Das E-2 Visum, auch als Treaty Investor Visa oder Investorenvisum bezeichnet, ist ein klassisches Arbeitsvisum für die USA. Jedes Unternehmen, das beträchtliches Kapital in die US-Wirtschaft investieren will oder investiert hat, kann – unabhängig von einer bisherigen Geschäftstätigkeit im Heimatland – Mitarbeitende über ein E-2 Visum in die USA entsenden. Gerne beraten wir Sie umfangreich und individuell über dieses Arbeitsvisum und helfen Ihnen bei der Antragstellung.
Visumkategorie: Arbeitsvisum
Zielgruppe: Investor:innen (und deren Angestellte) mit der Planung einer Niederlassung oder Firmengründung in den USA
Gültigkeit: 5 Jahre
Aufenthaltsdauer: bis zu 2 Jahre pro Einreise
Besonderheiten: basierend Investitionen
Das E-2 Visum ist eine Unterkategorie der E-Visa und gewährt Inhaber:innen zu einer Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung für die USA. Sobald ein Unternehmen für den ersten Mitarbeitenden erfolgreich ein E-2 Visum beantragt hat, gilt es als "E-registriert". In diesem Fall können weitere Angestellte in diesem Unternehmen über einen vereinfachten Beantragungsprozess ebenfalls ein E-2 Visum erhalten.
Mitarbeitende sind dann zur vollen Arbeitsaufnahme berechtigt, sowohl im Rahmen eines längerfristigen Arbeitseinsatzes, als auch für mehrere einzelne Dienstreisen.
Dieses Arbeitsvisum beruht auf bilateralen Verträgen im Rahmen von Investitionsvorhaben in den USA. Gegenwärtig existieren ca. 80 Nationen, die solche Beziehungen mit den Vereinigten Staaten unterhalten. Ausschließlich Staatsangehörige der jeweiligen Vertragsländer, auch eingebürgerte Personen, können diesen Status erhalten.
Zu den Treaty Countries zählen viele europäische Länder, darunter Deutschland, Österreich und die Schweiz.
Um das Investorenvisum erhalten zu können, muss zum einen das Unternehmen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, zum anderen aber auch die Mitarbeitenden selbst.
Mindestbeschäftigungszeit
Im Gegensatz zum L-Visum muss bei der E-Visumkategorie keine Mindestbeschäftigungszeit im Unternehmen nachgewiesen werden. Solange ein Neuangestellter bzw. eine Neuangestellte nachweisen kann, dass er / sie über die notwendigen Spezialkenntnisse verfügt, kann er / sie ebenfalls ein E-2 Visum erhalten.
Bevor Mitarbeitende ein E-2 Visum erhalten können, muss das Unternehmen im Rahmen einer E-Registrierung folgende Nachweise vorlegen können:
Mitarbeitende müssen ebenfalls bestimmte Bedingungen erfüllen, um ein E-2 Visum erhalten zu können.
Je nach Nationalität der Antragstellenden variiert auch die Gültigkeit des E-2 Visums. Die genaue Laufzeit wird dabei mit Hilfe des sogenannten Reciprocity Schedule festgelegt. Deutsche Staatsangehörige erhalten so beispielsweise ein E-2 Visum mit einer maximalen Gültigkeit von fünf Jahren.
Für die Konsularbeamt:innen besteht jedoch auch die Möglichkeit, das Visum zeitlich zu beschränken. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn das Unternehmen recht klein ist oder über verhältnismäßig geringes Investitionskapital verfügt.
Der Aufenthaltsstatus wird von dem Einwanderungsbeamten an der Grenze für jeweils maximal 2 Jahre gewährt, bis das Visum abgelaufen ist und im Konsulatsverfahren neu beantragt werden muss. Dabei wird die genaue Aufenthaltsdauer auf dem I-94 Formular der E-2 Visuminhabenden vermerkt. Eine Verlängerung dieses Aufenthaltsrechts ist in der Regel so lange möglich, wie die Registrierung des US-Unternehmens gilt, ein Arbeitsvertrag besteht und das Visum gültig ist.
Anders als bei vielen anderen Arbeitsvisa für die USA, ist bei dem E-2 Visum eine Verlängerung theoretisch unbegrenzt möglich. Voraussetzung dafür ist, dass das Unternehmen nach wie vor Bestand hat und auch alle weiteren Bedingungen für die E-Registrierung nach wie vor bestehen.
Wenn das Unternehmen mehr als 25 Festangestellte hat, kann die E-2 Registrierung vereinfacht erfolgen. Ansonsten muss erneut der Prozess der Erstregistrierung durchlaufen werden.
Die Kosten für das E-2 Visum betragen 299,25 € (315 $) pro Antragsteller. Diese Standardantragsgebühr der US-Konsulate und Botschaften muss von jedem Antragsteller entrichtet werden und ist weder erstattungsfähig noch übertragbar.
Die Bearbeitungsgebühr kann entweder über Online-Banküberweisung, Online-Zahlung mit Debitkarte oder Barzahlung in einer Bank beglichen werden.
Normalerweise kann diese Gebühr für die Terminvereinbarung innerhalb eines Jahres ab dem Zahlungsdatum verwendet werden.
Darüber hinaus können für bestimmte E-2 Antragstellende zusätzliche Kosten anfallen:
Nähere Informationen über die unterschiedlichen Visagebühren, weitere mögliche anfallende Kosten und die aktuellen Zahlungsmethoden finden Sie auf unserer Gebührenseite.
Es ist wichtig zu betonen, dass ein gründliches Verständnis des Prozesses und eine sorgfältige Planung der erforderlichen Schritte unerlässlich sind, um ein E-2 Visum erfolgreich zu beantragen. Von der Auswahl des richtigen Visumtyps entsprechend dem Reisezweck bis hin zum korrekten Ausfüllen der Antragsformulare und der Vorbereitung auf das Visuminterview gibt es viele wichtige Aspekte zu berücksichtigen.
Im folgenden Abschnitt werden die einzelnen Schritte für die Online-Antragstellung eines E-2 Visums für die USA erklärt und ein Leitfaden für einen erfolgreichen Visumantrag bereitgestellt.
In der Regel müssen Antragstellende für das E-2 Visum im Alter von 14 bis 79 Jahren das Konsularverfahren durchlaufen, was bedeutet, dass das Visum in den meisten Fällen im Rahmen eines persönlichen Interviews in einer zuständigen US-Vertretung (US-Konsulat oder US-Botschaft) im Heimatland beantragt wird.
Es ist unerlässlich, dass alle Voraussetzungen für Antragsteller:innen erfüllt sind und alle erforderlichen Unterlagen im Vorfeld der Visumantragstellung vorhanden sind.
Da bei einer Erstregistrierung, also dem ersten E-2 Visumsantrag, den ein Unternehmen stellt, zuerst noch das Unternehmen selbst geprüft werden muss, dauert diese erheblich länger. Hier ist mit einer Bearbeitungszeit von ca. zwei bis sechs Monaten zu rechnen. Hinzu kommt die Wartezeit bis zum Interviewtermin. Die Verfügbarkeit dieser Termine ist sowohl von der Saison, als auch vom jeweiligen Konsulat selbst abhängig. Generell sollte man aber ungefähr sechs Monate Zeit für die gesamte Beantragung einplanen.
Nach erfolgreicher E-Registrierung erübrigt sich die ausführliche Überprüfung des Unternehmens. In diesem Fall müssen Mitarbeitende nur die Wartezeit bis zum Interviewtermin einkalkulieren.
Sowohl bei der Erstregistrierung, als auch bei der Folgeregistrierung, wird den Mitarbeitenden ca. eine Woche nach Konsulatstermin der Reisepass mit dem E-2 Visum zugeschickt.
Für die Beantragung ihres E-2 Visums für die USA müssen Antragstellende die folgenden Schritte befolgen:
Der erste Schritt zur erfolgreichen E-2 Beantragung für die USA ist das Ausfüllen des elektronischen Visumantragsformulars DS-160 über die Webseite des U.S. Department of State.
In dem Online-Antragsformular müssen ausführliche Informationen zur antragstellenden Person und dem geplanten USA-Aufenthalt angegeben werden. Halten Sie folgende Unterlagen und Dokumente zum Ausfüllen des Online DS-160 Formulars bereit:
Bereits wenige Tage nach der Einreichung Ihres DS-160 Formulars kann der Status Ihres Visumantrags online abgerufen werden.
Wussten Sie schon, dass die fachgerechte Bearbeitung und Einsendung Ihres DS-160 ist Teil unseres Services ist?
Legen Sie auf der Webseite des Visa-Informationsdienstes Ihre Visa Profil an, über das dann die Antragstellung zum E-2 oder auch allen zukünftigen Visa laufen kann.
Hier können Sie auch die Visa-Bearbeitungsgebühr bezahlen und den Termin für das Visuminterview vereinbaren.
Bei einer Beauftragung unseres US Visa Services erstellen wir das erforderliche Online-Profil, verauslagen die konsularischen Visa-Antragsgebühr und vereinbaren den Termin für das persönliche Gespräch mit den US-Konsularbeamt:innen.
Erscheinen Sie am Interviewtag persönlich im US-Konsulat oder in der US-Botschaft. Dort werden Ihre Unterlagen überprüft und Sie werden von den Konsularbeamt:innen interviewt.
Folgende Dokumente müssen für den Termin in dem US-Konsulat oder der US-Botschaft vorbereitet und mitgebracht werden:
Seien Sie bereit, Fragen zu Ihrem Visumantrag, Ihrem geplanten Aufenthalt in den USA und anderen relevanten Themen zu beantworten.
In der Regel werden E-2 Visumantragsteller:innen am Ende des Besuchs im US-Konsulat bzw. in der US-Botschaft mitgeteilt, ob der Visumantrag bewilligt wird oder nicht.
Unsere Visa-Berater:innen bereiten Sie perfekt auf diesen wichtigen Termin vor und stellen Ihnen die erforderlichen Unterlagen zusammen, damit Ihr Visa-Interview möglichst reibungslos abläuft.
Wenn Ihr E-2 Visumantrag genehmigt wird, erhalten Sie Ihren Reisepass mit dem E-2 Visum postalisch zurück oder können einen Abholungstermin vereinbaren.
Das E-2 Visum enthält eine Vielzahl von Informationen, die zur Identifizierung des Visuminhabers dienen und seine Rechte sowie Einschränkungen während des Aufenthalts in den Vereinigten Staaten festlegen.
Es ist entscheidend, dass Sie diese Informationen sorgfältig überprüfen und sicherstellen, dass sie den Anforderungen Ihres geplanten Aufenthalts in den USA entsprechen.
Hier sind einige der Daten und Angaben, die auf einem US-Visum zu finden sind:
Die Visumerteilung für die Vereinigten Staaten von Amerika obliegt den Auslandsvertretungen, also den US-Konsulaten und Botschaften.
Normalerweise entscheiden die US-Konsularbeamt:innen am Tag des Visuminterviews über die Ausstellung eines Visums für die USA. Somit erfahren Antragsteller:innen für das E-2 Visum üblicherweise noch während des Interviewtermins, ob das Visum erteilt wird oder nicht.
Den Status Ihres US-Visumantrags können Sie online einsehen.
Ihr E-2 Visum wurde mündlich von den US-Beamt:innen erteilt und befindet sich nun in der Endbearbeitung.
Nachdem das E-2 Visum in den Reisepass gedruckt bzw. ausgestellt wurde, wird der Reisepass mit dem entsprechenden US-Visum postalisch zugestellt.
In manchen Fällen bestimmen die US-Konsularbeamt:innen, das E-2 Visum nicht sofort zu genehmigen und sprechen eine Visumablehnung laut Paragraph 221(g) Immigration and Nationality Act (INA) aus. Die Konsequenz daraus ist das sogenannte Administrative Processing.
Der US-Visumantrag bedarf folglich einer weiteren Sicherheitsüberprüfung und unterliegt zusätzlichen Bearbeitungsschritten. Ggf. werden noch weitere Unterlagen bzw. Informationen von Ihnen benötigt.
Sollten die US-Beamt:innen zu dem Schluss kommen, dass Sie sich nicht für die E-2 Kategorie qualifizieren, wird Ihr E-2 Visum für die USA abgelehnt. Die Ablehnung muss nicht begründet werden, allerdings bekommen Antragsteller:innen bei einer Visumablehnung normalerweise am Tag des Interviewtermins weitere Anweisungen ausgehändigt oder nach einer gewissen Bearbeitungszeit ein Ablehnungsschreiben zugeschickt.
Die Gründe sind je nach Visumkategorie und Antragstellenden sehr unterschiedlich (z. B. Unterstellung einer Einwanderungsabsicht, Vermutung der illegalen Arbeitsaufnahme, fehlerhafte Antragsdokumentation).
Zunächst einmal ist es nach einer Visumablehnung grundsätzlich jederzeit möglich einen neuen Antrag für ein E-2 Visum zu stellen. Theoretisch besteht für Antragstellende also keine Wartezeit bis zur nächsten Einreichung.
Unserer Erfahrung nach ist eine erneute Antragstellung derselben Kategorie nur dann empfehlenswert, wenn sich seit dem ersten Visumantrag die Bedingungen oder Umstände geändert haben und Sie auch in der Lage sind, diese Änderungen bzw. neuen Umstände nachzuweisen.
Ein neues Visum zu beantragen ist wenig sinnvoll, wenn Sie die Voraussetzungen der jeweiligen Visumkategorie (z. B. Nachweis der Rückkehrintention ins Heimatland, finanzielle Mittel, Nachweis von beruflichem Spezialwissen etc.) weiterhin nicht erfüllen. In der Praxis kann daher meist erst nach mehreren Monaten oder sogar Jahren ein neues E-2 Visum (erfolgreich) beantragt werden.
Nach einer Visumablehnung müssen Antragstellende den Visumantrag wieder komplett von vorne beginnen. Darüber hinaus kann bei einem Arbeitsvisum unter bestimmten Voraussetzungen eine alternative Visumkategorie infrage kommen. Dies sollte sorgfältig im Einzelfall geprüft werden. Allerdings kann gegen eine Visumablehnung kein Einspruch erhoben werden.
Welche Folgen sich für die antragstellende Person aus dem abgelehnten E-2 Visum ergeben, hängt vom Ablehnungsgrund ab.
Obgleich die US-Behörden die Ablehnung nicht begründen müssen, können Sie beim Interviewtermin im US-Konsulat bzw. in der US-Botschaft höflich nach dem Grund der Ablehnung fragen. Diese Information hilft Ihnen, wenn Sie das E-2 Visum erneut beantragen möchten.
Ihr E-2 Visumantrag sollte spätestens im Zweitversuch sorgfältig und schlüssig vorbereitet werden. Dazu gehört die richtige Kategorie zu wählen, das DS-160 Online-Formular vollständig und richtig auszufüllen sowie aussagekräftige Nachweise zu sammeln.
Wir beraten Sie bei der Wahl der geeigneten Visumkategorie und übernehmen für Sie oder Ihr Unternehmen die komplette Abwicklung.
Viele Antragstellende nehmen fälschlicherweise an, dass ein genehmigtes US-Visum automatisch die Einreise in die Vereinigten Staaten ermöglicht. Tatsächlich gewährt ein E-2 Visum im Pass nicht automatisch die Einreise. Rechtlich gesehen ist ein US-Visum kein Aufenthaltstitel, daher besteht auch mit einem genehmigten Visum keine Garantie auf Einreise.
Ein gültiges US-Visum erlaubt es Antragstellern, sich bei der Ankunft an einem Grenzübergang wie einem Flughafen um die Einreise in die USA zu bemühen. Letztlich liegt die Entscheidung über die Einreise bei den Grenzbeamten der U.S. Customs and Border Protection. Sie entscheiden, ob Antragsteller einreisen dürfen und falls ja, für wie lange. Daher kann die Einreise unter bestimmten Umständen verweigert werden.
Nach Erhalt der Einreiseerlaubnis empfiehlt es sich, online auf der I-94-Website oder anhand des Einreisestempels im Pass zu überprüfen, wie lange man sich legal in den USA aufhalten darf.
Übrigens: Mit Global Entry können bestimmte biometrisch erfasste und sicherheitsüberprüfte Reisende an fast allen großen US-Flughäfen die Einreiseformalitäten selbstständig und automatisch erledigen. So können ausländische Personen lange Wartezeiten vermeiden und schneller in die USA einreisen.
Unternehmen, sowie Angestellte mit E-2 Visum genießen eine Reihe von Vorteilen:
Aufgrund dieser erheblichen Vorteile sollten Unternehmen immer vorab prüfen, ob sie für eine E-Registrierung in Frage kommen und damit zukünftig viel Zeit und Kosten, im Vergleich zu beispielsweise einem L-Visum, sparen können.
Die Zugangsbeschränkung kann dazu führen, dass nicht alle Mitarbeitenden von der E-Registrierung eines Unternehmens profitieren können:
Ehepartner:innen sowie unverheiratete Kinder unter 21 Jahren können einen abgeleiteten Status beantragen, der es ermöglicht, ein E-2 Visum mit einem Anhang zu erhalten.
Nach der Einreise in die USA können Ehepartner:innen mit einem abgeleiteten E-2 Visum eine Allgemeine Arbeitserlaubnis (Employment Authorization Document, EAD) beantragen, entweder bei der US-Einwanderungsbehörde (USCIS) oder bei der Einreise durch die Grenzschutzbeamten. Dadurch sind sie nicht an eine spezifische Stelle oder das Unternehmen des Hauptantragstellenden gebunden und können unabhängig von ihrem Partner oder ihrer Partnerin in den USA arbeiten.
Diese Arbeitserlaubnis wird zunächst für zwei Jahre erteilt und kann um weitere zwei Jahre verlängert werden, bis zur maximalen Aufenthaltsdauer des Hauptantragstellenden.
Kinder von E-2 Inhaber:innen haben das Recht, Bildungseinrichtungen (Schulen / Universitäten) zu besuchen, dürfen jedoch keiner bezahlten Arbeit nachgehen. Sobald sie das Alter von 21 Jahren erreichen, müssen sie entweder ihren Nicht-Einwanderungsstatus ändern oder das Land verlassen.
Ein US-Arbeitsvisum ist immer an ein bestimmtes US-Unternehmen gebunden. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass Sie einen konkreten Arbeitgebenden in den Vereinigten Staaten vorweisen müssen, bevor Sie einen Antrag auf eine Arbeitsvisum stellen können.
Der Antragsprozess beginnt beim US-Unternehmen, das Sie anstellen möchte. Der US-Arbeitgeber stellt die Petition entweder bei der US-Einwanderungsbehörde (USCIS) oder im zuständigen US-Konsulat. Da der Antrag auf eine befristete Arbeitsgenehmigung von Seiten der Firma für zukünftige ausländische Mitarbeiter:innen gestellt wird, ist der US-Arbeitgeber somit der offizielle Antragsteller. Die englische Bezeichnung hierfür lautet Petitioner. Die zukünftigen Mitarbeitenden sind die Berechtigten und somit sogenannte Beneficiaries.
Das bedeutet, dass ehemalige Visuminhabende nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit dem Visum einreisen dürfen, auch wenn das Arbeitsvisum theoretisch noch zeitliche Gültigkeit besitzt. Sollten betroffene Visuminhabende künftig touristisch oder geschäftlich in die USA reisen wollen, dann müssen sie, je nachdem was für Tätigkeiten vor Ort ausgeübt werden und über welche Dauer, eine ESTA-Genehmigung oder ein entsprechendes Visum beantragen.
Praxistipp: Um Unstimmigkeiten oder Probleme bei späteren Einreisen nach Terminierung des Visums auszuschließen, empfielt es sich, das US-Konsulat über die neue Arbeitssituation zu informieren. Hierfür reicht es, wenn die zuständigen Unternehmensvertreter:innen (z.B. Personalverantwortliche, HR, Supervisor, Vorstand, etc. ) eine E-Mail an das zuständige Konsulat sendet, mit der Bitte das Visum der ehemaligen Arbeitnehmer:innen ungültig zu machen.
Wenn möglich sollte noch eine Kopie des Visums beigefügt werden. Das Konsulat wird dann eine entsprechende Notiz im System hinterlegen, damit auch die US-Beamt:innen an der US-Grenze Bescheid wissen.
Viele Unternehmen fragen sich, was mit dem firmengebundenen Arbeitsvisum passiert, wenn Visuminhaber:innen nicht mehr für die Firma tätig sind.
Sollte den Visuminhaber:innen gekündigt werden oder er bzw. sie selbst kündigen, verliert das Arbeitsvisum für die USA automatisch seine Gültigkeit. Auch die abgeleiteten Visa von eventuell mitgereisten Familienangehörigen verlieren mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihre Gültigkeit, da diese an das Visum der Hauptantragsteller:innen gekoppelt sind.
Das bedeutet, dass ehemalige Visuminhaber:innen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit dem Visum einreisen dürfen, auch wenn das Arbeitsvisum theoretisch noch zeitliche Gültigkeit besitzt. Sollten betroffene Visuminhabende künftig touristisch oder geschäftlich in die USA reisen wollen, dann müssen sie, je nachdem was für Tätigkeiten vor Ort ausgeübt werden und über welche Dauer, eine ESTA-Genehmigung oder ein entsprechendes Visum neu beantragen.
Praxistipp: Um Unstimmigkeiten oder Probleme bei späteren Einreisen nach Terminierung des Visums auszuschließen, empfiehlt es sich, das US-Konsulat über die neue Arbeitssituation zu informieren. Hierfür reicht es, wenn die zuständigen Unternehmensvertreter:innen (z. B. Personalverantwortliche / HR, Supervisor, Vorstand etc.) eine E-Mail an das zuständige Konsulat sendet mit der Bitte das Visum der ehemaligen Arbeitnehmer:innen ungültig zu machen. Wenn möglich, sollte noch eine Kopie des Visums beigefügt werden. Das Konsulat wird dann eine entsprechende Notiz im System hinlegen, damit auch die US-Beamt:innen an der US-Grenze Bescheid wissen.
In einigen Fällen werden Visuminhaber:innen sogar vom US-Konsulat direkt kontaktiert, mit der Bitte das Visum einzuschicken, damit es ungültig gemacht werden kann. In anderen Fällen wird das Visum einfach bei der nächsten Einreise in die USA von dem Grenzbeamten bzw. der Grenzbeamtin ungültig gemacht.
Unsere Empfehlung: Durch eine kurze Mitteilung an das zuständige US-Konsulat können sich Unternehmen schützen und vor allem sicher sein, dass eine Einreise mit dem vormals gültigen Arbeitsvisum nicht mehr möglich ist. Gehen Sie kein Risiko ein und beugen Sie möglichem Missbrauch mit dem firmengebundenen Visum vor.
Global Entry ist mit fast allen US-Visa und sogar der ESTA-Genehmigung nutzbar.
Außer, wenn Sie Inhaber:in eines der folgenden Visa sind, sind Sie von Global Entry ausgeschlossen:
|
|
|
Auch die Mitarbeitenden bzw. Geschäftsinhabenden müssen ein gewisses Anforderungsprofil zum Erhalt eines E-1 Visums erfüllen:
HINWEIS: Es besteht keine Mindestbeschäftigungszeit für Mitarbeitende innerhalb der Unternehmensgruppe, wie beim L-Visum, demzufolge kann auch neues Personal über E-1/E-2 Status entsandt bzw. in den USA eingesetzt werden. Allerdings muss man auch nachweisen, dass Neuangestellte, die keine Manager oder Geschäftsführer sind, die notwendigen Spezialkenntnisse besitzen.
Im Unterschied zu vielen anderen Arbeitsvisa erhalten nicht nur die jeweiligen Antragsteller (Mitarbeiternde und/oder Firmeninhabende) ein E-1/E-2 Visum und damit eine Arbeitserlaubnis für die USA im Erstantragsverfahren – vielmehr wird das US-Unternehmen gleichzeitig bei den US-Behörden auf (in der Regel) fünf Jahre als Ganzes im US-Konsulat "registriert" (= E-Registrierung).
Welche Vorteile bietet dieses Registrierungsverfahren?
Innerhalb der nächsten fünf Jahre können weitere (ggf. auch neu eingestellte) Mitarbeitende in einem stark vereinfachten Verfahren in das US-Unternehmen entsandt bzw. dort eingesetzt werden.
So muss bei weiteren E-1/E-2 Visa-Verfahren innerhalb des bewilligten Registrierungszeitraums kein aufwendiger Antrag mehr vorab eingereicht werden. Die Mitarbeitende können direkt bei einem persönlichen Interviewtermin im zuständigen US-Konsulat ihre Unterlagen vorlegen. Das vereinfachte Verfahren bedeutet eine erhebliche Kosten- und Zeitersparnis für das Unternehmen. Gerade auch im Vergleich zum teuren L-Visaverfahren stellt der E-Status deshalb immer eine prüfenswerte Alternative dar!
Staatsangehörigkeitsbindung der E-Registrierung
Einziges Manko der E-Registrierung: Die Staatsangehörigkeitsbindung des Personals. Das heißt, deutsche Unternehmen können ausschließlich deutsche Staatsangehörige mit E-1/E-2 Visa ausstatten. Gleiches gilt für Unternehmen, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen. Zum Beispiel dürfte ein französisches Unternehmen nur französische Mitarbeiter:innen mit E-1/E-2 Visa ausstatten.
Verlängerung der E-Registrierung
Nach Auslauf der E-1/E-2 Registrierung kann ein Verlängerungsantrag im US-Konsulat gestellt werden. Insofern das US-Unternehmen zu diesem Zeitpunkt bereits über mehr als 25 US-amerikanische Mitarbeiter:innen verfügt, kann auf ein vereinfachtes Verlängerungsverfahren zurückgegriffen werden.
Sofern 25 oder weniger US-Amerikaner:innen beschäftigt werden, muss ein kompletter Neuantrag (wie im ersten Registrierungsverfahren) im zuständigen US-Konsulat gestellt werden.
Faktisch gesehen, kann somit (solange das US-Unternehmen besteht und die Voraussetzung zum E-1 Visum weiterhin gegeben sind) die E-Registrierung unbegrenzt verlängert werden.
Arbeitsvisa für die Vereinigten Staaten können i.d.R. nicht ohne konkretes US-Arbeitsplatzangebot beantragt werden. Offizieller Antragsteller ("Petitioner") ist das US-Unternehmen der Unternehmensgruppe für den zukünftigen Mitarbeiter:innen ("Beneficiary"). Eine eigenständige Petition durch den ausländischen Arbeitnehmenden ist nicht möglich.
Beim L-1 Visumantragsprozess sind mindestens zwei Unternehmenseinheiten der Firmengruppe involviert - der ausländische Arbeitgebende sowie der US-Standort.
Wir und unsere Partner nutzen Cookies, um personenbezogene Daten wie z.B. Browsing-Daten zu speichern und abzurufen, um z.B. Inhalte und Werbung bereitzustellen und zu personalisieren sowie die Verwendung der Website zu analysieren und das Benutzererlebnis zu verbessern. Sie erfahren mehr über die Zwecke, für welche wir und unsere Partner Cookies einsetzen, wenn Sie unten auf den Button „Cookie Einstellungen“ klicken. Hier können sämtliche Einstellungen auch geändert werden. Nachträglich kann man jederzeit seine Cookie-Auswahl überdenken oder seine Einwilligung widerrufen, indem man auf den Link zu den Cookie-Einstellungen im Footer unserer Webseite klickt. Beachten Sie bitte, dass das Blockieren einiger Cookie-Typen unsere Möglichkeiten zur Bereitstellung von auf Ihre Interessen zugeschnittenen Inhalten haben kann oder einige Funktionen der Webseite nur eingeschränkt zur Verfügung stehen.
Durch klicken auf “Alle Cookies akzeptieren” stimmen Sie unserer Nutzung und der Weitergabe Ihrer Daten an unsere Partner zu.