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Entscheidend bei der ESTA-Gültigkeit ist nicht die Dauer des Aufenthaltes, sondern vielmehr der Zeitpunkt der Einreise. Wenn der USA-Aufenthalt beispielsweise vom 10. bis 20. September geplant ist und der ESTA-Antrag am 15. September abläuft, kann die aktuelle ESTA-Genehmigung noch für diese USA-Reise genutzt werden (auch wenn die Genehmigung während des Aufenthaltes abläuft).

Wie lange sich ESTA-Reisende in den Vereinigten Staaten aufhalten dürfen, ergibt sich aus dem Aufenthaltsstatus, den die CBP-Beamt:innen bei der Einreise bestimmen. Einreise- und Ausreisedatum sind im online I-94 Einreiseformular im Bereich "View Compliance" ersichtlich.

Die Gültigkeit der persönlichen ESTA-Genehmigung kann im Übrigen jederzeit online überprüft werden. Über die offizielle ESTA-Website kann der ESTA-Antrag jederzeit wieder aufgerufen werden. Wir empfehlen allen Visa Waiver Program Reisenden vor Reiseantritt bestehende ESTA-Anträge online auf ihre Gültigkeit zu prüfen.

Tipp: Seit Anfang Januar 2018 bekommen ESTA-Reisende eine E-Mail automatisch zehn Tage vor Ablauf des Aufenthaltsstatus als Erinnerung, dass sie rechtzeitig aus den USA ausreisen. Der Absender der E-Mail lautet [email protected].

Das Visa Waiver Program gestattet Reisenden einen maximalen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen pro Einreise. Es handelt sich hierbei um keinen Rechtsanspruch: Die Grenzbeamt:innen entscheiden, ob und für wie lange die Person einreisen darf und vermerken dies im Reisepass. Zusätzlich wird der jeweilige Aufenthaltsstatus für Visa Waiver Program Reisende online über das elektronische I-94 Formular im System der US-Behörden erfasst.

Eine Verlängerung des Aufenthaltes über diese 90 Tage hinaus ist nicht möglich. Eine Verlängerung des VWP-Aufenthaltsstatus in den USA vor Ort ist grundsätzlich nicht gestattet, auch nicht durch kurze Ein- und Wiederausreise z. B. nach Mexiko oder Kanada. USA-Reisenden ist daher dringend zu empfehlen, die maximale Aufenthaltsdauer von 90 Tagen einzuhalten, um Problemen bei der nächsten Einreise in die Vereinigten Staaten vorzubeugen.

Ausnahme: In dringenden oder unvorhersehbaren Fällen (z. B. bei Flugausfällen aufgrund von Unwetter oder Streiks oder aber bei Vorliegen schwerwiegender medizinischer Gründe), die einen Rückflug und damit das Verlassen der USA innerhalb der 90 Tage unmöglich machen, kann die US-Einwanderungsbehörde (U.S. Citizenship and Immigration Services, USCIS) eine Ausnahme gewähren. Dies liegt jedoch im alleinigen Ermessen der USCIS und der Antrag dafür kann ausschließlich in einem Büro der USCIS gestellt werden. Sollte ein Besuch in einem USCIS Service-Center nicht möglich sein, weil der / die Reisende sich aufgrund eines Unwetters auf dem Flughafengelände aufhalten muss, ist dringend zu empfehlen, alle Belege über das Unwetter und die ausgefallenen Flüge aufzuheben, so dass diese bei eventuellen Nachfragen seitens der US-Behörden vorgelegt werden können.

Das Global Entry Verfahren dient ausschließlich der Beschleunigung der Einreiseprozedur und ersetzt keine Einreise- und Aufenthaltserlaubnis.

Somit benötigen Teilnehmer:innen des Global Entry Program zur Einreise in die USA trotzdem in jedem Fall ein gültiges US-Visum oder eine gültige ESTA-Genehmigung (sofern sie visumfrei reisen). Dabei ist eine Global Entry Anmeldung mit den gängigsten US-Visa möglich (z. B. B-1 Business Visum oder E-Arbeitsvisum).

Achtung: Die Nutzung von Global Entry ist nicht mit allen Visumkategorien möglich.

Global Entry ist mit fast allen US-Visa und sogar der ESTA-Genehmigung nutzbar.
Außer, wenn Sie Inhaber:in eines der folgenden Visa sind, sind Sie von Global Entry ausgeschlossen:

  • C-1
  • C-2
  • C-3
  • H-1C
  • H-2A
  • H-2B
  • H-2R
  • H-3
  • K-1
  • K-2
  • K-3
  • K-4
  • M-1
  • M-2
  • N-8
  • N-9
  • Q-1
  • Q-2
  • Q-3
  • S-5
  • S-6
  • S-7
  • T-1
  • T-2
  • T-3
  • T-4
  • T-5
  • U-1
  • U-2
  • U-3
  • U-4
  • U-5

Andorra, Australien, Belgien, Brunei, Chile, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Japan, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Monaco, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Republik Korea, San Marino, Schweden, Schweiz, Singapur, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Taiwan, Tschechische Republik, Ungarn.

Wichtig! Staatsangehörige der oben genannten Länder nicht visumfrei einreisen wenn sie:

  • Auch die iranische, irakische, sudanesische oder syrische Staatsangehörigkeit besitzen, oder
  • Am oder nach dem 01. März 2011 nach den folgenden Ländern gereist sind (bzw. dort anwesend waren): Iran, Irak, Jemen, Libyen, Nordkorea, Somalia, Sudan oder Syrien.
  • am oder nach dem 12. Januar 2021 in Kuba aufgehalten haben oder
  • ungarische Staatsangehörige sind, die nicht in Ungarn geboren wurden
  • vorbestraft sind, verhaftet wurden, drogenabhängig sind, Visumsablehnungen oder Einreiseverweigerungen erlebt haben

(Stand: 15.08.2023)

ESTA-Anträge können zu jedem Zeitpunkt vor einer Reise in die USA eingereicht werden (auch ohne konkrete Reisedaten). Wir empfehlen Ihnen dringend, sobald Sie mit der Reiseplanung beginnen, rechtzeitig einen Genehmigungsantrag, spätestens aber 72 Stunden vor Abflug, zu beantragen.

Bitte bewahren Sie unbedingt Ihre erhaltene Antragsnummer auf. Sie benötigen diese Nummer, um etwaige Daten im Nachhinein ändern zu können. Sollten sich z. B. Zieladresse oder Reisedaten eines Antragstellers nach Erteilung der Genehmigung ändern, können die Informationen einfach auf der ESTA-Website aktualisiert werden.
Selbstverständlich können ESTA-Anträge auch sehr kurzfristig gestellt werden, da in der Regel eine Genehmigung innerhalb weniger Sekunden erfolgt. Zur Sicherheit unserer Kunden empfehlen wir dennoch, sich so früh wie möglich um eine Genehmigung zu bemühen!

In den meisten Fällen stellt das ESTA-System online nahezu sofort (innerhalb weniger Sekunden) fest, ob dem Antragstellenden die Einreise im Rahmen des VWP ermöglicht wird. Die Genehmigungsphase kann allerdings auch bis zu 72 Stunden in Anspruch nehmen.
Folgende drei Antworten auf die Online-Anfrage sind denkbar:

  • Genehmigung erteilt
  • Einreise nicht genehmigt
  • Genehmigung wird bearbeitet

Falls Sie die Antwort "Genehmigung wird bearbeitet" erhalten, müssen Sie sich erneut zu einem späteren Zeitpunkt auf der ESTA-Website in Ihren Antrag einloggen und nachprüfen, ob eine endgültige Antwort erteilt wurde.

Die Flug- bzw. Schifffahrtsgesellschaften haben die Möglichkeit beim Check-in anhand der Passdaten des Reisenden zu überprüfen, ob eine ESTA-Genehmigung vorliegt. Ein Ausdruck der erteilten ESTA-Genehmigung ist deshalb in aller Regel nicht zwingend erforderlich.
Einige wenige Airlines fordern einen Ausdruck der ESTA-Genehmigung von den Reisenden im Vorfeld an. Wenn Sie sicher gehen möchten, können Sie einen Ausdruck des positiven ESTA-Bescheids am Tag Ihrer Reise bereithalten.

Wenn Sie den ESTA-Antrag erfolgreich ausgefüllt und online eingereicht haben, wird dieser mit den relevanten Datenbanken der Strafverfolgungsbehörden abgeglichen, d. h. einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen. Das US-Heimatschutzministerium (U.S. Department of Homeland Security, DHS) speichert die Informationen für ein weiteres Jahr und bewahrt diese zwölf Jahre im Archiv auf; somit können Ihre Daten für weitere strafverfolgungs- und ermittlungstechnische Zwecke jederzeit abgefragt werden.

Das US-Heimatschutzministerium (U.S. Department of Homeland Security, DHS) verschickt eine Erinnerung an Personen, die im Antrag ihre E-Mail-Adresse angegeben haben und deren ESTA-Reisegenehmigung abläuft.
In der E-Mail steht aktuell Folgendes:

ATTENTION! Your travel authorization submitted on (date) via ESTA will expire within the next 30 days. It is not possible to extend or renew a current ESTA. You will need to reapply at https://esta.cbp.dhs.gov if travel to the United States in intended in the near future. If there are 30 or more days left on the old authorization you will receive a warning message during the application process and be asked if you wish to proceed.

Alle Reisenden sind selbst verpflichtet vor Reiseantritt zu überprüfen, ob eine noch gültige ESTA-Genehmigung vorliegt.

Nein, ESTA ist kein Visum. Es handelt sich hierbei um einen Antrag auf Reisegenehmigung, den ausschließlich Reisende, die visumfrei in die USA reisen dürfen(siehe FAQ Welche Länder nehmen am Programm für visumfreies Reisen teil?), stellen. 
Anhand des elektronischen Reisegenehmigungssystems (ESTA) kann das US-Heimatschutzministerium (U.S. Department of Homeland Security, DHS) vor Reiseantritt feststellen, ob Reisende im Rahmen des VWP zur Einreise in die Vereinigten Staaten von Amerika berechtigt sind.

Visuminhabende
In der Regel müssen Visuminhabende keine ESTA-Genehmigung beantragen. Der Grund Ihrer Einreise muss allerdings der Visumkategorie entsprechen. Falls nicht, empfiehlt es sich eine ESTA-Genehmigung zu beantragen. Als Beispiel: Ein Reisender besitzt ein US-Arbeitsvisum, fliegt aber zu rein touristischen Aufenthaltszwecken in die USA. Hier empfehlen wir, sicherheitshalber eine ESTA-Genehmigung im Vorfeld auszufüllen.

Das VWP kann auch für Geschäftsaktivitäten genutzt werden ("Business Visa Waiver"), wenn auch in einem sehr eingeschränkten Rahmen. So z. B. für Messen oder Meetings mit Businesspartnern oder Kunden.

Alle weitergehenden geschäftlichen Einreisezwecke die "Arbeit" entsprechen (wie Consultingleistungen, etc.) fallen nicht mehr unter dieses Programm, auch wenn sich der Aufenthalt auf 90 Tage beschränken sollte. Hier muss ein US-Arbeitsvisum im Vorfeld beantragt werden.

Nicht selten sind die Grenzen zwischen der Nutzung des VWP und der Beantragungspflicht eines Visums fließend - weil nicht immer deutlich ist, ob die US-Einwanderungsbehörden eine Aktivität als "Arbeit" betrachten werden oder nicht. Es gilt hier im Einzelfall, durch die Einbeziehung aller Rahmenbedingungen (wie Einreisefrequenz, Aufenthaltszweck und -dauer) abzuwägen, ob ein Visumfreies einreisen genügt oder ein Visum benötigt wird. Zudem soll man nicht vergessen, dass der Grenzbeamte, der Fragen zu Ihrem Aufenthaltszweck stellen wird, ggf. alles was nicht ein Meeting oder die Teilnahme an Messen ist, als Arbeitsaufnahme versteht und Ihnen daraufhin die Einreise verweigert.

Wir beraten Sie aber gern zu diesem Thema!

Kontakt

 

Ein Aufenthalt bis zu maximal 90 Tagen am Stück pro Einreise ist möglich. Eine Verlängerung des Aufenthaltsstatus in den USA ist grundsätzlich nicht erlaubt, auch nicht durch kurze Ein- und Wiederausreise z. B. nach Mexiko oder Kanada.

Ein sogenannter Statuswechsel auf ein US-Visum ist im Rahmen des Visa Waiver Program generell nicht möglich. Bei höheren Einreisefrequenzen und längeren Aufenthaltszeiten sollte stattdessen z. B. ein B-1 Business Visitor Visum im Vorfeld der Einreise beantragt werden oder ggf. ein US-Arbeitsvisum.

1. Angaben zum Reisepass (Reisepassnummer oder Ablaufdatum) oder zu personenbezogenen Daten (Name, Geburtsort oder -datum) sind nicht korrekt oder haben sich geändert:
Die einzige Möglichkeit diese Angaben zu korrigieren besteht darin, einen neuen ESTA-Antrag auszufüllen. Falls Ihre vorherige ESTA-Genehmigung erteilt wurde, sollten Sie problemlos einen neuen Antrag stellen können. Schließen Sie bitte sicherheitshalber alle Browserfenster bzw. die ESTA-Website bevor Sie den erneuten ESTA-Antrag stellen.
Ignorieren Sie mögliche Hinweise, dass bereits eine ESTA-Reisegenehmigung im System vorliegt und bestätigen Sie, dass Sie tatsächlich einen neuen Antrag ausfüllen möchten. Sobald der neue ESTA-Antrag übermittelt wurde, wird die alte ESTA-Registrierung gelöscht.
Für den neuen ESTA-Antrag fällt erneut die Gebühr in Höhe von 21 US-Dollar an.
Bitte drucken Sie sich den neuen, korrekten ESTA-Antrag zu Ihrer eigenen Sicherheit aus.

2. Ihre Kontaktdaten (z.B. E-Mail-Adresse oder Anschrift) sind nicht korrekt oder haben sich geändert:
Sollten sich diese Angaben nach Erteilung der Genehmigung ändern oder bemerken Sie einen Fehler, so kann dies einfach auf der ESTA-Website aktualisiert werden, indem Sie den Button “Aktualisieren oder Status überprüfen” wählen. 
Die Gültigkeitsdauer der ESTA-Registrierung ist von der Aktualisierung Ihrer Daten nicht betroffen. Bei der Aktualisierung des ESTA-Antrags fallen keine weiteren Gebühren an.
Bitte bewahren Sie unbedingt Ihre Antragsnummer auf. Sie benötigen diese Nummer, um etwaige Daten im Nachhinein ändern zu können. (Eine Aktualisierung dieser Daten ist im Notfall auch ohne die Antragsnummer unter Angabe von persönlichen Daten möglich.)

3. Sie haben eine Sicherheitsfrage, die für die Berechtigung unter dem VWP in die USA einzureisen ausschlaggebend war, falsch beantwortet und daraufhin wurde Ihnen die ESTA-Reisegenehmigung nicht erteilt:
Falls Sie die Frage falsch verstanden haben oder ursprünglich dachten, dass ein Vorfall aus Ihrer Vergangenheit ein Grund für eine Ablehnung darstellt und nun herausgefunden haben, dass es nicht so ist, sollten Sie sich in jedem Fall per E-Mail mit der Zoll- und Grenzschutzbehörde der Vereinigten Staaten (U.S. Customs and Border Protection, CBP) in Verbindung setzen.
Es muss darüber hinaus eine neue ESTA-Genehmigung angefordert werden. Bitte beachten Sie, dass es trotz einer neuen, bewilligten ESTA-Genehmigung zu Schwierigkeiten an der Grenze kommen kann. Sollten Sie z. B. bei der Frage nach möglichen Vorstrafen eingangs mit "Ja" geantwortet und nunmehr "Nein" angekreuzt haben, könnte Ihnen der Grenzbeamte unterstellen, dass Sie eine mögliche (doch vorliegende) Straftat verheimlichen wollen. Selbiges gilt für Angaben zu möglichen ansteckenden Erkrankungen, Visaverweigerungen etc. Im Zweifelsfall sollte bei Falschangaben der "Ja/Nein"-Fragen im ESTA-Erstantrag eine Visumbeantragung im US-Konsulat erwogen werden, um Problemen bei der Einreise vorzubeugen.

VWP-Reisende, die keine ESTA-Genehmigung vorweisen können, wird der Zutritt zum kommerziellen Flugzeug/Schiff mit Sicherheit verwehrt werden. Die Flug- bzw. Schifffahrtsgesellschaften haben die Möglichkeit beim Check-in anhand der Passdaten des Reisenden zu überprüfen, ob eine ESTA-Genehmigung vorliegt.

Die aktuelle Gebühr zum ESTA-Antrag beläuft sich auf 21 US-Dollar.

Die Gebühr wird bei der Beantragung der ESTA-Genehmigung im Internet fällig. Der ESTA-Antrag wird erst nach Zahlungseingang bearbeitet, wobei die Zahlung ausschließlich per Kreditkarte (MasterCard, VISA, American Express, Discover) oder Debitkarte erfolgen kann. Die Zahlung der Antragsgebühr kann jedoch auch durch Dritte, z. B. Verwandte oder Reisebüro, vorgenommen werden, falls Sie keine eigene Kreditkarte besitzen.

Die Gebühr wird nicht pro Einreise, sondern pro ESTA-Genehmigung erhoben. Und die ESTA-Genehmigung ist normalerweise zwei Jahre gültig, es sei denn, der Reisepass läuft früher ab.

Die ESTA-Gebühr von 21 US-Dollar setzt sich aus zwei Gebührenarten zusammen:

  • Bearbeitungsgebühr in Höhe von 4 US-Dollar
  • Genehmigungsgebühr in Höhe von 17 US-Dollar

Sollte der ESTA-Antrag abgelehnt werden, wird nur die Gebühr für die Bearbeitung des Antrags erhoben und von der Kreditkarte eingezogen, also 4 US-Dollar.

Die Gebühren für die Beantragung eines Visums sind je nach Kategorie ganz unterschiedlich und sie können u. a. aufgrund von Wechselkursschwankungen regelmäßig steigen oder sinken. Jeder Antragsteller sollte sich daher im Vorfeld der Beantragung über die aktuell geltenden Gebühren informieren. Wir erklären an anderer Stelle ausführlich alles Wissenswerte über die Kosten eines US-Visums.

Die Beantragung eines US-Visums muss über die offiziellen US-Behörden, z. B. die US-Konsulate und US-Botschaften, erfolgen. Dabei wird der eigentliche Visumantrag zwar online gestellt, allerdings muss fast ausnahmslos jeder Antragsteller persönlich in das Konsulat zum Visa-Interview. Bei einigen Arbeitsvisa ist es mitunter notwendig im Vorfeld des konsularischen Antragsverfahrens umfangreiche Akten postalisch an die US-Behörden in die USA zu senden.
Wir beraten und unterstützen Unternehmen und Privatpersonen in allen Fragen zur Visumbeantragung. Lesen Sie an anderer Stelle mehr über die Beantragung eines US-Visums.

Einige Universitäten oder Hochschulen in den USA verlangen von ihren Studenten die Vorlage der Social Security Number. Allerdings erfolgt im Normalfall keine Ausstellung der Nummer für Personen, die sich mit einem F-1, M-1 oder J-1 Visum temporär in den USA aufhalten. Die Hochschulen sollten in diesem Fall in der Lage sein, den betroffenen ausländischen Studenten eine andere Identifikationsnummer zuzuordnen.

Falls Sie eine Arbeitsstelle aufnehmen wollen, die im Rahmen des jeweiligen Studentenvisums gestattet ist, können Sie eine Social Security Number beantragen.

SEVIS steht für Student and Exchange Visitor Information System. Damit ist eine Online-Datenbank der US-Regierung gemeint mithilfe derer das U.S. Department of Homeland Security und das U.S. Department of State Daten von sämtlichen Austauschstudenten, die sich in den USA aufhalten, abrufen können. Die SEVIS-Registrierung der Bildungseinrichtung ist erforderlich, damit das für die Visumbeantragung notwendige I-20 Formular ausgestellt werden kann. Zur Zahlung der SEVIS-Gebühr wird eine SEVIS-Nummer benötigt, die auf dem I-20 Dokument ersichtlich ist.

Das I-20 Formular wird von der jeweiligen Bildungseinrichtung ausgestellt. Vroaussetzung: Die US-Bildungseinrichtung muss SEVIS-registriert sein. Ob diese vorliegt, können Sie über das School Search Tool der US-Behörden herausfinden.
Achtung: Bei dem I-20 handelt es sich nicht um ein Antragsformular, das Sie im Internet herunterladen können.

Global Entry ist mit fast allen US-Visa und sogar der ESTA-Genehmigung nutzbar.
Außer, wenn Sie Inhaber:in eines der folgenden Visa sind, sind Sie von Global Entry ausgeschlossen:

  • C-1
  • C-2
  • C-3
  • H-1C
  • H-2A
  • H-2B
  • H-2R
  • H-3
  • K-1
  • K-2
  • K-3
  • K-4
  • M-1
  • M-2
  • N-8
  • N-9
  • Q-1
  • Q-2
  • Q-3
  • S-5
  • S-6
  • S-7
  • T-1
  • T-2
  • T-3
  • T-4
  • T-5
  • U-1
  • U-2
  • U-3
  • U-4
  • U-5

Wir kooperieren mit den Visa Sponsoren InterExchange und TravelWorks und fungieren Schnittstelle zwischen Hauptantragsteller:in (Absolvent:in), dem Arbeitgeber im Heimatland, dem Gastunternehmen in den USA, den US-Behörden sowie der jeweiligen Austauschorganisation. Für weitere Fragen hierzu, können Sie uns jederzeit kontaktieren.
Weitere Visa Sponsoren lassen sich auf der offiziellen Webseite der US-Behörden recherchieren.

Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn die gesamte Dauer 12 Monate bei Praktika bzw. 18 Monate bei Trainings nicht überschreitet. Sind die Antragsteller:innen noch an einer Universität eingeschrieben bzw. befinden sie sich noch in der Ausbildung, kann beliebig oft ein Antrag auf ein J-1 Visum gestellt werden.
Ausnahme: Trainees müssen einen Zeitraum von zwei Jahren verstreichen lassen, um erneut einen Antrag stellen zu können. Dies gilt ebenso für alle Antragsteller:innen, die die Kategorie "Intern" bereits beantragt hatten und sich nun für "Trainee" bewerben möchten.

Das J-Visum berechtigt seine Inhaber:innen einem Praktikum (Internship) oder Training (Traineeship) nachzugehen oder an einem Austauschprogramm teilzunehmen. Diese Tätigkeiten dürfen vergütet werden, jedoch ist eine gewöhnliche Beschäftigung oder Hilfsarbeit strengstens untersagt.

Ehepartner:innen und unverheiratete Kinder unter 21 Jahren erhalten für denselben Zeitraum wie die jeweiligen Hauptantragsteller:innen ein abgeleitetes J-2 Visum und dürfen damit in die Vereinigten Staaten reisen.

In aller Regel erfahren Antragsteller bereits am Tag ihres Interviews, ob das Visum erteilt wird oder nicht.
In bestimmten Fällen erhält der Visumantragsteller nach einer gewissen Bearbeitungszeit ein Ablehnungsschreiben des Konsulats. Eine Ablehnung muss im Übrigen nicht begründet werden. Die Gründe hierfür können vielfältig sein und reichen – je nach Visumkategorie – von der Unterstellung einer Einwanderungsintention, über die Vermutung der illegalen Arbeitsaufnahme bis hin zu mangelhafter Antragsdokumentation.
Ist dies erst einmal geschehen, kann meist erst nach mehreren Monaten oder sogar Jahren ein neues Visum (erfolgreich) beantragt werden. Theoretisch besteht für den Antragsteller zwar keine Wartezeit bis zur nächsten Einreichung. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass ohne eklatante Verbesserung der Voraussetzungen der jeweiligen Visumkategorie (z. B. Nachweis der Rückkehrintention ins Heimatland, finanzielle Mittel, Nachweis von beruflichem Spezialwissen etc.) eine erneute Antragstellung wenig sinnvoll erscheint.

Es gibt eine Vielzahl an J-1 Austauschprogrammen:

  • Au Pair
  • Camp Counselor
  • College and University Student
  • Government Visitor
  • Intern
  • International Visitor
  • Physician
  • Professor and Research Scholar
  • Secondary School Student
  • Short-Term Scholar
  • Specialist
  • Summer Work Travel
  • Teacher
  • Trainee

Jede Kategorie hat natürlich seine eigenen Zugangsvoraussetzungen und Programmbestimmungen.

Antragsunterlagen für ein J-1 Visum umfassen eine Vielzahl an Dokumenten zum Antragsteller sowie den US-Institutionen (z. B. Bildungseinrichtung oder US-Unternehmen). Die Abwicklung ist ein sehr komplexer und zeitintensiver Prozess. Generell sollte für die Ausstellung eines J-1 Visums ein großzügiges Zeitfenster eingeplant werden. Für die Ausstellung eines J-1 Visums in der Kategorie "Intern" oder "Trainee" sollte z. B. mit mindestens zehn bis zwölf Wochen gerechnet werden, daher sollte die Beantragung so früh wie möglich in die Wege geleitet werden.

Hintergrund dieses langen Prozesses ist, dass das J-1 Visum nicht ausschließlich am US-Konsulat, sondern zusätzlich mithilfe einer Austauschorganisation (J-1 Visa Sponsor) beantragt werden muss. Diese Organisationen wurden vom U.S. Department of State (US-Außenministerium) dazu befähigt, die Durchführung der Programme gemäß den US-Richtlinien zu überprüfen. Nach einer Überprüfung des Antragstellers sowie ggf. der US-Institution wird schließlich das Formular DS-2019 ("Certificate of Eligibility for Exchange Visitor (J-1) Status") ausgestellt, welches zur Beantragung eines J-1 Visums wiederum zwingend erforderlich ist.

Austauschorganisationen erheben in der Regel ein Mindestalter von 18 Jahren (ausgenommen davon ist Kategorie "Secondary School Student", wo ein Mindestalter von 15 Jahre genügt).

Abgesehen von der "Au Pair" Kategorie, die einer Altershöchstgrenze von 26 Jahren unterliegt, gibt es keine vom U.S. Department of State (DOS) festgelegten Altersobergrenzen. Jedoch liegt es im Ermessen der entsprechenden Visumsponsoren für die Teilnehmer einer bestimmten Kategorie eine solche Grenze festzusetzen. Daher sollte diesbezüglich stets mit dem J-1 Visa Sponsor, der letztendlich das Formular DS-2019 ausstellen wird, Rücksprache gehalten werden. Das U.S. Department of State gibt zwar bestimmte und sehr strikte Richtlinien bezüglich des J-1 Visums vor, dennoch variieren die Zugangsvoraussetzungen der Austauschorganisationen mitunter deutlich.

Gegebenenfalls ist der geplante USA-Aufenthalt auch im Rahmen eines firmeninternen Trainings mit einem B-1 Visum (Business Visitor) möglich. Allerdings muss immer der Einzelfall betrachtet und somit individuell überprüft werden, ob das B-1 Visum tatsächlich eine Alternative zum J-1 Visum darstellt.

 

Ob ein Abitur eine Voraussetzung für den Erhalt eines J-1 Visums ist, hängt von der jeweiligen Kategorie ab.

Um sich in der Kategorie "Intern" zu qualifizieren muss der Antragsteller z. B. eingeschriebener Vollzeitstudent einer Hochschule (außerhalb der USA) sein oder innerhalb der letzten zwölf Monate das Studium an einer solchen Hochschule erfolgreich abgeschlossen haben. 

Für die Kategorie "Trainee" wird eine der folgenden Qualifikationen verlangt:

  • ein Abschluss von einer Hochschule (außerhalb der USA) plus ein Jahr trainingsrelvante Arbeitserfahrung (außerhalb der USA) in Vollzeit

oder

  • fünf Jahre trainingsrelevante Arbeitserfahrung (außerhalb der USA)

Das Formular DS-2019 ("Certificate of Eligibility for Exchange Visitor (J-1) Status") ist zwingend erforderlich, um ein J-1 Visum zu beantragen und kann ausschließlich über eine Austauschorganisation (J-1 Visa Sponsor) ausgestellt werden. Diese Organisationen wurden vom U.S. Department of State (US-Außenministerium) dazu befähigt, die Durchführung der Austauschprogramme gemäß den US-Richtlinien zu überprüfen und tragen somit eine sehr hohe Verantwortung für die Programmteilnehmer.

Das DS-2019 Formular muss während des Interviewtermins im US-Konsulat im Original vorgelegt werden und sollte während des gesamten Programms mit sich geführt werden, da es bei jeder programmbezogenen Einreise in die USA oder bei einer Verlängerung benötigt wird. Bitte beachten Sie, dass keinesfalls die Möglichkeit besteht, das Einbeziehen einer Austauschorganisation zu umgehen. Eine Liste designierter Organisationen finden Sie unter folgendem Link: www.j1visa.state.gov/participants/how-to-apply/sponsor-search

Bei dem Formular DS-2019 handelt es sich um einen nummerierten und limitierten Vordruck, der nicht im Internet ausgefüllt und heruntergeladen werden kann, sondern erst nach einer detaillierten Evaluierung des Teilnehmers sowie des US-Institution ausgestellt wird. Die Ausstellung des Formulars DS-2019 erfolgt mithilfe des Student and Exchange Visitor Information System (SEVIS). Diese webbasierte Datenbank ermöglicht sowohl dem U.S. Department of Homeland Security (US-Heimatschutzministerium) als auch dem U.S. Department of State (US-Außenministerium) die Daten aller J-1 Visuminhaber, die sich in den USA befinden, direkt einzusehen. SEVIS beinhaltet u. a. Angaben zum Aufenthaltsort, US-Gastunternehmen und legalen Status des Teilnehmers. Sobald die Daten in SEVIS eingegeben wurden, ist die Austauschorganisation während der gesamten Aufenthaltsdauer dafür verantwortlich, diese Daten aktuell zu halten und ggf. anzupassen, z. B. im Fall einer Verlängerung des Aufenthalts oder eines Wechsels des US-Gastunternehmens.

Je nachdem welche J-1 Kategorie beantragt wird, können zusätzliche Unterlagen verlangt werden (z. B. Abschlusszeugnisse, Nachweise der berufsbezogenen Arbeitserfahrung, usw.).

Im Prinzip ist es möglich einen Praktikanten der Kategorie "Intern" oder "Trainee" an mehreren US-Standorten einzusetzen, sofern jeder der einzelnen US-Standorte die spezifischen Anforderungen der Austauschorganisation erfüllt. Unter anderem muss die Anzahl der Interns und Trainees zu regulären Angestellten in einem angemessenen Verhältnis stehen, um eine professionelle Betreuung durch ausreichend Mitarbeiter zu gewährleisten.

Wichtig ist, dass dieser sogenannte "Company Transfer" vorab im Training/Internship Placement Plan (DS-7002) mit den entsprechenden US-Niederlassungen und Adressen vermerkt wird. Beachten Sie bitte auch, dass dieser firmeninterne Wechsel nur innerhalb der Unternehmensgruppe möglich ist; ein längerfristiger Wechsel zum Standort eines Kunden ist auf keinen Fall erlaubt. An Business Meetings beim Kunden bzw. Kundenbesuchen außerhalb des angegebenen US-Standorts dürfen Interns und Trainees in Begleitung des Supervisors des US-Gastunternehmens selbstverständlich teilnehmen.

Das J-1 Visum kann nur dann für mehrere Einreisen verwendet werden, wenn auf dem Formular DS-2019 von der Austauschorganisation eine Reisegenehmigung ("Travel Validation") vermerkt wurde. Die Reisegenehmigung ist deswegen notwendig, weil das Visum ausschließlich im Zusammenhang mit dem Formular DS-2019 (auf dem der konkrete Zeitraum des Austauschprogramms notiert ist) gültig ist.

Aus diesem Grund ist es besonders wichtig, dass die entsprechende Austauschorganisation bei einem anstehenden Reisevorhaben rechtzeitig kontaktiert wird. Zunächst muss das Formular DS-2019 im Original postalisch an die Organisation geschickt werden. Anschließend unterzeichnet ein Zeichnungsberechtigter das DS-2019 noch einmal und bestätigt somit, dass sich der Inhaber des J-Visums "in good standing" befindet. Diese Unterschrift ist sechs Monate gültig und ermöglicht dem US-Einwanderungsbeamten an der Grenze direkt einzusehen, dass alle Programmrichtlinien erfüllt werden und der Visuminhaber problemlos wieder einreisen darf.

Wenn das Austauschprogramm offiziell beendet ist, besteht die Möglichkeit, sich zusätzlich 30 Tage in den USA aufzuhalten ("Grace Period"), um beispielsweise die USA zu bereisen. Bitte beachten Sie, dass die Vereinigten Staaten in dieser Zeit keinesfalls verlassen werden sollten, um anschließend wieder einzureisen. Das Formular DS-2019 und das J-1 Visum sind dann bereits abgelaufen, d. h. eine erneute Einreise in die USA müsste theoretisch visumfrei mit der elektronischen Reisegenehmigung (ESTA) erfolgen. Die Gefahr einer Abweisung von Seiten des US-Grenzbeamten wäre jedoch zu hoch.

Begleitende Ehepartner und unverheiratete Kinder bis 21 Jahre erhalten auf Antrag einen abgeleiteten Status und damit ein J-2 Visum. Sowohl Ehepartner als auch Kinder können nach erfolgter Einreise mit diesem Visum eine Allgemeine Arbeitserlaubnis (Employment Authorization Document, EAD) in den USA bei der US-Einwanderungsbehörde (USCIS) beantragen. J-2 Inhaber können darüber hinaus öffentliche oder private Bildungseinrichtungen (Schulen/Universitäten) besuchen.

Ein US-Arbeitsvisum ist immer an ein bestimmtes US-Unternehmen gebunden. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass Sie einen konkreten Arbeitgebenden in den Vereinigten Staaten vorweisen müssen, bevor Sie einen Antrag auf eine Arbeitsvisum stellen können.

Der Antragsprozess beginnt beim US-Unternehmen, das Sie anstellen möchte. Der US-Arbeitgeber stellt die Petition entweder bei der US-Einwanderungsbehörde (USCIS) oder im zuständigen US-Konsulat. Da der Antrag auf eine befristete Arbeitsgenehmigung von Seiten der Firma für zukünftige ausländische Mitarbeiter:innen gestellt wird, ist der US-Arbeitgeber somit der offizielle Antragsteller. Die englische Bezeichnung hierfür lautet Petitioner. Die zukünftigen Mitarbeitenden sind die Berechtigten und somit sogenannte Beneficiaries.

Das bedeutet, dass ehemalige Visuminhabende nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit dem Visum einreisen dürfen, auch wenn das Arbeitsvisum theoretisch noch zeitliche Gültigkeit besitzt. Sollten betroffene Visuminhabende künftig touristisch oder geschäftlich in die USA reisen wollen, dann müssen sie, je nachdem was für Tätigkeiten vor Ort ausgeübt werden und über welche Dauer, eine ESTA-Genehmigung oder ein entsprechendes Visum beantragen.

Praxistipp: Um Unstimmigkeiten oder Probleme bei späteren Einreisen nach Terminierung des Visums auszuschließen, empfielt es sich, das US-Konsulat über die neue Arbeitssituation zu informieren. Hierfür reicht es, wenn die zuständigen Unternehmensvertreter:innen (z.B. Personalverantwortliche, HR, Supervisor, Vorstand, etc. ) eine E-Mail an das zuständige Konsulat sendet, mit der Bitte das Visum der ehemaligen Arbeitnehmer:innen ungültig zu machen. 
Wenn möglich sollte noch eine Kopie des Visums beigefügt werden. Das Konsulat wird dann eine entsprechende Notiz im System hinterlegen, damit auch die US-Beamt:innen an der US-Grenze Bescheid wissen.

Viele Unternehmen fragen sich, was mit dem firmengebundenen Arbeitsvisum passiert, wenn Visuminhaber:innen nicht mehr für die Firma tätig sind.

Sollte den Visuminhaber:innen gekündigt werden oder er bzw. sie selbst kündigen, verliert das Arbeitsvisum für die USA automatisch seine Gültigkeit. Auch die abgeleiteten Visa von eventuell mitgereisten Familienangehörigen verlieren mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihre Gültigkeit, da diese an das Visum der Hauptantragsteller:innen gekoppelt sind.

Das bedeutet, dass ehemalige Visuminhaber:innen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit dem Visum einreisen dürfen, auch wenn das Arbeitsvisum theoretisch noch zeitliche Gültigkeit besitzt. Sollten betroffene Visuminhabende künftig touristisch oder geschäftlich in die USA reisen wollen, dann müssen sie, je nachdem was für Tätigkeiten vor Ort ausgeübt werden und über welche Dauer, eine ESTA-Genehmigung oder ein entsprechendes Visum neu beantragen.

Praxistipp: Um Unstimmigkeiten oder Probleme bei späteren Einreisen nach Terminierung des Visums auszuschließen, empfiehlt es sich, das US-Konsulat über die neue Arbeitssituation zu informieren. Hierfür reicht es, wenn die zuständigen Unternehmensvertreter:innen (z. B. Personalverantwortliche / HR, Supervisor, Vorstand etc.) eine E-Mail an das zuständige Konsulat sendet mit der Bitte das Visum der ehemaligen Arbeitnehmer:innen ungültig zu machen. Wenn möglich, sollte noch eine Kopie des Visums beigefügt werden. Das Konsulat wird dann eine entsprechende Notiz im System hinlegen, damit auch die US-Beamt:innen an der US-Grenze Bescheid wissen.
In einigen Fällen werden Visuminhaber:innen sogar vom US-Konsulat direkt kontaktiert, mit der Bitte das Visum einzuschicken, damit es ungültig gemacht werden kann. In anderen Fällen wird das Visum einfach bei der nächsten Einreise in die USA von dem Grenzbeamten bzw. der Grenzbeamtin ungültig gemacht.

Unsere Empfehlung: Durch eine kurze Mitteilung an das zuständige US-Konsulat können sich Unternehmen schützen und vor allem sicher sein, dass eine Einreise mit dem vormals gültigen Arbeitsvisum nicht mehr möglich ist. Gehen Sie kein Risiko ein und beugen Sie möglichem Missbrauch mit dem firmengebundenen Visum vor.

Global Entry ist mit fast allen US-Visa und sogar der ESTA-Genehmigung nutzbar.
Außer, wenn Sie Inhaber:in eines der folgenden Visa sind, sind Sie von Global Entry ausgeschlossen:

  • C-1
  • C-2
  • C-3
  • H-1C
  • H-2A
  • H-2B
  • H-2R
  • H-3
  • K-1
  • K-2
  • K-3
  • K-4
  • M-1
  • M-2
  • N-8
  • N-9
  • Q-1
  • Q-2
  • Q-3
  • S-5
  • S-6
  • S-7
  • T-1
  • T-2
  • T-3
  • T-4
  • T-5
  • U-1
  • U-2
  • U-3
  • U-4
  • U-5

Auch die Mitarbeitenden bzw. Geschäftsinhabenden müssen ein gewisses Anforderungsprofil zum Erhalt eines E-1 Visums erfüllen:

  1. Der Antragstellende muss ein Bürger des jeweiligen Vertragslandes sein. Das heißt, ein Unternehmen, welches mehrheitlich im deutschen Besitz ist, kann ausschließlich für deutsche Staatsangehörige E-1/E-2 Anträge stellen.
  2. Ausschließlich Mitarbeitende mit geschäftsführender oder leitender Funktion, Manager oder Personen mit Spezialkenntnissen qualifizieren sich für die E-1/E-2 Kategorie.
  3. Die Arbeitnehmer:innen müssen entweder einen deutschen oder amerikanischen Arbeitsvertrag oder Entsendungsvertrag mit dem Unternehmen vorlegen können. Das heißt, der Nachweis einer regulären Beschäftigung innerhalb der Firmengruppe muss erbracht werden.

HINWEIS: Es besteht keine Mindestbeschäftigungszeit für Mitarbeitende innerhalb der Unternehmensgruppe, wie beim L-Visum, demzufolge kann auch neues Personal über E-1/E-2 Status entsandt bzw. in den USA eingesetzt werden. Allerdings muss man auch nachweisen, dass Neuangestellte, die keine Manager oder Geschäftsführer sind, die notwendigen Spezialkenntnisse besitzen.

Im Unterschied zu vielen anderen Arbeitsvisa erhalten nicht nur die jeweiligen Antragsteller (Mitarbeiternde und/oder Firmeninhabende) ein E-1/E-2 Visum und damit eine Arbeitserlaubnis für die USA im Erstantragsverfahren – vielmehr wird das US-Unternehmen gleichzeitig bei den US-Behörden auf (in der Regel) fünf Jahre als Ganzes im US-Konsulat "registriert" (= E-Registrierung).

Welche Vorteile bietet dieses Registrierungsverfahren?
Innerhalb der nächsten fünf Jahre können weitere (ggf. auch neu eingestellte) Mitarbeitende in einem stark vereinfachten Verfahren in das US-Unternehmen entsandt bzw. dort eingesetzt werden.
So muss bei weiteren E-1/E-2 Visa-Verfahren innerhalb des bewilligten Registrierungszeitraums kein aufwendiger Antrag mehr vorab eingereicht werden. Die Mitarbeitende können direkt bei einem persönlichen Interviewtermin im zuständigen US-Konsulat ihre Unterlagen vorlegen. Das vereinfachte Verfahren bedeutet eine erhebliche Kosten- und Zeitersparnis für das Unternehmen. Gerade auch im Vergleich zum teuren L-Visaverfahren stellt der E-Status deshalb immer eine prüfenswerte Alternative dar!

Staatsangehörigkeitsbindung der E-Registrierung
Einziges Manko der E-Registrierung: Die Staatsangehörigkeitsbindung des Personals. Das heißt, deutsche Unternehmen können ausschließlich deutsche Staatsangehörige mit E-1/E-2 Visa ausstatten. Gleiches gilt für Unternehmen, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen. Zum Beispiel dürfte ein französisches Unternehmen nur französische Mitarbeiter:innen mit E-1/E-2 Visa ausstatten.

Verlängerung der E-Registrierung
Nach Auslauf der E-1/E-2 Registrierung kann ein Verlängerungsantrag im US-Konsulat gestellt werden. Insofern das US-Unternehmen zu diesem Zeitpunkt bereits über mehr als 25 US-amerikanische Mitarbeiter:innen verfügt, kann auf ein vereinfachtes Verlängerungsverfahren zurückgegriffen werden.
Sofern 25 oder weniger US-Amerikaner:innen beschäftigt werden, muss ein kompletter Neuantrag (wie im ersten Registrierungsverfahren) im zuständigen US-Konsulat gestellt werden.
Faktisch gesehen, kann somit (solange das US-Unternehmen besteht und die Voraussetzung zum E-1 Visum weiterhin gegeben sind) die E-Registrierung unbegrenzt verlängert werden.

Arbeitsvisa für die Vereinigten Staaten können i.d.R. nicht ohne konkretes US-Arbeitsplatzangebot beantragt werden. Offizieller Antragsteller ("Petitioner") ist das US-Unternehmen der Unternehmensgruppe für den zukünftigen Mitarbeiter:innen ("Beneficiary"). Eine eigenständige Petition durch den ausländischen Arbeitnehmenden ist nicht möglich.

Beim L-1 Visumantragsprozess sind mindestens zwei Unternehmenseinheiten der Firmengruppe involviert - der ausländische Arbeitgebende sowie der US-Standort.

Ein US-Arbeitsvisum ist immer an ein bestimmtes US-Unternehmen gebunden. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass Sie einen konkreten Arbeitgebenden in den Vereinigten Staaten vorweisen müssen, bevor Sie einen Antrag auf eine Arbeitsvisum stellen können.

Der Antragsprozess beginnt beim US-Unternehmen, das Sie anstellen möchte. Der US-Arbeitgeber stellt die Petition entweder bei der US-Einwanderungsbehörde (USCIS) oder im zuständigen US-Konsulat. Da der Antrag auf eine befristete Arbeitsgenehmigung von Seiten der Firma für zukünftige ausländische Mitarbeiter:innen gestellt wird, ist der US-Arbeitgeber somit der offizielle Antragsteller. Die englische Bezeichnung hierfür lautet Petitioner. Die zukünftigen Mitarbeitenden sind die Berechtigten und somit sogenannte Beneficiaries.

Das bedeutet, dass ehemalige Visuminhabende nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit dem Visum einreisen dürfen, auch wenn das Arbeitsvisum theoretisch noch zeitliche Gültigkeit besitzt. Sollten betroffene Visuminhabende künftig touristisch oder geschäftlich in die USA reisen wollen, dann müssen sie, je nachdem was für Tätigkeiten vor Ort ausgeübt werden und über welche Dauer, eine ESTA-Genehmigung oder ein entsprechendes Visum beantragen.

Praxistipp: Um Unstimmigkeiten oder Probleme bei späteren Einreisen nach Terminierung des Visums auszuschließen, empfielt es sich, das US-Konsulat über die neue Arbeitssituation zu informieren. Hierfür reicht es, wenn die zuständigen Unternehmensvertreter:innen (z.B. Personalverantwortliche, HR, Supervisor, Vorstand, etc. ) eine E-Mail an das zuständige Konsulat sendet, mit der Bitte das Visum der ehemaligen Arbeitnehmer:innen ungültig zu machen. 
Wenn möglich sollte noch eine Kopie des Visums beigefügt werden. Das Konsulat wird dann eine entsprechende Notiz im System hinterlegen, damit auch die US-Beamt:innen an der US-Grenze Bescheid wissen.

Viele Unternehmen fragen sich, was mit dem firmengebundenen Arbeitsvisum passiert, wenn Visuminhaber:innen nicht mehr für die Firma tätig sind.

Sollte den Visuminhaber:innen gekündigt werden oder er bzw. sie selbst kündigen, verliert das Arbeitsvisum für die USA automatisch seine Gültigkeit. Auch die abgeleiteten Visa von eventuell mitgereisten Familienangehörigen verlieren mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihre Gültigkeit, da diese an das Visum der Hauptantragsteller:innen gekoppelt sind.

Das bedeutet, dass ehemalige Visuminhaber:innen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit dem Visum einreisen dürfen, auch wenn das Arbeitsvisum theoretisch noch zeitliche Gültigkeit besitzt. Sollten betroffene Visuminhabende künftig touristisch oder geschäftlich in die USA reisen wollen, dann müssen sie, je nachdem was für Tätigkeiten vor Ort ausgeübt werden und über welche Dauer, eine ESTA-Genehmigung oder ein entsprechendes Visum neu beantragen.

Praxistipp: Um Unstimmigkeiten oder Probleme bei späteren Einreisen nach Terminierung des Visums auszuschließen, empfiehlt es sich, das US-Konsulat über die neue Arbeitssituation zu informieren. Hierfür reicht es, wenn die zuständigen Unternehmensvertreter:innen (z. B. Personalverantwortliche / HR, Supervisor, Vorstand etc.) eine E-Mail an das zuständige Konsulat sendet mit der Bitte das Visum der ehemaligen Arbeitnehmer:innen ungültig zu machen. Wenn möglich, sollte noch eine Kopie des Visums beigefügt werden. Das Konsulat wird dann eine entsprechende Notiz im System hinlegen, damit auch die US-Beamt:innen an der US-Grenze Bescheid wissen.
In einigen Fällen werden Visuminhaber:innen sogar vom US-Konsulat direkt kontaktiert, mit der Bitte das Visum einzuschicken, damit es ungültig gemacht werden kann. In anderen Fällen wird das Visum einfach bei der nächsten Einreise in die USA von dem Grenzbeamten bzw. der Grenzbeamtin ungültig gemacht.

Unsere Empfehlung: Durch eine kurze Mitteilung an das zuständige US-Konsulat können sich Unternehmen schützen und vor allem sicher sein, dass eine Einreise mit dem vormals gültigen Arbeitsvisum nicht mehr möglich ist. Gehen Sie kein Risiko ein und beugen Sie möglichem Missbrauch mit dem firmengebundenen Visum vor.

Global Entry ist mit fast allen US-Visa und sogar der ESTA-Genehmigung nutzbar.
Außer, wenn Sie Inhaber:in eines der folgenden Visa sind, sind Sie von Global Entry ausgeschlossen:

  • C-1
  • C-2
  • C-3
  • H-1C
  • H-2A
  • H-2B
  • H-2R
  • H-3
  • K-1
  • K-2
  • K-3
  • K-4
  • M-1
  • M-2
  • N-8
  • N-9
  • Q-1
  • Q-2
  • Q-3
  • S-5
  • S-6
  • S-7
  • T-1
  • T-2
  • T-3
  • T-4
  • T-5
  • U-1
  • U-2
  • U-3
  • U-4
  • U-5

Ja. Weil das H-1B Visum nur mit Einbeziehung des US-Unternehmens beantragt werden kann, ist ein US-Arbeitsplatzangebot zwingend notwendig. Im übrigen können US-Arbeitsvisa generell nicht ohne konkretes Arbeitsplatzangebot beantragt werden. Zudem darf die Antragsstellung normalerweise nur durch den US-Arbeitgeber ("Petitioner") erfolgen und nicht durch den ausländischen Arbeitnehmer ("Beneficiary"). 

Die zukünftige H-1B Position in den USA des ausländischen Mitarbeitenden muss "H-1B fähig" sein - also einer Tätigkeit der "Specialty Occupations" entsprechen.

Das US-Einwanderungsrecht erkennt eine Position als "Specialty Occupation" an wenn sie eins der folgenden vier Kriterien erfüllt:

  1. Zugang zu der Position erfordert normalerweise einen Bachelor oder einen höheren akademischen Abschluss (oder das Äquivalent).
  2. Das Verlangen einen Bachelor oder einen höheren akademischen Abschluss ist gängig bei ähnlichen Stellen und Unternehmen, oder aber die Position ist so komplex oder einzigartig, dass alleine eine Person mit einem Abschluss die Arbeit ausführen kann.
  3. Der Arbeitgeber erfordert für die Besetzung der Position üblicherweise einen Arbeitnehmenden mit einem Abschluss oder das Äquivalent.
  4. Die Aufgaben, die mit der angebotenen Stelle in den USA verbunden sind, sind so komplex und spezialisiert, dass das erforderliche Wissen, dass für die Ausführung der Tätigkeit notwendig ist, üblicherweise durch einen akademischen Abschluss (Bachelor oder höher, oder das Äquivalent) erworben werden.

Als Minimalanforderung für ein "H-1B fähiges" Stellenangebot in den USA gilt folglich, dass die Stelle üblicherweise ein US Bachelor's Degree oder ein entsprechendes Äquivalent im jeweiligen Arbeitsbereich voraussetzt. Das trifft beispielsweise auf folgende Berufsgruppen zu: Architekten, Ingenieure, Mediziner, Rechtsanwälte usw. Aber wie die oben genannten vier Kriterien klar machen, können auch die Beschäftigungen, die nicht zu den klassischen „Specialty Occupation“ Berufen zählen, "H-1B fähig" sein. 

Die Kategorie H-1B ist zahlenmäßig begrenzt und unterliegt einem bestimmten Quotensystem ("H-1B Cap"), das jeweils für ein US-Steuerjahr (FY) gilt. Das US-Steuerjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des darauf folgenden Jahres.

Anträge auf Verlängerung oder Änderung von H-1B-Visa, die bereits in früheren Jahren ausgestellt wurden, können im Allgemeinen jederzeit gestellt werden und unterliegen keinen numerischen Quoten.

Reguläre Obergrenze

Derzeit stehen 65.000 H-1B-Visa pro Steuerjahr in den USA zur Verfügung ("Regular Cap"), wobei 6.800 H-1B-Visa aufgrund von Freihandelsabkommen bereits für Staatsangehörige aus Singapur und Chile reserviert sind. Wenn mehr als 65.000 Anträge eingereicht werden (was fast jedes Steuerjahr der Fall ist), findet eine Lotterie statt, bei der 65.000 aus den insgesamt eingereichten Anträgen ausgewählt werden.

Obergrenze für Masterstudiengänge

Für Personen, die einen US-Master-Abschluss an einer US-Universität erworben haben, stehen 20.000 zusätzliche Visa zur Verfügung (Master's Cap"). Vergleichbare Abschlüsse, die im Ausland erworben wurden, gelten nicht. Wenn mehr als 20.000 Master's Degree H-1B Petitionen eingereicht werden, findet eine Lotterie statt, bei der 20.000 von allen eingereichten Petitionen ausgewählt werden. Die Master's Cap Petition, die nicht in der Master's Cap Lotterie ausgewählt wird, wird dann als "Regular Cap" Petition behandelt und kann somit in jeder Regular Cap Lotterie ausgewählt werden.

Antragstellung nur im April

H-1B-Erstanträge können am 1. April für den frühestmöglichen Arbeitsbeginn am 1. Oktober bei der US-Einwanderungs- und Zollbehörde eingereicht werden. Ist die Quote ausgeschöpft oder wird der H-1B-Erstantrag in der Lotterie nicht ausgewählt, kann ein H-1B-Erstantrag erst wieder im folgenden Steuerjahr gestellt werden.

Eine Aufstockung der 195.000 Visa, die einst in Zeiten des IT-Branchenbooms vergeben wurden, ist immer wieder diskutiert worden (vor allem auf Druck von Großunternehmen wie Microsoft und Google), wurde aber leider noch nicht umgesetzt.

Sollte das Kontingent für das laufende Steuerjahr in den USA ausgeschöpft sein, muss auf andere Kategorien (z.B. E-1/E-2 oder L-Visa) ausgewichen werden, natürlich vorbehaltlich der Überprüfung der jeweiligen Zugangsvoraussetzungen.

Nicht alle H-1B Anträge sind von der Quote betroffen. So können beispielsweise Anträge von "Institutions of Higher Education" (z.B. US Universitäten) und bestimmten Nonprofit oder Staatliche Forschungsinstituten immer gestellt werden. Auch H-1B Inhaber, die den US-Arbeitgeber wechseln oder ihren H-1B Status verlängern, fallen unter bestimmten Voraussetzungen nicht unter die Quote.

Personen, die sich bereits in den USA befinden, können unter Umständen einen so genannten Statuswechsel auf die H-1B Kategorie vornehmen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Person nicht visumfrei eingereist ist, einen gültigen Aufenthaltsstatus hat, und nicht gegen US Einwanderungsbestimmungen verstoßen hat. Zudem dürfen Personen mit bestimmten Status gar nicht oder nur ausnahmsweise einen Standeswechsel beantragen. Deswegen ist es besonders wichtig, fachlichen Rat zu holen bevor man einen Statuswechsel beantragt.

Wichtig: Man muss ganz klar unterscheiden zwischen einem Statuswechsel und dem Erhalt eines Visums. Ein erfolgreicher Statuswechsel bedeutet lediglich, dass man einen gültigen inländischen Aufenthaltsstatus besitzt. Ein Statuswechsel ist aber kein Visum! Bei Verlassen der Vereinigten Staaten und erneuter Einreise ohne gültiges Visum, wird die Einreise verweigert.

Hintergrund: Die U.S. Einwanderungsbehörde (USCIS) stimmt lediglich den Statuswechsel auf H-1B zu und erteilt kein US-Visum. Ausschließlich die US-Konsulate im Ausland sind für die Erteilung von US-Visa zuständig. Falls man nach einem Statuswechsel aus- und wieder einreisen möchte, braucht man ein gültiges H-1B Visum. In aller Regel muss man die Beantragung dieses Visums im heimischen US-Konsulat vornehmen. Der Antrag auf ein US-Visa ist aber prinzipiell auch in Mexiko oder Kanada bei den dortigen US-Konsulaten möglich.

Auf Grund des Quotensystems können Erstbeantragungen für H-1B Visa nicht zu jedem Zeitpunkt vorgenommen werden (abgesehen von Erstbeantragungen, die nicht der Quote unterliegen).

Die Antragstellung kann in jedem Jahr frühestens ab dem 1. April (also sechs Monate vor Beginn des Steuerjahres) für den frühestmöglichen Arbeitsbeginn 1. Oktober erfolgen.

Ist die Quote erschöpft, kann erst wieder für das darauffolgende Steuerjahr eine Beantragung vorgenommen werden.

In den vergangenen Jahren war die Quote leider oftmals innerhalb nur weniger Tage ausgeschöpft. Neue Anträge, welche von der Quote betroffen sind, können erst wieder ab dem 1. April des nächsten Jahres für den frühstmöglichen Arbeitsbeginn 1. Oktober desselben Jahres gestellt werden.

Nicht selten bedeutet dies für den ausländischen Bewerber das Aus für die angebotene Position. Alternativ könnte man die Beantragung eines E-1, E-2 oder L-Visums in Betracht ziehen. 

Ein US-Arbeitsvisum ist immer an ein bestimmtes US-Unternehmen gebunden. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass Sie einen konkreten Arbeitgebenden in den Vereinigten Staaten vorweisen müssen, bevor Sie einen Antrag auf eine Arbeitsvisum stellen können.

Der Antragsprozess beginnt beim US-Unternehmen, das Sie anstellen möchte. Der US-Arbeitgeber stellt die Petition entweder bei der US-Einwanderungsbehörde (USCIS) oder im zuständigen US-Konsulat. Da der Antrag auf eine befristete Arbeitsgenehmigung von Seiten der Firma für zukünftige ausländische Mitarbeiter:innen gestellt wird, ist der US-Arbeitgeber somit der offizielle Antragsteller. Die englische Bezeichnung hierfür lautet Petitioner. Die zukünftigen Mitarbeitenden sind die Berechtigten und somit sogenannte Beneficiaries.

Das bedeutet, dass ehemalige Visuminhabende nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit dem Visum einreisen dürfen, auch wenn das Arbeitsvisum theoretisch noch zeitliche Gültigkeit besitzt. Sollten betroffene Visuminhabende künftig touristisch oder geschäftlich in die USA reisen wollen, dann müssen sie, je nachdem was für Tätigkeiten vor Ort ausgeübt werden und über welche Dauer, eine ESTA-Genehmigung oder ein entsprechendes Visum beantragen.

Praxistipp: Um Unstimmigkeiten oder Probleme bei späteren Einreisen nach Terminierung des Visums auszuschließen, empfielt es sich, das US-Konsulat über die neue Arbeitssituation zu informieren. Hierfür reicht es, wenn die zuständigen Unternehmensvertreter:innen (z.B. Personalverantwortliche, HR, Supervisor, Vorstand, etc. ) eine E-Mail an das zuständige Konsulat sendet, mit der Bitte das Visum der ehemaligen Arbeitnehmer:innen ungültig zu machen. 
Wenn möglich sollte noch eine Kopie des Visums beigefügt werden. Das Konsulat wird dann eine entsprechende Notiz im System hinterlegen, damit auch die US-Beamt:innen an der US-Grenze Bescheid wissen.

Viele Unternehmen fragen sich, was mit dem firmengebundenen Arbeitsvisum passiert, wenn Visuminhaber:innen nicht mehr für die Firma tätig sind.

Sollte den Visuminhaber:innen gekündigt werden oder er bzw. sie selbst kündigen, verliert das Arbeitsvisum für die USA automatisch seine Gültigkeit. Auch die abgeleiteten Visa von eventuell mitgereisten Familienangehörigen verlieren mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihre Gültigkeit, da diese an das Visum der Hauptantragsteller:innen gekoppelt sind.

Das bedeutet, dass ehemalige Visuminhaber:innen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit dem Visum einreisen dürfen, auch wenn das Arbeitsvisum theoretisch noch zeitliche Gültigkeit besitzt. Sollten betroffene Visuminhabende künftig touristisch oder geschäftlich in die USA reisen wollen, dann müssen sie, je nachdem was für Tätigkeiten vor Ort ausgeübt werden und über welche Dauer, eine ESTA-Genehmigung oder ein entsprechendes Visum neu beantragen.

Praxistipp: Um Unstimmigkeiten oder Probleme bei späteren Einreisen nach Terminierung des Visums auszuschließen, empfiehlt es sich, das US-Konsulat über die neue Arbeitssituation zu informieren. Hierfür reicht es, wenn die zuständigen Unternehmensvertreter:innen (z. B. Personalverantwortliche / HR, Supervisor, Vorstand etc.) eine E-Mail an das zuständige Konsulat sendet mit der Bitte das Visum der ehemaligen Arbeitnehmer:innen ungültig zu machen. Wenn möglich, sollte noch eine Kopie des Visums beigefügt werden. Das Konsulat wird dann eine entsprechende Notiz im System hinlegen, damit auch die US-Beamt:innen an der US-Grenze Bescheid wissen.
In einigen Fällen werden Visuminhaber:innen sogar vom US-Konsulat direkt kontaktiert, mit der Bitte das Visum einzuschicken, damit es ungültig gemacht werden kann. In anderen Fällen wird das Visum einfach bei der nächsten Einreise in die USA von dem Grenzbeamten bzw. der Grenzbeamtin ungültig gemacht.

Unsere Empfehlung: Durch eine kurze Mitteilung an das zuständige US-Konsulat können sich Unternehmen schützen und vor allem sicher sein, dass eine Einreise mit dem vormals gültigen Arbeitsvisum nicht mehr möglich ist. Gehen Sie kein Risiko ein und beugen Sie möglichem Missbrauch mit dem firmengebundenen Visum vor.

Global Entry ist mit fast allen US-Visa und sogar der ESTA-Genehmigung nutzbar.
Außer, wenn Sie Inhaber:in eines der folgenden Visa sind, sind Sie von Global Entry ausgeschlossen:

  • C-1
  • C-2
  • C-3
  • H-1C
  • H-2A
  • H-2B
  • H-2R
  • H-3
  • K-1
  • K-2
  • K-3
  • K-4
  • M-1
  • M-2
  • N-8
  • N-9
  • Q-1
  • Q-2
  • Q-3
  • S-5
  • S-6
  • S-7
  • T-1
  • T-2
  • T-3
  • T-4
  • T-5
  • U-1
  • U-2
  • U-3
  • U-4
  • U-5

Nicht nur die Antragstellenden selbst, sondern auch der ausländische Arbeitgebende muss gewisse Voraussetzungen erfüllen, um sich für die C-1/D Kategorie zu qualifizieren. So werden Crewmitglieder-Visa ausschließlich für Mitarbeiter:innen von kommerziellen, international tätigen Reedereien und Fluggesellschaften ausgestellt.
Mitarbeitende auf privaten Yachten oder Jets, die nicht zu einer bei den US-Behörden registrierten Reederei oder Fluggesellschaft gehören, benötigen ein B-1 Visum.
Die Nutzung der visumfreien Einreise (Visa Waiver Program) ist in diesem Fall nicht möglich.

Streng genommen stellt die C-1/D-Kategorie kein US-Arbeitsvisum dar. Es erlaubt nämlich lediglich die Arbeitsaufnahme für eine Reederei oder Fluglinie, die außerhalb der Vereinigten Staaten lokalisiert ist – und damit auf dem Gebiet der USA in deren Auftrag tätig zu werden.
C-1/D Visuminhabende ist es daher nicht gestattet, für einen US-amerikanischen Arbeitgeber zu arbeiten. Falls dies geplant ist, muss ein Arbeitsvisum (H-, L- oder E-Visum) im Vorfeld beantragt werden.

Der US-Gesetzgeber sieht keine Statusverlängerung und/oder keinen Statuswechsel für C-1/D Visuminhabende innerhalb der Vereinigten Staaten vor. Crewmember, die sich in den USA aufhalten, können sich deshalb beispielsweise nicht auf Antrag bei der US-Einwanderungsbehörde für ein Arbeitsvisum oder gar eine GreenCard bewerben oder Ihren Aufenthalt vor Ort verlängern.

Arbeitsvisa für die Vereinigten Staaten können i.d.R. nicht ohne konkretes US-Arbeitsplatzangebot beantragt werden. Offizieller Antragsteller ("Petitioner") ist das US-Unternehmen der Unternehmensgruppe für den zukünftigen Mitarbeiter:innen ("Beneficiary"). Eine eigenständige Petition durch den ausländischen Arbeitnehmenden ist nicht möglich.

Beim L-1 Visumantragsprozess sind mindestens zwei Unternehmenseinheiten der Firmengruppe involviert - der ausländische Arbeitgebende sowie der US-Standort.

Ein US-Arbeitsvisum ist immer an ein bestimmtes US-Unternehmen gebunden. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass Sie einen konkreten Arbeitgebenden in den Vereinigten Staaten vorweisen müssen, bevor Sie einen Antrag auf eine Arbeitsvisum stellen können.

Der Antragsprozess beginnt beim US-Unternehmen, das Sie anstellen möchte. Der US-Arbeitgeber stellt die Petition entweder bei der US-Einwanderungsbehörde (USCIS) oder im zuständigen US-Konsulat. Da der Antrag auf eine befristete Arbeitsgenehmigung von Seiten der Firma für zukünftige ausländische Mitarbeiter:innen gestellt wird, ist der US-Arbeitgeber somit der offizielle Antragsteller. Die englische Bezeichnung hierfür lautet Petitioner. Die zukünftigen Mitarbeitenden sind die Berechtigten und somit sogenannte Beneficiaries.

Das bedeutet, dass ehemalige Visuminhabende nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit dem Visum einreisen dürfen, auch wenn das Arbeitsvisum theoretisch noch zeitliche Gültigkeit besitzt. Sollten betroffene Visuminhabende künftig touristisch oder geschäftlich in die USA reisen wollen, dann müssen sie, je nachdem was für Tätigkeiten vor Ort ausgeübt werden und über welche Dauer, eine ESTA-Genehmigung oder ein entsprechendes Visum beantragen.

Praxistipp: Um Unstimmigkeiten oder Probleme bei späteren Einreisen nach Terminierung des Visums auszuschließen, empfielt es sich, das US-Konsulat über die neue Arbeitssituation zu informieren. Hierfür reicht es, wenn die zuständigen Unternehmensvertreter:innen (z.B. Personalverantwortliche, HR, Supervisor, Vorstand, etc. ) eine E-Mail an das zuständige Konsulat sendet, mit der Bitte das Visum der ehemaligen Arbeitnehmer:innen ungültig zu machen. 
Wenn möglich sollte noch eine Kopie des Visums beigefügt werden. Das Konsulat wird dann eine entsprechende Notiz im System hinterlegen, damit auch die US-Beamt:innen an der US-Grenze Bescheid wissen.

Viele Unternehmen fragen sich, was mit dem firmengebundenen Arbeitsvisum passiert, wenn Visuminhaber:innen nicht mehr für die Firma tätig sind.

Sollte den Visuminhaber:innen gekündigt werden oder er bzw. sie selbst kündigen, verliert das Arbeitsvisum für die USA automatisch seine Gültigkeit. Auch die abgeleiteten Visa von eventuell mitgereisten Familienangehörigen verlieren mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihre Gültigkeit, da diese an das Visum der Hauptantragsteller:innen gekoppelt sind.

Das bedeutet, dass ehemalige Visuminhaber:innen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit dem Visum einreisen dürfen, auch wenn das Arbeitsvisum theoretisch noch zeitliche Gültigkeit besitzt. Sollten betroffene Visuminhabende künftig touristisch oder geschäftlich in die USA reisen wollen, dann müssen sie, je nachdem was für Tätigkeiten vor Ort ausgeübt werden und über welche Dauer, eine ESTA-Genehmigung oder ein entsprechendes Visum neu beantragen.

Praxistipp: Um Unstimmigkeiten oder Probleme bei späteren Einreisen nach Terminierung des Visums auszuschließen, empfiehlt es sich, das US-Konsulat über die neue Arbeitssituation zu informieren. Hierfür reicht es, wenn die zuständigen Unternehmensvertreter:innen (z. B. Personalverantwortliche / HR, Supervisor, Vorstand etc.) eine E-Mail an das zuständige Konsulat sendet mit der Bitte das Visum der ehemaligen Arbeitnehmer:innen ungültig zu machen. Wenn möglich, sollte noch eine Kopie des Visums beigefügt werden. Das Konsulat wird dann eine entsprechende Notiz im System hinlegen, damit auch die US-Beamt:innen an der US-Grenze Bescheid wissen.
In einigen Fällen werden Visuminhaber:innen sogar vom US-Konsulat direkt kontaktiert, mit der Bitte das Visum einzuschicken, damit es ungültig gemacht werden kann. In anderen Fällen wird das Visum einfach bei der nächsten Einreise in die USA von dem Grenzbeamten bzw. der Grenzbeamtin ungültig gemacht.

Unsere Empfehlung: Durch eine kurze Mitteilung an das zuständige US-Konsulat können sich Unternehmen schützen und vor allem sicher sein, dass eine Einreise mit dem vormals gültigen Arbeitsvisum nicht mehr möglich ist. Gehen Sie kein Risiko ein und beugen Sie möglichem Missbrauch mit dem firmengebundenen Visum vor.

Global Entry ist mit fast allen US-Visa und sogar der ESTA-Genehmigung nutzbar.
Außer, wenn Sie Inhaber:in eines der folgenden Visa sind, sind Sie von Global Entry ausgeschlossen:

  • C-1
  • C-2
  • C-3
  • H-1C
  • H-2A
  • H-2B
  • H-2R
  • H-3
  • K-1
  • K-2
  • K-3
  • K-4
  • M-1
  • M-2
  • N-8
  • N-9
  • Q-1
  • Q-2
  • Q-3
  • S-5
  • S-6
  • S-7
  • T-1
  • T-2
  • T-3
  • T-4
  • T-5
  • U-1
  • U-2
  • U-3
  • U-4
  • U-5

Arbeitsvisa für die Vereinigten Staaten können i.d.R. nicht ohne konkretes US-Arbeitsplatzangebot beantragt werden. Offizieller Antragsteller ("Petitioner") ist das US-Unternehmen der Unternehmensgruppe für den zukünftigen Mitarbeiter:innen ("Beneficiary"). Eine eigenständige Petition durch den ausländischen Arbeitnehmenden ist nicht möglich.

Beim L-1 Visumantragsprozess sind mindestens zwei Unternehmenseinheiten der Firmengruppe involviert - der ausländische Arbeitgebende sowie der US-Standort.

Der US-Gesetzgeber unterscheidet zwischen L-1A Visa-Anträgen für Manager/Executives und L-1B Visa-Anträgen für Spezialisten.

Um welche Kategorie es sich handelt, orientiert sich an der zukünftigen Tätigkeit des Mitarbeiters am US-Standort (nicht an der aktuellen Tätigkeit).

Die Grenzen zwischen den einzelnen Kategorien können durchaus fließend sein. Es muss im Einzelfall entschieden werden, unter welcher Kategorie der L-1 Transfer stattfinden soll. L-1B Anträge unterliegen in der Regel einer strengeren Überprüfung.

Der maximale Aufenthalt unter L-1A Status beläuft sich auf bis zu 7 Jahre, L-1B Visuminhabende können sich bis zu maximal 5 Jahre in den USA aufhalten.

Die Kategorie ermöglicht auch den Transfer von Personal auch in einen "neu eröffneten" US-Standort (noch nicht 1 Jahr operativ am US-Markt tätig). Die US-Behörden benötigen in diesem Fall, über die üblichen L-Anforderungen hinaus, zusätzliche Informationen. So z.B. den Nachweis über den Kauf oder die Anmietung von Büroflächen, die besonderen Fähigkeiten des Antragstellenden im Gründungsprozess, die wirtschaftliche Lage der Mutterfirma sowie geeignete Business-Pläne für das US-Vorhaben. Insbesondere die zukünftige US-Personalpolitik ist für die amerikanischen Beamten interessant.

L-1 "New Office" Anträge werden im Erstantrag auf maximal 1 Jahr bewilligt, können dann aber auf bis zu maximal fünf (L-1B) oder sieben (L-1A) Jahre verlängert werden.

Für international agierende Unternehmen mit einer hohen Entsendungsquote in die USA, stellt das komplexe Beantragungsverfahren von L-Visa einen nicht unerheblichen Zeit- und Kostenfaktor dar.

Die US-Vorschriften sehen jedoch für große Konzerne die Möglichkeit einer deutlichen Vereinfachung des gesamten Verfahrens vor - die so genannte L-Blanket Petition.

Muss bei einem regulären L-Visa Antrag immer vorab eine Einreichung über die US-Einwanderungsbehörde (USCIS) erfolgen, entfällt dieser Schritt im Rahmen des L-Blanket Verfahrens. Das bedeutet, der L-Blanket Antrag kann vom Mitarbeitenden direkt bei einem Interviewtermin im heimischen US-Konsulat gestellt werden.

Dies birgt gleich zwei entscheidende Vorteile in sich:

Zum einen entfallen die hohen Antragsgebühren der USCIS, sowie Übersetzungskosten und die zeitraubende Zusammenstellung der Firmenunterlagen. Zum anderen können durch das Vereinfachungsverfahren Mitarbeitereinsätze kurzfristiger realisiert werden.

Die L-Blanket steht allerdings nur Unternehmen zur Verfügung, die folgende Punkte erfüllen können:

  • Der Konzern, bzw. die Unternehmensgruppe muss über mindestens drei Standorte international verfügen (davon mindestens einer in den USA). Wo sich das Headquarter befindet, spielt keine Rolle.
  • Das Unternehmen muss gewerblichen Handel betreiben oder anderweitige gewerbliche Dienstleistungen anbieten.
  • Das US-Unternehmen muss seit mindestens einem Jahr bestehen, bzw. geschäftlich tätig sein.

Darüber hinaus muss das US-Unternehmen mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • US-Belegschaft von mindestens 1.000 Arbeitnehmern
  • Bewilligung von mehr als 10 (regulären) L-Visa Anträgen innerhalb der letzten 12 Monate
  • Jahresumsatz von mindestens 25 Millionen US-Dollar (aller US-Standorte)

Insofern der Konzern diese Punkte erfüllen kann, erfolgt ein Genehmigungsverfahren für die Nutzung auf L-Blanket bei der US-Einwanderungsbehörde (USCIS).

Basierend auf einer L-Blanket Registrierung der Unternehmensgruppe (erteilt durch die USCIS) können alle in der Blanket aufgelisteten Standorte weltweit das vereinfachte Beantragungsverfahren für Mitarbeiter nutzen.

Für L-1 Anträge gibt es keine Limitierung durch den Gesetzgeber - im Gegensatz zur H-1B Visa Kategorie. Das heißt, eine Antragsstellung kann zu jedem Zeitpunkt erfolgen und Visa stehen immer ausreichend zur Verfügung.

Nicht selten müssen Mitarbeitereinsätze recht kurzfristig realisiert werden. Da die Beantragung eines Arbeitsvisums leider einige Wochen in Anspruch nehmen kann, muss häufig eine Übergangslösung realisiert werden.

Viele Unternehmen entscheiden sich deshalb dafür, den Arbeitnehmer über die B-1 Visa-Kategorie vorab an den US-Standort zu senden. Es ist wichtig zu betonen, dass die B-1 Kategorie keine Arbeitsgenehmigung für die USA beinhaltet. Diese legitimiert lediglich den Aufenthalt des Mitarbeitenden zu beispielsweise Abstimmungsgesprächen, Meetings oder Verhandlungen am US-Standort.

Insofern sich der Mitarbeitende bereits mit einem gültigen Visum in den Vereinigten Staaten aufhält, so kann theoretisch ein Statuswechsel (ohne Ausreise aus den USA) auf die L-1 Kategorie theoretisch vorgenommen werden.

Es ist allerdings nicht möglich, auf Grundlage der visafreien Einreise einen Antrag auf Arbeitserlaubnis zu stellen. Zudem werden nicht alle Wechsel innerhalb unterschiedlicher Kategorien akzeptiert.

Der Antrag auf Statuswechsel, falls überhaupt möglich oder sinnvoll, wird ebenfalls gleichzeitig mit der L-1 Petition beim Service-Center der US-Einwanderungsbehörde gestellt.

WICHTIG: Bei einem Statuswechsel muss dringend darauf geachtet werden, dass für eine Aus- und Wiedereinreise in jedem Fall ein gültiges L-1 Visum vorliegt (siehe Konsularverfahren). Hintergrund: Die USCIS erteilt lediglich die Zustimmung auf den L-1 Status, nicht jedoch das US-Visum (in den Reisepass). Diese Eintragungen nehmen ausschließlich die US-Konsulate im Ausland vor.

Der Statuswechsel entspricht also NICHT gleich einem neuen Visum. Bei Verlassen der Vereinigten Staaten und erneuter Einreise ohne gültiges Visum wird die Einreise verweigert.

Der Antrag ist, abweichend von anderen Nichteinwanderungsvisa, auch in den an die USA angrenzenden Ländern wie Mexiko oder Kanada bei den dortigen US-Konsulaten prinzipiell möglich.

In aller Regel wird die Beantragung ansonsten im heimischen US-Konsulat vorgenommen.

Die Gebühren für die Beantragung eines Visums sind je nach Kategorie ganz unterschiedlich und sie können u. a. aufgrund von Wechselkursschwankungen regelmäßig steigen oder sinken. Jeder Antragsteller sollte sich daher im Vorfeld der Beantragung über die aktuell geltenden Gebühren informieren. Wir erklären an anderer Stelle ausführlich alles Wissenswerte über die Kosten eines US-Visums.

Die Beantragung eines US-Visums muss über die offiziellen US-Behörden, z. B. die US-Konsulate und US-Botschaften, erfolgen. Dabei wird der eigentliche Visumantrag zwar online gestellt, allerdings muss fast ausnahmslos jeder Antragsteller persönlich in das Konsulat zum Visa-Interview. Bei einigen Arbeitsvisa ist es mitunter notwendig im Vorfeld des konsularischen Antragsverfahrens umfangreiche Akten postalisch an die US-Behörden in die USA zu senden.
Wir beraten und unterstützen Unternehmen und Privatpersonen in allen Fragen zur Visumbeantragung. Lesen Sie an anderer Stelle mehr über die Beantragung eines US-Visums.

Einige Universitäten oder Hochschulen in den USA verlangen von ihren Studenten die Vorlage der Social Security Number. Allerdings erfolgt im Normalfall keine Ausstellung der Nummer für Personen, die sich mit einem F-1, M-1 oder J-1 Visum temporär in den USA aufhalten. Die Hochschulen sollten in diesem Fall in der Lage sein, den betroffenen ausländischen Studenten eine andere Identifikationsnummer zuzuordnen.

Falls Sie eine Arbeitsstelle aufnehmen wollen, die im Rahmen des jeweiligen Studentenvisums gestattet ist, können Sie eine Social Security Number beantragen.

F-1 Visa ermöglichen lediglich den Besuch einer akademischen / wissenschaftlichen Bildungseinrichtung in den USA. Ein Arbeitsverhältnis darf nicht aufgenommen werden.

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Visa-Verlängerung möglich.
Wenn eine Verzögerung der Studiendauer eintritt, durch beispielsweise eine Krankheit oder wenn das Hauptfach gewechselt wurde, kann der / die Studierende eine Verlängerung bei der jeweiligen Bildungseinrichtung beantragen.

SEVIS steht für Student and Exchange Visitor Information System. Damit ist eine Online-Datenbank der US-Regierung gemeint mithilfe derer das U.S. Department of Homeland Security und das U.S. Department of State Daten von sämtlichen Austauschstudenten, die sich in den USA aufhalten, abrufen können. Die SEVIS-Registrierung der Bildungseinrichtung ist erforderlich, damit das für die Visumbeantragung notwendige I-20 Formular ausgestellt werden kann. Zur Zahlung der SEVIS-Gebühr wird eine SEVIS-Nummer benötigt, die auf dem I-20 Dokument ersichtlich ist.

Das I-20 Formular wird von der jeweiligen Bildungseinrichtung ausgestellt. Vroaussetzung: Die US-Bildungseinrichtung muss SEVIS-registriert sein. Ob diese vorliegt, können Sie über das School Search Tool der US-Behörden herausfinden.
Achtung: Bei dem I-20 handelt es sich nicht um ein Antragsformular, das Sie im Internet herunterladen können.

Global Entry ist mit fast allen US-Visa und sogar der ESTA-Genehmigung nutzbar.
Außer, wenn Sie Inhaber:in eines der folgenden Visa sind, sind Sie von Global Entry ausgeschlossen:

  • C-1
  • C-2
  • C-3
  • H-1C
  • H-2A
  • H-2B
  • H-2R
  • H-3
  • K-1
  • K-2
  • K-3
  • K-4
  • M-1
  • M-2
  • N-8
  • N-9
  • Q-1
  • Q-2
  • Q-3
  • S-5
  • S-6
  • S-7
  • T-1
  • T-2
  • T-3
  • T-4
  • T-5
  • U-1
  • U-2
  • U-3
  • U-4
  • U-5

Wir kooperieren mit den Visa Sponsoren InterExchange und TravelWorks und fungieren Schnittstelle zwischen Hauptantragsteller:in (Absolvent:in), dem Arbeitgeber im Heimatland, dem Gastunternehmen in den USA, den US-Behörden sowie der jeweiligen Austauschorganisation. Für weitere Fragen hierzu, können Sie uns jederzeit kontaktieren.
Weitere Visa Sponsoren lassen sich auf der offiziellen Webseite der US-Behörden recherchieren.

Ehepartner:innen und unverheiratete Kinder unter 21 Jahren erhalten für denselben Zeitraum wie die jeweiligen Hauptantragsteller:innen ein abgeleitetes J-2 Visum und dürfen damit in die Vereinigten Staaten reisen.

Das F-1 Visum ermöglicht den Besuch einer ("SEVIS-registrierten") akademischen/wissenschaftlichen Bildungseinrichtung in den USA (z. B. Universität, College etc.). Auch Sprachschulaufenthalte fallen unter diese Visumkategorie.
Ein nicht akademischer Kurzeitsprachkurs erfordert oft kein F-1 Visum und kann bei entsprechender Voraussetzung im Rahmen des Visa Waiver Program absolviert werden. Sie sollten dies allerdings immer vorab mit der jeweiligen Sprachschule klären.

Die Gültigkeitsdauer eines F-1 Visums hängt von der Nationalität des Antragstellers ab. Je nach Nationalität, wird an Hand der sogenannte Reciprocity Schedule entschieden, wie lange das Visum gültig sein wird. Zum Beispiel erhalten deutsche Staatsangehörige ein fünfjähriges F-1 Visum. Aber das Visum ist zu unterscheiden vom Aufenthaltsstatus.
Der Aufenthaltsstatus gilt für die gesamte Dauer des Studiums und ist im I-20 Formular vermerkt. Sollte eine Verzögerung der Studiendauer eintreten, weil z. B. das Hauptfach gewechselt wurde oder eine Krankheit eintritt, kann der Student eine Verlängerung bei der jeweiligen Bildungseinrichtung beantragen. Dem F-1 Visuminhaber ist es zudem gestattet, bereits 30 Tage vor Studienbeginn in die USA einzureisen und bis zu maximal 60 Tage nach Studienabschluss noch in den Vereinigten Staaten zu verweilen.
Unter Umständen dürfen Inhaber eines F-1 Visums ein Ihr US-Studium anschließendes Praktikum absolvieren.

Entscheidend ist, dass die Bildungseinrichtung eine SEVIS-Registrierung besitzt. SEVIS steht für "Student and Exchange Visitor Information System" und ist eine webbasierte Datenbank der US-Regierung, die es dem Department of Homeland Security und dem US Department of State ermöglicht, die Daten aller Austauschstudenten, die sich in den USA befinden, einzusehen. SEVIS beinhaltet u. a. Angaben zum Aufenthaltsort, der Bildungseinrichtung und dem legalen Status des Studenten. Nur wenn die Bildungseinrichtung SEVIS-registriert ist, kann sie das sogenannte I-20 Formular ausstellen, welches für die Beantragung des F-1 Visums im US-Konsulat zwingend erforderlich ist.
Nicht alle Schulen sind dazu berechtigt, dieses Formular auszustellen. Erkundigen Sie sich bitte bereits im Vorfeld, ob die anvisierte Bildungseinrichtung auch eine SEVIS-Registrierung vorliegen hat. Nachlesen können Sie dies unter http://studyinthestates.dhs.gov/school-search.

Es gibt drei Möglichkeiten von studentischen Beschäftigungsverhältnissen mit dem F-1 Visum:

  1. Auf dem Campus (On-Campus Employment)
    Während der Vorlesungszeit besteht die Möglichkeit, auf dem Campus eine Teilzeitstelle von bis zu 20 Stunden pro Woche anzunehmen. In den Semesterferien können Studenten auch auf Vollzeitbasis arbeiten. Unter Beschäftigungsverhältnis auf dem Campus zählen z. B. Jobs in der Buchhandlung oder Cafeteria, wenn diese sich auf dem Gelände der Bildungseinrichtung befinden, bzw. Einrichtungen außerhalb des Campus, wenn diese der Universität angeschlossen sind.
  2. Außerhalb des Campus (Off-Campus Employment)
    Inhaber des F-1 Visums können außerhalb des Campus arbeiten, wenn eine unerwartete finanzielle Notsituation eingetroffen ist, auf deren Umstände der Student keinen Einfluss hatte. Voraussetzung ist, dass der Student bereits ein volles Studienjahr absolviert hat, gute Studienergebnisse vorweisen kann und aufzeigt, dass die Arbeit das Studium nicht beeinträchtigen wird. Bei einer Genehmigung sind 20 Wochenstunden erlaubt im Semester sowie Vollzeitarbeit in den Semesterferien.
  3. Praktikum
    Dabei ist zwischen einem Curricular Practical Training (CPT) und Optional Practical Training (OPT) zu unterscheiden. Das CPT kann während des Semesters absolviert werden. Eine Beschränkung der maximal zulässigen Arbeitsstunden pro Woche besteht nicht. Wichtig zu beachten ist jedoch, dass die Ausübung CPT auf Vollzeitbasis für ein Jahr oder länger zur Folge hat, dass sich der Student nicht mehr für das OPT qualifiziert. Das OPT kann nach Beendigung des Studiums für eine Dauer von höchstens 12 Monaten absolviert werden. Studenten mit Abschlüssen in Science, Technology, Engineering oder Mathematics (STEM) können gegebenfalls ein längeres OPT (17 Monate, bzw. 24 Monate ab 10. Mai 2016) absolvieren. Um sich für OPT zu qualifizieren, muss der Student die Arbeitserlaubnis mithilfe des Formulars I-765 direkt bei der US-Einwanderungsbehörde beantragen. Sowohl beim OPT als auch beim CPT muss der Student zunächst die Erlaubnis der Bildungseinrichtung einholen und es muss ein klarer Bezugspunkt zum Hauptfach des Studiengangs nachgewiesen werden.

Begleitende Ehepartner und unverheiratete Kinder bis 21 Jahren erhalten auf Antrag einen abgeleiteten Status und damit ein F-2 Visum. Kinder die während ihrer US-Aufenthalt 21 Jahre alt werden oder heiraten, müssen ihren Nichteinwanderungsstatus wechseln oder das Land verlassen.

Arbeit nicht gestattet
Mit diesem Visum ist es den Ehepartnern und Kindern allerdings nicht gestattet zu arbeiten, d. h. der Erwerb einer Allgemeinen Arbeitserlaubnis (Employment Authorization Document, EAD) in den USA ist ausgeschlossen (im Gegensatz zu anderen Kategorien wie L-1 oder E-1/E-2).

Studieren nur begrenzt möglich
Kinder dürfen eine "elementary" oder "secondary" Schule besuchen (Kindergarten bis Highschool). Soll eine höhere Bildungseinrichtung (z. B. Universität) besucht werden, muss ein eigenständiges F-1 Visum beantragt werden.

Ehepartner dürfen nur:

  • Gelegentlich und aus Spaß studieren, oder
  • Eine SEVP-anerkannte Bildungseinrichtung besuchen als Teilzeit Studenten.  

Möchte der Ehepartner ein Vollzeitstudium aufnehmen, muss er ein F-1 Visum beantragen.

In aller Regel erfahren Antragsteller bereits am Tag ihres Interviews, ob das Visum erteilt wird oder nicht.
In bestimmten Fällen erhält der Visumantragsteller nach einer gewissen Bearbeitungszeit ein Ablehnungsschreiben des Konsulats. Eine Ablehnung muss im Übrigen nicht begründet werden. Die Gründe hierfür können vielfältig sein und reichen – je nach Visumkategorie – von der Unterstellung einer Einwanderungsintention, über die Vermutung der illegalen Arbeitsaufnahme bis hin zu mangelhafter Antragsdokumentation.
Ist dies erst einmal geschehen, kann meist erst nach mehreren Monaten oder sogar Jahren ein neues Visum (erfolgreich) beantragt werden. Theoretisch besteht für den Antragsteller zwar keine Wartezeit bis zur nächsten Einreichung. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass ohne eklatante Verbesserung der Voraussetzungen der jeweiligen Visumkategorie (z. B. Nachweis der Rückkehrintention ins Heimatland, finanzielle Mittel, Nachweis von beruflichem Spezialwissen etc.) eine erneute Antragstellung wenig sinnvoll erscheint.

Ein US-Arbeitsvisum ist immer an ein bestimmtes US-Unternehmen gebunden. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass Sie einen konkreten Arbeitgebenden in den Vereinigten Staaten vorweisen müssen, bevor Sie einen Antrag auf eine Arbeitsvisum stellen können.

Der Antragsprozess beginnt beim US-Unternehmen, das Sie anstellen möchte. Der US-Arbeitgeber stellt die Petition entweder bei der US-Einwanderungsbehörde (USCIS) oder im zuständigen US-Konsulat. Da der Antrag auf eine befristete Arbeitsgenehmigung von Seiten der Firma für zukünftige ausländische Mitarbeiter:innen gestellt wird, ist der US-Arbeitgeber somit der offizielle Antragsteller. Die englische Bezeichnung hierfür lautet Petitioner. Die zukünftigen Mitarbeitenden sind die Berechtigten und somit sogenannte Beneficiaries.

Das bedeutet, dass ehemalige Visuminhabende nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit dem Visum einreisen dürfen, auch wenn das Arbeitsvisum theoretisch noch zeitliche Gültigkeit besitzt. Sollten betroffene Visuminhabende künftig touristisch oder geschäftlich in die USA reisen wollen, dann müssen sie, je nachdem was für Tätigkeiten vor Ort ausgeübt werden und über welche Dauer, eine ESTA-Genehmigung oder ein entsprechendes Visum beantragen.

Praxistipp: Um Unstimmigkeiten oder Probleme bei späteren Einreisen nach Terminierung des Visums auszuschließen, empfielt es sich, das US-Konsulat über die neue Arbeitssituation zu informieren. Hierfür reicht es, wenn die zuständigen Unternehmensvertreter:innen (z.B. Personalverantwortliche, HR, Supervisor, Vorstand, etc. ) eine E-Mail an das zuständige Konsulat sendet, mit der Bitte das Visum der ehemaligen Arbeitnehmer:innen ungültig zu machen. 
Wenn möglich sollte noch eine Kopie des Visums beigefügt werden. Das Konsulat wird dann eine entsprechende Notiz im System hinterlegen, damit auch die US-Beamt:innen an der US-Grenze Bescheid wissen.

Viele Unternehmen fragen sich, was mit dem firmengebundenen Arbeitsvisum passiert, wenn Visuminhaber:innen nicht mehr für die Firma tätig sind.

Sollte den Visuminhaber:innen gekündigt werden oder er bzw. sie selbst kündigen, verliert das Arbeitsvisum für die USA automatisch seine Gültigkeit. Auch die abgeleiteten Visa von eventuell mitgereisten Familienangehörigen verlieren mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihre Gültigkeit, da diese an das Visum der Hauptantragsteller:innen gekoppelt sind.

Das bedeutet, dass ehemalige Visuminhaber:innen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit dem Visum einreisen dürfen, auch wenn das Arbeitsvisum theoretisch noch zeitliche Gültigkeit besitzt. Sollten betroffene Visuminhabende künftig touristisch oder geschäftlich in die USA reisen wollen, dann müssen sie, je nachdem was für Tätigkeiten vor Ort ausgeübt werden und über welche Dauer, eine ESTA-Genehmigung oder ein entsprechendes Visum neu beantragen.

Praxistipp: Um Unstimmigkeiten oder Probleme bei späteren Einreisen nach Terminierung des Visums auszuschließen, empfiehlt es sich, das US-Konsulat über die neue Arbeitssituation zu informieren. Hierfür reicht es, wenn die zuständigen Unternehmensvertreter:innen (z. B. Personalverantwortliche / HR, Supervisor, Vorstand etc.) eine E-Mail an das zuständige Konsulat sendet mit der Bitte das Visum der ehemaligen Arbeitnehmer:innen ungültig zu machen. Wenn möglich, sollte noch eine Kopie des Visums beigefügt werden. Das Konsulat wird dann eine entsprechende Notiz im System hinlegen, damit auch die US-Beamt:innen an der US-Grenze Bescheid wissen.
In einigen Fällen werden Visuminhaber:innen sogar vom US-Konsulat direkt kontaktiert, mit der Bitte das Visum einzuschicken, damit es ungültig gemacht werden kann. In anderen Fällen wird das Visum einfach bei der nächsten Einreise in die USA von dem Grenzbeamten bzw. der Grenzbeamtin ungültig gemacht.

Unsere Empfehlung: Durch eine kurze Mitteilung an das zuständige US-Konsulat können sich Unternehmen schützen und vor allem sicher sein, dass eine Einreise mit dem vormals gültigen Arbeitsvisum nicht mehr möglich ist. Gehen Sie kein Risiko ein und beugen Sie möglichem Missbrauch mit dem firmengebundenen Visum vor.

Global Entry ist mit fast allen US-Visa und sogar der ESTA-Genehmigung nutzbar.
Außer, wenn Sie Inhaber:in eines der folgenden Visa sind, sind Sie von Global Entry ausgeschlossen:

  • C-1
  • C-2
  • C-3
  • H-1C
  • H-2A
  • H-2B
  • H-2R
  • H-3
  • K-1
  • K-2
  • K-3
  • K-4
  • M-1
  • M-2
  • N-8
  • N-9
  • Q-1
  • Q-2
  • Q-3
  • S-5
  • S-6
  • S-7
  • T-1
  • T-2
  • T-3
  • T-4
  • T-5
  • U-1
  • U-2
  • U-3
  • U-4
  • U-5

Personen, welche an der Produktion und Verbreitung von Filmen/Reportagen/Artikeln etc. arbeiten, erfüllen nur dann die Zugangsvoraussetzungen für ein I-Visum, wenn die Aktivität zur Verbreitung von Informationen oder Nachrichten dient und die Hauptfinanzierungsquelle sowie der wichtigste spätere „Verbreitungssort“ außerhalb der USA liegen. Das publizierte Material muss demzufolge dokumentarischer Natur sein! 

Ausschließlich kommerzielle Projekte oder beispielsweise Werbeaufnahmen qualifizieren sich nicht für ein I-Visum. In diesen Fällen wird ein Arbeitsvisum (z.B. O oder H-Visum) benötigt.

WICHTIG: Journalist:innen bzw. Medienvertreter:innen brauchen nicht für jede US-Reise ein I-Visum nur wegen ihrem Status als Journalisten. Reist beispielsweise ein: Redakteur:in ausschließlich zu einer kurzen Besprechung in die USA, so muss (je nach Staatsangehörigkeit) nicht automatisch ein I-Visum beantragt werden. Das wird erst dann notwendig, wenn die journalistische Aktivität in den USA z.B. im Rahmen einer konkreten Berichterstattung im Auftrag eines ausländischen Medienunternehmens erfolgt. Nicht die reine Berufsbezeichnung als Journalist, sondern der konkrete Aufenthaltszweck entscheidet darüber, ob Medienvertreter ein Visum benötigen und wenn ja, welches.

Arbeitsvisa für die Vereinigten Staaten können i.d.R. nicht ohne konkretes US-Arbeitsplatzangebot beantragt werden. Offizieller Antragsteller ("Petitioner") ist das US-Unternehmen der Unternehmensgruppe für den zukünftigen Mitarbeiter:innen ("Beneficiary"). Eine eigenständige Petition durch den ausländischen Arbeitnehmenden ist nicht möglich.

Beim L-1 Visumantragsprozess sind mindestens zwei Unternehmenseinheiten der Firmengruppe involviert - der ausländische Arbeitgebende sowie der US-Standort.

Das I-Visum berechtigt nicht zur Arbeitsaufnahme bei einem US-Medienunternehmen. Es erlaubt lediglich die beruflichen Aktivitäten im Rahmen eines Arbeitseinsatzes für einen Arbeitgeber lokalisiert außerhalb der Vereinigten Staaten.

Journalist:innen, die beauftragt sind, an kommerziellen Filmprojekten der US-Unterhaltungsindustrie oder einer ausländischen Produktionsgesellschaft zu arbeiten, benötigen ein entsprechendes Arbeitsvisum (O-, oder H-Visum).

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum I-Visum die Vorbereitung und Durchführung für eine O- oder H-Kategorie mehrere Wochen bzw. Monate dauern kann. Das Verfahren sollte also möglichst frühzeitig begonnen werden. Eine Einreise - als zeitliche Alternative - auf der visumfreien Einreise und ein späterer Statuswechsel auf ein Arbeitsvisa ist genauso wenig zulässig, wie die Nutzung eines meist schneller zu erhaltenden B-Visums.

Ein US-Arbeitsvisum ist immer an ein bestimmtes US-Unternehmen gebunden. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass Sie einen konkreten Arbeitgebenden in den Vereinigten Staaten vorweisen müssen, bevor Sie einen Antrag auf eine Arbeitsvisum stellen können.

Der Antragsprozess beginnt beim US-Unternehmen, das Sie anstellen möchte. Der US-Arbeitgeber stellt die Petition entweder bei der US-Einwanderungsbehörde (USCIS) oder im zuständigen US-Konsulat. Da der Antrag auf eine befristete Arbeitsgenehmigung von Seiten der Firma für zukünftige ausländische Mitarbeiter:innen gestellt wird, ist der US-Arbeitgeber somit der offizielle Antragsteller. Die englische Bezeichnung hierfür lautet Petitioner. Die zukünftigen Mitarbeitenden sind die Berechtigten und somit sogenannte Beneficiaries.

Das bedeutet, dass ehemalige Visuminhabende nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit dem Visum einreisen dürfen, auch wenn das Arbeitsvisum theoretisch noch zeitliche Gültigkeit besitzt. Sollten betroffene Visuminhabende künftig touristisch oder geschäftlich in die USA reisen wollen, dann müssen sie, je nachdem was für Tätigkeiten vor Ort ausgeübt werden und über welche Dauer, eine ESTA-Genehmigung oder ein entsprechendes Visum beantragen.

Praxistipp: Um Unstimmigkeiten oder Probleme bei späteren Einreisen nach Terminierung des Visums auszuschließen, empfielt es sich, das US-Konsulat über die neue Arbeitssituation zu informieren. Hierfür reicht es, wenn die zuständigen Unternehmensvertreter:innen (z.B. Personalverantwortliche, HR, Supervisor, Vorstand, etc. ) eine E-Mail an das zuständige Konsulat sendet, mit der Bitte das Visum der ehemaligen Arbeitnehmer:innen ungültig zu machen. 
Wenn möglich sollte noch eine Kopie des Visums beigefügt werden. Das Konsulat wird dann eine entsprechende Notiz im System hinterlegen, damit auch die US-Beamt:innen an der US-Grenze Bescheid wissen.

Viele Unternehmen fragen sich, was mit dem firmengebundenen Arbeitsvisum passiert, wenn Visuminhaber:innen nicht mehr für die Firma tätig sind.

Sollte den Visuminhaber:innen gekündigt werden oder er bzw. sie selbst kündigen, verliert das Arbeitsvisum für die USA automatisch seine Gültigkeit. Auch die abgeleiteten Visa von eventuell mitgereisten Familienangehörigen verlieren mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihre Gültigkeit, da diese an das Visum der Hauptantragsteller:innen gekoppelt sind.

Das bedeutet, dass ehemalige Visuminhaber:innen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit dem Visum einreisen dürfen, auch wenn das Arbeitsvisum theoretisch noch zeitliche Gültigkeit besitzt. Sollten betroffene Visuminhabende künftig touristisch oder geschäftlich in die USA reisen wollen, dann müssen sie, je nachdem was für Tätigkeiten vor Ort ausgeübt werden und über welche Dauer, eine ESTA-Genehmigung oder ein entsprechendes Visum neu beantragen.

Praxistipp: Um Unstimmigkeiten oder Probleme bei späteren Einreisen nach Terminierung des Visums auszuschließen, empfiehlt es sich, das US-Konsulat über die neue Arbeitssituation zu informieren. Hierfür reicht es, wenn die zuständigen Unternehmensvertreter:innen (z. B. Personalverantwortliche / HR, Supervisor, Vorstand etc.) eine E-Mail an das zuständige Konsulat sendet mit der Bitte das Visum der ehemaligen Arbeitnehmer:innen ungültig zu machen. Wenn möglich, sollte noch eine Kopie des Visums beigefügt werden. Das Konsulat wird dann eine entsprechende Notiz im System hinlegen, damit auch die US-Beamt:innen an der US-Grenze Bescheid wissen.
In einigen Fällen werden Visuminhaber:innen sogar vom US-Konsulat direkt kontaktiert, mit der Bitte das Visum einzuschicken, damit es ungültig gemacht werden kann. In anderen Fällen wird das Visum einfach bei der nächsten Einreise in die USA von dem Grenzbeamten bzw. der Grenzbeamtin ungültig gemacht.

Unsere Empfehlung: Durch eine kurze Mitteilung an das zuständige US-Konsulat können sich Unternehmen schützen und vor allem sicher sein, dass eine Einreise mit dem vormals gültigen Arbeitsvisum nicht mehr möglich ist. Gehen Sie kein Risiko ein und beugen Sie möglichem Missbrauch mit dem firmengebundenen Visum vor.

Global Entry ist mit fast allen US-Visa und sogar der ESTA-Genehmigung nutzbar.
Außer, wenn Sie Inhaber:in eines der folgenden Visa sind, sind Sie von Global Entry ausgeschlossen:

  • C-1
  • C-2
  • C-3
  • H-1C
  • H-2A
  • H-2B
  • H-2R
  • H-3
  • K-1
  • K-2
  • K-3
  • K-4
  • M-1
  • M-2
  • N-8
  • N-9
  • Q-1
  • Q-2
  • Q-3
  • S-5
  • S-6
  • S-7
  • T-1
  • T-2
  • T-3
  • T-4
  • T-5
  • U-1
  • U-2
  • U-3
  • U-4
  • U-5

Die US-Behörden unterscheiden in O-1A und O-1B Visa.

Für O-1A Visa qualifizieren sich Personen, die über außergewöhnliche Fähigkeiten auf dem Gebiet der Wissenschaft, Bildung, Wirtschaft oder des Sports verfügen.

Für O-1B Visa qualifizieren sich Personen, die über außergewöhnliche Fähigkeiten auf dem Gebiet der Kunst verfügen oder außergewöhnliche Leistungen im Bereich der Film- und Fernsehindustrie erbracht haben.

O-1A Visa können von Personen erworben werden, die auf dem Gebiet der Wissenschaft, Bildung, Wirtschaft oder des Sports über außergewöhnliche Fähigkeiten verfügen. Diese führende Stellung wird zum Beispiel durch internationale Auszeichnungen (Nobelpreis, Olympiasieg etc.) belegt.

Da solche besonderen Prämierungen natürlich nur selten vergeben werden, kann der Nachweis auch über einen Kriterienkatalog erfolgen.

Für das O-1A Visum (Wissenschaft, Bildung, Wirtschaft, Sport) müssen mindestens drei der nachfolgenden Kriterien erfüllt werden:

  • Erhalt eines anerkannten (nationalen/internationalen) Preises für besondere Leistungen im Arbeitsgebiet
  • Mitgliedschaft in nationalen Vereinigungen mit entsprechender Reputation, welche hervorragende Leistungen fördern
  • Veröffentlichungen über die betreffende Person in (Fach-)Zeitschriften und handelsüblichen Publikationen
  • Beiträge von außerordentlicher Bedeutung für das jeweilige Arbeitsgebiet
  • Autorenschaft wichtiger Artikel in Fachzeitschriften oder Handelspublikationen
  • Ein überdurchschnittlich hohes Gehalt oder andere Vergütungen aufgrund dieser Leistungen
  • Teilnahme als Juror bei der Bewertung der Arbeit anderer Fachleute im jeweiligen Arbeitsgebiet
  • Beiträge zur Arbeit von Organisationen, die selber einen hervorragenden Ruf genießen

Falls eine oder mehrere der oben angegebenen Kriterien nicht direkt auf den Antragsteller zutreffen, kann er/sie auch andere vergleichbare Unterlagen zum Nachweis seiner/ihrer außergewöhnlichen Fähig- und Fertigkeiten auf dem jeweiligen Arbeitsgebiet vorlegen.

Arbeitsvisa für die Vereinigten Staaten müssen normalerweise mit einem konkreten Arbeitsplatzangebot verknüpft sein. Zudem erfolgt die Antragsstellung normalerweise durch den US-Arbeitgeber ("Petitioner") und nicht durch den ausländischen Arbeitnehmer ("Beneficiary"). 

Bei der O-Visa Beantragung existiert allerdings eine Besonderheit:

Nicht nur amerikanische Unternehmen können als Antragssteller fungieren, sondern auch US-Agenten. Dies birgt den Vorteil für den ausländischen Arbeitnehmer, über die US-Agentur für unterschiedliche Auftraggeber tätig werden zu können (z.B. bei Künstlern). Erfolgt die Beantragung durch ein US-Unternehmen, ist der O-Visa Inhaber an diese Firma gebunden.

O-1B Visa können von Personen erworben werden, die auf dem Gebiet der Kunst oder im Bereich der Film- und Fernsehindustrie über außergewöhnliche Fähigkeiten verfügen. Diese führende Stellung wird zum Beispiel durch internationale Auszeichnungen oder Nominierungen (Oscar, Grammy, Emmy etc.) belegt.

Da solche besonderen Prämierungen natürlich nur selten vergeben werden, kann der Nachweis auch über einen Kriterienkatalog erfolgen.

Für das O-1B Visum müssen mindestens drei der nachfolgenden Kriterien erfüllt werden:

  • Vergangene oder zukünftige Engagements als Hauptdarsteller(in) oder in tragenden Nebenrollen in herausragenden Produktionen oder sonstigen bedeutenden künstlerischen "Highlights"
  • Nationale oder internationale Anerkennung für Leistungen in dem jeweiligen Arbeitsgebiet
  • Engagements in einer Haupt- oder tragenden Nebenrolle, die von bedeutenden gesellschaftlichen Organisationen oder Einrichtungen positive Kritiken erhielten
  • Nachweis von bedeutsamen kommerziellen "Kassenschlagern" oder von der Kritik gefeierten Erfolgen im jeweiligen Arbeitsgebiet
  • Anerkennung von Leistungen im entsprechenden Arbeitsgebiet durch anerkannte Fachleute
  • Früheres oder gegenwärtig überdurchschnittlich hohes Einkommen oder andere Formen der Vergütung

Falls eine oder mehrere der oben angegebenen Kriterien nicht direkt auf den Antragsteller zutreffen, kann er/sie auch andere vergleichbare Unterlagen zum Nachweis seiner/ihrer außergewöhnlichen Fähig- und Fertigkeiten auf dem jeweiligen Arbeitsgebiet vorlegen.

Künstler:innen oder Sportler:innen, die von herausragender Fähigkeiten sind oder herausragende Leistungen erbracht haben, dürfen ggf. bei ihren Engagements/Aktivitäten in den USA begleitet bzw. unterstützt werden von essentiellen Mitarbeitenden. Das O-2 Visum bleibt allerdings ausschließlich Assistent:innen von Künstler:innen, Sportathlet:innen sowie Film- und Fernsehschaffenden vorbehalten!

Zum Erhalt des O-Visums ist eine Advisory Opinion (auch „No-Objection-Letter“ genannt) normalerweise erforderlich. Dieses Gutachten wird in der Regel vom zuständigen US-Berufsverband oder einer US-Gewerkschaft/Berufsorganisation ausgestellt. Das Gutachten bescheinigt die außergewöhnliche Fähigkeit oder Leistungen der Person, bzw. bestätigt, dass keine Einwände gegen die Beschäftigungsaufnahme bestehen.

Bei Personen mit außergewöhnlichen Leistungen, die in der US Film- oder Fernsehbranche arbeiten werden, sind zwei Advisory Opinion notwendig:

  • Eine von einer zuständigen Gewerkschaft und
  • Eine von einer zuständigen "Management Organisation"

Wann wird eine Advisory Opinion nicht verlangt?

  • Steht kein geeigneter US-Berufsverband oder Gewerkschaft zur Verfügung, kann auch ein Gutachten von geeigneten Experten ("recognized authorities") eingereicht werden.
  • Wenn eine Person mit "extraordinary ability in the field of arts" seinen Aufenthaltsstatus verlängern möchte, um das ursprüngliche Projekt oder Aktivität nachzugehen, darf sie auch die ursprüngliche Advisory Opinion wieder einreichen, solange diese weniger als zwei Jahre alt ist.

 

Begleitende Ehepartner und unverheiratete Kinder bis 21 Jahren erhalten auf Antrag einen abgeleiteten Status und damit ein O-3 Visum. Mit diesem Visum ist es den Ehepartnern allerdings nicht gestattet zu arbeiten, d. h. der Erwerb einer Allgemeinen Arbeitserlaubnis (Employment Authorization Document, EAD) in den USA ist ausgeschlossen (im Gegensatz zu anderen Kategorien wie L-1 oder E-1 / E-2).

Kinder und Ehepartner von O-1 Inhabern dürfen aber ein Voll- oder Teilzeitstudium aufnehmen und alle Bildungseinrichtungen (Schulen/Universitäten) besuchen.

 

Für O-Visa Anträge ist keine Limitierung von Seiten des Gesetzgebers vorgesehen - im Gegensatz zur H-1B Kategorie. Das heißt, eine Antragsstellung kann zu jedem Zeitpunkt erfolgen.

Einige Universitäten oder Hochschulen in den USA verlangen von ihren Studenten die Vorlage der Social Security Number. Allerdings erfolgt im Normalfall keine Ausstellung der Nummer für Personen, die sich mit einem F-1, M-1 oder J-1 Visum temporär in den USA aufhalten. Die Hochschulen sollten in diesem Fall in der Lage sein, den betroffenen ausländischen Studenten eine andere Identifikationsnummer zuzuordnen.

Falls Sie eine Arbeitsstelle aufnehmen wollen, die im Rahmen des jeweiligen Studentenvisums gestattet ist, können Sie eine Social Security Number beantragen.

Nein. M-1 Visa berechtigen lediglich zum Besuch einer nicht rein-akademischen Bildungseinrichtung. Studienprogramme wie berufsbegleitende Weiterbildungen oder Abendkurse zählen zum Beispiel zu nicht-akademischen Programmen.

Ja eine Verlängerung bzw. Neubeantragung des M-1 Visums ist möglich. Dauert die Ausbildung länger als vorgesehen, kann eine Verlängerung von bis zu 12 Monaten bei der jeweiligen Bildungseinrichtung beantragt werden.

Die US-Aufenthaltsdauer richtet sich nach der im I-20 vermerkten Dauer der Weiter- bzw. Ausbildung, darf aber grundsätzlich nicht ein Jahr überschreiten. M-1 Visa Inhabern ist es aber erlaubt, bereits 30 Tage vor Programmbeginn in die USA einzureisen.

Anschließendes praktisches Training

Manche M-1 Programme schließen ein praktisches Trainingsprogramm mit ein. Die Zeit des praktischen Trainingsprogramms zählt nicht zu der einjährigen Aufenthaltsdauer. Ein Monat praktisches Training pro abgeschlossene viermonatige Weiter- bzw. Ausbildungseinheit ist erlaubt, bis maximal sechs Monate.  

Verlängerungen der Weiter- bzw. Ausbildung gegebenfalls möglich

Der Inhaber eines M-1 Visums darf die Dauer seiner Weiter- bzw. Ausbildung verlängern bis zu einer Gesamtzeit von drei Jahren. Verlängerungen sind aber nur dann möglich wenn:

  • Der M-1 Inhaber sich im rechtmäßigen US-Aufenthaltsstatus befindet,
  • Bezwingende medizinische oder schulische Gründe (abgesehen von Verwarnungen oder Suspendierungen wegen schlechten akademischen Leistungen) erfordern eine Unterbrechung des Programms, und
  • Der M-1 Inhaber kann und hat vor seinen rechtmäßigen US-Aufenthaltsstatus aufrecht zu erhalten.

 

 

Abgesehen vom Formular I-20, müssen Antragssteller eines M-1 Visums auch folgendes nachweisen:

  • Einen festen Wohnsitz außerhalb der USA.
  • Verbindliche Verpflichtungen, die einen nach Beendigung des Programms veranlassen, die USA wieder zu verlassen.
  • Erfüllung der sprachlichen Voraussetzungen des Programms (i.d.R. werden sehr gute Englischkenntnisse verlangt).
  • Ausreichende finanzielle Mittel, um sämtliche Kosten des Aufenthaltes, inklusive der Schulgebühren, abdecken zu können.
  • Die Entrichtung der sogenannten SEVIS-Gebühr (der Nachweis dafür muss zum Termin im Konsulat mitgebracht werden). 

Inhaber eines M-1 Visums dürfen keinerlei berufliche Tätigkeiten ausüben. Ausnahme bilden vorübergehender Tätigkeiten im Rahmen eines Praktikums. Begleitende Familienangehörige, die ein M-2 Visa erhalten, dürfen auch keine Arbeit aufnehmen. M-2 Ehepartner und Kinder können jedoch unter Umständen Studieren (siehe "Welches Visum erhalten begleitende Familienangehörige beim M-1 Visum?")  

Begleitende Ehepartner und unverheiratete Kinder bis 21 Jahren erhalten auf Antrag einen abgeleiteten Status und damit ein M-2 Visum. Kinder die während ihrer US-Aufenthalt 21 Jahre alt werden oder heiraten, müssen ihren Nichteinwanderungsstatus wechseln oder das Land verlassen.

Arbeit nicht gestattet

Mit diesem Visum ist es den Ehepartnern und Kindern allerdings nicht gestattet zu arbeiten, d. h. der Erwerb einer Allgemeinen Arbeitserlaubnis (Employment Authorization Document, EAD) in den USA ist ausgeschlossen (im Gegensatz zu anderen Kategorien wie L-1 oder E-1/E-2).

Studieren nur begrenzt möglich

Kinder dürfen eine "elementary" oder "secondary" Schule besuchen (Kindergarten bis Highschool). Soll eine höhere Bildungseinrichtung (z. B. Universität) besucht werden, muss ein eigenständiges F-1 Visum beantragt werden.

Ehepartner dürfen nur:

  • Gelegentlich und aus Spaß studieren, oder
  • Eine SEVP-anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung besuchen als Teilzeitstudenten.  

Möchte der Ehepartner ein Vollzeitstudium aufnehmen, muss er ein F-1 Visum beantragen.

Das M-1 Visum erlaubt den Besuch einer berufsbezogenen oder nicht-akademischen Bildungseinrichtung in den USA (z.B. eine Flugschule). Ein M-1 Visum erlaubt nicht den Besuch einer Sprachschule. Und die Bildungseinrichtung muss durch das Student and Exchange Visitor Program (SEVP) registriert sein.

Ja, auch zur Beantragung des M-Visums ist das I-20 Formular zwingend erforderlich. Das I-20 Formular muss von der jeweiligen Bildungseinrichtung in den USA ausgestellt werden, wobei zu beachten ist, dass nicht alle Schulen berechtigt sind, das I-20 Formular auszustellen. Es muss also im Vorfeld geklärt werden, ob die anvisierte Bildungseinrichtung diese Berechtigung hat. Nachlesen kann man dies unter: http://studyinthestates.dhs.gov/school-search

In aller Regel erfahren Antragsteller bereits am Tag ihres Interviews, ob das Visum erteilt wird oder nicht.
In bestimmten Fällen erhält der Visumantragsteller nach einer gewissen Bearbeitungszeit ein Ablehnungsschreiben des Konsulats. Eine Ablehnung muss im Übrigen nicht begründet werden. Die Gründe hierfür können vielfältig sein und reichen – je nach Visumkategorie – von der Unterstellung einer Einwanderungsintention, über die Vermutung der illegalen Arbeitsaufnahme bis hin zu mangelhafter Antragsdokumentation.
Ist dies erst einmal geschehen, kann meist erst nach mehreren Monaten oder sogar Jahren ein neues Visum (erfolgreich) beantragt werden. Theoretisch besteht für den Antragsteller zwar keine Wartezeit bis zur nächsten Einreichung. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass ohne eklatante Verbesserung der Voraussetzungen der jeweiligen Visumkategorie (z. B. Nachweis der Rückkehrintention ins Heimatland, finanzielle Mittel, Nachweis von beruflichem Spezialwissen etc.) eine erneute Antragstellung wenig sinnvoll erscheint.

Ein Visum berechtigt Sie theoretisch nur, in ein Flugzeug in Richtung USA zu steigen und formal um die Einreise in das Land zu bitten. Die Dauer Ihres Aufenthalts wird vom US-Grenzbeamten an der Grenze festgelegt (= Aufenthaltsstatus). Es besteht weder ein Rechtsanspruch auf die Einreise, noch auf den maximalen Aufenthaltszeitraum, der z. B. beim B-Visum bis zu 180 Tage pro Einreise beträgt. Der US-Beamte hat jegliche Möglichkeit Ihren Aufenthalt zu begrenzen (insbesondere dann, wenn Sie bereits zuvor häufiger eingereist sind).

Sie benötigen immer dann ein Arbeitsvisum, wenn Sie in den USA einer befristeten Arbeit nachgehen möchten. Wie beschrieben gibt es unterschiedliche Arbeitsvisa für die USA. Diese sogenannten US-Nichteinwanderungsvisa unterscheiden sich z. B. in der Art der Tätigkeit der Antragsteller:innen, der Aufenthaltsdauer sowie in der Art des Visumantragsprozesses. Bitte beachten Sie hierbei, dass es sich bei den meisten US-Arbeitsvisa um komplexe und zeitintensive Verfahren handelt. Selbstverständlich beraten wir Sie gerne bei der Wahl der geeigneten Visumkategorie und übernehmen für Sie oder Ihre Mitarbeiter*innen die komplette Abwicklung. Kontaktieren Sie uns noch heute.

Die Beantragung einer Social Security Number (SSN) ist zunächst ausschließlich bestimmten Visuminhabern vorbehalten. Die E-2 Kategorie als Arbeitsvisum gestattet zwar die Beantragung einer Sozialversicherungsnummer bzw. Social Security Card (SSC), dies ist allerdings erst nach erfolgter Einreise mit dem E-2 Visum innerhalb der USA in einem zuständigen Office der Social Security Administration (SSA) möglich. 

Es ist richtig, dass die Social Security Administration zwar ein Büro am US-Generalkonsulat in Frankfurt/Main unterhält. Die Serviceleistungen der sogenannten Federal Benefits Unit (FBU)sind im Schwerpunkt jedoch amerikanischen Staatsangehörigen vorbehalten. Es werden dort keine Anträge auf SSN von "Nonimmigrant"-Visuminhabern betreut. Das kann, wie erwähnt, ausschließlich in den USA veranlasst werden. Die Beantragung der SSN in den Vereinigten Staaten ist allerdings sehr einfach und schnell zu realisieren.

Die Gebühren für die Beantragung eines Visums sind je nach Kategorie ganz unterschiedlich und sie können u. a. aufgrund von Wechselkursschwankungen regelmäßig steigen oder sinken. Jeder Antragsteller sollte sich daher im Vorfeld der Beantragung über die aktuell geltenden Gebühren informieren. Wir erklären an anderer Stelle ausführlich alles Wissenswerte über die Kosten eines US-Visums.

Die Beantragung eines US-Visums muss über die offiziellen US-Behörden, z. B. die US-Konsulate und US-Botschaften, erfolgen. Dabei wird der eigentliche Visumantrag zwar online gestellt, allerdings muss fast ausnahmslos jeder Antragsteller persönlich in das Konsulat zum Visa-Interview. Bei einigen Arbeitsvisa ist es mitunter notwendig im Vorfeld des konsularischen Antragsverfahrens umfangreiche Akten postalisch an die US-Behörden in die USA zu senden.
Wir beraten und unterstützen Unternehmen und Privatpersonen in allen Fragen zur Visumbeantragung. Lesen Sie an anderer Stelle mehr über die Beantragung eines US-Visums.

Wenn Sie bzw. Ihr Mitarbeiter im Rahmen der Visumbeantragung ein Online-Profil angelegt haben, dort aber leider versehentlich die falsche Visa-Kategorie angeklickt und folglich auch eine falsche Gebühr entrichtet haben, muss kein neues Visa-Profil angelegt werden.
Sie müssten sich bitte zunächst über Ihr Online-Profil einloggen und im linken Navigationsfeld auf "NEUER ANTRAG / TERMIN VEREINBAREN" klicken. Sie können anschließend ganz einfach eine neue Visa-Kategorie auswählen.

Sollte das nicht möglich sein, so müssten Sie bitte auf "KONTAKT" klicken und sich dort mit einem Feedback an den Visa-Dienstleister wenden, der die Änderung problemlos veranlassen kann. Die Anpassung erfolgt meist innerhalb eines Tages.

Was die Gebühr angeht: Da die konsularischen Visumantragsgebühren je nach Kategorie variieren, sollten Sie folgendes beachten: Wenn Sie eine zu hohe Gebühr gezahlt haben, müssen Sie im Regelfall nicht noch einmal die Gebühr entrichten. Allerdings sollten Sie bzw. der Mitarbeiter in jedem Fall über das Feedback-Formular im Online-Profil Kontakt mit dem Visa-Dienstleister aufnehmen. Bitte erklären Sie dort kurz den Fehler bzw. das Missverständnis und hängen als Datei einen Beleg über den Zahlungsnachweis an (z. B. Kontoauszug). Man wird sich üblicherweise innerhalb eines Tages bei Ihnen melden und den Terminkalender zur Terminvereinbung im Visa-Profil freischalten.
Bitte beachten Sie, dass die zu viel entrichtete Summe nicht zurückerstattet werden kann.

Sobald der Interviewtermin vereinbart wurde, empfehlen wir auf der Terminbestätigung ("Appointment Confirmation") noch einmal unbedingt alle Angaben genau zu überprüfen.

Ein US-Arbeitsvisum ist immer an ein bestimmtes US-Unternehmen gebunden. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass Sie einen konkreten Arbeitgebenden in den Vereinigten Staaten vorweisen müssen, bevor Sie einen Antrag auf eine Arbeitsvisum stellen können.

Der Antragsprozess beginnt beim US-Unternehmen, das Sie anstellen möchte. Der US-Arbeitgeber stellt die Petition entweder bei der US-Einwanderungsbehörde (USCIS) oder im zuständigen US-Konsulat. Da der Antrag auf eine befristete Arbeitsgenehmigung von Seiten der Firma für zukünftige ausländische Mitarbeiter:innen gestellt wird, ist der US-Arbeitgeber somit der offizielle Antragsteller. Die englische Bezeichnung hierfür lautet Petitioner. Die zukünftigen Mitarbeitenden sind die Berechtigten und somit sogenannte Beneficiaries.

Das bedeutet, dass ehemalige Visuminhabende nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit dem Visum einreisen dürfen, auch wenn das Arbeitsvisum theoretisch noch zeitliche Gültigkeit besitzt. Sollten betroffene Visuminhabende künftig touristisch oder geschäftlich in die USA reisen wollen, dann müssen sie, je nachdem was für Tätigkeiten vor Ort ausgeübt werden und über welche Dauer, eine ESTA-Genehmigung oder ein entsprechendes Visum beantragen.

Praxistipp: Um Unstimmigkeiten oder Probleme bei späteren Einreisen nach Terminierung des Visums auszuschließen, empfielt es sich, das US-Konsulat über die neue Arbeitssituation zu informieren. Hierfür reicht es, wenn die zuständigen Unternehmensvertreter:innen (z.B. Personalverantwortliche, HR, Supervisor, Vorstand, etc. ) eine E-Mail an das zuständige Konsulat sendet, mit der Bitte das Visum der ehemaligen Arbeitnehmer:innen ungültig zu machen. 
Wenn möglich sollte noch eine Kopie des Visums beigefügt werden. Das Konsulat wird dann eine entsprechende Notiz im System hinterlegen, damit auch die US-Beamt:innen an der US-Grenze Bescheid wissen.

Wir stellen jedem Antragsteller individualisierte Informationsmaterialen zur Zusammenstellung der benötigten Antragsdokumentation zur Verfügung. Neben der Erstellung des Online-Antragsformulars DS-160, unterstützen wir Sie bei der Zusammenstellung der für den Visaantrag notwendigen Unterlagen. Hierzu gehören u. a. ein biometrisches Passfoto, der Einzahlungsnachweis über die konsularische Visagebühr, individuelle Unterlagen sowie ggf. weitere Antragsformulare, die von der entsprechenden Visumkategorie abhängen. In jedem Fall erhalten Sie von uns eine ausführliche Anleitung und Hilfestellung bei der Zusammenstellung der Antragsdokumentation. Wir stehen Ihnen während des gesamten Beantragungsprozesses beratend und unterstützend zur Seite.

Die Antragstellung erfolgt je nach Visumtyp über die US-Konsulate im Heimatland oder zusätzlich über die US-Einwanderungsbehörde (USCIS). In Deutschland können Sie beispielsweise im US-Konsulat Berlin, Frankfurt/Main oder München einen Antrag stellen.

Alle Antragstellenden eines Nichteinwanderungsvisums müssen neben dem Online-Antrag DS-160 ein Visa-Profil auf der Website des Visa-Informationsdienstes anlegen zwecks Terminvereinbarung und Zahlung der Visabearbeitungsgebühr.

In einem ersten Schritt nehmen Sie die Zahlung der Visagebühr vor (bitte beachten Sie, dass die Antragsgebühr bei Ablehnung Ihres Visums nicht zurückerstattet wird). Die Gebühr kann per Kreditkarte oder in bar bei einer Bank gezahlt werden. In der Regel erhalten Sie per E-Mail Bescheid, dass der Zahlungseingang erfolgt ist und Ihr Account freigeschaltet wurde, so dass die Terminvereinbarung vorgenommen werden kann.

Die Interviewterminvereinbarung muss online über das Visa-Profil gemacht werden. Wenn Sie den Termin online über Ihr Visa-Profil vereinbaren, haben Sie die Möglichkeit die noch freien Termine der US-Konsulate in Berlin, Frankfurt/Main und München in einem Kalender einzusehen. Anschließend erhalten Sie eine "Appointment Confirmation", d. h. eine Terminbestätigung inklusive dem Zahlungsnachweis über die Visumantragsgebühr. Terminverschiebungen bzw. -absagen sind möglich.

Wenn Sie Ihren Termin mehr als zweimal verschieben, müssen Sie jedoch den gesamten Prozess von vorn durchlaufen und erneut die Visagebühr entrichten. Auf unserer Website finden Sie die aktuellen Visa-Gebühren.

Je nach Visumtyp wird eine bestimmte Antragsgebühr pro Antragsteller:in erhoben, die auch bei Ablehnung des Visums nicht zurückerstattet wird.

Bemühen Sie sich bitte rechtzeitig um einen Termin. Die US-Beamten können und werden keine Rücksicht auf individuelle Reisepläne nehmen.

Bitte beachten Sie, dass Ihr Reisepass am Tag des Interviews im US-Konsulat einbehalten und nach einer Bearbeitungszeit von ca. ein bis zwei Wochen per Einschreiben an eine deutsche Adresse zugestellt wird. Eine persönliche Abholung des Visums oder eine Ausstellung am gleichen Tag sind nicht möglich!

Unsere Privatkunden sind in der Regel Personen, die die USA aus unterschiedlichen Gründen bereisen möchten. Unsere Firmenkunden hingegen sind kleine und mittelständische Unternehmen sowie Großkonzerne, die in den USA entweder ein Geschäft gründen oder ihre Mitarbeiter in die USA entsenden möchten und denen wir bei dem Erwerb einer geeigneten Aufenthaltsgenehmigung für die Vereinigten Staaten behilflich sind.

Arbeitsvisa für die Vereinigten Staaten können i.d.R. nicht ohne konkretes US-Arbeitsplatzangebot beantragt werden. Offizieller Antragsteller ("Petitioner") ist das US-Unternehmen der Unternehmensgruppe für den zukünftigen Mitarbeiter:innen ("Beneficiary"). Eine eigenständige Petition durch den ausländischen Arbeitnehmenden ist nicht möglich.

Beim L-1 Visumantragsprozess sind mindestens zwei Unternehmenseinheiten der Firmengruppe involviert - der ausländische Arbeitgebende sowie der US-Standort.

Nein. Das B-1 Visum ist ein Besuchervisum, mit welchem Sie auf keinen Fall in den USA arbeiten dürfen. Hierfür benötigen Sie ein Arbeitsvisum oder Einwanderungsvisum.

Einen vereinfachten Prozess zur Verlängerung eines B-1 Visums gibt es nicht. Nach Ablauf des Visums muss es komplett neu beantragt werden. Das genaue Ablaufdatum ("Expiration Date") ist auf Ihrem Visum vermerkt.

Familienangehörige von B-1 Visuminhaber:innen, die mit in die USA reisen möchten, benötigen ein eigenes Visum. Sollten Ihre Familienangehörigen nicht an den geplanten geschäftlichen Aktivitäten teilnehmen, käme für sie ein B-2 Visum für Touristen infrage.

Es gibt vielfältige Gründe, warum ein Visumantrag abgelehnt werden kann. Manchmal können selbst kleinere Fehler bei der Beantragung zur Ablehnung führen. Vermeiden Sie dieses Risiko und kontaktieren Sie uns, bevor Sie Ihr Visum für die USA beantragen.

Bei der Ausstellung von B-Visa wird in der Regel ein kombiniertes B-1 / B-2 Visum erteilt, mit welchem Sie also auch als Urlauber in die USA reisen dürfen. Weitere Informationen hierzu haben wir auf unserer Übersichtsseite für US-Besuchervisa zusammengestellt.

Die Gebühren für die Beantragung eines Visums sind je nach Kategorie ganz unterschiedlich und sie können u. a. aufgrund von Wechselkursschwankungen regelmäßig steigen oder sinken. Jeder Antragsteller sollte sich daher im Vorfeld der Beantragung über die aktuell geltenden Gebühren informieren. Wir erklären an anderer Stelle ausführlich alles Wissenswerte über die Kosten eines US-Visums.

Ein Antrag auf ein B-1 / B-2 Visum besteht immer aus zwei Schritten:

  1. Ausfüllen des Online-Antrags (DS-160) und
  2. die darauffolgende Zahlung der Visumgebühr inklusive Terminvereinbarung beim US-Konsulat.

Den B-Visumantrag können Sie jederzeit online über das DS-160 Formular stellen und abschicken. Im US-Konsulat bearbeitet wird ein Visumantrag jedoch immer erst mit dem persönlichen Visa-Interview. Die jeweiligen Terminverfügbarkeiten der einzelnen Konsulate können Sie online nach Zahlung der Visa-Gebühr einsehen. Hier sind die Kapazitäten aufgrund der aktuellen Situation noch sehr eingeschränkt.

Nähere Informationen zur Visumbeantragung in Deutschland finden Sie z. B. auf der Webseite des Visa-Dienstes bzw. auf den Webseiten der US-Konsulate in Deutschland.

Tipp: Prüfen Sie, ob alternativ die visumfreie Einreise mit ESTA infrage kommt, da die Beantragung einer ESTA-Genehmigung uneingeschränkt möglich ist.

Global Entry ist mit fast allen US-Visa und sogar der ESTA-Genehmigung nutzbar.
Außer, wenn Sie Inhaber:in eines der folgenden Visa sind, sind Sie von Global Entry ausgeschlossen:

  • C-1
  • C-2
  • C-3
  • H-1C
  • H-2A
  • H-2B
  • H-2R
  • H-3
  • K-1
  • K-2
  • K-3
  • K-4
  • M-1
  • M-2
  • N-8
  • N-9
  • Q-1
  • Q-2
  • Q-3
  • S-5
  • S-6
  • S-7
  • T-1
  • T-2
  • T-3
  • T-4
  • T-5
  • U-1
  • U-2
  • U-3
  • U-4
  • U-5

Ehepartner:innen und unverheiratete Kinder unter 21 Jahren erhalten für denselben Zeitraum wie die jeweiligen Hauptantragsteller:innen ein abgeleitetes J-2 Visum und dürfen damit in die Vereinigten Staaten reisen.

Beim B-Status wird zwischen Geschäftsreise (B-1) und touristischem Aufenthalt (B-2) unterschieden. Eine geschäftliche Reise dient dazu, die Handels- oder Berufsinteressen im Ausland zu fördern, schließt aber eine Arbeitsaufnahme oder Bezahlung in den USA aus. Es ist wichtig zu betonen, dass das B-1 Visum kein Arbeitsvisum darstellt. Typische Einreisegründe unter B-1 Status sind z. B. Meetings, Konferenzen, Messebesuche, After-Sales Service in Form von Montagearbeiten, Installationen etc. oder Firmengründungen, Vertragsverhandlungen, Kundenbetreuung usw.

Es kann im Einzelfall für Reisende schwierig sein festzustellen, ob die Einreise noch im Rahmen des Visa Waiver Program stattfinden kann oder ob bereits ein B-1 Visum bzw. sogar ein Arbeitsvisum beantragt werden muss. Bitte beachten Sie, dass eine solche Einschätzung individuell anhand von Einreisefrequenz, Staatsangehörigkeit, Alter, Firmenzugehörigkeit, Einreisezweck etc. erörtert werden muss. Selbstverständlich beraten wir Sie gerne, welches Visum infrage kommt, und übernehmen auf Wunsch die komplette Abwicklung!

Unsere Serviceleistungen

 


Personen, die eine kurze Reise in die USA zu touristischen bzw. privaten Zwecken unternehmen möchten, erhalten auf Antrag ein B-2 Visum. Dies betrifft vorrangig den klassischen touristischen Urlaub, Verwandtschaftsbesuche oder aber auch medizinische Aufenthalte. Unter B-2 Status dürfen Sie keiner Arbeit, keinem Praktikum oder Studium nachgehen. Jede Visumkategorie lässt nur einen bestimmten Katalog an Aktivitäten zu.
Im Übrigen wird bei der Ausstellung des B-Visums häufig keine Unterteilung in B-1 und B-2 Visum vorgenommen. Viele Visa enthalten deshalb den Vermerk "B-1/B-2", womit die touristische und gleichzeitig geschäftliche Einreise ermöglicht wird.

Anträge für ein B-1 oder B-2 Visum werden normalerweise bei einem US-Konsulat in dem Land, in dem man seinen aktuellen Lebensmittelpunkt hat, gestellt. In Einzelfällen ist es aber notwendig den Antrag in dem Land zu stellen, wo man die "festesten Bindungen" nachweisen kann, sei dieses das Geburtsland oder ein sonstiges.
Falls Ihr Lebensmittelpunkt sich in Deutschland befindet, können Sie im US-Konsulat Berlin, Frankfurt/Main oder München einen Antrag stellen, unabhängig von dem Bundesland, in dem Sie wohnen. In Österreich ist das Generalkonsulat in Wien für B-1/B-2 Anträge zuständig, in der Schweiz das US-Konsulat in Bern. Mehr Information zum Beantragungsprozess finden sie hier.

Die Prüfung des Antrags durch das US-Konsulat
Bitte bereiten Sie Ihren Antrag sorgfältig vor, da die Anträge durchaus streng geprüft werden. Grundsätzlich müssen Antragsteller beim Interviewtermin die DS-160 Bestätigungsseite und die "Appointment Confirmation" mit sich führen und ihre festen beruflichen und privaten Bindungen ans Heimatland sowie ihre Rückkehrabsichten ins Heimatland belegbar nachweisen. Darüber hinaus sollten Belege zum konkreten Aufenthaltszweck (z. B. touristische Reisepläne, Geschäftsreise etc.) beigefügt werden.
Sollte der Konsularbeamte Grund zur Annahme haben, dass z. B. eine Einwanderungsintention besteht oder Sie eine (illegale) Arbeit in den USA aufnehmen möchten, wird man Ihrem Antrag mit Sicherheit nicht stattgeben. Gerade bei ausländischen Mitbürgern, die noch nicht lange im deutschsprachigen Raum leben, oder bei sehr jungen Antragstellern wird ein Antrag sehr kritisch geprüft. Eine Ablehnung muss im Übrigen nicht ausführlich begründet werden. Ist dies erst einmal geschehen, kann meist erst nach mehreren Monaten oder sogar Jahren ein neues Visum erfolgreich beantragt werden. Zudem kann eine Ablehnung des Antrags auf ein Nichteinwanderungsvisum die visumfreie Einreise in die USA (ESTA) erschweren oder verunmöglichen.

Nach dem Visa-Interview
Bitte beachten Sie, dass Ihr Reisepass am Tag des Interviews im US-Konsulat einbehalten und nach einer Bearbeitungszeit von ca. ein bis zwei Wochen per Einschreiben an eine deutsche Adresse zugestellt wird. Eine persönliche Abholung des Visums oder eine Ausstellung am gleichen Tag sind nicht möglich!

Verlängerungen des Aufenthaltsstatus sind bei Einreise mit einem B-1 bzw. B-2 Visum um weitere maximal 180 Tage möglich (also auf maximal 365 Tage). Der Antrag wird vor Ort in den USA beim zuständigen Service-Center der US-Einwanderungsbehörde (USCIS) gestellt. Der Antrag muss rechtzeitig vor Ablauf des aktuellen B-Status eingereicht werden, empfohlen wird von Seiten der US-Behörden spätestens 45 Tage vor Ablauf des Status.
Neben dem Formular I-539 und einer Bearbeitungsgebühr müssen Sie dem Antrag u. a. ein Begründungsschreiben beifügen und weitere Belege im Zusammenhang mit Ihrer Verlängerung. Leider werden Verlängerungsanträge unter B-1/B-2 Status sehr häufig abgelehnt und nur in dringenden Fällen (z. B. aus medizinischen Gründen) stattgegeben.

Einige USA-Reisende versuchen eine Verlängerung ihres Aufenthaltes durch Aus- und Wiedereinreise zu erreichen. Sofern der maximale Aufenthaltszeitraum von 180 Tagen bereits ausgeschöpft wurde, kann die Aus- und Einreise zu einem problematischen Unterfangen werden. Denn auch hier entscheiden die US-Grenzbeamten, ob und für wie lange eine erneute Einreise genehmigt wird. Dies kann unter Umständen dazu führen, dass dem B-Visuminhaber die erneute Einreise verweigert wird. Die Einreisefrequenz und -dauer sollte demzufolge nicht überstrapaziert werden.
Gerne beraten wir Sie bei Fragen und übernehmen selbstverständlich auch die gesamte Abwicklung des Beantragungsverfahrens für Sie bzw. Ihr Unternehmen. Lassen Sie uns wissen, wie wir Ihnen weiterhelfen können.

Kontakt

 

In aller Regel erfahren Antragsteller bereits am Tag ihres Interviews, ob das Visum erteilt wird oder nicht.
In bestimmten Fällen erhält der Visumantragsteller nach einer gewissen Bearbeitungszeit ein Ablehnungsschreiben des Konsulats. Eine Ablehnung muss im Übrigen nicht begründet werden. Die Gründe hierfür können vielfältig sein und reichen – je nach Visumkategorie – von der Unterstellung einer Einwanderungsintention, über die Vermutung der illegalen Arbeitsaufnahme bis hin zu mangelhafter Antragsdokumentation.

Ist dies erst einmal geschehen, kann meist erst nach mehreren Monaten oder sogar Jahren ein neues Visum (erfolgreich) beantragt werden. Theoretisch besteht für den Antragsteller zwar keine Wartezeit bis zur nächsten Einreichung. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass ohne eklatante Verbesserung der Voraussetzungen der jeweiligen Visumkategorie (z. B. Nachweis der Rückkehrintention ins Heimatland, finanzielle Mittel, Nachweis von beruflichem Spezialwissen etc.) eine erneute Antragstellung wenig sinnvoll erscheint.

Global Entry ist mit fast allen US-Visa und sogar der ESTA-Genehmigung nutzbar.
Außer, wenn Sie Inhaber:in eines der folgenden Visa sind, sind Sie von Global Entry ausgeschlossen:

  • C-1
  • C-2
  • C-3
  • H-1C
  • H-2A
  • H-2B
  • H-2R
  • H-3
  • K-1
  • K-2
  • K-3
  • K-4
  • M-1
  • M-2
  • N-8
  • N-9
  • Q-1
  • Q-2
  • Q-3
  • S-5
  • S-6
  • S-7
  • T-1
  • T-2
  • T-3
  • T-4
  • T-5
  • U-1
  • U-2
  • U-3
  • U-4
  • U-5

Aktuell beträgt die Anmeldegebühr 100 US-Dollar pro Person. Die Vorüberprüfung bei der Bundespolizei ist kostenlos.

Die Teilnahme am Global Entry Program lohnt sich in erster Linie für Personen, die in den nächsten fünf Jahren aus beruflichen oder privaten Gründen mehrfach in die USA einreisen möchten.

Wer nur einmalig für eine Urlaubs- oder Geschäftsreise in die USA einreisen möchte, benötigt nicht extra eine Global Entry Mitgliedschaft.

Bei einem Global Entry Kiosk handelt es sich um einen Automaten, welcher die Einreisekontrolle automatisch durchführen kann. Oftmals werden sie verwechselt mit den Automaten zur Reisepasskontrolle, die jeder nutzen kann. Dabei sind die Funktionen des Global Entry Kiosk bedeutend umfangreicher und nur für Teilnehmer des Global Entry Programs zugänglich.

Dank der biometrischen Gesichtserkennung funktionieren die neusten Global Entry Kioskmodelle kontaktlos. Dies ermöglicht eine noch schnellere und sicherere Verarbeitung und ist zudem unter Hygieneaspekten von Vorteil. Eine flächendeckende Einführung dieser neuen Kioske steht allerdings noch aus.

Hier finden Sie eine Liste aller US-Flughäfen, die mit Global Entry Kiosks ausgestattet sind.

Die Berechtigung zur Teilnahme am Global Entry Program bleibt auch dann bestehen, wenn der Reisepass abläuft und ein neuer Reisepass ausgestellt werden muss. Allerdings muss der neue Pass offiziell für das Global Entry Program angemeldet werden, damit die neue Reisepassnummer und Gültigkeitsdaten vermerkt werden können.

Ändern sich Stammdaten des Teilnehmers, wie beispielsweise der Nachname nach einer Heirat, muss der Teilnehmer persönlich in einem Global Entry Enrollment Center erscheinen und den neuen Pass dort vorlegen.

Nur US-Staatsbürger, US-Einwanderer (Green Card Inhaber) und mexikanische Staatsbürger erhalten eine Global Entry Card.

Für die beschleunigte Einreise in die USA durch die Global Entry Kiosks wird diese Karte nicht benötigt.

Nein, die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Es können nur registrierte Global Entry Program Mitglieder die schnelle Einreise in die USA nutzen.

Global Entry ist mit fast allen US-Visa und sogar der ESTA-Genehmigung nutzbar.
Außer, wenn Sie Inhaber:in eines der folgenden Visa sind, sind Sie von Global Entry ausgeschlossen:

  • C-1
  • C-2
  • C-3
  • H-1C
  • H-2A
  • H-2B
  • H-2R
  • H-3
  • K-1
  • K-2
  • K-3
  • K-4
  • M-1
  • M-2
  • N-8
  • N-9
  • Q-1
  • Q-2
  • Q-3
  • S-5
  • S-6
  • S-7
  • T-1
  • T-2
  • T-3
  • T-4
  • T-5
  • U-1
  • U-2
  • U-3
  • U-4
  • U-5

Das Global Entry Verfahren dient ausschließlich der Beschleunigung der Einreiseprozedur und ersetzt keine Einreise- und Aufenthaltserlaubnis.

Somit benötigen Teilnehmer:innen des Global Entry Program zur Einreise in die USA trotzdem in jedem Fall ein gültiges US-Visum oder eine gültige ESTA-Genehmigung (sofern sie visumfrei reisen). Dabei ist eine Global Entry Anmeldung mit den gängigsten US-Visa möglich (z. B. B-1 Business Visum oder E-Arbeitsvisum).

Achtung: Die Nutzung von Global Entry ist nicht mit allen Visumkategorien möglich.

EasyPASS-RTP (Registered Traveler Program) ist ein Grenzkontrollsystem, welches von der deutschen Bundespolizei betrieben wird. Das kostenlose Programm ermöglicht Teilnehmern die Grenzkontrolle an bestimmten Flughafen innerhalb des Schengenraums mit Hilfe eines Automaten selbst durchzuführen.

Durch eine Kooperation mit den Vereinigten Staaten von Amerika, können sich EasyPASS-Teilnehmer für das Partnerprogram in den USA, Global Entry, bewerben. Bevor diese Bewerbung stattfindet, muss zusätzlich noch ein so genannter „Pre Check“ in einem Registrierungsbüro der Bundespolizei durchgeführt werden.

In Deutschland können Sie sich in einem der Registrierungsbüros an den folgenden Flughäfen für EasyPASS registrieren:

Flughafen

Gebäude

Weitere Details

Berlin BER

Termin 1

Hauptterminal, 2. OG

Düsseldorf

Zentralgebäude 

Abflugebene

Frankfurt am Main

Terminal 1

Halle B, Ebene 3, am Aufgang zur Skyline

Hamburg

Terminal 2

Ebene 1

Hannover

Terminal B

Abflugebene

Köln / Bonn

Terminal 1

Aufgang 5, Ebene 0

München

Terminal 2

Ebene 04, Raum 4479

Die neunstellige Global Entry Mitgliedsnummer wird als Global Entry PASSID oder Known Traveler Number bezeichnet. Die Global Entry Number befindet sich oben links auf der Rückseite der Global Entry Karte, die z. B. US-Bürger:innen oder Green Card Inhaber:innen erhalten. Wer keine physische Global Entry Karte besitzt, findet seine Mitgliedsnummer im Login-Bereich der Trusted Traveler Program Webseite.

Es gibt oben rechts noch eine zweite neunstellige Nummer. Hierbei handelt es sich um die Nummer der Global ID Card.

Hinweis: Die CBP PASSID wird z. B. im ESTA-Formular im Zusammenhang mit dem Global Entry Einreiseprogramm abgefragt.

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Für diese Kategorie fehlen noch Fragen & Antworten. Diese sind aber so schnell wie Möglich für euch verfügbar.

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Familienangehörige von B-1 Visuminhaber:innen, die mit in die USA reisen möchten, benötigen ein eigenes Visum. Sollten Ihre Familienangehörigen nicht an den geplanten geschäftlichen Aktivitäten teilnehmen, käme für sie ein B-2 Visum für Touristen infrage.

Sie benötigen immer dann ein Arbeitsvisum, wenn Sie in den USA einer befristeten Arbeit nachgehen möchten. Wie beschrieben gibt es unterschiedliche Arbeitsvisa für die USA. Diese sogenannten US-Nichteinwanderungsvisa unterscheiden sich z. B. in der Art der Tätigkeit der Antragsteller:innen, der Aufenthaltsdauer sowie in der Art des Visumantragsprozesses. Bitte beachten Sie hierbei, dass es sich bei den meisten US-Arbeitsvisa um komplexe und zeitintensive Verfahren handelt. Selbstverständlich beraten wir Sie gerne bei der Wahl der geeigneten Visumkategorie und übernehmen für Sie oder Ihre Mitarbeiter*innen die komplette Abwicklung. Kontaktieren Sie uns noch heute.

Ehepartner und unverheiratete Kinder unter 21 Jahren erhalten für denselben Zeitraum wie der Hauptantragsteller ebenfalls ein abgeleitetes E-2 Visum. Ehepartner können auf Antrag außerdem eine eigene Arbeitserlaubnis (Employment Authorization Document, EAD), die nicht an eine bestimmte Stelle oder das Unternehmen des Hauptantragstellers gebunden ist, erhalten. Diese gilt in der Regel zwei Jahre, kann aber um weitere zwei Jahre verlängert werden.

Familienangehörige unter E-2 Status können darüber hinaus öffentliche oder private Bildungseinrichtungen besuchen. Sobald die Kinder die amerikanische Volljährigkeitsgrenze erreichen, müssen sie entweder ihren Nichteinwanderungsstatus wechseln oder das Land verlassen.

Begleitende Ehepartner:innen und unverheiratete Kinder bis 21 Jahren erhalten auf Antrag einen abgeleiteten Status und somit auch ein E-1 Visum. Ehepartner:innen mit einem E-1 Visum dürfen nach erfolgter Einreise in die USA eine Allgemeine Arbeitserlaubnis (Employment Authorization Document, EAD) bei der US-Einwanderungsbehörde (USCIS) beantragen, die nicht an eine bestimmte Stelle oder das Unternehmen des Hauptantragstellers gebunden ist, und damit unabhängig von ihrem Ehepartner einer Arbeit in den USA nachgehen.

Diese Arbeitserlaubnis wird auf zwei Jahre erteilt, eine Verlängerung um weitere zwei Jahre ist möglich, bis hin zur maximalen Aufenthaltsdauer des E-1 Visuminhabers.

Kinder von E-1 Inhaber:innenn können Bildungseinrichtungen (Schulen / Universitäten) besuchen, jedoch darf keiner bezahlten Arbeit nachgegangen werden. Erreichen die Kinder die amerikanische Volljährigkeitsgrenze, müssen sie ihren Nichteinwanderungsstatus wechseln oder das Land verlassen.

Die Gebühren für die Beantragung eines Visums sind je nach Kategorie ganz unterschiedlich und sie können u. a. aufgrund von Wechselkursschwankungen regelmäßig steigen oder sinken. Jeder Antragsteller sollte sich daher im Vorfeld der Beantragung über die aktuell geltenden Gebühren informieren. Wir erklären an anderer Stelle ausführlich alles Wissenswerte über die Kosten eines US-Visums.

Die Beantragung eines US-Visums muss über die offiziellen US-Behörden, z. B. die US-Konsulate und US-Botschaften, erfolgen. Dabei wird der eigentliche Visumantrag zwar online gestellt, allerdings muss fast ausnahmslos jeder Antragsteller persönlich in das Konsulat zum Visa-Interview. Bei einigen Arbeitsvisa ist es mitunter notwendig im Vorfeld des konsularischen Antragsverfahrens umfangreiche Akten postalisch an die US-Behörden in die USA zu senden.
Wir beraten und unterstützen Unternehmen und Privatpersonen in allen Fragen zur Visumbeantragung. Lesen Sie an anderer Stelle mehr über die Beantragung eines US-Visums.

Ehepartner und unverheiratete Kinder unter 21 Jahren erhalten auf Antrag für denselben Zeitraum wie der Hauptantragsteller ein abgeleitetes O-3 Visum. Erreichen die Kinder die amerikanische Volljährigkeitsgrenze (21 Jahre), müssen sie ihren Nichteinwanderungsstatus allerdings wechseln oder das Land verlassen.

Ehepartner können mit dem O-3 Visum keine eigene Arbeitserlaubnis (Employment Authorization Document, EAD) erhalten. Eine Arbeitsaufnahme ist also grundsätzlich nicht gestattet, auch nicht für Kinder. Ehepartner und Kinder können mit dem O-3 Visum private und öffentliche Bildungseinrichtungen besuchen.

Eine EAD wird in der Regel auf mindestens ein Jahr ausgestellt. Natürlich kann es innerhalb dieses Zeitraums passieren, dass Sie einen neuen Job finden und Ihren aktuellen Arbeitgeber in den USA wechseln möchten.
Wenn Sie im Besitz einer gültigen EAD sind, ist das überhaupt kein Problem, da die Allgemeine Arbeitserlaubnis – im Gegensatz zu einem Arbeitsvisum für die USA – nicht an ein bestimmtes US-Unternehmen gebunden ist.
Sie müssen allerdings darauf achten, rechtzeitig eine neue EAD zu beantragen, bevor Ihre aktuelle Allgemeine Arbeitserlaubnis abläuft.

Die Labor Certification stellt den ersten Schritt im Antrag auf die GreenCard dar und wird vom US-Arbeitgeber beim U.S. Department of Labor (US-Arbeitsministerium) beantragt. In diesem Verfahren wird festgestellt, ob es einen qualifizierten US-Arbeitnehmer auf dem US-Arbeitsmarkt für die zu besetzende Stelle gibt oder nicht. Ziel der Labor Certification ist es demzufolge, US-amerikanische Arbeitnehmer:innen und den US-Arbeitsmarkt zu schützen, indem sichergestellt wird, dass ausländische Arbeitnehmer gleich qualifizierte US-Arbeitnehmer nicht ersetzen dürfen.

Im Gegensatz zur Labor Certification, die sich nur auf einen bestimmten US-Arbeitgeber bzw. ein konkretes Stellenangebot bezieht, stellt das Employment Authorization Document (EAD) eine allgemeine Arbeitserlaubnis dar, die die ausländischen Arbeitnehmer:innen dazu autorisiert, für jeden US-Arbeitgeber in den USA tätig zu werden.

Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass der US-Arbeitgeber die Labor Certification schon zu Beginn des GreenCard-Antrags für den ausländischen Arbeitnehmer beantragt. Die EAD hingegen wird hingegen erst beantragt, nachdem eine Aufenthaltserlaubnis für die USA für den ausländischen Arbeitnehmer oder dessen Ehepartner vorliegt (beispielsweise im Zuge des "Adjustment of Status" Formulars I-485).

Schließlich werden die Labor Certification und die EAD auch darin unterschieden, dass das US-Gesetz verbietet, dass der ausländische Arbeitnehmer für die Kosten der Labor Certification aufkommt. Im Gegenteil dazu ist es der Person, die eine EAD beantragt, erlaubt, einen Teil oder die gesamten Kosten der EAD zu tragen.

Ehepartner und unverheiratete Kinder unter 21 Jahren erhalten für denselben Zeitraum wie der Hauptantragsteller ein abgeleitetes I-Visum. Erreichen die Kinder die amerikanische Volljährigkeitsgrenze, müssen sie ihren Nichteinwanderungsstatus wechseln oder das Land verlassen.

Eine Arbeitsaufnahme ist Familienangehörigen nicht gestattet. Die Beantragung einer allgemeinen Arbeitserlaubnis (Employment Authorization Document, EAD) ist unter I-Status folglich nicht möglich. I-Visumnhaber können jedoch eine öffentliche oder private Bildungseinrichtung besuchen.

Begleitende Familienangehörige von I-Visuminhabern können bis zu 90 Tagen visumfrei in die USA reisen, falls ihre Nationalität eine visumfreie Einreise zulässt.

Die Antragstellung erfolgt je nach Visumtyp über die US-Konsulate im Heimatland oder zusätzlich über die US-Einwanderungsbehörde (USCIS). In Deutschland können Sie beispielsweise im US-Konsulat Berlin, Frankfurt/Main oder München einen Antrag stellen.

Alle Antragstellenden eines Nichteinwanderungsvisums müssen neben dem Online-Antrag DS-160 ein Visa-Profil auf der Website des Visa-Informationsdienstes anlegen zwecks Terminvereinbarung und Zahlung der Visabearbeitungsgebühr.

In einem ersten Schritt nehmen Sie die Zahlung der Visagebühr vor (bitte beachten Sie, dass die Antragsgebühr bei Ablehnung Ihres Visums nicht zurückerstattet wird). Die Gebühr kann per Kreditkarte oder in bar bei einer Bank gezahlt werden. In der Regel erhalten Sie per E-Mail Bescheid, dass der Zahlungseingang erfolgt ist und Ihr Account freigeschaltet wurde, so dass die Terminvereinbarung vorgenommen werden kann.

Die Interviewterminvereinbarung muss online über das Visa-Profil gemacht werden. Wenn Sie den Termin online über Ihr Visa-Profil vereinbaren, haben Sie die Möglichkeit die noch freien Termine der US-Konsulate in Berlin, Frankfurt/Main und München in einem Kalender einzusehen. Anschließend erhalten Sie eine "Appointment Confirmation", d. h. eine Terminbestätigung inklusive dem Zahlungsnachweis über die Visumantragsgebühr. Terminverschiebungen bzw. -absagen sind möglich.

Wenn Sie Ihren Termin mehr als zweimal verschieben, müssen Sie jedoch den gesamten Prozess von vorn durchlaufen und erneut die Visagebühr entrichten. Auf unserer Website finden Sie die aktuellen Visa-Gebühren.

Je nach Visumtyp wird eine bestimmte Antragsgebühr pro Antragsteller:in erhoben, die auch bei Ablehnung des Visums nicht zurückerstattet wird.

Bemühen Sie sich bitte rechtzeitig um einen Termin. Die US-Beamten können und werden keine Rücksicht auf individuelle Reisepläne nehmen.

Bitte beachten Sie, dass Ihr Reisepass am Tag des Interviews im US-Konsulat einbehalten und nach einer Bearbeitungszeit von ca. ein bis zwei Wochen per Einschreiben an eine deutsche Adresse zugestellt wird. Eine persönliche Abholung des Visums oder eine Ausstellung am gleichen Tag sind nicht möglich!

Ehepartner:innen und unverheiratete Kinder unter 21 Jahren erhalten für denselben Zeitraum wie die jeweiligen Hauptantragsteller:innen ein abgeleitetes J-2 Visum und dürfen damit in die Vereinigten Staaten reisen.

Ja. Weil das H-1B Visum nur mit Einbeziehung des US-Unternehmens beantragt werden kann, ist ein US-Arbeitsplatzangebot zwingend notwendig. Im übrigen können US-Arbeitsvisa generell nicht ohne konkretes Arbeitsplatzangebot beantragt werden. Zudem darf die Antragsstellung normalerweise nur durch den US-Arbeitgeber ("Petitioner") erfolgen und nicht durch den ausländischen Arbeitnehmer ("Beneficiary"). 

Die Beantragung einer Social Security Number (SSN) ist zunächst ausschließlich bestimmten Visuminhabern vorbehalten. Die E-2 Kategorie als Arbeitsvisum gestattet zwar die Beantragung einer Sozialversicherungsnummer bzw. Social Security Card (SSC), dies ist allerdings erst nach erfolgter Einreise mit dem E-2 Visum innerhalb der USA in einem zuständigen Office der Social Security Administration (SSA) möglich. 

Es ist richtig, dass die Social Security Administration zwar ein Büro am US-Generalkonsulat in Frankfurt/Main unterhält. Die Serviceleistungen der sogenannten Federal Benefits Unit (FBU)sind im Schwerpunkt jedoch amerikanischen Staatsangehörigen vorbehalten. Es werden dort keine Anträge auf SSN von "Nonimmigrant"-Visuminhabern betreut. Das kann, wie erwähnt, ausschließlich in den USA veranlasst werden. Die Beantragung der SSN in den Vereinigten Staaten ist allerdings sehr einfach und schnell zu realisieren.

Die Erstausstellung einer Social Security Card, sowie die Neuausstellung nach beispielsweise einem Verlust, sind kostenfrei.

Einige Universitäten oder Hochschulen in den USA verlangen von ihren Studenten die Vorlage der Social Security Number. Allerdings erfolgt im Normalfall keine Ausstellung der Nummer für Personen, die sich mit einem F-1, M-1 oder J-1 Visum temporär in den USA aufhalten. Die Hochschulen sollten in diesem Fall in der Lage sein, den betroffenen ausländischen Studenten eine andere Identifikationsnummer zuzuordnen.

Falls Sie eine Arbeitsstelle aufnehmen wollen, die im Rahmen des jeweiligen Studentenvisums gestattet ist, können Sie eine Social Security Number beantragen.

Es ist richtig, dass US-Staatsbürger und Inhaber:innen bestimmter Visakategorien unter Angabe ihrer Social Security Number eine Steuererklärung einreichen können. Allerdings ist diese nicht identisch zur Individual Taxpayer Identification Number (ITIN). Diese gilt in erster Linie für Personen, die amerikanische Steuern zahlen müssen, obwohl sie nicht dauerhaft in den USA leben, beispielsweise, weil sie in US-amerikanische Immobilien investieren.

Nein, die Social Security Card wird nur in sehr seltenen Fällen zur Vorlage verlangt. Daher muss sie nicht immer mitgeführt werden, sondern sollte am besten sicher zu Hause aufbewahrt werden.

Bisher sah die alte Vorgehensweise vor, dass Antragsteller einer Sozialversicherungskarte einen Nachweis in Form eines Ausdrucks bekommen, so lange die Social Security Card im Original noch nicht vorlag. Im Durchschnitt nimmt die Vergabe bis zu zwei Wochen in Anspruch.

Antragsteller können unmittelbar online einen Sozialversicherungsnachweis erstellen, vorausgesetzt, sie sind für einen persönlichen "My Social Security" Account registriert. Alternativ können Antragsteller einen postalischen Sozialversicherungsnachweis unter der Rufnummer +1-800-772-1213 (TTY 1-800-325-0778) anfordern; die Zustellung des Briefes dauert schätzungsweise 5-7 Werktage.

Arbeitgeber, Führerscheinbehörden (Department of Motor Vehicles, DMV) und andere Institutionen, die einen Sozialversicherungsnachweis benötigen, erhalten diesen sofort oder über Nacht über den "Business Services Online" der Sozialversicherungsbehörde oder über E-Verify.

Auf dem Antragsformular "Application for a Social Security Card" ist mit insgesamt 16 Zeichen für manch einen Antragsteller schlichtweg zu wenig Platz. Ein (zu) langer Name ist zwar kein Ausschlusskriterium, kann aber durchaus den Beantragungsprozess in die Länge ziehen. Wer einen besonders langen Namen hat und eine SSC beantragt, sollte sich auf deutlich längere Wartezeiten einstellen. Die tatsächliche Ausstellung der SSC kann sich von durchschnittlich ein bis zwei Wochen auf bis zu acht Wochen verlangsamen.

Grund hierfür ist die Tatsache, dass sich die amerikanische Sozialversicherungsbehörde (Social Security Administration, SSA) mit der US-Einwanderungsbehörde (U.S. Citizenship and Immigration Services, USCIS) kurzschließen muss, um den Datensatz abzugleichen. Die Lösung für das Problem lautet damit schlicht und einfach ruhig Blut bewahren und abwarten.

Die Beantragung einer Social Security Number (SSN) ist zunächst ausschließlich bestimmten Visuminhabenden vorbehalten. Die E-2 Kategorie als Arbeitsvisum gestattet zwar die Beantragung einer Sozialversicherungsnummer bzw. Social Security Card (SSC), dies ist allerdings erst nach erfolgter Einreise mit dem E-2 Visum innerhalb der USA in einem zuständigen Office der Social Security Administration (SSA) möglich. 

Es ist richtig, dass die Social Security Administration zwar ein Büro am US-Generalkonsulat in Frankfurt/Main unterhält. Die Serviceleistungen der sogenannten Federal Benefits Unit (FBU)sind im Schwerpunkt jedoch amerikanischen Staatsangehörigen vorbehalten. Es werden dort keine Anträge auf SSN von "Nonimmigrant"-Visuminhabenden betreut. Das kann, wie erwähnt, ausschließlich in den USA veranlasst werden. Die Beantragung der SSN in den Vereinigten Staaten ist allerdings sehr einfach und schnell zu realisieren.

Ein US-Arbeitsvisum ist immer an ein bestimmtes US-Unternehmen gebunden. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass Sie einen konkreten Arbeitgebenden in den Vereinigten Staaten vorweisen müssen, bevor Sie einen Antrag auf eine Arbeitsvisum stellen können.

Der Antragsprozess beginnt beim US-Unternehmen, das Sie anstellen möchte. Der US-Arbeitgeber stellt die Petition entweder bei der US-Einwanderungsbehörde (USCIS) oder im zuständigen US-Konsulat. Da der Antrag auf eine befristete Arbeitsgenehmigung von Seiten der Firma für zukünftige ausländische Mitarbeiter:innen gestellt wird, ist der US-Arbeitgeber somit der offizielle Antragsteller. Die englische Bezeichnung hierfür lautet Petitioner. Die zukünftigen Mitarbeitenden sind die Berechtigten und somit sogenannte Beneficiaries.

Das bedeutet, dass ehemalige Visuminhabende nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit dem Visum einreisen dürfen, auch wenn das Arbeitsvisum theoretisch noch zeitliche Gültigkeit besitzt. Sollten betroffene Visuminhabende künftig touristisch oder geschäftlich in die USA reisen wollen, dann müssen sie, je nachdem was für Tätigkeiten vor Ort ausgeübt werden und über welche Dauer, eine ESTA-Genehmigung oder ein entsprechendes Visum beantragen.

Praxistipp: Um Unstimmigkeiten oder Probleme bei späteren Einreisen nach Terminierung des Visums auszuschließen, empfielt es sich, das US-Konsulat über die neue Arbeitssituation zu informieren. Hierfür reicht es, wenn die zuständigen Unternehmensvertreter:innen (z.B. Personalverantwortliche, HR, Supervisor, Vorstand, etc. ) eine E-Mail an das zuständige Konsulat sendet, mit der Bitte das Visum der ehemaligen Arbeitnehmer:innen ungültig zu machen. 
Wenn möglich sollte noch eine Kopie des Visums beigefügt werden. Das Konsulat wird dann eine entsprechende Notiz im System hinterlegen, damit auch die US-Beamt:innen an der US-Grenze Bescheid wissen.

Viele Unternehmen fragen sich, was mit dem firmengebundenen Arbeitsvisum passiert, wenn Visuminhaber:innen nicht mehr für die Firma tätig sind.

Sollte den Visuminhaber:innen gekündigt werden oder er bzw. sie selbst kündigen, verliert das Arbeitsvisum für die USA automatisch seine Gültigkeit. Auch die abgeleiteten Visa von eventuell mitgereisten Familienangehörigen verlieren mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihre Gültigkeit, da diese an das Visum der Hauptantragsteller:innen gekoppelt sind.

Das bedeutet, dass ehemalige Visuminhaber:innen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit dem Visum einreisen dürfen, auch wenn das Arbeitsvisum theoretisch noch zeitliche Gültigkeit besitzt. Sollten betroffene Visuminhabende künftig touristisch oder geschäftlich in die USA reisen wollen, dann müssen sie, je nachdem was für Tätigkeiten vor Ort ausgeübt werden und über welche Dauer, eine ESTA-Genehmigung oder ein entsprechendes Visum neu beantragen.

Praxistipp: Um Unstimmigkeiten oder Probleme bei späteren Einreisen nach Terminierung des Visums auszuschließen, empfiehlt es sich, das US-Konsulat über die neue Arbeitssituation zu informieren. Hierfür reicht es, wenn die zuständigen Unternehmensvertreter:innen (z. B. Personalverantwortliche / HR, Supervisor, Vorstand etc.) eine E-Mail an das zuständige Konsulat sendet mit der Bitte das Visum der ehemaligen Arbeitnehmer:innen ungültig zu machen. Wenn möglich, sollte noch eine Kopie des Visums beigefügt werden. Das Konsulat wird dann eine entsprechende Notiz im System hinlegen, damit auch die US-Beamt:innen an der US-Grenze Bescheid wissen.
In einigen Fällen werden Visuminhaber:innen sogar vom US-Konsulat direkt kontaktiert, mit der Bitte das Visum einzuschicken, damit es ungültig gemacht werden kann. In anderen Fällen wird das Visum einfach bei der nächsten Einreise in die USA von dem Grenzbeamten bzw. der Grenzbeamtin ungültig gemacht.

Unsere Empfehlung: Durch eine kurze Mitteilung an das zuständige US-Konsulat können sich Unternehmen schützen und vor allem sicher sein, dass eine Einreise mit dem vormals gültigen Arbeitsvisum nicht mehr möglich ist. Gehen Sie kein Risiko ein und beugen Sie möglichem Missbrauch mit dem firmengebundenen Visum vor.

Arbeitsvisa für die Vereinigten Staaten können i.d.R. nicht ohne konkretes US-Arbeitsplatzangebot beantragt werden. Offizieller Antragsteller ("Petitioner") ist das US-Unternehmen der Unternehmensgruppe für den zukünftigen Mitarbeiter:innen ("Beneficiary"). Eine eigenständige Petition durch den ausländischen Arbeitnehmenden ist nicht möglich.

Beim L-1 Visumantragsprozess sind mindestens zwei Unternehmenseinheiten der Firmengruppe involviert - der ausländische Arbeitgebende sowie der US-Standort.

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