Das L-1 Visum beinhaltet eine befristete Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung für die Vereinigten Staaten. Diese Arbeitsvisakategorie ermöglicht den internen Transfer von Mitarbeitenden innerhalb einer Unternehmensgruppe vom aktuellen ausländischen Standort zu einem US-Standort.
Visumkategorie: Arbeitsvisum
Zielgruppe: Einzelne Mitarbeitende von international tätigen Unternehmen, die zu einem US-Standort transferiert werden sollen
Gültigkeit: bis zu max. 5 Jahre für Spezialist:innen, 7 Jahre für Führungskräfte
Aufenthaltsdauer: bis zu 3 Jahre
Besonderheiten: Grundvoraussetzung ist vorherige Anstellung von mind. einem Jahr in der Heimatfirma
L-1 Visa werden als firmeninternes Versetzungsvisum häufig im Rahmen klassischer Entsendungen von Mitarbeitenden innerhalb einer Unternehmensgruppe beantragt, können jedoch auch für beispielsweise längere Projekt- und Montageeinsätze am US-Standort oder bei US-Kund:innen genutzt werden.
Das L-1 Visum ermöglicht es Unternehmen, qualifizierte Mitarbeiter innerhalb ihrer internationalen Organisationen zu transferieren. Dieser Visumtyp ist eng an das US-Unternehmen gebunden, das den Antrag stellt. Hier sind die wesentlichen Voraussetzungen für sowohl das Unternehmen als auch die Mitarbeiter, die ein L-1 Visum beantragen möchten:
Mit einem L-1 Visum können ausländische Personen im Rahmen eines unternehmensinternen Mitarbeitendentransfers offiziell in den Vereinigten Staaten arbeiten und leben.
Die maximale Aufenthaltsdauer mit einem L-1 Visum variiert je nach Art des L-1 Visums:
Die tatsächliche Aufenthaltsdauer vor Ort wird jedoch bei jeder Einreise individuell durch die US-Grenzbeamtfestgelegt und ist online im elektronischen I-94 vermerkt bzw. auf dem Einreisestempel im Reisepass ersichtlich.
Der Aufenthaltsstatus kann in den USA vor Ort durch einen Statusverlängerungsantrag bei der US-Einwanderungsbehörde um weitere Zeiträume innerhalb der maximalen Grenzen von 7 bzw. 5 Jahren verlängert werden.
USA-Reisende müssen die Vereinigten Staaten auf jeden Fall spätestens an dem Tag des auf dem Einreisestempel bzw. im elektronischen I-94 vermerkten Ausreisedatums verlassen, um keinen illegalen USA-Aufenthalt (Overstay) zu riskieren.
Bei jeder weiteren USA-Reise erhalten Sie einen neuen Aufenthaltsstatus am Grenzübergang. Solange das L-1 Visum gültig ist, dürfen ausländische Personen mit dem Visum an der Grenze um Einreise bitten.
L-1A Visa für Manager / Executives können im Erstantrag auf maximal drei Jahre beantragt werden und in 2-Jahresschritten auf bis zu maximal sieben Jahre verlängert werden.
L-1B Visa für Spezialist:innen können im ersten Beantragungsverfahren auf maximal drei Jahre genehmigt werden, es ist jedoch nur ein Verlängerungsantrag um zwei weitere Jahre auf maximal fünf Jahre möglich.
Unternehmen, die nachweislich noch nicht länger als ein Jahr operativ am US-Markt tätig sind, können für Mitarbeitende, die den US-Standort aufbauen sollen, ein L-1A bzw. L-1B New Office Visum beantragen, welches im Erstantrag jedoch nur auf maximal ein Jahr bewilligt wird. Verlängerungsanträge auf bis zu maximal fünf (L-1B) bzw. sieben Jahre (L-1A) sind allerdings im Anschluss möglich.
Fachlich gesehen kann ein Visum grundsätzlich nicht verlängert werden, da jedes Visum, unabhängig von der Kategorie, immer einen Neuantrag mit sich zieht. Ein neues L-1 Visum muss also als separate Antragstellung betrachtet werden. Es ist jedoch möglich, rechtzeitig vor Ablauf oder nach Ablauf eines alten L-1 Visums ein neues L-1 Visum zu beantragen. Das L-1 Visum kann beliebig oft neu beantragt werden.
Es ist wichtig zu beachten, dass die verbleibende Gültigkeitsdauer Ihres alten Visums nicht automatisch auf das neue Visum übertragen wird. Zudem stellt eine vorherige L-1 Visumerteilung keine Garantie für eine erneute Visumbewilligung dar. Alle Antragsunterlagen (Antragsformulare, Nachweise usw.) müssen erneut beim US-Konsulat oder der US-Botschaft eingereicht werden.
Daher ist es ratsam, den Antrag gründlich vorzubereiten und sicherzustellen, dass alle erforderlichen Unterlagen vollständig sind. Auf diese Weise können potenzielle Verzögerungen oder Ablehnungen während des Neubeantragungsprozesses minimiert werden.
Für die Planung der Neubeantragung Ihres L-1 Visums sollten Sie berücksichtigen, dass die Bearbeitungszeiten je nach zuständigem US-Konsulat oder der zuständigen US-Botschaft erheblich variieren können. Es ist daher ratsam, ausreichend Vorlaufzeit einzuplanen.
Für viele US-Visa ist ein vorheriges Antragsverfahren bei der US-Einwanderungsbehörde (USCIS) erforderlich. Dies bedeutet, dass je nach Visumkategorie eine Petition bei der USCIS eingereicht werden muss. Dies betrifft insbesondere Anträge auf US-Arbeitsvisa wie das L-1 Visum.
Es gibt eine Standardgebühr für Unternehmen, sowie eine ermäßigte Gebühr für gemeinnützige Organisationen und kleine Unternehmen (Small Employers). Als Small Employers gelten US-Unternehmen mit 25 oder weniger Vollzeitangestellten in den USA, unabhängig vom Visastatus der Angestellten.
Die Zahlung der Bearbeitungsgebühr kann per Online-Banküberweisung, Online-Zahlung mit Debit-Karte oder Barzahlung in einer Bank erfolgen.
Darüber hinaus können für bestimmte L-1 Antragstellende zusätzliche Kosten anfallen:
Nähere Informationen über die unterschiedlichen Visagebühren, weitere mögliche anfallende Kosten und die aktuellen Zahlungsmethoden finden Sie auf unserer Gebührenseite.
L-1 Anträge werden am zuständigen Service-Center der US-Einwanderungsbehörde (USCIS) in den USA postalisch eingereicht. Diese Petition umfasst umfangreiche Unterlagen
Nach Bewilligung der L-1 Petition, erhält das US-Unternehmen ein Bewilligungsschreiben (I-797 Approval Notice) der USCIS per Post.
Im letzten Schritt müssen zukünftige Mitarbeitende das Konsulatsverfahren durchlaufen, in dem das eigentliche L-1 Visum ausgestellt wird (Ausnahmen bilden nur Statusverlängerungs- bzw. Statuswechselverfahren innerhalb der USA). Die Beantragung erfolgt dann in der Regel im Rahmen eines persönlichen Interviews am zuständigen US-Konsulat im Heimatland.
Unternehmen, die bestimmte Zugangsvoraussetzungen erfüllen, können eine sogenannte L-Blanket Registrierung für die Unternehmensgruppe erwirken und damit L-Blanket Visa in einem vereinfachten Verfahren für ihre Mitarbeitenden beantragen.
Die Zeit, die für die Beantragung eines L-1 Visums benötigt wird, hängt stark von der Bearbeitungszeit der US-Behörden, dem Interviewtermin aber auch von der Zuarbeit der Unternehmen ab.
Die meiste Zeit der Antragstellung eines L-1 Visums nimmt die Prüfung des I-129 Formulars durch die US-Einwanderungsbehörde (USCIS) in Anspruch.
Sollten Sie nach der Genehmigung durch die USCIS zeitnah einen Termin im US-Konsulat für ein Interview bekommen, ist der größte Teil des Prozesses abgeschlossen. Die Verfügbarkeit der Interviewtermine für die L-1 Kategorie variiert je nach US-Konsulat oder US-Botschaft und der jeweiligen Saison.
Es ist wichtig zu beachten, dass es in einigen Fällen zu einer zusätzlichen Sicherheitsüberprüfung (Administrative Processing) kommen kann, die mehrere Monate in Anspruch nehmen kann und somit zu erheblichen Verzögerungen bei der Visumbeantragung führen kann.
Planen Sie daher für die Beantragung Ihres L-1 Visums etwa 4 bis 5 Monate ein.
Die Beantragung eines L-1 Visums erfolgt durch das US-Unternehmen, das für die antragstellende Person agiert. Die Einreichung der Antragsunterlagen kann nicht von der antragstellenden Person selbst durchgeführt werden; der offizielle Antragsteller muss ein US-Unternehmen sein.
Das Verfahren zur Antragstellung des L-1 Visums gliedert sich in die folgenden Schritte:
L-1 Anträge müssen in einem 1. Schritt mit dem I-129 Formular am zuständigen Service-Center der US-Einwanderungsbehörde (U.S. Citizenship and Immigration Services, USCIS) in den Vereinigten Staaten postalisch eingereicht werden.
Diese Petition umfasst umfangreiche Unterlagen zum US-Unternehmen, dem ausländischen Unternehmensstandort bzw. der Unternehmensgruppe und Belege zur Qualifikation sowie der genauen aktuellen und zukünftigen Tätigkeit des Mitarbeiters.
Nach Erhalt des L-1 Antrags wird die USCIS innerhalb einer Bearbeitungszeit von mehreren Monaten über die Petition (=Arbeitsgenehmigung) entscheiden, je nach Kapazitäten des zuständigen USCIS Service Centers.
Alle Anträge, die bei der USCIS mit dem Formular I-129 (Petition for a Nonimmigrant Worker) eingereicht werden, besteht die Möglichkeit, die üblicherweise langen Bearbeitungszeiten zu verkürzen. Gegen eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 2.805 $ kann der Beschleunigungsantrag durch das Formular I-907 (Request for Premium Processing Service) eingereicht werden. Das Premium Processing Verfahren hat den Vorteil, dass die USCIS den Antragstellenden innerhalb von 15 Werktagen eine Antwort garantiert. Diese Antwort enthält in der Regel eine Bewilligung, eine Aufforderung zur Vorlage weiterer Unterlagen (Request For Evidence, RFE) oder eine Ablehnung.
Sollte der Antrag positiv beschieden werden, erhält das US-Unternehmen ein Bewilligungsschreiben („Approval Notice I-797”) per Post. Mit der Approval Notice kann nun das L-1 Visum beim heimischen US-Konsulat beantragt werden.
Dafür muss das Onlineformular DS-160 auf der Webseite des U.S. Department of State ausgefüllt werden. Im Online-Antragsformular müssen ausführliche Informationen zur antragstellenden Person und dem geplanten USA-Aufenthalt angegeben werden. Folgende Unterlagen und Dokumente sollten Sie zum Ausfüllen des DS-160 Formulars bereithalten:
Wenige Tage nach der Einreichung Ihres DS-160 Formulars kann der Status Ihres Visumantrags online abgerufen werden.
Die fachgerechte Bearbeitung und Einsendung Ihres DS-160 Formulars ist Teil unseres Services. Wir helfen Ihnen gerne mit den weiteren Schritten.
Erstellen Sie ein Visa-Profil auf der Webseite des Visa-Informationsdienstes, über das Ihr L-1 Visumantrag abgewickelt werden kann.
Hier haben Sie auch die Möglichkeit, die Visa-Bearbeitungsgebühr zu entrichten und einen Termin für das Visuminterview zu vereinbaren.
Zahlung der Antragsgebühr: Entrichten Sie die L-1 Visagebühr in Höhe von 194,75 € (205 $). Die Zahlung kann online oder bar erfolgen.
Vereinbarung des Visuminterviewtermins: Vereinbaren Sie Ihren Termin für das Visuminterview. Dies ist entweder online über das Visa-Profil oder telefonisch möglich.
Bei Inanspruchnahme unseres US Visa Services erstellen wir das erforderliche Online-Profil, übernehmen die konsularische Visagebühr und vereinbaren den Termin für das persönliche Gespräch mit den US-Konsularbeamten.
Für den Interviewtermin zu Ihrem L-1 Visum müssen Sie persönlich im US-Konsulat oder in der US-Botschaft erscheinen, wo Ihre Unterlagen überprüft und Sie von den Konsularbeamt:innen interviewt werden.
Folgende Dokumente müssen für den Termin im US-Konsulat oder der US-Botschaft vorbereitet und mitgebracht werden:
Bereiten Sie sich darauf vor, Fragen zu Ihrem Visumantrag, Ihrem geplanten Aufenthalt in den USA und anderen relevanten Themen zu beantworten.
In der Regel wird L-1 Visumantragsteller:innen am Ende ihres Besuchs im US-Konsulat oder in der US-Botschaft mitgeteilt, ob der Visumantrag bewilligt wird oder nicht.
Unsere Visa-Berater:innen bereiten Sie optimal auf diesen wichtigen Termin vor und stellen Ihnen die erforderlichen Unterlagen zusammen, um Ihr Visa-Interview so reibungslos wie möglich zu gestalten.
Wenn Ihr Antrag zum L-1 Visum genehmigt wird, erhalten Sie Ihren Reisepass mit dem L-1 Visum postalisch zurück oder können einen Abholungstermin vereinbaren.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Antragstellende durch das sogenannte Interview Waiver Program das L-1 Visum auch postalisch beantragen, ohne dafür extra zu einem Interview im US-Konsulat oder in der US-Botschaft erscheinen zu müssen.
Je nach Kategorie und unter strikter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen können sowohl Erstantragstellende als auch Personen, die bereits zuvor erfolgreich für dieselbe Visumkategorie interviewt wurden, für das Interview Waiver Program qualifiziert sein.
Entscheidende Voraussetzungen für die postalische Einreichung des Visumantrags umfassen nicht nur spezifische Visakategorien und den Antragsort, sondern auch die Visa-Geschichte und Vorstrafen. Es sei jedoch angemerkt, dass das Programm keine automatische Visazusage garantiert. Antragstellende könnten dennoch zu einem Interview vorgeladen werden, da die Entscheidung darüber von den zuständigen US-Beamten getroffen wird, die den Visumantrag bearbeiten.
Das L-1 Visum enthält wichtige Informationen zur Identifizierung der Visainhabenden und legt deren Rechte und Einschränkungen während des Aufenthalts in den Vereinigten Staaten fest.
Es ist entscheidend, dass Sie diese Informationen genau prüfen und sicherstellen, dass sie mit den Anforderungen Ihres geplanten Aufenthalts in den USA übereinstimmen.
Hier sind einige der Daten und Angaben, die auf einem US-Visum zu finden sind:
Die US-Konsulate und Botschaften sind für die Visaerteilung zuständig. Die Entscheidung über die Ausstellung eines L-1 Visums für die USA wird in der Regel von den US-Konsularbeamt:innen am Tag des Visa-Interviews getroffen.
Sie können den Status Ihres US-Visumantrags jederzeit online überprüfen.
Ihr L-1 Visum wurde mündlich von den US-Beamten genehmigt und befindet sich nun in der finalen Bearbeitungsphase.
Sobald das L-1 Visum im Reisepass gedruckt oder ausgestellt wurde, wird der Reisepass mit dem entsprechenden US-Visum per Post zugestellt.
In einigen Fällen entscheiden die US-Konsularbeamten, ein P-Visum gemäß Paragraph 221(g) des Immigration and Nationality Act (INA) vorläufig abzulehnen. Dies führt zum sogenannten Administrative Processing. Ihr Visumantrag unterliegt dann einer weiteren Sicherheitsüberprüfung und zusätzlichen Bearbeitungsschritten. Möglicherweise werden zusätzliche Unterlagen oder Informationen von Ihnen benötigt.
Falls die US-Beamt:innen zu dem Schluss kommen, dass Sie nicht für die L-1 Kategorie qualifiziert sind, wird Ihr Antrag auf ein L-1 Visum für die USA abgelehnt. Eine Begründung für die Ablehnung ist nicht erforderlich. Normalerweise erhalten Antragstellende jedoch am Tag des Interviewtermins weitere Anweisungen oder nach einer Bearbeitungszeit ein Ablehnungsschreiben.
Die Gründe für eine Ablehnung können je nach Visumkategorie und individueller Situation der Antragsteller:innen sehr unterschiedlich sein. Zum Beispiel könnten Gründe wie der Verdacht auf Einwanderungsabsicht, die Vermutung illegaler Arbeitsaufnahme oder unvollständige Antragsunterlagen genannt werden.
Nach einer Ablehnung eines L-1 Visumantrags ist es grundsätzlich jederzeit möglich, einen neuen Antrag zu stellen. Es gibt theoretisch keine Wartezeit bis zur nächsten Einreichung.
Es ist jedoch empfehlenswert, erneut einen Antrag derselben Kategorie nur dann zu stellen, wenn sich seit dem ersten Antrag die Bedingungen oder Umstände geändert haben und Sie in der Lage sind, diese Änderungen nachzuweisen.
Es ist wenig sinnvoll, ein neues Visum zu beantragen, wenn Sie weiterhin nicht die Voraussetzungen der jeweiligen Visumkategorie erfüllen (z. B. Nachweis der Rückkehrintention ins Heimatland, finanzielle Mittel, berufliches Spezialwissen). In der Praxis kann daher oft erst nach mehreren Monaten oder sogar Jahren ein neues L-1 Visum erfolgreich beantragt werden.
Nach einer Visumablehnung müssen Antragstellende den Visumantrag komplett neu stellen. Bei einem Arbeitsvisum können unter bestimmten Voraussetzungen alternative Visumkategorien in Betracht gezogen werden, was jedoch sorgfältig im Einzelfall geprüft werden sollte. Gegen eine Visumablehnung kann jedoch kein Einspruch eingelegt werden.
Nichterfüllung der Visumvoraussetzungen: Häufig erfüllen Antragsteller nicht die erforderlichen Kriterien für die beantragte Visumkategorie. Dies kann beinhalten, dass keine ausreichende Bindung an das Heimatland nachgewiesen werden kann, finanzielle Mittel nicht ausreichend sind, das US-Unternehmen nicht nachweisen kann, dass es rechtmäßig besteht und Mitarbeiter ordnungsgemäß beschäftigen und entlohnen kann, oder die Mitarbeiter über wenig Berufserfahrung oder als "gering qualifiziert" angesehen werden.
Unstimmigkeiten beim Visa-Interview: Probleme können auftreten, wenn die beantragte Visumkategorie nicht mit dem Einreisezweck übereinstimmt, was zu Vorwürfen der Einwanderungsabsicht oder der Vermutung illegaler Arbeitsaufnahme führen kann.
Fehler im Visumantrag / Mangelnde Antragsdokumentation: Häufig sind die Antragsunterlagen und Nachweise unvollständig, Angaben im DS-160 Visumantragsformular sind fehlerhaft oder der Visumantrag wurde nicht korrekt vorbereitet.
Sonstige Gründe: Persönliche Umstände der antragstellenden Person können ebenfalls Ablehnungsgründe sein, wie Vorstrafen, ein terroristischer Hintergrund, ansteckende Krankheiten, vergangene Einwanderungsvergehen wie illegaler Aufenthalt oder illegale Arbeit in den USA sowie auffälliges Verhalten bei früheren Einreisen.
Die Konsequenzen einer Ablehnung eines L-1 Visums sind vielfältig und hängen vom spezifischen Ablehnungsgrund ab.
ESTA-Sperre: Eine Ablehnung des L-1 Visums kann dazu führen, dass die visumfreie Einreise mit ESTA nicht mehr möglich ist. Im ESTA-Antrag wird abgefragt, ob ein Visumantrag abgelehnt wurde. Wenn dies der Fall ist und die Frage mit "ja" beantwortet wird, wird der ESTA-Antrag in der Regel abgelehnt.
Geplanter USA-Aufenthalt nicht möglich: Eine Ablehnung des L-1 Visums bedeutet, dass die antragstellende Person nicht zu dem geplanten Zweck (z. B. Urlaub, Geschäftstreffen, Arbeitseinsatz, Studium, Au-pair) in die USA reisen kann.
Einreisesperre: In einigen Fällen können die US-Behörden eine Einreisesperre für die USA verhängen, insbesondere wenn schwerwiegende Ablehnungsgründe vorliegen.
Diese Konsequenzen unterstreichen die Wichtigkeit einer sorgfältigen Vorbereitung und Erfüllung aller Visumvoraussetzungen, um eine Ablehnung zu vermeiden.
Obwohl die US-Behörden nicht verpflichtet sind, die Ablehnung zu begründen, können Sie beim Interviewtermin im US-Konsulat oder in der US-Botschaft höflich nach dem Grund für die Ablehnung fragen. Diese Information kann Ihnen helfen, wenn Sie das L-1 Visum erneut beantragen möchten.
Für Ihren zweiten Versuch sollte Ihr L-1 Visumantrag sorgfältig und umfassend vorbereitet sein. Dazu gehört die Auswahl der richtigen Visumkategorie, das vollständige und korrekte Ausfüllen des DS-160 Online-Formulars sowie das Sammeln aussagekräftiger Nachweise.
Wir beraten Sie bei der Wahl der geeigneten Visumkategorie und übernehmen für Sie oder Ihr Unternehmen die komplette Abwicklung.
Viele Personen nehmen an, dass ein genehmigtes L-1 Visum automatisch die Einreise in die USA ermöglicht. Tatsächlich ist ein L-1 Visum im Pass jedoch kein garantierter Aufenthaltstitel für die Vereinigten Staaten. Selbst mit einem gültigen L-1 Visum besteht keine automatische Einreisegarantie. Das Visum erlaubt lediglich, sich am Grenzübergang (z. B. Flughafen) um die Einreise in die USA zu bewerben.
Die endgültige Entscheidung über die Einreise liegt bei den Grenzbeamten der U.S. Customs and Border Protection, die bei der Einreise ausländische Personen kontrollieren. Diese Beamten entscheiden, ob Sie einreisen dürfen und falls ja, für welchen Zeitraum Sie einen Aufenthaltstitel erhalten. Es kann vorkommen, dass die Einreise verweigert wird.
Nach einer erfolgreichen Einreise empfiehlt es sich, online über die Website I-94 oder anhand des Einreisestempels im Pass zu überprüfen, wie lange Sie sich legal in den USA aufhalten dürfen.
Übrigens: Mit Global Entry können bestimmte biometrisch erfasste und sicherheitsüberprüfte Reisende an fast allen großen US-Flughäfen die Einreiseformalitäten selbstständig und automatisch erledigen. So können ausländische Personen lange Wartezeiten vermeiden und schneller in die USA einreisen.
Das L-1 und das E-2 Visum bieten unterschiedliche Möglichkeiten für ausländische Staatsangehörige, geschäftliche Aktivitäten in den Vereinigten Staaten zu verfolgen. Jedes Visum hat spezifische Anforderungen und Bedingungen, die erfüllt werden müssen, um in den USA geschäftlich tätig zu sein.
Im Folgenden werden die grundlegenden Merkmale und Voraussetzungen dieser beiden Visakategorien näher erläutert.
Das L-1 Visa ermöglicht es einem ausländischen Unternehmen, Mitarbeitende zu entsenden, die für ein verbundenes US-Unternehmen arbeiten soll.
Um sich für ein L-1 Visa zu qualifizieren, müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
Im Wesentlichen geht es beim L-1 Visum darum sicherzustellen, dass die Aufgaben des Arbeitnehmers wirklich eine leitende oder spezialisierte Funktion haben.
Das E-2 Visa richtet sich an Investor:innen, Unternehmer:innen und Personen, die ein Unternehmen in den USA gründen oder in ein bestehendes Unternehmen investieren möchten.
Folgende Voraussetzungen gelten für E-2 Visa:
Eine allgemeine Faustregel in meiner Firma besagt, dass mindestens 100.000 USD in das Unternehmen investiert und riskiert werden sollten. Je höher die Investition, desto größer ist die Chance, dass diese als substanziell angesehen wird.
Begleitende Ehepartner:innen und unverheiratete Kinder unter 21 Jahren können auf Antrag für denselben Zeitraum wie die Hauptantragstellenden ein abgeleitetes L-2 Visum erhalten. Erreichen die Kinder die amerikanische Volljährigkeitsgrenze (21 Jahre), müssen sie ihren Nichteinwanderungsstatus wechseln oder das Land verlassen.
Ehepartner:innen können auf Antrag eine eigene allgemeine Arbeitserlaubnis (Employment Authorization Document, EAD) bzw. den L-2S Status an der Grenze erhalten und sind damit nicht an ein bestimmtes US-Unternehmen gebunden.
Ehepartner:innen und Kinder können mit dem L-2 Visum private und öffentliche Bildungseinrichtungen besuchen.
Ein US-Arbeitsvisum ist immer an ein bestimmtes US-Unternehmen gebunden. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass Sie einen konkreten Arbeitgebenden in den Vereinigten Staaten vorweisen müssen, bevor Sie einen Antrag auf eine Arbeitsvisum stellen können.
Der Antragsprozess beginnt beim US-Unternehmen, das Sie anstellen möchte. Der US-Arbeitgeber stellt die Petition entweder bei der US-Einwanderungsbehörde (USCIS) oder im zuständigen US-Konsulat. Da der Antrag auf eine befristete Arbeitsgenehmigung von Seiten der Firma für zukünftige ausländische Mitarbeiter:innen gestellt wird, ist der US-Arbeitgeber somit der offizielle Antragsteller. Die englische Bezeichnung hierfür lautet Petitioner. Die zukünftigen Mitarbeitenden sind die Berechtigten und somit sogenannte Beneficiaries.
Das bedeutet, dass ehemalige Visuminhabende nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit dem Visum einreisen dürfen, auch wenn das Arbeitsvisum theoretisch noch zeitliche Gültigkeit besitzt. Sollten betroffene Visuminhabende künftig touristisch oder geschäftlich in die USA reisen wollen, dann müssen sie, je nachdem was für Tätigkeiten vor Ort ausgeübt werden und über welche Dauer, eine ESTA-Genehmigung oder ein entsprechendes Visum beantragen.
Praxistipp: Um Unstimmigkeiten oder Probleme bei späteren Einreisen nach Terminierung des Visums auszuschließen, empfielt es sich, das US-Konsulat über die neue Arbeitssituation zu informieren. Hierfür reicht es, wenn die zuständigen Unternehmensvertreter:innen (z.B. Personalverantwortliche, HR, Supervisor, Vorstand, etc. ) eine E-Mail an das zuständige Konsulat sendet, mit der Bitte das Visum der ehemaligen Arbeitnehmer:innen ungültig zu machen.
Wenn möglich sollte noch eine Kopie des Visums beigefügt werden. Das Konsulat wird dann eine entsprechende Notiz im System hinterlegen, damit auch die US-Beamt:innen an der US-Grenze Bescheid wissen.
Viele Unternehmen fragen sich, was mit dem firmengebundenen Arbeitsvisum passiert, wenn Visuminhaber:innen nicht mehr für die Firma tätig sind.
Sollte den Visuminhaber:innen gekündigt werden oder er bzw. sie selbst kündigen, verliert das Arbeitsvisum für die USA automatisch seine Gültigkeit. Auch die abgeleiteten Visa von eventuell mitgereisten Familienangehörigen verlieren mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihre Gültigkeit, da diese an das Visum der Hauptantragsteller:innen gekoppelt sind.
Das bedeutet, dass ehemalige Visuminhaber:innen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit dem Visum einreisen dürfen, auch wenn das Arbeitsvisum theoretisch noch zeitliche Gültigkeit besitzt. Sollten betroffene Visuminhabende künftig touristisch oder geschäftlich in die USA reisen wollen, dann müssen sie, je nachdem was für Tätigkeiten vor Ort ausgeübt werden und über welche Dauer, eine ESTA-Genehmigung oder ein entsprechendes Visum neu beantragen.
Praxistipp: Um Unstimmigkeiten oder Probleme bei späteren Einreisen nach Terminierung des Visums auszuschließen, empfiehlt es sich, das US-Konsulat über die neue Arbeitssituation zu informieren. Hierfür reicht es, wenn die zuständigen Unternehmensvertreter:innen (z. B. Personalverantwortliche / HR, Supervisor, Vorstand etc.) eine E-Mail an das zuständige Konsulat sendet mit der Bitte das Visum der ehemaligen Arbeitnehmer:innen ungültig zu machen. Wenn möglich, sollte noch eine Kopie des Visums beigefügt werden. Das Konsulat wird dann eine entsprechende Notiz im System hinlegen, damit auch die US-Beamt:innen an der US-Grenze Bescheid wissen.
In einigen Fällen werden Visuminhaber:innen sogar vom US-Konsulat direkt kontaktiert, mit der Bitte das Visum einzuschicken, damit es ungültig gemacht werden kann. In anderen Fällen wird das Visum einfach bei der nächsten Einreise in die USA von dem Grenzbeamten bzw. der Grenzbeamtin ungültig gemacht.
Unsere Empfehlung: Durch eine kurze Mitteilung an das zuständige US-Konsulat können sich Unternehmen schützen und vor allem sicher sein, dass eine Einreise mit dem vormals gültigen Arbeitsvisum nicht mehr möglich ist. Gehen Sie kein Risiko ein und beugen Sie möglichem Missbrauch mit dem firmengebundenen Visum vor.
Global Entry ist mit fast allen US-Visa und sogar der ESTA-Genehmigung nutzbar.
Außer, wenn Sie Inhaber:in eines der folgenden Visa sind, sind Sie von Global Entry ausgeschlossen:
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Arbeitsvisa für die Vereinigten Staaten können i.d.R. nicht ohne konkretes US-Arbeitsplatzangebot beantragt werden. Offizieller Antragsteller ("Petitioner") ist das US-Unternehmen der Unternehmensgruppe für den zukünftigen Mitarbeiter:innen ("Beneficiary"). Eine eigenständige Petition durch den ausländischen Arbeitnehmenden ist nicht möglich.
Beim L-1 Visumantragsprozess sind mindestens zwei Unternehmenseinheiten der Firmengruppe involviert - der ausländische Arbeitgebende sowie der US-Standort.
Der US-Gesetzgeber unterscheidet zwischen L-1A Visa-Anträgen für Manager/Executives und L-1B Visa-Anträgen für Spezialisten.
Um welche Kategorie es sich handelt, orientiert sich an der zukünftigen Tätigkeit des Mitarbeiters am US-Standort (nicht an der aktuellen Tätigkeit).
Die Grenzen zwischen den einzelnen Kategorien können durchaus fließend sein. Es muss im Einzelfall entschieden werden, unter welcher Kategorie der L-1 Transfer stattfinden soll. L-1B Anträge unterliegen in der Regel einer strengeren Überprüfung.
Der maximale Aufenthalt unter L-1A Status beläuft sich auf bis zu 7 Jahre, L-1B Visuminhabende können sich bis zu maximal 5 Jahre in den USA aufhalten.
Die Kategorie ermöglicht auch den Transfer von Personal auch in einen "neu eröffneten" US-Standort (noch nicht 1 Jahr operativ am US-Markt tätig). Die US-Behörden benötigen in diesem Fall, über die üblichen L-Anforderungen hinaus, zusätzliche Informationen. So z.B. den Nachweis über den Kauf oder die Anmietung von Büroflächen, die besonderen Fähigkeiten des Antragstellenden im Gründungsprozess, die wirtschaftliche Lage der Mutterfirma sowie geeignete Business-Pläne für das US-Vorhaben. Insbesondere die zukünftige US-Personalpolitik ist für die amerikanischen Beamten interessant.
L-1 "New Office" Anträge werden im Erstantrag auf maximal 1 Jahr bewilligt, können dann aber auf bis zu maximal fünf (L-1B) oder sieben (L-1A) Jahre verlängert werden.
Für international agierende Unternehmen mit einer hohen Entsendungsquote in die USA, stellt das komplexe Beantragungsverfahren von L-Visa einen nicht unerheblichen Zeit- und Kostenfaktor dar.
Die US-Vorschriften sehen jedoch für große Konzerne die Möglichkeit einer deutlichen Vereinfachung des gesamten Verfahrens vor - die so genannte L-Blanket Petition.
Muss bei einem regulären L-Visa Antrag immer vorab eine Einreichung über die US-Einwanderungsbehörde (USCIS) erfolgen, entfällt dieser Schritt im Rahmen des L-Blanket Verfahrens. Das bedeutet, der L-Blanket Antrag kann vom Mitarbeitenden direkt bei einem Interviewtermin im heimischen US-Konsulat gestellt werden.
Dies birgt gleich zwei entscheidende Vorteile in sich:
Zum einen entfallen die hohen Antragsgebühren der USCIS, sowie Übersetzungskosten und die zeitraubende Zusammenstellung der Firmenunterlagen. Zum anderen können durch das Vereinfachungsverfahren Mitarbeitereinsätze kurzfristiger realisiert werden.
Die L-Blanket steht allerdings nur Unternehmen zur Verfügung, die folgende Punkte erfüllen können:
Darüber hinaus muss das US-Unternehmen mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Insofern der Konzern diese Punkte erfüllen kann, erfolgt ein Genehmigungsverfahren für die Nutzung auf L-Blanket bei der US-Einwanderungsbehörde (USCIS).
Basierend auf einer L-Blanket Registrierung der Unternehmensgruppe (erteilt durch die USCIS) können alle in der Blanket aufgelisteten Standorte weltweit das vereinfachte Beantragungsverfahren für Mitarbeiter nutzen.
Für L-1 Anträge gibt es keine Limitierung durch den Gesetzgeber - im Gegensatz zur H-1B Visa Kategorie. Das heißt, eine Antragsstellung kann zu jedem Zeitpunkt erfolgen und Visa stehen immer ausreichend zur Verfügung.
Nicht selten müssen Mitarbeitereinsätze recht kurzfristig realisiert werden. Da die Beantragung eines Arbeitsvisums leider einige Wochen in Anspruch nehmen kann, muss häufig eine Übergangslösung realisiert werden.
Viele Unternehmen entscheiden sich deshalb dafür, den Arbeitnehmer über die B-1 Visa-Kategorie vorab an den US-Standort zu senden. Es ist wichtig zu betonen, dass die B-1 Kategorie keine Arbeitsgenehmigung für die USA beinhaltet. Diese legitimiert lediglich den Aufenthalt des Mitarbeitenden zu beispielsweise Abstimmungsgesprächen, Meetings oder Verhandlungen am US-Standort.
Insofern sich der Mitarbeitende bereits mit einem gültigen Visum in den Vereinigten Staaten aufhält, so kann theoretisch ein Statuswechsel (ohne Ausreise aus den USA) auf die L-1 Kategorie theoretisch vorgenommen werden.
Es ist allerdings nicht möglich, auf Grundlage der visafreien Einreise einen Antrag auf Arbeitserlaubnis zu stellen. Zudem werden nicht alle Wechsel innerhalb unterschiedlicher Kategorien akzeptiert.
Der Antrag auf Statuswechsel, falls überhaupt möglich oder sinnvoll, wird ebenfalls gleichzeitig mit der L-1 Petition beim Service-Center der US-Einwanderungsbehörde gestellt.
WICHTIG: Bei einem Statuswechsel muss dringend darauf geachtet werden, dass für eine Aus- und Wiedereinreise in jedem Fall ein gültiges L-1 Visum vorliegt (siehe Konsularverfahren). Hintergrund: Die USCIS erteilt lediglich die Zustimmung auf den L-1 Status, nicht jedoch das US-Visum (in den Reisepass). Diese Eintragungen nehmen ausschließlich die US-Konsulate im Ausland vor.
Der Statuswechsel entspricht also NICHT gleich einem neuen Visum. Bei Verlassen der Vereinigten Staaten und erneuter Einreise ohne gültiges Visum wird die Einreise verweigert.
Der Antrag ist, abweichend von anderen Nichteinwanderungsvisa, auch in den an die USA angrenzenden Ländern wie Mexiko oder Kanada bei den dortigen US-Konsulaten prinzipiell möglich.
In aller Regel wird die Beantragung ansonsten im heimischen US-Konsulat vorgenommen.
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