Aktualisiert am 24.09.2019
Ihre Frage: Aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen innerhalb unserer Unternehmensgruppe hat sich unser US-Standort geändert und wir haben sogar eine andere Rechtsform (Wechsel von LLC zu Inc.). Hat dies Auswirkungen auf die bestehenden E-2-Visa unserer Mitarbeiter?
Artikel teilen:
Aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen innerhalb unserer Unternehmensgruppe (deutsche GmbH) hat sich nicht nur der Name unserer US-Niederlassung geändert, sondern auch die Rechtsform (Wechsel von LLC zu Inc.).
Wir haben immer noch eine aktuelle E-2 Registrierung beim US Generalkonsulat in Frankfurt. Müssen wir hier etwas tun und welche Auswirkungen kann dies auf die bestehenden E-2-Visa unserer Mitarbeiter haben?
Kleine Änderungen am US-Standort (z.B. Namensänderung, Umzug) können in der Regel relativ einfach über den kleinen Dienstweg mitgeteilt werden. US-Firmen, die eine E-Registrierung haben, sind jedoch verpflichtet, dem US-Generalkonsulat in Frankfurt am Main wesentliche Änderungen mitzuteilen. Dazu gehören zum Beispiel
Als Unternehmen sind Sie daher verpflichtet, die Daten auf dem neuesten Stand zu halten. In der Regel werden diese Änderungen per E-Mail an die E-Visa-Abteilung in Frankfurt am Main übermittelt. Es reicht jedoch nicht aus, die wesentliche Änderung in der E-Mail zu benennen. Vielmehr muss diese auch anhand von Firmenunterlagen entsprechend dokumentiert werden. Als Nachweis dienen u.a. die folgenden Dokumente
Insbesondere ein Rechtsformwechsel in den USA kann zu Rückfragen und einer aufwendigeren Prüfung durch das US-Konsulat führen. Warum eigentlich? Grundlage für die E-Registrierung ist u.a. der Nachweis, dass die US-Gesellschaft zu mindestens 50% in deutscher Hand ist. In Ihrem Fall ist dies der Nachweis, dass die Mehrheit des US-Standorts weiterhin von Ihrer deutschen Muttergesellschaft (GmbH) gehalten wird. Bei einem Wechsel der Unternehmensform von einer LLC zu einer Inc. (Corporation) müssen Sie dem US-Konsulat nachweisen, dass die deutsche Muttergesellschaft weiterhin mindestens 50% der Anteile (direkt oder indirekt) hält. Welche Unterlagen konkret erforderlich sind, muss im Einzelfall geprüft werden und ist je nach Unternehmenskonstellation sehr unterschiedlich.
Im Zuge einer solchen Anmeldung steht es dem US-Generalkonsulat frei, weitere Fragen zu stellen, um sicherzustellen, dass das US-Unternehmen auch alle anderen Zugangsvoraussetzungen zur E-Registrierung erfüllt. Zum Beispiel, ob die Muttergesellschaft des US-Unternehmens mehrheitlich in deutscher Hand bleibt. Geprüft wird hier immer die oberste Muttergesellschaft. Entscheidend ist nicht der Sitz des Unternehmens, sondern die Eigentümerstruktur. So kann das US-Konsulat beispielsweise einen Nachweis darüber verlangen, wer die derzeitigen Gesellschafter der Muttergesellschaft sind und ob diese weiterhin überwiegend aus deutschen Staatsangehörigen bestehen. Bei komplexeren Unternehmensstrukturen ist es unter Umständen nicht einfach, diesen Nachweis ad hoc zu erbringen.
Liegt dem Konsulat ein ausreichender Nachweis über die Änderung vor, erhalten Sie eine E-Mail, die Sie darüber informiert, dass die E-Registrierung in Frankfurt aktualisiert wurde. Ihr US-Standort kann dann erneut ein E-2-Visum beantragen.
Leider gibt es kein einheitliches Verfahren in Bezug auf die bestehenden E-2-Visa für Mitarbeiter, die bereits erteilt wurden. Einige Änderungen führen dazu, dass alle Mitarbeiter, die bereits ein E-2-Visum haben, ein neues Visum beantragen müssen (nach Ausreise aus den USA und Wiedereinreise in das Land). Kleine Änderungen, wie z. B. eine Adressänderung, haben kaum Auswirkungen auf bestehende US-Visa.
Wir empfehlen daher, sich nach der Aktualisierung der E-Registrierung immer beim Konsulat zu erkundigen, was bestehende E-2-Visumsinhaber zu beachten haben.
Im Übrigen: Wenn Sie nicht mehr nachweisen können, dass Ihre deutsche GmbH mehrheitlich in deutscher Hand ist, ist die E-Registrierung ungültig und damit auch alle bestehenden E-2-Visa Ihrer Mitarbeiter.
Tipp: Ihr US-Unternehmen sollte auch prüfen, ob Inhaber anderer Arbeitsvisumskategorien (z.B. L-Visa, L-Blanket Visa, H-1B Visa etc.) ebenfalls von einer Änderung betroffen sind.
Datum:
Wir und unsere Partner nutzen Cookies, um personenbezogene Daten wie z.B. Browsing-Daten zu speichern und abzurufen, um z.B. Inhalte und Werbung bereitzustellen und zu personalisieren sowie die Verwendung der Website zu analysieren und das Benutzererlebnis zu verbessern. Sie erfahren mehr über die Zwecke, für welche wir und unsere Partner Cookies einsetzen, wenn Sie unten auf den Button „Cookie Einstellungen“ klicken. Hier können sämtliche Einstellungen auch geändert werden. Nachträglich kann man jederzeit seine Cookie-Auswahl überdenken oder seine Einwilligung widerrufen, indem man auf den Link zu den Cookie-Einstellungen im Footer unserer Webseite klickt. Beachten Sie bitte, dass das Blockieren einiger Cookie-Typen unsere Möglichkeiten zur Bereitstellung von auf Ihre Interessen zugeschnittenen Inhalten haben kann oder einige Funktionen der Webseite nur eingeschränkt zur Verfügung stehen.
Durch klicken auf “Alle Cookies akzeptieren” stimmen Sie unserer Nutzung und der Weitergabe Ihrer Daten an unsere Partner zu.