Das E-1 Visum, auch als Treaty Trader Visa oder Handelsvisum bezeichnet, ist eine Unterkategorie der E-Visa und zählt damit zu den Arbeitsvisa der USA. Es erlaubt Schlüsselpersonen in Unternehmen, wie beispielsweise Manager, den Aufenthalt in den Vereinigten Staaten, um dort mit Waren, Technologien oder Dienstleistungen Handel zu betreiben. Da die Beantragung zeit- und kostensparender ist, als beispielsweise ein L-Visum, stellt das E-1 Visum eine prüfenswerte Alternative dar. Gerne helfen wir Ihnen bei der Antragstellung.
Visumkategorie: Arbeitsvisum
Zielgruppe: Unternehmer:innen (und deren Angestellte) mit der Planung von Handelsabkommen in den USA
Gültigkeit: 5 Jahre
Aufenthaltsdauer: bis zu 2 Jahre pro Einreise
Besonderheiten: basierend auf Handel
Das Treaty Trader Visum ist ein Arbeitsvisum und steht Unternehmen zur Verfügung, die substantiellen Handel zwischen dem Vertragsland und den USA betreiben. Es ist unternehmensgebunden und ermöglicht ausländischen Mitarbeitenden die Arbeitsaufnahme in einem US-Unternehmen.
Sobald ein Unternehmen erfolgreich ein E-1 Visum für eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter beantragt hat, gilt es als E-registriert und kann von nun an weitere Angestellte vereinfacht über diese Visakategorie in die USA versenden bzw. sie dort einsetzen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Mitarbeitende eine langjährige Entsendung antreten sollen oder ob sie für mehrfache Dienstreisen in die USA reisen müssen.
Dieses Nichteinwanderungsvisum beruht auf bilateralen Verträgen zwischen den Vereinigten Staaten und den mit ihnen Handel treibenden Ländern (Treaty Country – Vertragsland). Gegenwärtig gibt es ca. 50 Nationen, die solche Beziehungen mit den USA unterhalten. Deutschland, Österreich und die Schweiz zählen ebenfalls dazu.
Sowohl das antragstellende Unternehmen, als auch die Mitarbeitenden müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um für dieses US-Arbeitsvisum in Betracht zu kommen.
Mindestbeschäftigungszeit
Es besteht keine Voraussetzung bezüglich der Mindestbeschäftigungszeit für Mitarbeitenden innerhalb der Unternehmensgruppe, wie bei einem L-Visum. Demzufolge kann auch neues Personal über den E-1 Status entsandt bzw. in den USA eingesetzt werden. Allerdings muss man auch nachweisen, dass Neuangestellte, die keine Manager oder Geschäftsführer:innen sind, die notwendigen Spezialkenntnisse besitzen.
Damit Mitarbeitende das US-Handelsvisum erhalten können, muss die Firma folgende Zugangsvoraussetzungen erfüllen:
Auch Mitarbeitende, die das US-Handelsvisum erhalten sollen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen:
Die Gültigkeitsdauer eines E-Visums hängt von der Nationalität ab. Je nach Staatsangehörigkeit wird anhand der sogenannten Reciprocity Schedule entschieden, wie lange das Visum gültig sein wird. Zum Beispiel erhalten deutsche Staatsangehörige normalerweise ein fünfjähriges E-1 Visum.
Aber die Ausstellung eines ein- oder zweijähriges E-Visums ist auch möglich, besonders wenn es sich um ein kleineres Unternehmen handelt, das nur ein geringes Handelsvolumen nachweisen kann. Zudem kann die Erteilung der E-1 Visa bei kleineren Unternehmen nach der noch vorliegenden Registrierungszeit richten. Bei mittelständischen bis großen Unternehmen mit einer hohen Anzahl an US-amerikanischem Personal werden die E-Visa aber zumeist auf fünf Jahre ausgestellt, egal wie lange die E-Registrierung noch gültig ist.
Bei Einreise in die USA entscheiden die Grenzbeamt:innen, wie lange E-Visuminhabende sich in den Vereinigten Staaten aufhalten dürfen. Die erlaubte Aufenthaltsdauer der E-Visuminhabende wird auf dem Formular I-94 vermerkt. In der Regel erhält er bzw. sie eine zweijährige Aufenthaltsberechtigung bei der ersten und allen weiteren Einreisen. Die Verlängerung des Aufenthalts in den USA ist unbegrenzt möglich, so lange die Registrierung des US-Unternehmens vorliegt, der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin ein gültiges Visum besitzt und er bzw. sie einen (deutschen oder amerikanischen) Arbeitsvertrag oder Entsendungsvertrag innerhalb der Unternehmensgruppe nachweisen kann.
Zusätzlich können für bestimmte E-1 Antragsteller:innen folgende Kosten anfallen:
Weitere Informationen zu den verschiedenen Visagebühren, eventuell anfallenden Kosten und den aktuellen Zahlungsmethoden finden Sie auf unserer Gebührenseite.
Erstregistrierungsanträge des Unternehmens werden beim zuständigen US-Generalkonsulat des Vertragslandes eingereicht. Für deutsche Unternehmen ist ausschließlich das US-Generalkonsulat in Frankfurt am Main zuständig.
Bei der Beantragung des Handelsvisums müssen folgende Schritte eingehalten werden:
Auf Grundlage dieser Registrierung können Unternehmen dann – in einem sehr vereinfachten Verfahren – weitere Staatsangehörige des Vertragslandes an den US-Standort entsenden bzw. dort einsetzen. Weitere Mitarbeitende können den ersten Teil des Beantragungsprozesses überspringen und sämtliche Nachweise und Formulare direkt zum persönlichen Interviewgespräch im US-Konsulat mitbringen.
Im Vergleich zu anderen Arbeitsvisakategorien, wie beispielsweise L-1 oder H-1B, ist das E-1 Visum relativ zeit- und kostengünstig.
Für Erstregistrierungen kann das US-Konsulat ca. zwei bis drei Monate benötigen. Dazu kommt die Wartezeit bis zum Interviewtermin, welche unter anderem von dem jeweiligen Konsulat oder der Saison abhängig ist. Daher sollte in diesem Fall die Antragstellung mindestens sechs Monate vor dem geplanten Arbeitseinsatz erfolgen.
Sobald das Unternehmen bereits "E-registriert" ist, also schon mindestens ein E-1 Visum erfolgreich für einen Mitarbeitenden beantragt hat, kann die vorherige Prüfung übersprungen werden. Hier wird das Visum direkt im persönlichen Interviewtermin beantragt.
Ungefähr eine Woche nach dem erfolgreichen Interview im Konsulat wird den Mitarbeitenden der Reisepass inklusive Visum per Post zugeschickt.
Antragstellende sollten für die die Beantragung eines E-1 Visums für die USA folgenden Schritte befolgen:
Der erste Schritt zur Beantragung eines E-Visums für die USA besteht darin, das elektronische Visumantragsformular DS-160 auf der Webseite des U.S. Department of State auszufüllen.
Das digitale Antragsformular erfordert detaillierte Angaben zur antragstellenden Person sowie zum geplanten Aufenthalt in den Vereinigten Staaten. Es ist daher ratsam, die folgenden Unterlagen und Dokumente für das Ausfüllen des Online-DS-160-Formulars bereitzuhalten:
Bereits wenige Tage nach der Einreichung Ihres DS-160-Formulars können Sie den Status Ihres Visumantrags online abrufen.
Wussten Sie schon, dass die professionelle Bearbeitung und Einreichung Ihres DS-160-Formulars ist Teil unseres Services ist?
Legen Sie auf der Webseite des Visa-Informationsdienstes ein eignes Visa Profil an, über das zukünftig Ihre Visumanträge laufen.
Hier können Sie auch direkt die Visa-Bearbeitungsgebühr bezahlen und den Termin für das Visuminterview vereinbaren.
Bei einer Beauftragung unseres US Visa Services erstellen wir das erforderliche Online-Profil, verauslagen die konsularischen Visa-Antragsgebühr und vereinbaren den Termin für das persönliche Gespräch mit den US-Konsularbeamt:innen.
Erscheinen Sie am Tag des Interviews persönlich im US-Konsulat oder in der US-Botschaft. Dort werden Ihre Unterlagen überprüft und Sie werden von den Konsularbeamt:innen interviewt.
Folgende Dokumente müssen für den Termin in dem US-Konsulat oder der US-Botschaft vorbereitet und mitgebracht werden:
Seien Sie bereit, Fragen zu Ihrem Visumantrag, Ihrem geplanten Aufenthalt in den USA und anderen relevanten Themen zu beantworten.
In der Regel wird E-Visumantragsteller:innen am Ende des Besuchs im US-Konsulat bzw. in der US-Botschaft mitgeteilt, ob der Visumantrag bewilligt wird oder nicht.
Unsere Visa-Berater:innen bereiten Sie perfekt auf diesen wichtigen Termin vor und stellen Ihnen die erforderlichen Unterlagen zusammen, damit Ihr Visa-Interview möglichst reibungslos abläuft.
Wenn Ihr Visumantrag genehmigt wird, erhalten Sie Ihren Reisepass mit dem E-Visum postalisch zurück oder können einen Abholungstermin vereinbaren.
Unter bestimmten Bedingungen haben Antragsteller:innen die Möglichkeit, das E-1 Visum auch per Post im Rahmen des sogenannten Interview Waiver Program zu beantragen, ohne persönlich zu einem Interview im US-Konsulat oder der US-Botschaft erscheinen zu müssen.
Entscheidende Kriterien für die postalische Einreichung des Visumantrags sind unter anderem bestimmte Visakategorien sowie der Ort der Antragstellung. Auch die Visa-Historie und eventuelle Vorstrafen spielen eine Rolle. Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass das Programm keine automatische Genehmigung des Visums garantiert. Trotz der postalischen Beantragung können Antragsteller zu einem Interview vorgeladen werden. Die Entscheidung darüber obliegt den US-Beamten, die den Visumantrag bearbeiten.
Mehr Infos zur Visumbeantragung ohne InterviewDie Vergabe von Visa für die Vereinigten Staaten von Amerika obliegt den US-Konsulaten und Botschaften.
In der Regel fällt das Entscheidungsgremium der US-Konsulate am Tag des Visa-Interviews die Entscheidung, ob ein Visum für die USA ausgestellt wird oder nicht. Antragsteller für ein E-Visum erhalten in der Regel während ihres Interviewtermins eine Entscheidung über die Visumerteilung.
Sie können den Status Ihres US-Visumantrags online überprüfen.
Ihr E-1 Visum wurde mündlich von den US-Beamt:innen erteilt und befindet sich nun in der Endbearbeitung.
Nachdem das E-1 Visum in den Reisepass gedruckt bzw. ausgestellt wurde, wird der Reisepass mit dem entsprechenden US-Visum postalisch zugestellt.
In manchen Fällen bestimmen die US-Konsularbeamt:innen, das E-Visum nicht sofort zu genehmigen und sprechen eine Visumablehnung laut Paragraph 221(g) Immigration and Nationality Act (INA) aus. Die Konsequenz daraus ist das sogenannte Administrative Processing. Der US-Visumantrag bedarf folglich einer weiteren Sicherheitsüberprüfung und unterliegt zusätzlichen Bearbeitungsschritten. Ggf. werden noch weitere Unterlagen bzw. Informationen von Ihnen benötigt.
Die die US-Beamt:innen zu dem Schluss kommen sollten, dass Sie sich nicht für die E-1 Kategorie qualifizieren, wird Ihr Visum für die USA abgelehnt. Die Ablehnung muss nicht begründet werden, allerdings bekommen Antragsteller:innen bei einer Visumablehnung normalerweise am Tag des Interviewtermins weitere Anweisungen ausgehändigt oder nach einer gewissen Bearbeitungszeit ein Ablehnungsschreiben zugeschickt.
Die Gründe sind je nach Visumkategorie und Antragstellenden sehr unterschiedlich (z. B. Unterstellung einer Einwanderungsabsicht, Vermutung der illegalen Arbeitsaufnahme, fehlerhafte Antragsdokumentation).
Oftmals liegt die Ablehnung eines Visumantrags daran, dass die erforderlichen Visumvoraussetzungen nicht erfüllt werden. Antragsteller:innen könnten beispielsweise nicht alle Anforderungen der beantragten Visakategorie erfüllen, wie zum Beispiel eine fehlende Bindung an das Heimatland, mangelnde finanzielle Mittel oder Schwierigkeiten beim Nachweis der Rechtmäßigkeit eines US-Unternehmens sowie dessen Fähigkeit, Mitarbeitende ordnungsgemäß einzustellen und zu entlohnen. Zudem können Unstimmigkeiten während des Visa-Interviews auftreten, insbesondere wenn die beantragte Visumkategorie nicht mit dem Zweck der Einreise übereinstimmt, beispielsweise wenn eine Einwanderungsabsicht oder illegale Arbeit vermutet wird.
Des Weiteren können Fehler im Visumantrag oder unvollständige Dokumentationen zu einer Ablehnung führen. Dazu zählen unvollständige Unterlagen, fehlerhafte Angaben im DS-160 Visumantragsformular oder eine mangelhafte Vorbereitung des E-1 Visumantrags.
Persönliche Umstände der Antragstellenden spielen ebenfalls eine Rolle und sind oft häufige Gründe für Ablehnungen. Dies können Vorstrafen, ein terroristischer Hintergrund, ansteckende Krankheiten, Einwanderungsdelikte wie illegaler Aufenthalt oder illegale Arbeit in den USA sowie auffälliges Verhalten bei früheren Einreisen sein.
Die Konsequenzen für die antragstellende Person im Falle eines abgelehnten E-1 Visums hängen von den Gründen für die Ablehnung ab.
Eine Ablehnung eines E-Visums der Kategorie E führt in der Regel dazu, dass die visumfreie Einreise mit ESTA nicht mehr möglich ist. Dies liegt daran, dass im ESTA-Antrag nach einer Visumablehnung gefragt wird. Wenn diese Frage mit "ja" beantwortet wird, wird der ESTA-Antrag in der Regel abgelehnt.
Bei einer Ablehnung des E-Visums ist es der antragstellenden Person nicht möglich, zu dem geplanten Zweck (z. B. Urlaub, Arbeitseinsatz, Studium, Au-pair) in die USA zu reisen.
In einigen Fällen können die US-Behörden sogar ein Einreiseverbot für die USA verhängen.
Auch wenn die US-Behörden die Ablehnung nicht begründen müssen, können Sie beim Interviewtermin im US-Konsulat höflich nach dem Grund der Ablehnung fragen. Diese Information hilft Ihnen, wenn Sie das E-1 Visum erneut beantragen möchten.
Ihr E-1 Visumantrag sollte spätestens im Zweitversuch sorgfältig und schlüssig vorbereitet werden. Dazu gehört die richtige Kategorie zu wählen, das DS-160 Online-Formular vollständig und richtig auszufüllen sowie aussagekräftige Nachweise zu sammeln.
Viele Antragstellende nehmen irrtümlicherweise an, dass sie mit einem genehmigten US-Visum automatisch in die Vereinigten Staaten einreisen dürfen. Allerdings gewährt ein im Reisepass eingetragenes E-Visum keine automatische Einreisegarantie in die USA. Rechtlich betrachtet ist ein US-Visum kein Aufenthaltstitel, sodass selbst mit einem genehmigten Visum keine Gewissheit hinsichtlich der Einreise in die Vereinigten Staaten besteht. Ein gültiges US-Visum berechtigt lediglich dazu, sich am Grenzübergang, wie beispielsweise am Flughafen, um die Einreise in die USA zu bemühen.
Die letztendliche Entscheidung über die Einreise liegt normalerweise bei den Grenzbeamten, die das Visum bei der Einreise ausländischer Personen in die USA überprüfen. Die Beamten der U.S. Customs and Border Protection treffen die endgültige Entscheidung darüber, ob eine Einreise gestattet wird und gegebenenfalls für welchen Zeitraum. Es besteht daher die Möglichkeit, dass die Einreise verweigert wird.
Nach Erhalt einer Einreisegenehmigung ist es ratsam, online im I-94 oder auf dem Einreisestempel im Pass zu überprüfen, wie lange der Aufenthalt in den USA legal gestattet ist.
Übrigens ermöglicht Global Entry bestimmten Reisenden, die biometrisch erfasst und sicherheitsüberprüft wurden, an nahezu allen großen US-Flughäfen die eigenständige und automatische Abwicklung der Einreiseformalitäten. Dadurch können ausländische Personen lange Wartezeiten vermeiden und schneller in die USA einreisen.
Im Gegensatz zu vielen anderen US-Visakategorien sind Verlängerungen des E-1 Visums um weitere fünf Jahre theoretisch unendlich möglich, solange das Unternehmen in den USA erfolgreich existiert und noch alle weiteren Zugangsvoraussetzungen für die E-Registrierung bestehen.
Die Verlängerung des Aufenthalts in den USA ist unbegrenzt möglich, solange die Registrierung des US-Unternehmens vorliegt, die Mitarbeitenden ein gültiges Visum besitzen und einen (deutschen oder amerikanischen) Arbeitsvertrag oder Entsendungsvertrag innerhalb der Unternehmensgruppe nachweisen können.
Übrigens: Wenn das Unternehmen mehr als 25 Festangestellte hat, kann die Registrierungsverlängerung in einem vereinfachten Verfahren erfolgen. Ansonsten gilt für weitere Mitarbeitende erneut der Prozess der Erstregistrierung.
Es ist zu beachten, dass die verbleibende Gültigkeitsdauer des alten Visums nicht auf das neue Visum übertragen wird. Zudem garantiert eine frühere Visumbeantragung keine erneute Visabewilligung. Alle Antragsunterlagen müssen erneut vollständig beim US-Konsulat / der US-Botschaft eingereicht werden.
Daher ist es ratsam, den Antrag sorgfältig vorzubereiten und sicherzustellen, dass alle erforderlichen Unterlagen vollständig sind, um potenzielle Verzögerungen oder Ablehnungen während des Verlängerungsprozesses oder der Neubeantragung zu minimieren. Die Bearbeitungszeiten können je nach zuständigem US-Konsulat oder der zuständigen US-Botschaft erheblich variieren, daher ist ausreichend Vorlaufzeit ratsam.
Das Treaty Trader Visum bietet eine Vielzahl an Vorteilen für sowohl Unternehmen, als auch Mitarbeitende, welche das Visum erhalten sollen.
Gerade auch im Vergleich zum teuren L-Visaverfahren stellen E-Visa deshalb immer eine prüfenswerte Alternative dar!
Die Einschränkung bezüglich der Staatsangehörigkeit kann für bestimmte Antragstellende einen Nachteil darstellen:
Ehepartner:innen und unverheiratete Kinder bis zum Alter von 21 Jahren haben die Möglichkeit, einen abgeleiteten Status zu beantragen, der es ihnen erlaubt, ein E-1 Visum mit einem Zusatzvermerk zu erhalten.
Ehepartner:innen, die im Besitz eines abgeleiteten E-1 Visums sind, können nach ihrer Einreise in die USA eine Allgemeine Arbeitserlaubnis (Employment Authorization Document, EAD) beantragen, entweder bei der US-Einwanderungsbehörde (USCIS) oder bei der Einreise durch die Grenzschutzbeamten. Dadurch sind sie nicht an eine spezifische Stelle oder das Unternehmen des Hauptantragstellenden gebunden und können unabhängig von ihrem Ehepartner:in einer Arbeit in den USA nachgehen.
Diese Arbeitserlaubnis wird zunächst für zwei Jahre erteilt und kann um weitere zwei Jahre verlängert werden, bis zur maximalen Aufenthaltsdauer des Hauptantragstellenden.
Kinder von E-1 Inhaber:innen haben das Recht, Bildungseinrichtungen (Schulen / Universitäten) zu besuchen, dürfen jedoch keiner bezahlten Arbeit nachgehen. Sobald sie das Alter von 21 Jahren erreichen, müssen sie entweder ihren Nicht-Einwanderungsstatus ändern oder das Land verlassen.
Ehepartner:innen und unverheiratete Kinder unter 21 Jahren können ein sogenanntes abgeleitetes E-1 Visum erhalten. Die Dauer der Gültigkeit richtet sich nach Staatsangehörigkeit der Familienmitglieder und ist für maximum für denselben Zeitraum wie der Hauptantragsteller möglich. Ehepartner haben die Möglichkeit für jeden US-Arbeitgeber tätig zu sein: entweder per Antrag auf die eigene Arbeitserlaubnis (Employment Authorization Document, EAD), oder entsprechendem Vermerk bei der Einreise durch die Grenzschutzbeamten.
Familienangehörige unter E-1 Status können darüber hinaus öffentliche oder private Bildungseinrichtungen besuchen. Sobald die Kinder die amerikanische Volljährigkeitsgrenze erreichen, müssen sie entweder ihren Nichteinwanderungsstatus wechseln oder das Land verlassen.
Die folgenden Gründe erschweren die erfolgreiche E-1 Beantragung bzw. führen zur sofortigen Ablehnung:
In aller Regel erfahren Antragstellende bereits am Tag ihres Interviews, ob das Visum erteilt wird oder nicht. In bestimmten Fällen erhält der Visumantragsteller nach einer gewissen Bearbeitungszeit ein Ablehnungsschreiben des Konsulats. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
Ist dies erst einmal geschehen, kann meist erst nach mehreren Monaten oder sogar Jahren ein neues Visum (erfolgreich) beantragt werden. Theoretisch besteht für den Antragstellenden zwar keine Wartezeit bis zur nächsten Einreichung. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass ohne eklatante Verbesserung der Voraussetzungen der jeweiligen Visumkategorie (z. B. Nachweis der Rückkehrintention ins Heimatland, finanzielle Mittel, Nachweis von beruflichem Spezialwissen etc.) eine erneute Antragstellung wenig sinnvoll erscheint.
Im Gegensatz zu den meisten Arbeitsvisa muss der Antrag auf ein E-1 Visum nicht beim U.S. Citizenship and Immigration Services gestellt werden, sondern kann direkt bei einem US-Konsulat beantragt werden.
Auch ein E-1 Visum kann Ihnen die Einreise in die USA nicht garantieren. Hier haben die US-Grenzbeamten das letzte Wort und entscheiden darüber, ob Sie einreisen dürfen und für welchen Zeitraum Sie einen Aufenthaltsstatus erhalten.
Ehepartner:innen und unverheiratete Kinder unter 21 Jahren können ein sogenanntes abgeleitetes E-2 Visum erhalten. Die Dauer der Gültigkeit richtet sich nach Staatsangehörigkeit der Familienmitglieder und ist für maximum für denselben Zeitraum wie der Hauptantragstellende möglich. Ehepartner:innen haben die Möglichkeit für jeden US-Arbeitgebenden tätig zu sein: entweder per Antrag auf die eigene Arbeitserlaubnis (Employment Authorization Document, EAD), oder entsprechendem Vermerk bei der Einreise durch die Grenzschutzbeamten.
Familienangehörige unter E-2 Status können darüber hinaus öffentliche oder private Bildungseinrichtungen besuchen. Sobald die Kinder die amerikanische Volljährigkeitsgrenze erreichen, müssen sie entweder ihren Nichteinwanderungsstatus wechseln oder das Land verlassen.
Ehepartner und unverheiratete Kinder unter 21 Jahren erhalten für denselben Zeitraum wie der Hauptantragsteller ebenfalls ein abgeleitetes E-2 Visum. Ehepartner können auf Antrag außerdem eine eigene Arbeitserlaubnis (Employment Authorization Document, EAD), die nicht an eine bestimmte Stelle oder das Unternehmen des Hauptantragstellers gebunden ist, erhalten. Diese gilt in der Regel zwei Jahre, kann aber um weitere zwei Jahre verlängert werden.
Familienangehörige unter E-2 Status können darüber hinaus öffentliche oder private Bildungseinrichtungen besuchen. Sobald die Kinder die amerikanische Volljährigkeitsgrenze erreichen, müssen sie entweder ihren Nichteinwanderungsstatus wechseln oder das Land verlassen.
Die folgenden Gründe erschweren die erfolgreiche E-1 Beantragung bzw. führen zur sofortigen Ablehnung:
Begleitende Ehepartner:innen und unverheiratete Kinder bis 21 Jahren erhalten auf Antrag einen abgeleiteten Status und somit auch ein E-1 Visum. Ehepartner:innen mit einem E-1 Visum dürfen nach erfolgter Einreise in die USA eine Allgemeine Arbeitserlaubnis (Employment Authorization Document, EAD) bei der US-Einwanderungsbehörde (USCIS) beantragen, die nicht an eine bestimmte Stelle oder das Unternehmen des Hauptantragstellers gebunden ist, und damit unabhängig von ihrem Ehepartner einer Arbeit in den USA nachgehen.
Diese Arbeitserlaubnis wird auf zwei Jahre erteilt, eine Verlängerung um weitere zwei Jahre ist möglich, bis hin zur maximalen Aufenthaltsdauer des E-1 Visuminhabers.
Kinder von E-1 Inhaber:innenn können Bildungseinrichtungen (Schulen / Universitäten) besuchen, jedoch darf keiner bezahlten Arbeit nachgegangen werden. Erreichen die Kinder die amerikanische Volljährigkeitsgrenze, müssen sie ihren Nichteinwanderungsstatus wechseln oder das Land verlassen.
In aller Regel erfahren Antragsteller bereits am Tag ihres Interviews, ob das Visum erteilt wird oder nicht. In bestimmten Fällen erhält der Visumantragsteller nach einer gewissen Bearbeitungszeit ein Ablehnungsschreiben des Konsulats. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
Ist dies erst einmal geschehen, kann meist erst nach mehreren Monaten oder sogar Jahren ein neues Visum (erfolgreich) beantragt werden. Theoretisch besteht für den Antragsteller zwar keine Wartezeit bis zur nächsten Einreichung. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass ohne eklatante Verbesserung der Voraussetzungen der jeweiligen Visumkategorie (z. B. Nachweis der Rückkehrintention ins Heimatland, finanzielle Mittel, Nachweis von beruflichem Spezialwissen etc.) eine erneute Antragstellung wenig sinnvoll erscheint.
Im Gegensatz zu den meisten Arbeitsvisa muss der Antrag auf ein E-1 Visum nicht beim U.S. Citizenship and Immigration Services gestellt werden, sondern kann direkt bei einem US-Konsulat beantragt werden.
Auch ein E-1 Visum kann Ihnen die Einreise in die USA nicht garantieren. Hier haben die US-Grenzbeamten das letzte Wort und entscheiden darüber, ob Sie einreisen dürfen und für welchen Zeitraum Sie einen Aufenthaltsstatus erhalten.
Die Gebühren für die Beantragung eines Visums sind je nach Kategorie ganz unterschiedlich und sie können u. a. aufgrund von Wechselkursschwankungen regelmäßig steigen oder sinken. Jeder Antragsteller sollte sich daher im Vorfeld der Beantragung über die aktuell geltenden Gebühren informieren. Wir erklären an anderer Stelle ausführlich alles Wissenswerte über die Kosten eines US-Visums.
Die Beantragung eines US-Visums muss über die offiziellen US-Behörden, z. B. die US-Konsulate und US-Botschaften, erfolgen. Dabei wird der eigentliche Visumantrag zwar online gestellt, allerdings muss fast ausnahmslos jeder Antragsteller persönlich in das Konsulat zum Visa-Interview. Bei einigen Arbeitsvisa ist es mitunter notwendig im Vorfeld des konsularischen Antragsverfahrens umfangreiche Akten postalisch an die US-Behörden in die USA zu senden.
Wir beraten und unterstützen Unternehmen und Privatpersonen in allen Fragen zur Visumbeantragung. Lesen Sie an anderer Stelle mehr über die Beantragung eines US-Visums.
Ein US-Arbeitsvisum ist immer an ein bestimmtes US-Unternehmen gebunden. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass Sie einen konkreten Arbeitgeber in den Vereinigten Staaten vorweisen müssen bevor Sie einen Antrag auf eine Arbeitsvisum stellen können.
Der Antragsprozess beginnt beim US-Unternehmen, dass Sie anstellen möchte. Der US-Arbeitgeber stellt die Petition entweder bei der US-Einwanderungsbehörde USCIS oder im zuständigen US-Konsulat. Da der Antrag auf eine befristete Arbeitsgenehmigung von Seiten der Firma für zukünftige ausländische Mitarbeiter:innen gestellt wird, ist der US-Arbeitgeber somit der offizielle Antragsteller. Die englische Bezeichnung hierfür lautet Petitioner. Die zukünftigen Mitarbeiter:innen sind die Berechtigten und somit sogenannte Beneficiaries.
Viele Unternehmen fragen sich, was mit dem firmengebundenen Arbeitsvisum passiert, wenn Visuminhaber:innen nicht mehr für die Firma tätig sind.
Sollte den Visuminhaber:innen gekündigt werden oder er bzw. sie selbst kündigen, verliert das Arbeitsvisum für die USA automatisch seine Gültigkeit. Auch die abgeleiteten Visa von eventuell mitgereisten Familienangehörigen verlieren mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihre Gültigkeit, da diese an das Visum der Hauptantragsteller:innen gekoppelt sind.
Das bedeutet, dass ehemalige Visuminhaber:innen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit dem Visum einreisen dürfen, auch wenn das Arbeitsvisum theoretisch noch zeitliche Gültigkeit besitzt. Sollten betroffene Visuminhaber*innen künftig touristisch oder geschäftlich in die USA reisen wollen, dann müssen sie, je nachdem was für Tätigkeiten vor Ort ausgeübt werden und über welche Dauer, eine ESTA-Genehmigung oder ein entsprechendes Visum neu beantragen.
Praxistipp: Um Unstimmigkeiten oder Probleme bei späteren Einreisen nach Terminierung des Visums auszuschließen, empfiehlt es sich, das US-Konsulat über die neue Arbeitssituation zu informieren. Hierfür reicht es, wenn die zuständigen Unternehmensvertreter:innen (z. B. Personalverantwortliche / HR, Supervisor, Vorstand etc.) eine E-Mail an das zuständige Konsulat sendet mit der Bitte das Visum der ehemaligen Arbeitnehmer:innen ungültig zu machen. Wenn möglich, sollte noch eine Kopie des Visums beigefügt werden. Das Konsulat wird dann eine entsprechende Notiz im System hinlegen, damit auch die US-Beamt:innen an der US-Grenze Bescheid wissen.
In einigen Fällen werden Visuminhaber:innen sogar vom US-Konsulat direkt kontaktiert, mit der Bitte das Visum einzuschicken, damit es ungültig gemacht werden kann. In anderen Fällen wird das Visum einfach bei der nächsten Einreise in die USA von dem Grenzbeamten bzw. der Grenzbeamtin ungültig gemacht.
Unsere Empfehlung: Durch eine kurze Mitteilung an das zuständige US-Konsulat können sich Unternehmen schützen und vor allem sicher sein, dass eine Einreise mit dem vormals gültigen Arbeitsvisum nicht mehr möglich ist. Gehen Sie kein Risiko ein und beugen Sie möglichem Missbrauch mit dem firmengebundenen Visum vor.
Die Antragstellung erfolgt je nach Visumtyp über die US-Konsulate im Heimatland oder zusätzlich über die US-Einwanderungsbehörde (USCIS). In Deutschland können Sie beispielsweise im US-Konsulat Berlin, Frankfurt/Main oder München einen Antrag stellen.
Alle Antragstellenden eines Nichteinwanderungsvisums müssen neben dem Online-Antrag DS-160 ein Visa-Profil auf der Website des Visa-Informationsdienstes anlegen zwecks Terminvereinbarung und Zahlung der Visabearbeitungsgebühr.
In einem ersten Schritt nehmen Sie die Zahlung der Visagebühr vor (bitte beachten Sie, dass die Antragsgebühr bei Ablehnung Ihres Visums nicht zurückerstattet wird). Die Gebühr kann per Kreditkarte oder in bar bei einer Bank gezahlt werden. In der Regel erhalten Sie per E-Mail Bescheid, dass der Zahlungseingang erfolgt ist und Ihr Account freigeschaltet wurde, so dass die Terminvereinbarung vorgenommen werden kann.
Die Interviewterminvereinbarung muss online über das Visa-Profil gemacht werden. Wenn Sie den Termin online über Ihr Visa-Profil vereinbaren, haben Sie die Möglichkeit die noch freien Termine der US-Konsulate in Berlin, Frankfurt/Main und München in einem Kalender einzusehen. Anschließend erhalten Sie eine "Appointment Confirmation", d. h. eine Terminbestätigung inklusive dem Zahlungsnachweis über die Visumantragsgebühr. Terminverschiebungen bzw. -absagen sind möglich.
Wenn Sie Ihren Termin mehr als zweimal verschieben, müssen Sie jedoch den gesamten Prozess von vorn durchlaufen und erneut die Visagebühr entrichten. Auf unserer Website finden Sie die aktuellen Visa-Gebühren.
Je nach Visumtyp wird eine bestimmte Antragsgebühr pro Antragsteller:in erhoben, die auch bei Ablehnung des Visums nicht zurückerstattet wird.
Bemühen Sie sich bitte rechtzeitig um einen Termin. Die US-Beamten können und werden keine Rücksicht auf individuelle Reisepläne nehmen.
Bitte beachten Sie, dass Ihr Reisepass am Tag des Interviews im US-Konsulat einbehalten und nach einer Bearbeitungszeit von ca. ein bis zwei Wochen per Einschreiben an eine deutsche Adresse zugestellt wird. Eine persönliche Abholung des Visums oder eine Ausstellung am gleichen Tag sind nicht möglich!
Ehepartner:innen und unverheiratete Kinder unter 21 Jahren erhalten für denselben Zeitraum wie die jeweiligen Hauptantragsteller:innen ein abgeleitetes J-2 Visum und dürfen damit in die Vereinigten Staaten reisen.
Auch die Mitarbeiter bzw. Geschäftsinhaber müssen ein gewisses Anforderungsprofil zum Erhalt eines E-1 Visums erfüllen:
HINWEIS: Es besteht keine Mindestbeschäftigungszeit für Mitarbeiter innerhalb der Unternehmensgruppe, wie beim L-Visum, demzufolge kann auch neues Personal über E-1/E-2 Status entsandt bzw. in den USA eingesetzt werden. Allerdings muss man auch nachweisen, dass Neuangestellte, die keine Manager oder Geschäftsführer sind, die notwendigen Spezialkenntnisse besitzen.
Im Unterschied zu vielen anderen Arbeitsvisa erhalten nicht nur die jeweiligen Antragsteller (Mitarbeiter und/oder Firmeninhaber) ein E-1/E-2 Visum und damit eine Arbeitserlaubnis für die USA im Erstantragsverfahren – vielmehr wird das US-Unternehmen gleichzeitig bei den US-Behörden auf (in der Regel) fünf Jahre als Ganzes im US-Konsulat "registriert" (= E-Registrierung).
Welche Vorteile bietet dieses Registrierungsverfahren?
Innerhalb der nächsten fünf Jahre können weitere (ggf. auch neu eingestellte) Mitarbeiter in einem stark vereinfachten Verfahren in das US-Unternehmen entsandt bzw. dort eingesetzt werden.
So muss bei weiteren E-1/E-2 Visa-Verfahren innerhalb des bewilligten Registrierungszeitraums kein aufwendiger Antrag mehr vorab eingereicht werden. Die Mitarbeiter können direkt bei einem persönlichen Interviewtermin im zuständigen US-Konsulat ihre Unterlagen vorlegen. Das vereinfachte Verfahren bedeutet eine erhebliche Kosten- und Zeitersparnis für das Unternehmen. Gerade auch im Vergleich zum teuren L-Visaverfahren stellt der E-Status deshalb immer eine prüfenswerte Alternative dar!
Staatsangehörigkeitsbindung der E-Registrierung
Einziges Manko der E-Registrierung: Die Staatsangehörigkeitsbindung des Personals. Das heißt, deutsche Unternehmen können ausschließlich deutsche Staatsangehörige mit E-1/E-2 Visa ausstatten. Gleiches gilt für Unternehmen, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen. Zum Beispiel dürfte ein französisches Unternehmen nur französische Mitarbeiter mit E-1/E-2 Visa ausstatten.
Verlängerung der E-Registrierung
Nach Auslauf der E-1/E-2 Registrierung kann ein Verlängerungsantrag im US-Konsulat gestellt werden. Insofern das US-Unternehmen zu diesem Zeitpunkt bereits über mehr als 25 US-amerikanische Mitarbeiter verfügt, kann auf ein vereinfachtes Verlängerungsverfahren zurückgegriffen werden.
Sofern 25 oder weniger US-Amerikaner beschäftigt werden, muss ein kompletter Neuantrag (wie im ersten Registrierungsverfahren) im zuständigen US-Konsulat gestellt werden.
Faktisch gesehen, kann somit (solange das US-Unternehmen besteht und die Voraussetzung zum E-1 Visum weiterhin gegeben sind) die E-Registrierung unbegrenzt verlängert werden.
Erstmal muss man unterscheiden zwischen der Gültigkeitsdauer des Visums und der an der US-Grenze erteilten Aufenthaltsdauer (siehe FAQ Was ist der Unterschied zwischen Visum und Status?).
Gültigkeitsdauer des E-Visums
Die Gültigkeitsdauer eines E-Visums hängt von der Nationalität ab. Je nach Nationalität, wird an Hand der sogenannten Reciprocity Schedule entschieden, wie lange das Visum gültig sein wird. Zum Beispiel erhalten deutsche Staatsangehörige normalerweise ein fünfjähriges E-1 oder E-2 Visum. Aber die Ausstellung eines ein- oder zweijähriges E-Visums ist auch möglich wenn die E-Registrierung des Unternehmens begrenzt wird auf weniger als fünf Jahre.
Obwohl die Registrierung des Unternehmens in der Regel auf fünf Jahre erfolgt, kann die Registrierung auf ein oder zwei Jahre beschränkt werden, besonders wenn es sich um ein kleineres Unternehmen handelt, das nur geringe Handelsvolumina nachweisen kann. Zudem kann die Erteilung der E-1/E-2 Visa bei kleineren Unternehmen nach der noch vorliegenden Registrierungszeit richten. Bei mittelständischen bis großen Unternehmen mit einer hohen Anzahl an US-amerikanischem Personal werden die E-Visa aber zumeist auf fünf Jahre ausgestellt, egal wie lange die E-Registrierung noch gültig ist.
Aufenthaltsdauer bei Einreise in die USA
Bei Einreise in die USA entscheidet der Grenzbeamter wie lange ein E-Visum Inhaber sich in den USA aufhalten darf. Und die erlaubte Aufenthaltsdauer des E-Visum Inhabers wird auf seinem Formular I-94 vermerkt. In der Regen erhält ein E-Visum Inhaber ein zweijähriges Aufenthaltsberechtigung bei der ersten und allen weiteren Einreisen. Die Verlängerung des Aufenthalts in den USA ist unbegrenzt möglich so lange die Registrierung des US-Unternehmens vorliegt, der Mitarbeiter ein gültiges Visum besitzt und der Mitarbeiter einen (deutschen oder amerikanischen) Arbeitsvertrag oder Entsendungsvertrag innerhalb der Unternehmensgruppe nachweisen kann.
Begleitende Ehepartner und unverheiratete Kinder bis 21 Jahren erhalten auf Antrag einen abgeleiteten Status und somit auch ein E-1/E-2 Visum. Ehepartner mit einem E-1/E-2 Visum dürfen nach erfolgter Einreise in die USA eine Allgemeine Arbeitserlaubnis (Employment Authorization Document, EAD) bei der US-Einwanderungsbehörde (USCIS) beantragen und damit unabhängig von ihrem Ehepartner einer Arbeit in den USA nachgehen.
Die Arbeitserlaubnis wird auf zwei Jahre erteilt, eine Verlängerung um weitere zwei Jahre ist möglich, bis hin zur maximalen Aufenthaltsdauer des E-1/E-2 Visuminhabers.
Kinder von E-1/E-2 Inhabern können selbstverständlich Bildungseinrichtungen (Schulen/Universitäten) besuchen, jedoch darf keiner bezahlten Arbeit nachgegangen werden.
Arbeitsvisa für die Vereinigten Staaten können i.d.R. nicht ohne konkretes US-Arbeitsplatzangebot beantragt werden. Offizieller Antragsteller ("Petitioner") ist das US-Unternehmen der Unternehmensgruppe für den zukünftigen Mitarbeiter ("Beneficiary"). Eine eigenständige Petition durch den ausländischen Arbeitnehmer ist nicht möglich.
Beim L-1 Visumantragsprozess sind mindestens zwei Unternehmenseinheiten der Firmengruppe involviert - der ausländische Arbeitgeber, sowie der US-Standort.
In aller Regel erfahren Antragsteller bereits am Tag ihres Interviews, ob das Visum erteilt wird oder nicht.
In bestimmten Fällen erhält der Visumantragsteller nach einer gewissen Bearbeitungszeit ein Ablehnungsschreiben des Konsulats. Eine Ablehnung muss im Übrigen nicht begründet werden. Die Gründe hierfür können vielfältig sein und reichen – je nach Visumkategorie – von der Unterstellung einer Einwanderungsintention, über die Vermutung der illegalen Arbeitsaufnahme bis hin zu mangelhafter Antragsdokumentation.
Ist dies erst einmal geschehen, kann meist erst nach mehreren Monaten oder sogar Jahren ein neues Visum (erfolgreich) beantragt werden. Theoretisch besteht für den Antragsteller zwar keine Wartezeit bis zur nächsten Einreichung. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass ohne eklatante Verbesserung der Voraussetzungen der jeweiligen Visumkategorie (z. B. Nachweis der Rückkehrintention ins Heimatland, finanzielle Mittel, Nachweis von beruflichem Spezialwissen etc.) eine erneute Antragstellung wenig sinnvoll erscheint.
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