Das E-Visum zählt zur Kategorie der Arbeitsvisa und erlaubt den temporären Aufenthalt zur Arbeitsaufnahme in den USA. Gerne prüfen wir, ob sich Ihr Unternehmen und Ihre Mitarbeitenden für die E-Kategorie qualifizieren.
Das E-Visum gliedert sich in zwei Unterkategorien. Je nachdem, welche Zugangsvoraussetzungen das Unternehmen erfüllt, können sich Antragstellende für ein E-1 Visum oder E-2 Visum bewerben.
Weitere Informationen, wie die jeweiligen Gültigkeitsdauern, Beantragungsprozesse oder Besonderheiten der beiden E-Visakategorien, finden Sie auf den jeweiligen Unterseiten.
Name: Treaty Trader bzw. Handelsvisum
Für wen: Handeltreibende
Gültigkeit: Maximal 5 Jahre
Name: Treaty Investor bzw. Investorenvisum
Für wen: Investor:innen
Gültigkeit: Maximal 5 Jahre
Sobald die erste Mitarbeiterin bzw. der erste Mitarbeiter eines Unternehmens ein E-Visum erhalten hat, gilt das Unternehmen als "E-registriert". Damit vereinfacht sich der Beantragungsprozess für weitere Visa und das Unternehmen kann so schneller und einfacher qualifizierte Mitarbeitende in die USA entsenden.
Im Gegensatz zu vielen anderen Arbeitsvisakategorien gibt es bei einem E-Visum keine Bedingung zur Mindestbeschäftigungszeit, d. h. grundsätzlich können auch neu eingestellte Mitarbeitende mit diesem Visum in die USA entsendet werden. In der Praxis ist es jedoch zunehmend schwierig, nachzuweisen, dass Spezialkenntnisse trotz geringer Beschäftigungszeit vorliegen.
Da das E-Visum relativ kostengünstig und das Beantragungsverfahren weniger zeitintensiv ist, stellt es allerdings immer eine prüfenswerte Alternative zu anderen US-Arbeitsvisa, wie beispielsweise dem L-Visum, dar.
E-Visa enthalten zahlreiche Informationen, die zur Identifizierung der Inhaberin oder des Inhabers dienen und die Rechte sowie Beschränkungen während des Aufenthalts in den Vereinigten Staaten festlegen.
Es ist wichtig, diese Informationen sorgfältig zu überprüfen und sicherzustellen, dass sie den Anforderungen Ihres geplanten Aufenthalts in den USA entsprechen.
Folgende der Daten und Angaben sind unter anderem auf einem US-Visum zu finden:
Das E-Visum beruht auf bilateralen Verträgen zwischen den Vereinigten Staaten und 50 bzw. 80 weiteren Ländern. Daher können nur Unternehmen aus diesen Vertragsländern das Visum in Anspruch nehmen. Eine Liste dieser Länder finden Sie auf der Internetseite des U.S. Department of State.
Zweck und Anwendungsbereich
Berechtigte Antragstellende
Investitionsanforderungen
Dauer und Verlängerungsmöglichkeiten
Arbeitsberechtigung
Zweck und Anwendungsbereich
Berechtigte Antragstellende
Investitionsanforderungen
Dauer und Verlängerungsmöglichkeiten
Arbeitsberechtigung
Die Gültigkeitsdauer eines E-Visums hängt von der Nationalität ab. Je nach Staatsangehörigkeit wird anhand der sogenannten Reciprocity Schedule entschieden, wie lange das Visum gültig sein wird. Zum Beispiel erhalten deutsche Staatsangehörige normalerweise ein fünfjähriges E-1 oder E-2 Visum.
Für die Konsularbeamt:innen besteht jedoch auch die Möglichkeit, das Visum zeitlich zu beschränken. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn das Unternehmen recht klein ist oder über verhältnismäßig geringes Investitionskapital verfügt. Zudem kann die Erteilung der Visa bei kleineren Unternehmen nach der noch vorliegenden Registrierungszeit richten. Bei mittelständischen bis großen Unternehmen mit einer hohen Anzahl an US-amerikanischem Personal werden die E-Visa aber zumeist auf fünf Jahre ausgestellt, egal wie lange die E-Registrierung noch gültig ist.
Im Durchschnitt können sich Inhaber:innen eines E-1 oder E-2 Visums etwa 2 Jahre am Stück in den USA aufhalten. Jedoch entscheiden bei der jeweiligen Einreise in die USA die Grenzbeamt:innen, wie lange E-Visuminhabende sich in den Vereinigten Staaten aufhalten dürfen, das kann durchaus ein anderes Datum sein, als im Visum angegeben.
Die erlaubte Aufenthaltsdauer der E-Visuminhabenden wird digital auf dem Formular I-94 vermerkt. USA-Reisende erhalten nur noch in den seltensten Fällen einen Einreisestempel in ihrem Reisepass, sodass wir empfehlen den I-94 Status direkt nach der Einreise online zu prüfen.
Wir beraten Sie bei der Wahl der geeigneten Visumkategorie und übernehmen für Sie oder Ihr Unternehmen die komplette Abwicklung.
Die Visa-Gebühren für E-Visa liegen bei 299,25 € (315 $) pro antragstellende Person. Die allgemeine Antragsgebühr der US-Konsulate bzw. US-Botschaften ist von allen Antragstellenden zu entrichten und kann weder erstattet noch auf andere Personen übertragen werden.
Darüber hinaus können für einige E-Visum Antragstellende zusätzliche Kosten anfallen:
Nähere Informationen über die unterschiedlichen Visagebühren, weitere mögliche anfallende Kosten und die aktuellen Zahlungsmethoden finden Sie auf unserer Gebührenseite.
Es ist wichtig zu beachten, dass für die Beantragung eines E-Visums ein gründliches Verständnis des Verfahrens und eine sorgfältige Planung der erforderlichen Schritte erforderlich sind. Es gibt zahlreiche wichtige Aspekte zu berücksichtigen, angefangen von der Auswahl des geeigneten Visumtyps entsprechend dem Reisezweck bis hin zum korrekten Ausfüllen der Antragsformulare und der Vorbereitung auf das Visum-Interview.
Im folgenden Abschnitt werden die einzelnen Schritte für die Online-Antragstellung eines E-1 oder E-2 Visums für die USA erläutert und ein Leitfaden für einen erfolgreichen Visumantrag bereitgestellt.
E-Visum Antragstellende im Alter von 14 bis 79 Jahren müssen in der Regel das Konsularverfahren durchlaufen. Das bedeutet, dass das E-Visum in den meisten Fällen im Rahmen eines persönlichen Interviews in einer zuständigen US-Vertretung (US-Konsulat oder US-Botschaft) im Heimatland beantragt wird.
Ein US-Arbeitsvisum ist immer an ein bestimmtes US-Unternehmen gebunden. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass Sie einen konkreten Arbeitgebenden in den Vereinigten Staaten vorweisen müssen, bevor Sie einen Antrag auf eine Arbeitsvisum stellen können.
Der Antragsprozess beginnt beim US-Unternehmen, das Sie anstellen möchte. Der US-Arbeitgeber stellt die Petition entweder bei der US-Einwanderungsbehörde (USCIS) oder im zuständigen US-Konsulat. Da der Antrag auf eine befristete Arbeitsgenehmigung von Seiten der Firma für zukünftige ausländische Mitarbeiter:innen gestellt wird, ist der US-Arbeitgeber somit der offizielle Antragsteller. Die englische Bezeichnung hierfür lautet Petitioner. Die zukünftigen Mitarbeitenden sind die Berechtigten und somit sogenannte Beneficiaries.
Das bedeutet, dass ehemalige Visuminhabende nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit dem Visum einreisen dürfen, auch wenn das Arbeitsvisum theoretisch noch zeitliche Gültigkeit besitzt. Sollten betroffene Visuminhabende künftig touristisch oder geschäftlich in die USA reisen wollen, dann müssen sie, je nachdem was für Tätigkeiten vor Ort ausgeübt werden und über welche Dauer, eine ESTA-Genehmigung oder ein entsprechendes Visum beantragen.
Praxistipp: Um Unstimmigkeiten oder Probleme bei späteren Einreisen nach Terminierung des Visums auszuschließen, empfielt es sich, das US-Konsulat über die neue Arbeitssituation zu informieren. Hierfür reicht es, wenn die zuständigen Unternehmensvertreter:innen (z.B. Personalverantwortliche, HR, Supervisor, Vorstand, etc. ) eine E-Mail an das zuständige Konsulat sendet, mit der Bitte das Visum der ehemaligen Arbeitnehmer:innen ungültig zu machen.
Wenn möglich sollte noch eine Kopie des Visums beigefügt werden. Das Konsulat wird dann eine entsprechende Notiz im System hinterlegen, damit auch die US-Beamt:innen an der US-Grenze Bescheid wissen.
Viele Unternehmen fragen sich, was mit dem firmengebundenen Arbeitsvisum passiert, wenn Visuminhaber:innen nicht mehr für die Firma tätig sind.
Sollte den Visuminhaber:innen gekündigt werden oder er bzw. sie selbst kündigen, verliert das Arbeitsvisum für die USA automatisch seine Gültigkeit. Auch die abgeleiteten Visa von eventuell mitgereisten Familienangehörigen verlieren mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihre Gültigkeit, da diese an das Visum der Hauptantragsteller:innen gekoppelt sind.
Das bedeutet, dass ehemalige Visuminhaber:innen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit dem Visum einreisen dürfen, auch wenn das Arbeitsvisum theoretisch noch zeitliche Gültigkeit besitzt. Sollten betroffene Visuminhabende künftig touristisch oder geschäftlich in die USA reisen wollen, dann müssen sie, je nachdem was für Tätigkeiten vor Ort ausgeübt werden und über welche Dauer, eine ESTA-Genehmigung oder ein entsprechendes Visum neu beantragen.
Praxistipp: Um Unstimmigkeiten oder Probleme bei späteren Einreisen nach Terminierung des Visums auszuschließen, empfiehlt es sich, das US-Konsulat über die neue Arbeitssituation zu informieren. Hierfür reicht es, wenn die zuständigen Unternehmensvertreter:innen (z. B. Personalverantwortliche / HR, Supervisor, Vorstand etc.) eine E-Mail an das zuständige Konsulat sendet mit der Bitte das Visum der ehemaligen Arbeitnehmer:innen ungültig zu machen. Wenn möglich, sollte noch eine Kopie des Visums beigefügt werden. Das Konsulat wird dann eine entsprechende Notiz im System hinlegen, damit auch die US-Beamt:innen an der US-Grenze Bescheid wissen.
In einigen Fällen werden Visuminhaber:innen sogar vom US-Konsulat direkt kontaktiert, mit der Bitte das Visum einzuschicken, damit es ungültig gemacht werden kann. In anderen Fällen wird das Visum einfach bei der nächsten Einreise in die USA von dem Grenzbeamten bzw. der Grenzbeamtin ungültig gemacht.
Unsere Empfehlung: Durch eine kurze Mitteilung an das zuständige US-Konsulat können sich Unternehmen schützen und vor allem sicher sein, dass eine Einreise mit dem vormals gültigen Arbeitsvisum nicht mehr möglich ist. Gehen Sie kein Risiko ein und beugen Sie möglichem Missbrauch mit dem firmengebundenen Visum vor.
Global Entry ist mit fast allen US-Visa und sogar der ESTA-Genehmigung nutzbar.
Außer, wenn Sie Inhaber:in eines der folgenden Visa sind, sind Sie von Global Entry ausgeschlossen:
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Auch die Mitarbeitenden bzw. Geschäftsinhabenden müssen ein gewisses Anforderungsprofil zum Erhalt eines E-1 Visums erfüllen:
HINWEIS: Es besteht keine Mindestbeschäftigungszeit für Mitarbeitende innerhalb der Unternehmensgruppe, wie beim L-Visum, demzufolge kann auch neues Personal über E-1/E-2 Status entsandt bzw. in den USA eingesetzt werden. Allerdings muss man auch nachweisen, dass Neuangestellte, die keine Manager oder Geschäftsführer sind, die notwendigen Spezialkenntnisse besitzen.
Im Unterschied zu vielen anderen Arbeitsvisa erhalten nicht nur die jeweiligen Antragsteller (Mitarbeiternde und/oder Firmeninhabende) ein E-1/E-2 Visum und damit eine Arbeitserlaubnis für die USA im Erstantragsverfahren – vielmehr wird das US-Unternehmen gleichzeitig bei den US-Behörden auf (in der Regel) fünf Jahre als Ganzes im US-Konsulat "registriert" (= E-Registrierung).
Welche Vorteile bietet dieses Registrierungsverfahren?
Innerhalb der nächsten fünf Jahre können weitere (ggf. auch neu eingestellte) Mitarbeitende in einem stark vereinfachten Verfahren in das US-Unternehmen entsandt bzw. dort eingesetzt werden.
So muss bei weiteren E-1/E-2 Visa-Verfahren innerhalb des bewilligten Registrierungszeitraums kein aufwendiger Antrag mehr vorab eingereicht werden. Die Mitarbeitende können direkt bei einem persönlichen Interviewtermin im zuständigen US-Konsulat ihre Unterlagen vorlegen. Das vereinfachte Verfahren bedeutet eine erhebliche Kosten- und Zeitersparnis für das Unternehmen. Gerade auch im Vergleich zum teuren L-Visaverfahren stellt der E-Status deshalb immer eine prüfenswerte Alternative dar!
Staatsangehörigkeitsbindung der E-Registrierung
Einziges Manko der E-Registrierung: Die Staatsangehörigkeitsbindung des Personals. Das heißt, deutsche Unternehmen können ausschließlich deutsche Staatsangehörige mit E-1/E-2 Visa ausstatten. Gleiches gilt für Unternehmen, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen. Zum Beispiel dürfte ein französisches Unternehmen nur französische Mitarbeiter:innen mit E-1/E-2 Visa ausstatten.
Verlängerung der E-Registrierung
Nach Auslauf der E-1/E-2 Registrierung kann ein Verlängerungsantrag im US-Konsulat gestellt werden. Insofern das US-Unternehmen zu diesem Zeitpunkt bereits über mehr als 25 US-amerikanische Mitarbeiter:innen verfügt, kann auf ein vereinfachtes Verlängerungsverfahren zurückgegriffen werden.
Sofern 25 oder weniger US-Amerikaner:innen beschäftigt werden, muss ein kompletter Neuantrag (wie im ersten Registrierungsverfahren) im zuständigen US-Konsulat gestellt werden.
Faktisch gesehen, kann somit (solange das US-Unternehmen besteht und die Voraussetzung zum E-1 Visum weiterhin gegeben sind) die E-Registrierung unbegrenzt verlängert werden.
Arbeitsvisa für die Vereinigten Staaten können i.d.R. nicht ohne konkretes US-Arbeitsplatzangebot beantragt werden. Offizieller Antragsteller ("Petitioner") ist das US-Unternehmen der Unternehmensgruppe für den zukünftigen Mitarbeiter:innen ("Beneficiary"). Eine eigenständige Petition durch den ausländischen Arbeitnehmenden ist nicht möglich.
Beim L-1 Visumantragsprozess sind mindestens zwei Unternehmenseinheiten der Firmengruppe involviert - der ausländische Arbeitgebende sowie der US-Standort.
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