Aktualisiert am 05.01.2015
In den letzten Jahren ist die Ablehnungsquote von L-1B Visa dramatisch gestiegen. So stieg die Anzahl der Ablehnungen für L-1B Visa von 9% im Jahr 2003 auf bis zu 34% im Jahr 2013. Leider setzte sich der Trend im vergangenen Jahr fort.
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In den letzten Jahren ist die Ablehnungsquote von L-1B Visa dramatisch gestiegen. So stieg die Anzahl der Ablehnungen für L-1B Visa von 9% im Jahr 2003 auf bis zu 34% im Jahr 2013. Leider setzte sich der Trend im vergangenen Jahr fort.
Gründe für die Visumablehnung
Neben der ungenauen Definition des Begriffes "Specialized Knowledge" und der daraus resultierenden Schwierigkeit, die Spezialkenntnisse der Antragsteller belegen zu können, ist eine strengere Vorgehensweise hinsichtlich der Bewertung von L-1B Petitionen seitens der US-Behörden ein Grund für den deutlichen Anstieg an abgelehnten Visa für die USA.
Natürlich ist eine L-1B Ablehnung sowohl für die Firma als auch die zu entsendende Person sehr frustrierend, weil viel Zeit, Energie und finanzielle Mittel damit verbunden sind. Folglich fragen sich die Unternehmen nachdem das L-1B Visum abgelehnt wurde, welche Alternativen es gibt, um den Mitarbeiter in die USA zu entsenden.
Alternative zum L-1B Visum
Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es tatsächlich eine Alternative. Unter Umständen besteht die Möglichkeit einen Antrag auf ein E-Handelsvisum (E-1) oder E-Investorenvisum (E-2) zu stellen, welches über eine sogenannte E-Registrierung am zuständigen US-Konsulat in Deutschland, Österreich oder der Schweiz beantragt werden kann.
Erfordernisse für die E-Visumkategorien sind u. a. die Existenz einer US-Niederlassung/Firma und der Nachweis, dass der US-Standort mehrheitlich in deutscher, österreichischer oder schweizer Hand ist. Des Weiteren müssen beim E-1 Visum stetiger Handel über mehrere Jahre und beim E-2 Visum Investitionen nachgewiesen werden. Der Antragsteller mit dem vormals abgelehnten L-1B Visum kann dann über die erfolgte E-Registrierung ein Arbeitsvisum für die USA beantragen vorausgesetzt er hat die Nationalität über die die E-Registrierung erfolgt ist.
Vorteile des E-Visums
Ein Vorteil bei den E-Visumkategorien ist, dass alle Visumanträge allein über das zuständige US-Konsulat im Antragsland initiiert werden und nicht über die amerikanische Einwanderungsbehörde (U.S. Citizenship and Immigration Services, USCIS) beantragt werden müssen.
Als Spezialist für E-Visa hat unser US Visa Team im Jahr 2014 viele Firmen betreut, entweder nach einer L-1B Visumablehnung oder direkt ab Beginn des E-Registrierungsprozesses. Die Erfolgsquote für die E-Visumanträge, die wir begleitet haben, lag 2014 bei 100%.
Wenn auch Sie eine Alternative für eine L-Visumablehnung suchen oder sich generell für die E-Visumkategorie interessieren, freuen wir uns Sie unterstützen zu dürfen.
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