in einen "neu eröffneten" US-Standort (noch nicht 1 Jahr operativ am US-Markt tätig). Die US-Behörden benötigen in diesem Fall, über die üblichen L-Anforderungen hinaus, zusätzliche Informationen. So z.B. den Nachweis über den Kauf oder die Anmietung von Büroflächen, die besonderen Fähigkeiten des Antragstellenden im Gründungsprozess, die wirtschaftliche Lage der Mutterfirma sowie geeignete Business-Pläne für das US-Vorhaben. Insbesondere die zukünftige US-Personalpolitik ist für die amerikanischen Beamten interessant.
L-1 "New Office" Anträge werden im Erstantrag auf maximal 1 Jahr bewilligt, können dann aber auf bis zu maximal fünf (L-1B) oder sieben (L-1A) Jahre verlängert werden.
Für international agierende Unternehmen mit einer hohen Entsendungsquote in die USA, stellt das komplexe Beantragungsverfahren von L-Visa einen nicht unerheblichen Zeit- und Kostenfaktor dar.
Die US-Vorschriften sehen jedoch für große Konzerne die Möglichkeit einer deutlichen Vereinfachung des gesamten Verfahrens vor - die so genannte L-Blanket Petition.
Muss bei einem regulären L-Visa Antrag immer vorab eine Einreichung über die US-Einwanderungsbehörde (USCIS) erfolgen, entfällt dieser Schritt im Rahmen des L-Blanket Verfahrens. Das bedeutet, der L-Blanket Antrag kann vom Mitarbeitenden direkt bei einem Interviewtermin im heimischen US-Konsulat gestellt werden.
Dies birgt gleich zwei entscheidende Vorteile in sich:
Zum einen entfallen die hohen Antragsgebühren der USCIS, sowie Übersetzungskosten und die zeitraubende Zusammenstellung der Firmenunterlagen. Zum anderen können durch das Vereinfachungsverfahren Mitarbeitereinsätze kurzfristiger realisiert werden.
Die L-Blanket steht allerdings nur Unternehmen zur Verfügung, die folgende Punkte erfüllen können:
Darüber hinaus muss das US-Unternehmen mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Insofern der Konzern diese Punkte erfüllen kann, erfolgt ein Genehmigungsverfahren für die Nutzung auf L-Blanket bei der US-Einwanderungsbehörde (USCIS).
Basierend auf einer L-Blanket Registrierung der Unternehmensgruppe (erteilt durch die USCIS) können alle in der Blanket aufgelisteten Standorte weltweit das vereinfachte Beantragungsverfahren für Mitarbeiter nutzen.
Für L-1 Anträge gibt es keine Limitierung durch den Gesetzgeber - im Gegensatz zur H-1B Visa Kategorie. Das heißt, eine Antragsstellung kann zu jedem Zeitpunkt erfolgen und Visa stehen immer ausreichend zur Verfügung.
Nicht selten müssen Mitarbeitereinsätze recht kurzfristig realisiert werden. Da die Beantragung eines Arbeitsvisums leider einige Wochen in Anspruch nehmen kann, muss häufig eine Übergangslösung realisiert werden.
Viele Unternehmen entscheiden sich deshalb dafür, den Arbeitnehmer über die B-1 Visa-Kategorie vorab an den US-Standort zu senden. Es ist wichtig zu betonen, dass die B-1 Kategorie keine Arbeitsgenehmigung für die USA beinhaltet. Diese legitimiert lediglich den Aufenthalt des Mitarbeitenden zu beispielsweise Abstimmungsgesprächen, Meetings oder Verhandlungen am US-Standort.
Insofern sich der Mitarbeitende bereits mit einem gültigen Visum in den Vereinigten Staaten aufhält, so kann theoretisch ein Statuswechsel (ohne Ausreise aus den USA) auf die L-1 Kategorie theoretisch vorgenommen werden.
Es ist allerdings nicht möglich, auf Grundlage der visafreien Einreise einen Antrag auf Arbeitserlaubnis zu stellen. Zudem werden nicht alle Wechsel innerhalb unterschiedlicher Kategorien akzeptiert.
Der Antrag auf Statuswechsel, falls überhaupt möglich oder sinnvoll, wird ebenfalls gleichzeitig mit der L-1 Petition beim Service-Center der US-Einwanderungsbehörde gestellt.
WICHTIG: Bei einem Statuswechsel muss dringend darauf geachtet werden, dass für eine Aus- und Wiedereinreise in jedem Fall ein gültiges L-1 Visum vorliegt (siehe Konsularverfahren). Hintergrund: Die USCIS erteilt lediglich die Zustimmung auf den L-1 Status, nicht jedoch das US-Visum (in den Reisepass). Diese Eintragungen nehmen ausschließlich die US-Konsulate im Ausland vor.
Der Statuswechsel entspricht also NICHT gleich einem neuen Visum. Bei Verlassen der Vereinigten Staaten und erneuter Einreise ohne gültiges Visum wird die Einreise verweigert.
Der Antrag ist, abweichend von anderen Nichteinwanderungsvisa, auch in den an die USA angrenzenden Ländern wie Mexiko oder Kanada bei den dortigen US-Konsulaten prinzipiell möglich.
In aller Regel wird die Beantragung ansonsten im heimischen US-Konsulat vorgenommen.
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