Für eine Arbeitsaufnahme in den Vereinigten Staaten stehen gleich mehrere Visaoptionen zur Verfügung. Jedes Arbeitsvisum für die USA beinhaltet individuelle Zugangsvoraussetzungen, Beantragungswege und Kosten. Welches US-Visum für den konkreten Fall zutrifft und vor allen Dingen zweckmäßig erscheint, sollte sorgfältig beurteilt werden. Ausschlaggebend sind hierbei Faktoren wie Qualifikation, Staatsangehörigkeit, Dauer des geplanten Aufenthalts und Firmenzugehörigkeit.
Es existiert kein generelles Arbeitsvisum für die USA. Unternehmen bzw. deren ausländische Mitarbeitende, die in den Vereinigten Staaten einer Beschäftigung nachgehen möchten, stehen ganz unterschiedliche sogenannte Work Visa für die USA zur Verfügung.
Arbeitsvisa für die USA sind Visumarten für einen temporären Arbeitsaufenthalt. Sie berechtigen somit lediglich zur zeitlich begrenzten Arbeitsaufnahme in den USA. Zu den befristeten Beschäftigungen zählen beispielsweise Dienstreisen oder Entsendungen in die USA. Wenn Sie dauerhaft in den Vereinigten Staaten leben und arbeiten möchten, so bedarf es der Beantragung eines Einwanderungsvisums (Green Card).
Für Besatzungsmitglieder von Flug- oder Reedereien, die arbeitsbedingt in die Vereinigten Staaten einreisen müssen
Für Unternehmen, die beträchtlichen Handel (Waren / Dienstleistungen) mit den USA unterhalten
Für hochqualifizierte Arbeitnehmende und Personen mit einem akademischen Abschluss oder vergleichbarer Qualifikation
Für Arbeitsaufenthalte von Journalist:innen / Repräsentant:innen ausländischer Medienunternehmen, die dienstlich in die USA reisen
Für firmeninterne Entsendungen in die USA von leitenden Angestellten / Manager:innen / Fachpersonal aller Staatsangehörigkeiten
Für Personen mit außergewöhnlichen Fähigkeiten im Bereich der Wissenschaft, Kunst, Bildung, Wirtschaft, Sport oder Medien
Für herausragende Personen aus den Bereichen Kunst, Sport und Entertainment zur Teilnahme an Events in den USA
Die Entscheidung ist oft komplex, welches Visum bei geschäftlichen Aufenthalten beantragt werden soll. Prüfen Sie daher im Vorfeld Ihres beruflichen Aufenthalts auch unsere Informationen zum B-1 Visum und zur visumfreien Einreise in Vereinigten Staaten im Rahmen des Visa Waiver Program / ESTA.
Wenn Sie eine Tätigkeit als Praktikant:in, Au-Pair usw. oder einen Ferienjob anstreben, wird ebenfalls ein Visum benötigt. Allerdings ist ein Arbeitsvisum in der Regel nicht zutreffend. Welche Visa-Optionen es stattdessen gibt, erfahren Sie in unserer Rubrik Praktikum / Studium.
Gemeinsamkeiten bei US-Arbeitsvisa
Es gibt folglich zwei wichtige Grundsätze, die sie immer im Hinterkopf haben sollten, wenn Sie oder Ihre Mitarbeitenden in den Vereinigten Staaten arbeiten möchten:
Um ein Arbeitsvisum zu erhalten, muss grundsätzlich ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegen. Hintergrund ist, dass nicht etwa die zukünftigen Mitarbeitenden das Arbeitsvisum beantragen, sondern immer das US-Unternehmen als offiziell den Antrag stellt als Petitioner für die ausländischen Mitarbeitenden (= Beneficiary).
Wer davon träumt, in den USA zu arbeiten, muss sich somit im ersten Schritt um einen Job in den USA bemühen. Wenn Sie einen Arbeitgeber in den USA gefunden haben, reicht dieser eine Petition auf eine Arbeitserlaubnis für die USA für Sie ein. Anschließend wird der eigentliche Visumantrag gestellt.
Ausnahmen: Wer bereits in den USA arbeitet, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Statusanpassung auf ein Arbeitsvisum vornehmen. Eine weitere Möglichkeit bietet die Green Card – die unbegrenzte Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis für die USA.
Oftmals erreichen uns Anfragen, ab welcher Dauer des Arbeitsaufenthalts in den USA ein Arbeitsvisum benötigt wird. Die Antwort lautet: Ein US-Arbeitsvisum ist ab dem ersten Tag erforderlich! Wie kurz der Zeitraum bzw. Arbeitseinsatz auch sein mag, eine Arbeitsaufnahme ist immer nur dann legal möglich, wenn ein entsprechendes Arbeitsvisum vorliegt.
Wie bereits erwähnt gibt eine Vielzahl an US-Arbeitsvisa. Dabei unterscheiden sich je nach Arbeitsvisum folgende Punkte:
Die Anforderungen, die bei einem US-Arbeitsvisum erfüllt werden müssen, sind nicht zu unterschätzen. Dabei werden sowohl an das Unternehmen, als auch an die jeweiligen Mitarbeitenden bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Je nach Visumskategorie existieren bestimmte spezifische Voraussetzungen. Nachfolgend die wichtigsten ausschlaggebenden Faktoren im Überblick:
Unternehmen:
Mitarbeitende:
Bitte beachten Sie, dass die Beantragung eines Arbeitsvisums oftmals besonders komplex und zeitintensiv ist. Darüber hinaus gibt es je nach Kategorie erhebliche Unterschiede bei der Beantragung. Firmen und deren Mitarbeitende sollten daher sorgfältig prüfen, welche Optionen bestehen. Mitunter kommen vereinfachte Antragsverfahren infrage mit denen sich nicht nur Geld, sondern auch Zeit sparen lässt.
Bei den klassischen Arbeitsvisa ist es oftmals erforderlich, dass der US-Arbeitgeber im Vorfeld der Beantragung im US-Konsulat eine Petition mittels Formular I-129 bei der US-Einwanderungsbehörde USCIS einreicht. Wenn die Petition erfolgreich war, muss der Bewilligungsbescheid I-797 der USCIS im nächsten Schritt beim US-Konsulat bzw. der US-Botschaft im Rahmen des Konsularverfahrens vorgelegt werden. Der Visumantrag wird nämlich in den meisten Fällen im zuständigen US-Konsulat bzw. in der zuständigen US-Botschaft gestellt, wobei Mitarbeitende dort ein persönliches Visa-Interview absolvieren müssen. Informieren Sie sich näher darüber, wie Sie ein Visum für die USA beantragen.
Als spezialisiertes Dienstleistungsunternehmen betreuen wir seit 1996 Firmenkund:innen bei der Beantragung von Arbeitsvisa. Wenn auch Sie sich in den USA engagieren möchten, erörtern wir in einem Erstgespräch möglich Vor- und Nachteile der unterschiedlichen Arbeitsvisa:
Während Sie bei vereinfachten Antragsverfahren Bearbeitungszeiten von einigen Wochen erwarten können, dauert die reguläre Beantragung von Arbeitsvisa über die USCIS und das US-Konsulat mehrere Monate. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, sich möglichst frühzeitig mit der Work Visa Thematik auseinanderzusetzen.
Hintergrund ist, dass je nach Beantragungsweg mal mehr und mal weniger US-Behörden involviert sind. Neben dem US-Konsulat ist bei bestimmten Kategorien u. a. zusätzlich die US-Einwanderungsbehörde (U.S. Citizenship and Immigration Services, USCIS) und das US-Arbeitsministerium (U.S. Department of Labor, DOL) zuständig.
Wir beraten Sie bei der Wahl der geeigneten Visumkategorie und übernehmen für Sie oder Ihr Unternehmen die komplette Abwicklung.
Wie hoch die Kosten für US-Visa sind, hängt davon ab, welches Visum beantragt wird. Grundsätzlich gilt: Je mehr Antragsschritte erforderlich werden und je mehr US-Behörden involviert sind, desto teurer ist die Visumbeantragung. Die Antragsgebühren für US-Visa können somit sehr verschieden sein.
Wer ein Visum für die USA in einem US-Konsulat bzw. einer US-Botschaft beantragt, muss folgende Gebühren zahlen:
Bei Antragsverfahren über die US-Einwanderungsbehörde (USCIS), z. B. Anträgen auf US-Arbeitsvisa, fallen weitere Kosten an.
Nähere Informationen über die unterschiedlichen Visagebühren, weitere mögliche anfallende Kosten und die aktuellen Zahlungsmethoden finden Sie auf unserer Gebührenseite.
Familienangehörige von B-1 Visuminhaber:innen, die mit in die USA reisen möchten, benötigen ein eigenes Visum. Sollten Ihre Familienangehörigen nicht an den geplanten geschäftlichen Aktivitäten teilnehmen, käme für sie ein B-2 Visum für Touristen infrage.
Sie benötigen immer dann ein Arbeitsvisum, wenn Sie in den USA einer befristeten Arbeit nachgehen möchten. Wie beschrieben gibt es unterschiedliche Arbeitsvisa für die USA. Diese sogenannten US-Nichteinwanderungsvisa unterscheiden sich z. B. in der Art der Tätigkeit der Antragsteller:innen, der Aufenthaltsdauer sowie in der Art des Visumantragsprozesses. Bitte beachten Sie hierbei, dass es sich bei den meisten US-Arbeitsvisa um komplexe und zeitintensive Verfahren handelt. Selbstverständlich beraten wir Sie gerne bei der Wahl der geeigneten Visumkategorie und übernehmen für Sie oder Ihre Mitarbeiter*innen die komplette Abwicklung. Kontaktieren Sie uns noch heute.
Ehepartner und unverheiratete Kinder unter 21 Jahren erhalten für denselben Zeitraum wie der Hauptantragsteller ebenfalls ein abgeleitetes E-2 Visum. Ehepartner können auf Antrag außerdem eine eigene Arbeitserlaubnis (Employment Authorization Document, EAD), die nicht an eine bestimmte Stelle oder das Unternehmen des Hauptantragstellers gebunden ist, erhalten. Diese gilt in der Regel zwei Jahre, kann aber um weitere zwei Jahre verlängert werden.
Familienangehörige unter E-2 Status können darüber hinaus öffentliche oder private Bildungseinrichtungen besuchen. Sobald die Kinder die amerikanische Volljährigkeitsgrenze erreichen, müssen sie entweder ihren Nichteinwanderungsstatus wechseln oder das Land verlassen.
Begleitende Ehepartner:innen und unverheiratete Kinder bis 21 Jahren erhalten auf Antrag einen abgeleiteten Status und somit auch ein E-1 Visum. Ehepartner:innen mit einem E-1 Visum dürfen nach erfolgter Einreise in die USA eine Allgemeine Arbeitserlaubnis (Employment Authorization Document, EAD) bei der US-Einwanderungsbehörde (USCIS) beantragen, die nicht an eine bestimmte Stelle oder das Unternehmen des Hauptantragstellers gebunden ist, und damit unabhängig von ihrem Ehepartner einer Arbeit in den USA nachgehen.
Diese Arbeitserlaubnis wird auf zwei Jahre erteilt, eine Verlängerung um weitere zwei Jahre ist möglich, bis hin zur maximalen Aufenthaltsdauer des E-1 Visuminhabers.
Kinder von E-1 Inhaber:innenn können Bildungseinrichtungen (Schulen / Universitäten) besuchen, jedoch darf keiner bezahlten Arbeit nachgegangen werden. Erreichen die Kinder die amerikanische Volljährigkeitsgrenze, müssen sie ihren Nichteinwanderungsstatus wechseln oder das Land verlassen.
Die Gebühren für die Beantragung eines Visums sind je nach Kategorie ganz unterschiedlich und sie können u. a. aufgrund von Wechselkursschwankungen regelmäßig steigen oder sinken. Jeder Antragsteller sollte sich daher im Vorfeld der Beantragung über die aktuell geltenden Gebühren informieren. Wir erklären an anderer Stelle ausführlich alles Wissenswerte über die Kosten eines US-Visums.
Die Beantragung eines US-Visums muss über die offiziellen US-Behörden, z. B. die US-Konsulate und US-Botschaften, erfolgen. Dabei wird der eigentliche Visumantrag zwar online gestellt, allerdings muss fast ausnahmslos jeder Antragsteller persönlich in das Konsulat zum Visa-Interview. Bei einigen Arbeitsvisa ist es mitunter notwendig im Vorfeld des konsularischen Antragsverfahrens umfangreiche Akten postalisch an die US-Behörden in die USA zu senden.
Wir beraten und unterstützen Unternehmen und Privatpersonen in allen Fragen zur Visumbeantragung. Lesen Sie an anderer Stelle mehr über die Beantragung eines US-Visums.
Ehepartner und unverheiratete Kinder unter 21 Jahren erhalten auf Antrag für denselben Zeitraum wie der Hauptantragsteller ein abgeleitetes O-3 Visum. Erreichen die Kinder die amerikanische Volljährigkeitsgrenze (21 Jahre), müssen sie ihren Nichteinwanderungsstatus allerdings wechseln oder das Land verlassen.
Ehepartner können mit dem O-3 Visum keine eigene Arbeitserlaubnis (Employment Authorization Document, EAD) erhalten. Eine Arbeitsaufnahme ist also grundsätzlich nicht gestattet, auch nicht für Kinder. Ehepartner und Kinder können mit dem O-3 Visum private und öffentliche Bildungseinrichtungen besuchen.
Eine EAD wird in der Regel auf mindestens ein Jahr ausgestellt. Natürlich kann es innerhalb dieses Zeitraums passieren, dass Sie einen neuen Job finden und Ihren aktuellen Arbeitgeber in den USA wechseln möchten.
Wenn Sie im Besitz einer gültigen EAD sind, ist das überhaupt kein Problem, da die Allgemeine Arbeitserlaubnis – im Gegensatz zu einem Arbeitsvisum für die USA – nicht an ein bestimmtes US-Unternehmen gebunden ist.
Sie müssen allerdings darauf achten, rechtzeitig eine neue EAD zu beantragen, bevor Ihre aktuelle Allgemeine Arbeitserlaubnis abläuft.
Die Labor Certification stellt den ersten Schritt im Antrag auf die GreenCard dar und wird vom US-Arbeitgeber beim U.S. Department of Labor (US-Arbeitsministerium) beantragt. In diesem Verfahren wird festgestellt, ob es einen qualifizierten US-Arbeitnehmer auf dem US-Arbeitsmarkt für die zu besetzende Stelle gibt oder nicht. Ziel der Labor Certification ist es demzufolge, US-amerikanische Arbeitnehmer:innen und den US-Arbeitsmarkt zu schützen, indem sichergestellt wird, dass ausländische Arbeitnehmer gleich qualifizierte US-Arbeitnehmer nicht ersetzen dürfen.
Im Gegensatz zur Labor Certification, die sich nur auf einen bestimmten US-Arbeitgeber bzw. ein konkretes Stellenangebot bezieht, stellt das Employment Authorization Document (EAD) eine allgemeine Arbeitserlaubnis dar, die die ausländischen Arbeitnehmer:innen dazu autorisiert, für jeden US-Arbeitgeber in den USA tätig zu werden.
Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass der US-Arbeitgeber die Labor Certification schon zu Beginn des GreenCard-Antrags für den ausländischen Arbeitnehmer beantragt. Die EAD hingegen wird hingegen erst beantragt, nachdem eine Aufenthaltserlaubnis für die USA für den ausländischen Arbeitnehmer oder dessen Ehepartner vorliegt (beispielsweise im Zuge des "Adjustment of Status" Formulars I-485).
Schließlich werden die Labor Certification und die EAD auch darin unterschieden, dass das US-Gesetz verbietet, dass der ausländische Arbeitnehmer für die Kosten der Labor Certification aufkommt. Im Gegenteil dazu ist es der Person, die eine EAD beantragt, erlaubt, einen Teil oder die gesamten Kosten der EAD zu tragen.
Ehepartner und unverheiratete Kinder unter 21 Jahren erhalten für denselben Zeitraum wie der Hauptantragsteller ein abgeleitetes I-Visum. Erreichen die Kinder die amerikanische Volljährigkeitsgrenze, müssen sie ihren Nichteinwanderungsstatus wechseln oder das Land verlassen.
Eine Arbeitsaufnahme ist Familienangehörigen nicht gestattet. Die Beantragung einer allgemeinen Arbeitserlaubnis (Employment Authorization Document, EAD) ist unter I-Status folglich nicht möglich. I-Visumnhaber können jedoch eine öffentliche oder private Bildungseinrichtung besuchen.
Begleitende Familienangehörige von I-Visuminhabern können bis zu 90 Tagen visumfrei in die USA reisen, falls ihre Nationalität eine visumfreie Einreise zulässt.
Die Antragstellung erfolgt je nach Visumtyp über die US-Konsulate im Heimatland oder zusätzlich über die US-Einwanderungsbehörde (USCIS). In Deutschland können Sie beispielsweise im US-Konsulat Berlin, Frankfurt/Main oder München einen Antrag stellen.
Alle Antragstellenden eines Nichteinwanderungsvisums müssen neben dem Online-Antrag DS-160 ein Visa-Profil auf der Website des Visa-Informationsdienstes anlegen zwecks Terminvereinbarung und Zahlung der Visabearbeitungsgebühr.
In einem ersten Schritt nehmen Sie die Zahlung der Visagebühr vor (bitte beachten Sie, dass die Antragsgebühr bei Ablehnung Ihres Visums nicht zurückerstattet wird). Die Gebühr kann per Kreditkarte oder in bar bei einer Bank gezahlt werden. In der Regel erhalten Sie per E-Mail Bescheid, dass der Zahlungseingang erfolgt ist und Ihr Account freigeschaltet wurde, so dass die Terminvereinbarung vorgenommen werden kann.
Die Interviewterminvereinbarung muss online über das Visa-Profil gemacht werden. Wenn Sie den Termin online über Ihr Visa-Profil vereinbaren, haben Sie die Möglichkeit die noch freien Termine der US-Konsulate in Berlin, Frankfurt/Main und München in einem Kalender einzusehen. Anschließend erhalten Sie eine "Appointment Confirmation", d. h. eine Terminbestätigung inklusive dem Zahlungsnachweis über die Visumantragsgebühr. Terminverschiebungen bzw. -absagen sind möglich.
Wenn Sie Ihren Termin mehr als zweimal verschieben, müssen Sie jedoch den gesamten Prozess von vorn durchlaufen und erneut die Visagebühr entrichten. Auf unserer Website finden Sie die aktuellen Visa-Gebühren.
Je nach Visumtyp wird eine bestimmte Antragsgebühr pro Antragsteller:in erhoben, die auch bei Ablehnung des Visums nicht zurückerstattet wird.
Bemühen Sie sich bitte rechtzeitig um einen Termin. Die US-Beamten können und werden keine Rücksicht auf individuelle Reisepläne nehmen.
Bitte beachten Sie, dass Ihr Reisepass am Tag des Interviews im US-Konsulat einbehalten und nach einer Bearbeitungszeit von ca. ein bis zwei Wochen per Einschreiben an eine deutsche Adresse zugestellt wird. Eine persönliche Abholung des Visums oder eine Ausstellung am gleichen Tag sind nicht möglich!
Ehepartner:innen und unverheiratete Kinder unter 21 Jahren erhalten für denselben Zeitraum wie die jeweiligen Hauptantragsteller:innen ein abgeleitetes J-2 Visum und dürfen damit in die Vereinigten Staaten reisen.
Ja. Weil das H-1B Visum nur mit Einbeziehung des US-Unternehmens beantragt werden kann, ist ein US-Arbeitsplatzangebot zwingend notwendig. Im übrigen können US-Arbeitsvisa generell nicht ohne konkretes Arbeitsplatzangebot beantragt werden. Zudem darf die Antragsstellung normalerweise nur durch den US-Arbeitgeber ("Petitioner") erfolgen und nicht durch den ausländischen Arbeitnehmer ("Beneficiary").
Ein US-Arbeitsvisum ist immer an ein bestimmtes US-Unternehmen gebunden. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass Sie einen konkreten Arbeitgebenden in den Vereinigten Staaten vorweisen müssen, bevor Sie einen Antrag auf eine Arbeitsvisum stellen können.
Der Antragsprozess beginnt beim US-Unternehmen, das Sie anstellen möchte. Der US-Arbeitgeber stellt die Petition entweder bei der US-Einwanderungsbehörde (USCIS) oder im zuständigen US-Konsulat. Da der Antrag auf eine befristete Arbeitsgenehmigung von Seiten der Firma für zukünftige ausländische Mitarbeiter:innen gestellt wird, ist der US-Arbeitgeber somit der offizielle Antragsteller. Die englische Bezeichnung hierfür lautet Petitioner. Die zukünftigen Mitarbeitenden sind die Berechtigten und somit sogenannte Beneficiaries.
Das bedeutet, dass ehemalige Visuminhabende nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit dem Visum einreisen dürfen, auch wenn das Arbeitsvisum theoretisch noch zeitliche Gültigkeit besitzt. Sollten betroffene Visuminhabende künftig touristisch oder geschäftlich in die USA reisen wollen, dann müssen sie, je nachdem was für Tätigkeiten vor Ort ausgeübt werden und über welche Dauer, eine ESTA-Genehmigung oder ein entsprechendes Visum beantragen.
Praxistipp: Um Unstimmigkeiten oder Probleme bei späteren Einreisen nach Terminierung des Visums auszuschließen, empfielt es sich, das US-Konsulat über die neue Arbeitssituation zu informieren. Hierfür reicht es, wenn die zuständigen Unternehmensvertreter:innen (z.B. Personalverantwortliche, HR, Supervisor, Vorstand, etc. ) eine E-Mail an das zuständige Konsulat sendet, mit der Bitte das Visum der ehemaligen Arbeitnehmer:innen ungültig zu machen.
Wenn möglich sollte noch eine Kopie des Visums beigefügt werden. Das Konsulat wird dann eine entsprechende Notiz im System hinterlegen, damit auch die US-Beamt:innen an der US-Grenze Bescheid wissen.
Viele Unternehmen fragen sich, was mit dem firmengebundenen Arbeitsvisum passiert, wenn Visuminhaber:innen nicht mehr für die Firma tätig sind.
Sollte den Visuminhaber:innen gekündigt werden oder er bzw. sie selbst kündigen, verliert das Arbeitsvisum für die USA automatisch seine Gültigkeit. Auch die abgeleiteten Visa von eventuell mitgereisten Familienangehörigen verlieren mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihre Gültigkeit, da diese an das Visum der Hauptantragsteller:innen gekoppelt sind.
Das bedeutet, dass ehemalige Visuminhaber:innen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit dem Visum einreisen dürfen, auch wenn das Arbeitsvisum theoretisch noch zeitliche Gültigkeit besitzt. Sollten betroffene Visuminhabende künftig touristisch oder geschäftlich in die USA reisen wollen, dann müssen sie, je nachdem was für Tätigkeiten vor Ort ausgeübt werden und über welche Dauer, eine ESTA-Genehmigung oder ein entsprechendes Visum neu beantragen.
Praxistipp: Um Unstimmigkeiten oder Probleme bei späteren Einreisen nach Terminierung des Visums auszuschließen, empfiehlt es sich, das US-Konsulat über die neue Arbeitssituation zu informieren. Hierfür reicht es, wenn die zuständigen Unternehmensvertreter:innen (z. B. Personalverantwortliche / HR, Supervisor, Vorstand etc.) eine E-Mail an das zuständige Konsulat sendet mit der Bitte das Visum der ehemaligen Arbeitnehmer:innen ungültig zu machen. Wenn möglich, sollte noch eine Kopie des Visums beigefügt werden. Das Konsulat wird dann eine entsprechende Notiz im System hinlegen, damit auch die US-Beamt:innen an der US-Grenze Bescheid wissen.
In einigen Fällen werden Visuminhaber:innen sogar vom US-Konsulat direkt kontaktiert, mit der Bitte das Visum einzuschicken, damit es ungültig gemacht werden kann. In anderen Fällen wird das Visum einfach bei der nächsten Einreise in die USA von dem Grenzbeamten bzw. der Grenzbeamtin ungültig gemacht.
Unsere Empfehlung: Durch eine kurze Mitteilung an das zuständige US-Konsulat können sich Unternehmen schützen und vor allem sicher sein, dass eine Einreise mit dem vormals gültigen Arbeitsvisum nicht mehr möglich ist. Gehen Sie kein Risiko ein und beugen Sie möglichem Missbrauch mit dem firmengebundenen Visum vor.
Global Entry ist mit fast allen US-Visa und sogar der ESTA-Genehmigung nutzbar.
Außer, wenn Sie Inhaber:in eines der folgenden Visa sind, sind Sie von Global Entry ausgeschlossen:
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Nicht nur die Antragstellenden selbst, sondern auch der ausländische Arbeitgebende muss gewisse Voraussetzungen erfüllen, um sich für die C-1/D Kategorie zu qualifizieren. So werden Crewmitglieder-Visa ausschließlich für Mitarbeiter:innen von kommerziellen, international tätigen Reedereien und Fluggesellschaften ausgestellt.
Mitarbeitende auf privaten Yachten oder Jets, die nicht zu einer bei den US-Behörden registrierten Reederei oder Fluggesellschaft gehören, benötigen ein B-1 Visum.
Die Nutzung der visumfreien Einreise (Visa Waiver Program) ist in diesem Fall nicht möglich.
Streng genommen stellt die C-1/D-Kategorie kein US-Arbeitsvisum dar. Es erlaubt nämlich lediglich die Arbeitsaufnahme für eine Reederei oder Fluglinie, die außerhalb der Vereinigten Staaten lokalisiert ist – und damit auf dem Gebiet der USA in deren Auftrag tätig zu werden.
C-1/D Visuminhabende ist es daher nicht gestattet, für einen US-amerikanischen Arbeitgeber zu arbeiten. Falls dies geplant ist, muss ein Arbeitsvisum (H-, L- oder E-Visum) im Vorfeld beantragt werden.
Der US-Gesetzgeber sieht keine Statusverlängerung und/oder keinen Statuswechsel für C-1/D Visuminhabende innerhalb der Vereinigten Staaten vor. Crewmember, die sich in den USA aufhalten, können sich deshalb beispielsweise nicht auf Antrag bei der US-Einwanderungsbehörde für ein Arbeitsvisum oder gar eine GreenCard bewerben oder Ihren Aufenthalt vor Ort verlängern.
Arbeitsvisa für die Vereinigten Staaten können i.d.R. nicht ohne konkretes US-Arbeitsplatzangebot beantragt werden. Offizieller Antragsteller ("Petitioner") ist das US-Unternehmen der Unternehmensgruppe für den zukünftigen Mitarbeiter:innen ("Beneficiary"). Eine eigenständige Petition durch den ausländischen Arbeitnehmenden ist nicht möglich.
Beim L-1 Visumantragsprozess sind mindestens zwei Unternehmenseinheiten der Firmengruppe involviert - der ausländische Arbeitgebende sowie der US-Standort.
Ein US-Arbeitsvisum ist immer an ein bestimmtes US-Unternehmen gebunden. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass Sie einen konkreten Arbeitgebenden in den Vereinigten Staaten vorweisen müssen, bevor Sie einen Antrag auf eine Arbeitsvisum stellen können.
Der Antragsprozess beginnt beim US-Unternehmen, das Sie anstellen möchte. Der US-Arbeitgeber stellt die Petition entweder bei der US-Einwanderungsbehörde (USCIS) oder im zuständigen US-Konsulat. Da der Antrag auf eine befristete Arbeitsgenehmigung von Seiten der Firma für zukünftige ausländische Mitarbeiter:innen gestellt wird, ist der US-Arbeitgeber somit der offizielle Antragsteller. Die englische Bezeichnung hierfür lautet Petitioner. Die zukünftigen Mitarbeitenden sind die Berechtigten und somit sogenannte Beneficiaries.
Das bedeutet, dass ehemalige Visuminhabende nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit dem Visum einreisen dürfen, auch wenn das Arbeitsvisum theoretisch noch zeitliche Gültigkeit besitzt. Sollten betroffene Visuminhabende künftig touristisch oder geschäftlich in die USA reisen wollen, dann müssen sie, je nachdem was für Tätigkeiten vor Ort ausgeübt werden und über welche Dauer, eine ESTA-Genehmigung oder ein entsprechendes Visum beantragen.
Praxistipp: Um Unstimmigkeiten oder Probleme bei späteren Einreisen nach Terminierung des Visums auszuschließen, empfielt es sich, das US-Konsulat über die neue Arbeitssituation zu informieren. Hierfür reicht es, wenn die zuständigen Unternehmensvertreter:innen (z.B. Personalverantwortliche, HR, Supervisor, Vorstand, etc. ) eine E-Mail an das zuständige Konsulat sendet, mit der Bitte das Visum der ehemaligen Arbeitnehmer:innen ungültig zu machen.
Wenn möglich sollte noch eine Kopie des Visums beigefügt werden. Das Konsulat wird dann eine entsprechende Notiz im System hinterlegen, damit auch die US-Beamt:innen an der US-Grenze Bescheid wissen.
Viele Unternehmen fragen sich, was mit dem firmengebundenen Arbeitsvisum passiert, wenn Visuminhaber:innen nicht mehr für die Firma tätig sind.
Sollte den Visuminhaber:innen gekündigt werden oder er bzw. sie selbst kündigen, verliert das Arbeitsvisum für die USA automatisch seine Gültigkeit. Auch die abgeleiteten Visa von eventuell mitgereisten Familienangehörigen verlieren mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihre Gültigkeit, da diese an das Visum der Hauptantragsteller:innen gekoppelt sind.
Das bedeutet, dass ehemalige Visuminhaber:innen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit dem Visum einreisen dürfen, auch wenn das Arbeitsvisum theoretisch noch zeitliche Gültigkeit besitzt. Sollten betroffene Visuminhabende künftig touristisch oder geschäftlich in die USA reisen wollen, dann müssen sie, je nachdem was für Tätigkeiten vor Ort ausgeübt werden und über welche Dauer, eine ESTA-Genehmigung oder ein entsprechendes Visum neu beantragen.
Praxistipp: Um Unstimmigkeiten oder Probleme bei späteren Einreisen nach Terminierung des Visums auszuschließen, empfiehlt es sich, das US-Konsulat über die neue Arbeitssituation zu informieren. Hierfür reicht es, wenn die zuständigen Unternehmensvertreter:innen (z. B. Personalverantwortliche / HR, Supervisor, Vorstand etc.) eine E-Mail an das zuständige Konsulat sendet mit der Bitte das Visum der ehemaligen Arbeitnehmer:innen ungültig zu machen. Wenn möglich, sollte noch eine Kopie des Visums beigefügt werden. Das Konsulat wird dann eine entsprechende Notiz im System hinlegen, damit auch die US-Beamt:innen an der US-Grenze Bescheid wissen.
In einigen Fällen werden Visuminhaber:innen sogar vom US-Konsulat direkt kontaktiert, mit der Bitte das Visum einzuschicken, damit es ungültig gemacht werden kann. In anderen Fällen wird das Visum einfach bei der nächsten Einreise in die USA von dem Grenzbeamten bzw. der Grenzbeamtin ungültig gemacht.
Unsere Empfehlung: Durch eine kurze Mitteilung an das zuständige US-Konsulat können sich Unternehmen schützen und vor allem sicher sein, dass eine Einreise mit dem vormals gültigen Arbeitsvisum nicht mehr möglich ist. Gehen Sie kein Risiko ein und beugen Sie möglichem Missbrauch mit dem firmengebundenen Visum vor.
Global Entry ist mit fast allen US-Visa und sogar der ESTA-Genehmigung nutzbar.
Außer, wenn Sie Inhaber:in eines der folgenden Visa sind, sind Sie von Global Entry ausgeschlossen:
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Auch die Mitarbeitenden bzw. Geschäftsinhabenden müssen ein gewisses Anforderungsprofil zum Erhalt eines E-1 Visums erfüllen:
HINWEIS: Es besteht keine Mindestbeschäftigungszeit für Mitarbeitende innerhalb der Unternehmensgruppe, wie beim L-Visum, demzufolge kann auch neues Personal über E-1/E-2 Status entsandt bzw. in den USA eingesetzt werden. Allerdings muss man auch nachweisen, dass Neuangestellte, die keine Manager oder Geschäftsführer sind, die notwendigen Spezialkenntnisse besitzen.
Im Unterschied zu vielen anderen Arbeitsvisa erhalten nicht nur die jeweiligen Antragsteller (Mitarbeiternde und/oder Firmeninhabende) ein E-1/E-2 Visum und damit eine Arbeitserlaubnis für die USA im Erstantragsverfahren – vielmehr wird das US-Unternehmen gleichzeitig bei den US-Behörden auf (in der Regel) fünf Jahre als Ganzes im US-Konsulat "registriert" (= E-Registrierung).
Welche Vorteile bietet dieses Registrierungsverfahren?
Innerhalb der nächsten fünf Jahre können weitere (ggf. auch neu eingestellte) Mitarbeitende in einem stark vereinfachten Verfahren in das US-Unternehmen entsandt bzw. dort eingesetzt werden.
So muss bei weiteren E-1/E-2 Visa-Verfahren innerhalb des bewilligten Registrierungszeitraums kein aufwendiger Antrag mehr vorab eingereicht werden. Die Mitarbeitende können direkt bei einem persönlichen Interviewtermin im zuständigen US-Konsulat ihre Unterlagen vorlegen. Das vereinfachte Verfahren bedeutet eine erhebliche Kosten- und Zeitersparnis für das Unternehmen. Gerade auch im Vergleich zum teuren L-Visaverfahren stellt der E-Status deshalb immer eine prüfenswerte Alternative dar!
Staatsangehörigkeitsbindung der E-Registrierung
Einziges Manko der E-Registrierung: Die Staatsangehörigkeitsbindung des Personals. Das heißt, deutsche Unternehmen können ausschließlich deutsche Staatsangehörige mit E-1/E-2 Visa ausstatten. Gleiches gilt für Unternehmen, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen. Zum Beispiel dürfte ein französisches Unternehmen nur französische Mitarbeiter:innen mit E-1/E-2 Visa ausstatten.
Verlängerung der E-Registrierung
Nach Auslauf der E-1/E-2 Registrierung kann ein Verlängerungsantrag im US-Konsulat gestellt werden. Insofern das US-Unternehmen zu diesem Zeitpunkt bereits über mehr als 25 US-amerikanische Mitarbeiter:innen verfügt, kann auf ein vereinfachtes Verlängerungsverfahren zurückgegriffen werden.
Sofern 25 oder weniger US-Amerikaner:innen beschäftigt werden, muss ein kompletter Neuantrag (wie im ersten Registrierungsverfahren) im zuständigen US-Konsulat gestellt werden.
Faktisch gesehen, kann somit (solange das US-Unternehmen besteht und die Voraussetzung zum E-1 Visum weiterhin gegeben sind) die E-Registrierung unbegrenzt verlängert werden.
Arbeitsvisa für die Vereinigten Staaten können i.d.R. nicht ohne konkretes US-Arbeitsplatzangebot beantragt werden. Offizieller Antragsteller ("Petitioner") ist das US-Unternehmen der Unternehmensgruppe für den zukünftigen Mitarbeiter:innen ("Beneficiary"). Eine eigenständige Petition durch den ausländischen Arbeitnehmenden ist nicht möglich.
Beim L-1 Visumantragsprozess sind mindestens zwei Unternehmenseinheiten der Firmengruppe involviert - der ausländische Arbeitgebende sowie der US-Standort.
Ein US-Arbeitsvisum ist immer an ein bestimmtes US-Unternehmen gebunden. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass Sie einen konkreten Arbeitgebenden in den Vereinigten Staaten vorweisen müssen, bevor Sie einen Antrag auf eine Arbeitsvisum stellen können.
Der Antragsprozess beginnt beim US-Unternehmen, das Sie anstellen möchte. Der US-Arbeitgeber stellt die Petition entweder bei der US-Einwanderungsbehörde (USCIS) oder im zuständigen US-Konsulat. Da der Antrag auf eine befristete Arbeitsgenehmigung von Seiten der Firma für zukünftige ausländische Mitarbeiter:innen gestellt wird, ist der US-Arbeitgeber somit der offizielle Antragsteller. Die englische Bezeichnung hierfür lautet Petitioner. Die zukünftigen Mitarbeitenden sind die Berechtigten und somit sogenannte Beneficiaries.
Das bedeutet, dass ehemalige Visuminhabende nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit dem Visum einreisen dürfen, auch wenn das Arbeitsvisum theoretisch noch zeitliche Gültigkeit besitzt. Sollten betroffene Visuminhabende künftig touristisch oder geschäftlich in die USA reisen wollen, dann müssen sie, je nachdem was für Tätigkeiten vor Ort ausgeübt werden und über welche Dauer, eine ESTA-Genehmigung oder ein entsprechendes Visum beantragen.
Praxistipp: Um Unstimmigkeiten oder Probleme bei späteren Einreisen nach Terminierung des Visums auszuschließen, empfielt es sich, das US-Konsulat über die neue Arbeitssituation zu informieren. Hierfür reicht es, wenn die zuständigen Unternehmensvertreter:innen (z.B. Personalverantwortliche, HR, Supervisor, Vorstand, etc. ) eine E-Mail an das zuständige Konsulat sendet, mit der Bitte das Visum der ehemaligen Arbeitnehmer:innen ungültig zu machen.
Wenn möglich sollte noch eine Kopie des Visums beigefügt werden. Das Konsulat wird dann eine entsprechende Notiz im System hinterlegen, damit auch die US-Beamt:innen an der US-Grenze Bescheid wissen.
Viele Unternehmen fragen sich, was mit dem firmengebundenen Arbeitsvisum passiert, wenn Visuminhaber:innen nicht mehr für die Firma tätig sind.
Sollte den Visuminhaber:innen gekündigt werden oder er bzw. sie selbst kündigen, verliert das Arbeitsvisum für die USA automatisch seine Gültigkeit. Auch die abgeleiteten Visa von eventuell mitgereisten Familienangehörigen verlieren mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihre Gültigkeit, da diese an das Visum der Hauptantragsteller:innen gekoppelt sind.
Das bedeutet, dass ehemalige Visuminhaber:innen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit dem Visum einreisen dürfen, auch wenn das Arbeitsvisum theoretisch noch zeitliche Gültigkeit besitzt. Sollten betroffene Visuminhabende künftig touristisch oder geschäftlich in die USA reisen wollen, dann müssen sie, je nachdem was für Tätigkeiten vor Ort ausgeübt werden und über welche Dauer, eine ESTA-Genehmigung oder ein entsprechendes Visum neu beantragen.
Praxistipp: Um Unstimmigkeiten oder Probleme bei späteren Einreisen nach Terminierung des Visums auszuschließen, empfiehlt es sich, das US-Konsulat über die neue Arbeitssituation zu informieren. Hierfür reicht es, wenn die zuständigen Unternehmensvertreter:innen (z. B. Personalverantwortliche / HR, Supervisor, Vorstand etc.) eine E-Mail an das zuständige Konsulat sendet mit der Bitte das Visum der ehemaligen Arbeitnehmer:innen ungültig zu machen. Wenn möglich, sollte noch eine Kopie des Visums beigefügt werden. Das Konsulat wird dann eine entsprechende Notiz im System hinlegen, damit auch die US-Beamt:innen an der US-Grenze Bescheid wissen.
In einigen Fällen werden Visuminhaber:innen sogar vom US-Konsulat direkt kontaktiert, mit der Bitte das Visum einzuschicken, damit es ungültig gemacht werden kann. In anderen Fällen wird das Visum einfach bei der nächsten Einreise in die USA von dem Grenzbeamten bzw. der Grenzbeamtin ungültig gemacht.
Unsere Empfehlung: Durch eine kurze Mitteilung an das zuständige US-Konsulat können sich Unternehmen schützen und vor allem sicher sein, dass eine Einreise mit dem vormals gültigen Arbeitsvisum nicht mehr möglich ist. Gehen Sie kein Risiko ein und beugen Sie möglichem Missbrauch mit dem firmengebundenen Visum vor.
Global Entry ist mit fast allen US-Visa und sogar der ESTA-Genehmigung nutzbar.
Außer, wenn Sie Inhaber:in eines der folgenden Visa sind, sind Sie von Global Entry ausgeschlossen:
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Ja. Weil das H-1B Visum nur mit Einbeziehung des US-Unternehmens beantragt werden kann, ist ein US-Arbeitsplatzangebot zwingend notwendig. Im übrigen können US-Arbeitsvisa generell nicht ohne konkretes Arbeitsplatzangebot beantragt werden. Zudem darf die Antragsstellung normalerweise nur durch den US-Arbeitgeber ("Petitioner") erfolgen und nicht durch den ausländischen Arbeitnehmer ("Beneficiary").
Die zukünftige H-1B Position in den USA des ausländischen Mitarbeitenden muss "H-1B fähig" sein - also einer Tätigkeit der "Specialty Occupations" entsprechen.
Das US-Einwanderungsrecht erkennt eine Position als "Specialty Occupation" an wenn sie eins der folgenden vier Kriterien erfüllt:
Als Minimalanforderung für ein "H-1B fähiges" Stellenangebot in den USA gilt folglich, dass die Stelle üblicherweise ein US Bachelor's Degree oder ein entsprechendes Äquivalent im jeweiligen Arbeitsbereich voraussetzt. Das trifft beispielsweise auf folgende Berufsgruppen zu: Architekten, Ingenieure, Mediziner, Rechtsanwälte usw. Aber wie die oben genannten vier Kriterien klar machen, können auch die Beschäftigungen, die nicht zu den klassischen „Specialty Occupation“ Berufen zählen, "H-1B fähig" sein.
Die Kategorie H-1B ist zahlenmäßig begrenzt und unterliegt einem bestimmten Quotensystem ("H-1B Cap"), das jeweils für ein US-Steuerjahr (FY) gilt. Das US-Steuerjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des darauf folgenden Jahres.
Anträge auf Verlängerung oder Änderung von H-1B-Visa, die bereits in früheren Jahren ausgestellt wurden, können im Allgemeinen jederzeit gestellt werden und unterliegen keinen numerischen Quoten.
Reguläre Obergrenze
Derzeit stehen 65.000 H-1B-Visa pro Steuerjahr in den USA zur Verfügung ("Regular Cap"), wobei 6.800 H-1B-Visa aufgrund von Freihandelsabkommen bereits für Staatsangehörige aus Singapur und Chile reserviert sind. Wenn mehr als 65.000 Anträge eingereicht werden (was fast jedes Steuerjahr der Fall ist), findet eine Lotterie statt, bei der 65.000 aus den insgesamt eingereichten Anträgen ausgewählt werden.
Obergrenze für Masterstudiengänge
Für Personen, die einen US-Master-Abschluss an einer US-Universität erworben haben, stehen 20.000 zusätzliche Visa zur Verfügung (Master's Cap"). Vergleichbare Abschlüsse, die im Ausland erworben wurden, gelten nicht. Wenn mehr als 20.000 Master's Degree H-1B Petitionen eingereicht werden, findet eine Lotterie statt, bei der 20.000 von allen eingereichten Petitionen ausgewählt werden. Die Master's Cap Petition, die nicht in der Master's Cap Lotterie ausgewählt wird, wird dann als "Regular Cap" Petition behandelt und kann somit in jeder Regular Cap Lotterie ausgewählt werden.
Antragstellung nur im April
H-1B-Erstanträge können am 1. April für den frühestmöglichen Arbeitsbeginn am 1. Oktober bei der US-Einwanderungs- und Zollbehörde eingereicht werden. Ist die Quote ausgeschöpft oder wird der H-1B-Erstantrag in der Lotterie nicht ausgewählt, kann ein H-1B-Erstantrag erst wieder im folgenden Steuerjahr gestellt werden.
Eine Aufstockung der 195.000 Visa, die einst in Zeiten des IT-Branchenbooms vergeben wurden, ist immer wieder diskutiert worden (vor allem auf Druck von Großunternehmen wie Microsoft und Google), wurde aber leider noch nicht umgesetzt.
Sollte das Kontingent für das laufende Steuerjahr in den USA ausgeschöpft sein, muss auf andere Kategorien (z.B. E-1/E-2 oder L-Visa) ausgewichen werden, natürlich vorbehaltlich der Überprüfung der jeweiligen Zugangsvoraussetzungen.
Nicht alle H-1B Anträge sind von der Quote betroffen. So können beispielsweise Anträge von "Institutions of Higher Education" (z.B. US Universitäten) und bestimmten Nonprofit oder Staatliche Forschungsinstituten immer gestellt werden. Auch H-1B Inhaber, die den US-Arbeitgeber wechseln oder ihren H-1B Status verlängern, fallen unter bestimmten Voraussetzungen nicht unter die Quote.
Personen, die sich bereits in den USA befinden, können unter Umständen einen so genannten Statuswechsel auf die H-1B Kategorie vornehmen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Person nicht visumfrei eingereist ist, einen gültigen Aufenthaltsstatus hat, und nicht gegen US Einwanderungsbestimmungen verstoßen hat. Zudem dürfen Personen mit bestimmten Status gar nicht oder nur ausnahmsweise einen Standeswechsel beantragen. Deswegen ist es besonders wichtig, fachlichen Rat zu holen bevor man einen Statuswechsel beantragt.
Wichtig: Man muss ganz klar unterscheiden zwischen einem Statuswechsel und dem Erhalt eines Visums. Ein erfolgreicher Statuswechsel bedeutet lediglich, dass man einen gültigen inländischen Aufenthaltsstatus besitzt. Ein Statuswechsel ist aber kein Visum! Bei Verlassen der Vereinigten Staaten und erneuter Einreise ohne gültiges Visum, wird die Einreise verweigert.
Hintergrund: Die U.S. Einwanderungsbehörde (USCIS) stimmt lediglich den Statuswechsel auf H-1B zu und erteilt kein US-Visum. Ausschließlich die US-Konsulate im Ausland sind für die Erteilung von US-Visa zuständig. Falls man nach einem Statuswechsel aus- und wieder einreisen möchte, braucht man ein gültiges H-1B Visum. In aller Regel muss man die Beantragung dieses Visums im heimischen US-Konsulat vornehmen. Der Antrag auf ein US-Visa ist aber prinzipiell auch in Mexiko oder Kanada bei den dortigen US-Konsulaten möglich.
Auf Grund des Quotensystems können Erstbeantragungen für H-1B Visa nicht zu jedem Zeitpunkt vorgenommen werden (abgesehen von Erstbeantragungen, die nicht der Quote unterliegen).
Die Antragstellung kann in jedem Jahr frühestens ab dem 1. April (also sechs Monate vor Beginn des Steuerjahres) für den frühestmöglichen Arbeitsbeginn 1. Oktober erfolgen.
Ist die Quote erschöpft, kann erst wieder für das darauffolgende Steuerjahr eine Beantragung vorgenommen werden.
In den vergangenen Jahren war die Quote leider oftmals innerhalb nur weniger Tage ausgeschöpft. Neue Anträge, welche von der Quote betroffen sind, können erst wieder ab dem 1. April des nächsten Jahres für den frühstmöglichen Arbeitsbeginn 1. Oktober desselben Jahres gestellt werden.
Nicht selten bedeutet dies für den ausländischen Bewerber das Aus für die angebotene Position. Alternativ könnte man die Beantragung eines E-1, E-2 oder L-Visums in Betracht ziehen.
Ein US-Arbeitsvisum ist immer an ein bestimmtes US-Unternehmen gebunden. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass Sie einen konkreten Arbeitgebenden in den Vereinigten Staaten vorweisen müssen, bevor Sie einen Antrag auf eine Arbeitsvisum stellen können.
Der Antragsprozess beginnt beim US-Unternehmen, das Sie anstellen möchte. Der US-Arbeitgeber stellt die Petition entweder bei der US-Einwanderungsbehörde (USCIS) oder im zuständigen US-Konsulat. Da der Antrag auf eine befristete Arbeitsgenehmigung von Seiten der Firma für zukünftige ausländische Mitarbeiter:innen gestellt wird, ist der US-Arbeitgeber somit der offizielle Antragsteller. Die englische Bezeichnung hierfür lautet Petitioner. Die zukünftigen Mitarbeitenden sind die Berechtigten und somit sogenannte Beneficiaries.
Das bedeutet, dass ehemalige Visuminhabende nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit dem Visum einreisen dürfen, auch wenn das Arbeitsvisum theoretisch noch zeitliche Gültigkeit besitzt. Sollten betroffene Visuminhabende künftig touristisch oder geschäftlich in die USA reisen wollen, dann müssen sie, je nachdem was für Tätigkeiten vor Ort ausgeübt werden und über welche Dauer, eine ESTA-Genehmigung oder ein entsprechendes Visum beantragen.
Praxistipp: Um Unstimmigkeiten oder Probleme bei späteren Einreisen nach Terminierung des Visums auszuschließen, empfielt es sich, das US-Konsulat über die neue Arbeitssituation zu informieren. Hierfür reicht es, wenn die zuständigen Unternehmensvertreter:innen (z.B. Personalverantwortliche, HR, Supervisor, Vorstand, etc. ) eine E-Mail an das zuständige Konsulat sendet, mit der Bitte das Visum der ehemaligen Arbeitnehmer:innen ungültig zu machen.
Wenn möglich sollte noch eine Kopie des Visums beigefügt werden. Das Konsulat wird dann eine entsprechende Notiz im System hinterlegen, damit auch die US-Beamt:innen an der US-Grenze Bescheid wissen.
Viele Unternehmen fragen sich, was mit dem firmengebundenen Arbeitsvisum passiert, wenn Visuminhaber:innen nicht mehr für die Firma tätig sind.
Sollte den Visuminhaber:innen gekündigt werden oder er bzw. sie selbst kündigen, verliert das Arbeitsvisum für die USA automatisch seine Gültigkeit. Auch die abgeleiteten Visa von eventuell mitgereisten Familienangehörigen verlieren mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihre Gültigkeit, da diese an das Visum der Hauptantragsteller:innen gekoppelt sind.
Das bedeutet, dass ehemalige Visuminhaber:innen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit dem Visum einreisen dürfen, auch wenn das Arbeitsvisum theoretisch noch zeitliche Gültigkeit besitzt. Sollten betroffene Visuminhabende künftig touristisch oder geschäftlich in die USA reisen wollen, dann müssen sie, je nachdem was für Tätigkeiten vor Ort ausgeübt werden und über welche Dauer, eine ESTA-Genehmigung oder ein entsprechendes Visum neu beantragen.
Praxistipp: Um Unstimmigkeiten oder Probleme bei späteren Einreisen nach Terminierung des Visums auszuschließen, empfiehlt es sich, das US-Konsulat über die neue Arbeitssituation zu informieren. Hierfür reicht es, wenn die zuständigen Unternehmensvertreter:innen (z. B. Personalverantwortliche / HR, Supervisor, Vorstand etc.) eine E-Mail an das zuständige Konsulat sendet mit der Bitte das Visum der ehemaligen Arbeitnehmer:innen ungültig zu machen. Wenn möglich, sollte noch eine Kopie des Visums beigefügt werden. Das Konsulat wird dann eine entsprechende Notiz im System hinlegen, damit auch die US-Beamt:innen an der US-Grenze Bescheid wissen.
In einigen Fällen werden Visuminhaber:innen sogar vom US-Konsulat direkt kontaktiert, mit der Bitte das Visum einzuschicken, damit es ungültig gemacht werden kann. In anderen Fällen wird das Visum einfach bei der nächsten Einreise in die USA von dem Grenzbeamten bzw. der Grenzbeamtin ungültig gemacht.
Unsere Empfehlung: Durch eine kurze Mitteilung an das zuständige US-Konsulat können sich Unternehmen schützen und vor allem sicher sein, dass eine Einreise mit dem vormals gültigen Arbeitsvisum nicht mehr möglich ist. Gehen Sie kein Risiko ein und beugen Sie möglichem Missbrauch mit dem firmengebundenen Visum vor.
Global Entry ist mit fast allen US-Visa und sogar der ESTA-Genehmigung nutzbar.
Außer, wenn Sie Inhaber:in eines der folgenden Visa sind, sind Sie von Global Entry ausgeschlossen:
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Personen, welche an der Produktion und Verbreitung von Filmen/Reportagen/Artikeln etc. arbeiten, erfüllen nur dann die Zugangsvoraussetzungen für ein I-Visum, wenn die Aktivität zur Verbreitung von Informationen oder Nachrichten dient und die Hauptfinanzierungsquelle sowie der wichtigste spätere „Verbreitungssort“ außerhalb der USA liegen. Das publizierte Material muss demzufolge dokumentarischer Natur sein!
Ausschließlich kommerzielle Projekte oder beispielsweise Werbeaufnahmen qualifizieren sich nicht für ein I-Visum. In diesen Fällen wird ein Arbeitsvisum (z.B. O oder H-Visum) benötigt.
WICHTIG: Journalist:innen bzw. Medienvertreter:innen brauchen nicht für jede US-Reise ein I-Visum nur wegen ihrem Status als Journalisten. Reist beispielsweise ein: Redakteur:in ausschließlich zu einer kurzen Besprechung in die USA, so muss (je nach Staatsangehörigkeit) nicht automatisch ein I-Visum beantragt werden. Das wird erst dann notwendig, wenn die journalistische Aktivität in den USA z.B. im Rahmen einer konkreten Berichterstattung im Auftrag eines ausländischen Medienunternehmens erfolgt. Nicht die reine Berufsbezeichnung als Journalist, sondern der konkrete Aufenthaltszweck entscheidet darüber, ob Medienvertreter ein Visum benötigen und wenn ja, welches.
Arbeitsvisa für die Vereinigten Staaten können i.d.R. nicht ohne konkretes US-Arbeitsplatzangebot beantragt werden. Offizieller Antragsteller ("Petitioner") ist das US-Unternehmen der Unternehmensgruppe für den zukünftigen Mitarbeiter:innen ("Beneficiary"). Eine eigenständige Petition durch den ausländischen Arbeitnehmenden ist nicht möglich.
Beim L-1 Visumantragsprozess sind mindestens zwei Unternehmenseinheiten der Firmengruppe involviert - der ausländische Arbeitgebende sowie der US-Standort.
Das I-Visum berechtigt nicht zur Arbeitsaufnahme bei einem US-Medienunternehmen. Es erlaubt lediglich die beruflichen Aktivitäten im Rahmen eines Arbeitseinsatzes für einen Arbeitgeber lokalisiert außerhalb der Vereinigten Staaten.
Journalist:innen, die beauftragt sind, an kommerziellen Filmprojekten der US-Unterhaltungsindustrie oder einer ausländischen Produktionsgesellschaft zu arbeiten, benötigen ein entsprechendes Arbeitsvisum (O-, oder H-Visum).
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum I-Visum die Vorbereitung und Durchführung für eine O- oder H-Kategorie mehrere Wochen bzw. Monate dauern kann. Das Verfahren sollte also möglichst frühzeitig begonnen werden. Eine Einreise - als zeitliche Alternative - auf der visumfreien Einreise und ein späterer Statuswechsel auf ein Arbeitsvisa ist genauso wenig zulässig, wie die Nutzung eines meist schneller zu erhaltenden B-Visums.
Ein US-Arbeitsvisum ist immer an ein bestimmtes US-Unternehmen gebunden. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass Sie einen konkreten Arbeitgebenden in den Vereinigten Staaten vorweisen müssen, bevor Sie einen Antrag auf eine Arbeitsvisum stellen können.
Der Antragsprozess beginnt beim US-Unternehmen, das Sie anstellen möchte. Der US-Arbeitgeber stellt die Petition entweder bei der US-Einwanderungsbehörde (USCIS) oder im zuständigen US-Konsulat. Da der Antrag auf eine befristete Arbeitsgenehmigung von Seiten der Firma für zukünftige ausländische Mitarbeiter:innen gestellt wird, ist der US-Arbeitgeber somit der offizielle Antragsteller. Die englische Bezeichnung hierfür lautet Petitioner. Die zukünftigen Mitarbeitenden sind die Berechtigten und somit sogenannte Beneficiaries.
Das bedeutet, dass ehemalige Visuminhabende nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit dem Visum einreisen dürfen, auch wenn das Arbeitsvisum theoretisch noch zeitliche Gültigkeit besitzt. Sollten betroffene Visuminhabende künftig touristisch oder geschäftlich in die USA reisen wollen, dann müssen sie, je nachdem was für Tätigkeiten vor Ort ausgeübt werden und über welche Dauer, eine ESTA-Genehmigung oder ein entsprechendes Visum beantragen.
Praxistipp: Um Unstimmigkeiten oder Probleme bei späteren Einreisen nach Terminierung des Visums auszuschließen, empfielt es sich, das US-Konsulat über die neue Arbeitssituation zu informieren. Hierfür reicht es, wenn die zuständigen Unternehmensvertreter:innen (z.B. Personalverantwortliche, HR, Supervisor, Vorstand, etc. ) eine E-Mail an das zuständige Konsulat sendet, mit der Bitte das Visum der ehemaligen Arbeitnehmer:innen ungültig zu machen.
Wenn möglich sollte noch eine Kopie des Visums beigefügt werden. Das Konsulat wird dann eine entsprechende Notiz im System hinterlegen, damit auch die US-Beamt:innen an der US-Grenze Bescheid wissen.
Viele Unternehmen fragen sich, was mit dem firmengebundenen Arbeitsvisum passiert, wenn Visuminhaber:innen nicht mehr für die Firma tätig sind.
Sollte den Visuminhaber:innen gekündigt werden oder er bzw. sie selbst kündigen, verliert das Arbeitsvisum für die USA automatisch seine Gültigkeit. Auch die abgeleiteten Visa von eventuell mitgereisten Familienangehörigen verlieren mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihre Gültigkeit, da diese an das Visum der Hauptantragsteller:innen gekoppelt sind.
Das bedeutet, dass ehemalige Visuminhaber:innen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit dem Visum einreisen dürfen, auch wenn das Arbeitsvisum theoretisch noch zeitliche Gültigkeit besitzt. Sollten betroffene Visuminhabende künftig touristisch oder geschäftlich in die USA reisen wollen, dann müssen sie, je nachdem was für Tätigkeiten vor Ort ausgeübt werden und über welche Dauer, eine ESTA-Genehmigung oder ein entsprechendes Visum neu beantragen.
Praxistipp: Um Unstimmigkeiten oder Probleme bei späteren Einreisen nach Terminierung des Visums auszuschließen, empfiehlt es sich, das US-Konsulat über die neue Arbeitssituation zu informieren. Hierfür reicht es, wenn die zuständigen Unternehmensvertreter:innen (z. B. Personalverantwortliche / HR, Supervisor, Vorstand etc.) eine E-Mail an das zuständige Konsulat sendet mit der Bitte das Visum der ehemaligen Arbeitnehmer:innen ungültig zu machen. Wenn möglich, sollte noch eine Kopie des Visums beigefügt werden. Das Konsulat wird dann eine entsprechende Notiz im System hinlegen, damit auch die US-Beamt:innen an der US-Grenze Bescheid wissen.
In einigen Fällen werden Visuminhaber:innen sogar vom US-Konsulat direkt kontaktiert, mit der Bitte das Visum einzuschicken, damit es ungültig gemacht werden kann. In anderen Fällen wird das Visum einfach bei der nächsten Einreise in die USA von dem Grenzbeamten bzw. der Grenzbeamtin ungültig gemacht.
Unsere Empfehlung: Durch eine kurze Mitteilung an das zuständige US-Konsulat können sich Unternehmen schützen und vor allem sicher sein, dass eine Einreise mit dem vormals gültigen Arbeitsvisum nicht mehr möglich ist. Gehen Sie kein Risiko ein und beugen Sie möglichem Missbrauch mit dem firmengebundenen Visum vor.
Global Entry ist mit fast allen US-Visa und sogar der ESTA-Genehmigung nutzbar.
Außer, wenn Sie Inhaber:in eines der folgenden Visa sind, sind Sie von Global Entry ausgeschlossen:
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Arbeitsvisa für die Vereinigten Staaten können i.d.R. nicht ohne konkretes US-Arbeitsplatzangebot beantragt werden. Offizieller Antragsteller ("Petitioner") ist das US-Unternehmen der Unternehmensgruppe für den zukünftigen Mitarbeiter:innen ("Beneficiary"). Eine eigenständige Petition durch den ausländischen Arbeitnehmenden ist nicht möglich.
Beim L-1 Visumantragsprozess sind mindestens zwei Unternehmenseinheiten der Firmengruppe involviert - der ausländische Arbeitgebende sowie der US-Standort.
Der US-Gesetzgeber unterscheidet zwischen L-1A Visa-Anträgen für Manager/Executives und L-1B Visa-Anträgen für Spezialisten.
Um welche Kategorie es sich handelt, orientiert sich an der zukünftigen Tätigkeit des Mitarbeiters am US-Standort (nicht an der aktuellen Tätigkeit).
Die Grenzen zwischen den einzelnen Kategorien können durchaus fließend sein. Es muss im Einzelfall entschieden werden, unter welcher Kategorie der L-1 Transfer stattfinden soll. L-1B Anträge unterliegen in der Regel einer strengeren Überprüfung.
Der maximale Aufenthalt unter L-1A Status beläuft sich auf bis zu 7 Jahre, L-1B Visuminhabende können sich bis zu maximal 5 Jahre in den USA aufhalten.
Die Kategorie ermöglicht auch den Transfer von Personal auch in einen "neu eröffneten" US-Standort (noch nicht 1 Jahr operativ am US-Markt tätig). Die US-Behörden benötigen in diesem Fall, über die üblichen L-Anforderungen hinaus, zusätzliche Informationen. So z.B. den Nachweis über den Kauf oder die Anmietung von Büroflächen, die besonderen Fähigkeiten des Antragstellenden im Gründungsprozess, die wirtschaftliche Lage der Mutterfirma sowie geeignete Business-Pläne für das US-Vorhaben. Insbesondere die zukünftige US-Personalpolitik ist für die amerikanischen Beamten interessant.
L-1 "New Office" Anträge werden im Erstantrag auf maximal 1 Jahr bewilligt, können dann aber auf bis zu maximal fünf (L-1B) oder sieben (L-1A) Jahre verlängert werden.
Für international agierende Unternehmen mit einer hohen Entsendungsquote in die USA, stellt das komplexe Beantragungsverfahren von L-Visa einen nicht unerheblichen Zeit- und Kostenfaktor dar.
Die US-Vorschriften sehen jedoch für große Konzerne die Möglichkeit einer deutlichen Vereinfachung des gesamten Verfahrens vor - die so genannte L-Blanket Petition.
Muss bei einem regulären L-Visa Antrag immer vorab eine Einreichung über die US-Einwanderungsbehörde (USCIS) erfolgen, entfällt dieser Schritt im Rahmen des L-Blanket Verfahrens. Das bedeutet, der L-Blanket Antrag kann vom Mitarbeitenden direkt bei einem Interviewtermin im heimischen US-Konsulat gestellt werden.
Dies birgt gleich zwei entscheidende Vorteile in sich:
Zum einen entfallen die hohen Antragsgebühren der USCIS, sowie Übersetzungskosten und die zeitraubende Zusammenstellung der Firmenunterlagen. Zum anderen können durch das Vereinfachungsverfahren Mitarbeitereinsätze kurzfristiger realisiert werden.
Die L-Blanket steht allerdings nur Unternehmen zur Verfügung, die folgende Punkte erfüllen können:
Darüber hinaus muss das US-Unternehmen mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Insofern der Konzern diese Punkte erfüllen kann, erfolgt ein Genehmigungsverfahren für die Nutzung auf L-Blanket bei der US-Einwanderungsbehörde (USCIS).
Basierend auf einer L-Blanket Registrierung der Unternehmensgruppe (erteilt durch die USCIS) können alle in der Blanket aufgelisteten Standorte weltweit das vereinfachte Beantragungsverfahren für Mitarbeiter nutzen.
Für L-1 Anträge gibt es keine Limitierung durch den Gesetzgeber - im Gegensatz zur H-1B Visa Kategorie. Das heißt, eine Antragsstellung kann zu jedem Zeitpunkt erfolgen und Visa stehen immer ausreichend zur Verfügung.
Nicht selten müssen Mitarbeitereinsätze recht kurzfristig realisiert werden. Da die Beantragung eines Arbeitsvisums leider einige Wochen in Anspruch nehmen kann, muss häufig eine Übergangslösung realisiert werden.
Viele Unternehmen entscheiden sich deshalb dafür, den Arbeitnehmer über die B-1 Visa-Kategorie vorab an den US-Standort zu senden. Es ist wichtig zu betonen, dass die B-1 Kategorie keine Arbeitsgenehmigung für die USA beinhaltet. Diese legitimiert lediglich den Aufenthalt des Mitarbeitenden zu beispielsweise Abstimmungsgesprächen, Meetings oder Verhandlungen am US-Standort.
Insofern sich der Mitarbeitende bereits mit einem gültigen Visum in den Vereinigten Staaten aufhält, so kann theoretisch ein Statuswechsel (ohne Ausreise aus den USA) auf die L-1 Kategorie theoretisch vorgenommen werden.
Es ist allerdings nicht möglich, auf Grundlage der visafreien Einreise einen Antrag auf Arbeitserlaubnis zu stellen. Zudem werden nicht alle Wechsel innerhalb unterschiedlicher Kategorien akzeptiert.
Der Antrag auf Statuswechsel, falls überhaupt möglich oder sinnvoll, wird ebenfalls gleichzeitig mit der L-1 Petition beim Service-Center der US-Einwanderungsbehörde gestellt.
WICHTIG: Bei einem Statuswechsel muss dringend darauf geachtet werden, dass für eine Aus- und Wiedereinreise in jedem Fall ein gültiges L-1 Visum vorliegt (siehe Konsularverfahren). Hintergrund: Die USCIS erteilt lediglich die Zustimmung auf den L-1 Status, nicht jedoch das US-Visum (in den Reisepass). Diese Eintragungen nehmen ausschließlich die US-Konsulate im Ausland vor.
Der Statuswechsel entspricht also NICHT gleich einem neuen Visum. Bei Verlassen der Vereinigten Staaten und erneuter Einreise ohne gültiges Visum wird die Einreise verweigert.
Der Antrag ist, abweichend von anderen Nichteinwanderungsvisa, auch in den an die USA angrenzenden Ländern wie Mexiko oder Kanada bei den dortigen US-Konsulaten prinzipiell möglich.
In aller Regel wird die Beantragung ansonsten im heimischen US-Konsulat vorgenommen.
Ein US-Arbeitsvisum ist immer an ein bestimmtes US-Unternehmen gebunden. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass Sie einen konkreten Arbeitgebenden in den Vereinigten Staaten vorweisen müssen, bevor Sie einen Antrag auf eine Arbeitsvisum stellen können.
Der Antragsprozess beginnt beim US-Unternehmen, das Sie anstellen möchte. Der US-Arbeitgeber stellt die Petition entweder bei der US-Einwanderungsbehörde (USCIS) oder im zuständigen US-Konsulat. Da der Antrag auf eine befristete Arbeitsgenehmigung von Seiten der Firma für zukünftige ausländische Mitarbeiter:innen gestellt wird, ist der US-Arbeitgeber somit der offizielle Antragsteller. Die englische Bezeichnung hierfür lautet Petitioner. Die zukünftigen Mitarbeitenden sind die Berechtigten und somit sogenannte Beneficiaries.
Das bedeutet, dass ehemalige Visuminhabende nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit dem Visum einreisen dürfen, auch wenn das Arbeitsvisum theoretisch noch zeitliche Gültigkeit besitzt. Sollten betroffene Visuminhabende künftig touristisch oder geschäftlich in die USA reisen wollen, dann müssen sie, je nachdem was für Tätigkeiten vor Ort ausgeübt werden und über welche Dauer, eine ESTA-Genehmigung oder ein entsprechendes Visum beantragen.
Praxistipp: Um Unstimmigkeiten oder Probleme bei späteren Einreisen nach Terminierung des Visums auszuschließen, empfielt es sich, das US-Konsulat über die neue Arbeitssituation zu informieren. Hierfür reicht es, wenn die zuständigen Unternehmensvertreter:innen (z.B. Personalverantwortliche, HR, Supervisor, Vorstand, etc. ) eine E-Mail an das zuständige Konsulat sendet, mit der Bitte das Visum der ehemaligen Arbeitnehmer:innen ungültig zu machen.
Wenn möglich sollte noch eine Kopie des Visums beigefügt werden. Das Konsulat wird dann eine entsprechende Notiz im System hinterlegen, damit auch die US-Beamt:innen an der US-Grenze Bescheid wissen.
Viele Unternehmen fragen sich, was mit dem firmengebundenen Arbeitsvisum passiert, wenn Visuminhaber:innen nicht mehr für die Firma tätig sind.
Sollte den Visuminhaber:innen gekündigt werden oder er bzw. sie selbst kündigen, verliert das Arbeitsvisum für die USA automatisch seine Gültigkeit. Auch die abgeleiteten Visa von eventuell mitgereisten Familienangehörigen verlieren mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihre Gültigkeit, da diese an das Visum der Hauptantragsteller:innen gekoppelt sind.
Das bedeutet, dass ehemalige Visuminhaber:innen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit dem Visum einreisen dürfen, auch wenn das Arbeitsvisum theoretisch noch zeitliche Gültigkeit besitzt. Sollten betroffene Visuminhabende künftig touristisch oder geschäftlich in die USA reisen wollen, dann müssen sie, je nachdem was für Tätigkeiten vor Ort ausgeübt werden und über welche Dauer, eine ESTA-Genehmigung oder ein entsprechendes Visum neu beantragen.
Praxistipp: Um Unstimmigkeiten oder Probleme bei späteren Einreisen nach Terminierung des Visums auszuschließen, empfiehlt es sich, das US-Konsulat über die neue Arbeitssituation zu informieren. Hierfür reicht es, wenn die zuständigen Unternehmensvertreter:innen (z. B. Personalverantwortliche / HR, Supervisor, Vorstand etc.) eine E-Mail an das zuständige Konsulat sendet mit der Bitte das Visum der ehemaligen Arbeitnehmer:innen ungültig zu machen. Wenn möglich, sollte noch eine Kopie des Visums beigefügt werden. Das Konsulat wird dann eine entsprechende Notiz im System hinlegen, damit auch die US-Beamt:innen an der US-Grenze Bescheid wissen.
In einigen Fällen werden Visuminhaber:innen sogar vom US-Konsulat direkt kontaktiert, mit der Bitte das Visum einzuschicken, damit es ungültig gemacht werden kann. In anderen Fällen wird das Visum einfach bei der nächsten Einreise in die USA von dem Grenzbeamten bzw. der Grenzbeamtin ungültig gemacht.
Unsere Empfehlung: Durch eine kurze Mitteilung an das zuständige US-Konsulat können sich Unternehmen schützen und vor allem sicher sein, dass eine Einreise mit dem vormals gültigen Arbeitsvisum nicht mehr möglich ist. Gehen Sie kein Risiko ein und beugen Sie möglichem Missbrauch mit dem firmengebundenen Visum vor.
Global Entry ist mit fast allen US-Visa und sogar der ESTA-Genehmigung nutzbar.
Außer, wenn Sie Inhaber:in eines der folgenden Visa sind, sind Sie von Global Entry ausgeschlossen:
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Die US-Behörden unterscheiden in O-1A und O-1B Visa.
Für O-1A Visa qualifizieren sich Personen, die über außergewöhnliche Fähigkeiten auf dem Gebiet der Wissenschaft, Bildung, Wirtschaft oder des Sports verfügen.
Für O-1B Visa qualifizieren sich Personen, die über außergewöhnliche Fähigkeiten auf dem Gebiet der Kunst verfügen oder außergewöhnliche Leistungen im Bereich der Film- und Fernsehindustrie erbracht haben.
O-1A Visa können von Personen erworben werden, die auf dem Gebiet der Wissenschaft, Bildung, Wirtschaft oder des Sports über außergewöhnliche Fähigkeiten verfügen. Diese führende Stellung wird zum Beispiel durch internationale Auszeichnungen (Nobelpreis, Olympiasieg etc.) belegt.
Da solche besonderen Prämierungen natürlich nur selten vergeben werden, kann der Nachweis auch über einen Kriterienkatalog erfolgen.
Für das O-1A Visum (Wissenschaft, Bildung, Wirtschaft, Sport) müssen mindestens drei der nachfolgenden Kriterien erfüllt werden:
Falls eine oder mehrere der oben angegebenen Kriterien nicht direkt auf den Antragsteller zutreffen, kann er/sie auch andere vergleichbare Unterlagen zum Nachweis seiner/ihrer außergewöhnlichen Fähig- und Fertigkeiten auf dem jeweiligen Arbeitsgebiet vorlegen.
Arbeitsvisa für die Vereinigten Staaten müssen normalerweise mit einem konkreten Arbeitsplatzangebot verknüpft sein. Zudem erfolgt die Antragsstellung normalerweise durch den US-Arbeitgeber ("Petitioner") und nicht durch den ausländischen Arbeitnehmer ("Beneficiary").
Bei der O-Visa Beantragung existiert allerdings eine Besonderheit:
Nicht nur amerikanische Unternehmen können als Antragssteller fungieren, sondern auch US-Agenten. Dies birgt den Vorteil für den ausländischen Arbeitnehmer, über die US-Agentur für unterschiedliche Auftraggeber tätig werden zu können (z.B. bei Künstlern). Erfolgt die Beantragung durch ein US-Unternehmen, ist der O-Visa Inhaber an diese Firma gebunden.
O-1B Visa können von Personen erworben werden, die auf dem Gebiet der Kunst oder im Bereich der Film- und Fernsehindustrie über außergewöhnliche Fähigkeiten verfügen. Diese führende Stellung wird zum Beispiel durch internationale Auszeichnungen oder Nominierungen (Oscar, Grammy, Emmy etc.) belegt.
Da solche besonderen Prämierungen natürlich nur selten vergeben werden, kann der Nachweis auch über einen Kriterienkatalog erfolgen.
Für das O-1B Visum müssen mindestens drei der nachfolgenden Kriterien erfüllt werden:
Falls eine oder mehrere der oben angegebenen Kriterien nicht direkt auf den Antragsteller zutreffen, kann er/sie auch andere vergleichbare Unterlagen zum Nachweis seiner/ihrer außergewöhnlichen Fähig- und Fertigkeiten auf dem jeweiligen Arbeitsgebiet vorlegen.
Künstler:innen oder Sportler:innen, die von herausragender Fähigkeiten sind oder herausragende Leistungen erbracht haben, dürfen ggf. bei ihren Engagements/Aktivitäten in den USA begleitet bzw. unterstützt werden von essentiellen Mitarbeitenden. Das O-2 Visum bleibt allerdings ausschließlich Assistent:innen von Künstler:innen, Sportathlet:innen sowie Film- und Fernsehschaffenden vorbehalten!
Zum Erhalt des O-Visums ist eine Advisory Opinion (auch „No-Objection-Letter“ genannt) normalerweise erforderlich. Dieses Gutachten wird in der Regel vom zuständigen US-Berufsverband oder einer US-Gewerkschaft/Berufsorganisation ausgestellt. Das Gutachten bescheinigt die außergewöhnliche Fähigkeit oder Leistungen der Person, bzw. bestätigt, dass keine Einwände gegen die Beschäftigungsaufnahme bestehen.
Bei Personen mit außergewöhnlichen Leistungen, die in der US Film- oder Fernsehbranche arbeiten werden, sind zwei Advisory Opinion notwendig:
Wann wird eine Advisory Opinion nicht verlangt?
Begleitende Ehepartner und unverheiratete Kinder bis 21 Jahren erhalten auf Antrag einen abgeleiteten Status und damit ein O-3 Visum. Mit diesem Visum ist es den Ehepartnern allerdings nicht gestattet zu arbeiten, d. h. der Erwerb einer Allgemeinen Arbeitserlaubnis (Employment Authorization Document, EAD) in den USA ist ausgeschlossen (im Gegensatz zu anderen Kategorien wie L-1 oder E-1 / E-2).
Kinder und Ehepartner von O-1 Inhabern dürfen aber ein Voll- oder Teilzeitstudium aufnehmen und alle Bildungseinrichtungen (Schulen/Universitäten) besuchen.
Für O-Visa Anträge ist keine Limitierung von Seiten des Gesetzgebers vorgesehen - im Gegensatz zur H-1B Kategorie. Das heißt, eine Antragsstellung kann zu jedem Zeitpunkt erfolgen.
Ein US-Arbeitsvisum ist immer an ein bestimmtes US-Unternehmen gebunden. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass Sie einen konkreten Arbeitgebenden in den Vereinigten Staaten vorweisen müssen, bevor Sie einen Antrag auf eine Arbeitsvisum stellen können.
Der Antragsprozess beginnt beim US-Unternehmen, das Sie anstellen möchte. Der US-Arbeitgeber stellt die Petition entweder bei der US-Einwanderungsbehörde (USCIS) oder im zuständigen US-Konsulat. Da der Antrag auf eine befristete Arbeitsgenehmigung von Seiten der Firma für zukünftige ausländische Mitarbeiter:innen gestellt wird, ist der US-Arbeitgeber somit der offizielle Antragsteller. Die englische Bezeichnung hierfür lautet Petitioner. Die zukünftigen Mitarbeitenden sind die Berechtigten und somit sogenannte Beneficiaries.
Das bedeutet, dass ehemalige Visuminhabende nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit dem Visum einreisen dürfen, auch wenn das Arbeitsvisum theoretisch noch zeitliche Gültigkeit besitzt. Sollten betroffene Visuminhabende künftig touristisch oder geschäftlich in die USA reisen wollen, dann müssen sie, je nachdem was für Tätigkeiten vor Ort ausgeübt werden und über welche Dauer, eine ESTA-Genehmigung oder ein entsprechendes Visum beantragen.
Praxistipp: Um Unstimmigkeiten oder Probleme bei späteren Einreisen nach Terminierung des Visums auszuschließen, empfielt es sich, das US-Konsulat über die neue Arbeitssituation zu informieren. Hierfür reicht es, wenn die zuständigen Unternehmensvertreter:innen (z.B. Personalverantwortliche, HR, Supervisor, Vorstand, etc. ) eine E-Mail an das zuständige Konsulat sendet, mit der Bitte das Visum der ehemaligen Arbeitnehmer:innen ungültig zu machen.
Wenn möglich sollte noch eine Kopie des Visums beigefügt werden. Das Konsulat wird dann eine entsprechende Notiz im System hinterlegen, damit auch die US-Beamt:innen an der US-Grenze Bescheid wissen.
Viele Unternehmen fragen sich, was mit dem firmengebundenen Arbeitsvisum passiert, wenn Visuminhaber:innen nicht mehr für die Firma tätig sind.
Sollte den Visuminhaber:innen gekündigt werden oder er bzw. sie selbst kündigen, verliert das Arbeitsvisum für die USA automatisch seine Gültigkeit. Auch die abgeleiteten Visa von eventuell mitgereisten Familienangehörigen verlieren mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihre Gültigkeit, da diese an das Visum der Hauptantragsteller:innen gekoppelt sind.
Das bedeutet, dass ehemalige Visuminhaber:innen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit dem Visum einreisen dürfen, auch wenn das Arbeitsvisum theoretisch noch zeitliche Gültigkeit besitzt. Sollten betroffene Visuminhabende künftig touristisch oder geschäftlich in die USA reisen wollen, dann müssen sie, je nachdem was für Tätigkeiten vor Ort ausgeübt werden und über welche Dauer, eine ESTA-Genehmigung oder ein entsprechendes Visum neu beantragen.
Praxistipp: Um Unstimmigkeiten oder Probleme bei späteren Einreisen nach Terminierung des Visums auszuschließen, empfiehlt es sich, das US-Konsulat über die neue Arbeitssituation zu informieren. Hierfür reicht es, wenn die zuständigen Unternehmensvertreter:innen (z. B. Personalverantwortliche / HR, Supervisor, Vorstand etc.) eine E-Mail an das zuständige Konsulat sendet mit der Bitte das Visum der ehemaligen Arbeitnehmer:innen ungültig zu machen. Wenn möglich, sollte noch eine Kopie des Visums beigefügt werden. Das Konsulat wird dann eine entsprechende Notiz im System hinlegen, damit auch die US-Beamt:innen an der US-Grenze Bescheid wissen.
In einigen Fällen werden Visuminhaber:innen sogar vom US-Konsulat direkt kontaktiert, mit der Bitte das Visum einzuschicken, damit es ungültig gemacht werden kann. In anderen Fällen wird das Visum einfach bei der nächsten Einreise in die USA von dem Grenzbeamten bzw. der Grenzbeamtin ungültig gemacht.
Unsere Empfehlung: Durch eine kurze Mitteilung an das zuständige US-Konsulat können sich Unternehmen schützen und vor allem sicher sein, dass eine Einreise mit dem vormals gültigen Arbeitsvisum nicht mehr möglich ist. Gehen Sie kein Risiko ein und beugen Sie möglichem Missbrauch mit dem firmengebundenen Visum vor.
Arbeitsvisa für die Vereinigten Staaten können i.d.R. nicht ohne konkretes US-Arbeitsplatzangebot beantragt werden. Offizieller Antragsteller ("Petitioner") ist das US-Unternehmen der Unternehmensgruppe für den zukünftigen Mitarbeiter:innen ("Beneficiary"). Eine eigenständige Petition durch den ausländischen Arbeitnehmenden ist nicht möglich.
Beim L-1 Visumantragsprozess sind mindestens zwei Unternehmenseinheiten der Firmengruppe involviert - der ausländische Arbeitgebende sowie der US-Standort.
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