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Die USA bieten eine Vielzahl an Möglichkeiten, um internationale Praxiserfahrung zu erwerben oder den Alltag an einer amerikanischen Bildungseinrichtung kennenzulernen. Ob Praktikum, Vollzeitstudium, berufsbezogene Ausbildung oder Sprachkurs – nachfolgend finden Sie die optimale Visumkategorie für Ihr Vorhaben.

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Was ist unter einem Ausbildungsvisum zu verstehen?

Egal ob Studium, Au-pair, Work & Travel oder auch die beruflichen Fortbildungsoptionen wie Praktika oder Schulungen in den USA - die verschiedenen Visumkategorien in diesem Bereich sind so vielfältig wie die Bildungsmöglichkeiten in den USA.

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Ausbildungsvisakategorien
J-1 Visum

Für Praktikant:innen, Trainees, Werkstudent:innen, duale Studierende und Schüler:innen

WEITERE INFOS

F-1 Visum

Für Studierende und Schüler:innen

WEITERE INFOS

M-1 Visum

Für berufsbezogene Ausbildung

WEITERE INFOS

Was ist der Unterschied zwischen einem J-1, F-1 und einem M-1 Visum?

Für Unternehmen, die ihre Mitarbeitenden zur beruflichen Weiterbildung oder im Zuge einer Praxisphase in die USA entsenden, kommt in der Regel das J-1 Visum infrage. Die genauen Informationen zu den Zulassungsvoraussetzungen und dem Beantragungsprozess finden Sie in der Kategorie J-1

Für reguläre Auszubildende kommt ein Praktikum oder ein Training unter dem J-1 Visum dennoch leider nicht infrage.

J-1 Visum

Aufenthaltszweck:

  • Au Pair
  • Camp Counselor
  • College and University Students
  • Government Visitor
  • Intern
  • International Visitor
  • Physician
  • Professor
  • Research Scholar
  • Secondary School Student
  • Short-Term Scholar
  • Specialist
  • Summer Work Travel
  • Teacher
  • Trainee

Besonderheiten:

  • Kategorien Trainee oder Intern für Praktikums- und Trainingsprogramme für junge Absolvent:innen
  • J-1 Visa Sponsor nötig

    Nicht erlaubt ist:
  1. einer gewöhnlichen Beschäftigung nachgehen
  2. Hilfsarbeiten ausüben
  3. Positionen auf Teil- oder Vollzeitbasis ersetzen

Aufenthaltszweck:

  • Besuch einer akademischen / wissenschaftlichen Bildungseinrichtung in den USA (z. B. Highschool oder College)
  • Absolvierung eines Sprachkurses mit einer Mindestanzahl von 18 Wochenstunden

Besonderheiten:

Antragstellung maximal 365 Tage vor Studienbeginn 

Aufenthaltszweck:

  • Besuch einer anerkannten, nicht-akademischen oder berufsbezogenen Bildungseinrichtung (z. B. Flugschule)

Besonderheiten:

Antragstellung maximal 365 Tage vor Beginn der Ausbildung

Lassen Sie sich umfassend zu Ihren Visa-Optionen beraten Unsere erfahrenen Consultants helfen Ihnen gerne weiter!
Die häufigsten Fragen zu J, F und M- Visa

Die Gebühren für die Beantragung eines Visums sind je nach Kategorie ganz unterschiedlich und sie können u. a. aufgrund von Wechselkursschwankungen regelmäßig steigen oder sinken. Jeder Antragsteller sollte sich daher im Vorfeld der Beantragung über die aktuell geltenden Gebühren informieren. Wir erklären an anderer Stelle ausführlich alles Wissenswerte über die Kosten eines US-Visums.

Die Beantragung eines US-Visums muss über die offiziellen US-Behörden, z. B. die US-Konsulate und US-Botschaften, erfolgen. Dabei wird der eigentliche Visumantrag zwar online gestellt, allerdings muss fast ausnahmslos jeder Antragsteller persönlich in das Konsulat zum Visa-Interview. Bei einigen Arbeitsvisa ist es mitunter notwendig im Vorfeld des konsularischen Antragsverfahrens umfangreiche Akten postalisch an die US-Behörden in die USA zu senden.
Wir beraten und unterstützen Unternehmen und Privatpersonen in allen Fragen zur Visumbeantragung. Lesen Sie an anderer Stelle mehr über die Beantragung eines US-Visums.

Einige Universitäten oder Hochschulen in den USA verlangen von ihren Studenten die Vorlage der Social Security Number. Allerdings erfolgt im Normalfall keine Ausstellung der Nummer für Personen, die sich mit einem F-1, M-1 oder J-1 Visum temporär in den USA aufhalten. Die Hochschulen sollten in diesem Fall in der Lage sein, den betroffenen ausländischen Studenten eine andere Identifikationsnummer zuzuordnen.

Falls Sie eine Arbeitsstelle aufnehmen wollen, die im Rahmen des jeweiligen Studentenvisums gestattet ist, können Sie eine Social Security Number beantragen.

F-1 Visa ermöglichen lediglich den Besuch einer akademischen / wissenschaftlichen Bildungseinrichtung in den USA. Ein Arbeitsverhältnis darf nicht aufgenommen werden.

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Visa-Verlängerung möglich.
Wenn eine Verzögerung der Studiendauer eintritt, durch beispielsweise eine Krankheit oder wenn das Hauptfach gewechselt wurde, kann der / die Studierende eine Verlängerung bei der jeweiligen Bildungseinrichtung beantragen.

SEVIS steht für Student and Exchange Visitor Information System. Damit ist eine Online-Datenbank der US-Regierung gemeint mithilfe derer das U.S. Department of Homeland Security und das U.S. Department of State Daten von sämtlichen Austauschstudenten, die sich in den USA aufhalten, abrufen können. Die SEVIS-Registrierung der Bildungseinrichtung ist erforderlich, damit das für die Visumbeantragung notwendige I-20 Formular ausgestellt werden kann. Zur Zahlung der SEVIS-Gebühr wird eine SEVIS-Nummer benötigt, die auf dem I-20 Dokument ersichtlich ist.

Das I-20 Formular wird von der jeweiligen Bildungseinrichtung ausgestellt. Vroaussetzung: Die US-Bildungseinrichtung muss SEVIS-registriert sein. Ob diese vorliegt, können Sie über das School Search Tool der US-Behörden herausfinden.
Achtung: Bei dem I-20 handelt es sich nicht um ein Antragsformular, das Sie im Internet herunterladen können.

Global Entry ist mit fast allen US-Visa und sogar der ESTA-Genehmigung nutzbar.
Außer, wenn Sie Inhaber:in eines der folgenden Visa sind, sind Sie von Global Entry ausgeschlossen:

  • C-1
  • C-2
  • C-3
  • H-1C
  • H-2A
  • H-2B
  • H-2R
  • H-3
  • K-1
  • K-2
  • K-3
  • K-4
  • M-1
  • M-2
  • N-8
  • N-9
  • Q-1
  • Q-2
  • Q-3
  • S-5
  • S-6
  • S-7
  • T-1
  • T-2
  • T-3
  • T-4
  • T-5
  • U-1
  • U-2
  • U-3
  • U-4
  • U-5

Wir kooperieren mit den Visa Sponsoren InterExchange und TravelWorks und fungieren Schnittstelle zwischen Hauptantragsteller:in (Absolvent:in), dem Arbeitgeber im Heimatland, dem Gastunternehmen in den USA, den US-Behörden sowie der jeweiligen Austauschorganisation. Für weitere Fragen hierzu, können Sie uns jederzeit kontaktieren.
Weitere Visa Sponsoren lassen sich auf der offiziellen Webseite der US-Behörden recherchieren.

Ehepartner:innen und unverheiratete Kinder unter 21 Jahren erhalten für denselben Zeitraum wie die jeweiligen Hauptantragsteller:innen ein abgeleitetes J-2 Visum und dürfen damit in die Vereinigten Staaten reisen.

Das F-1 Visum ermöglicht den Besuch einer ("SEVIS-registrierten") akademischen/wissenschaftlichen Bildungseinrichtung in den USA (z. B. Universität, College etc.). Auch Sprachschulaufenthalte fallen unter diese Visumkategorie.
Ein nicht akademischer Kurzeitsprachkurs erfordert oft kein F-1 Visum und kann bei entsprechender Voraussetzung im Rahmen des Visa Waiver Program absolviert werden. Sie sollten dies allerdings immer vorab mit der jeweiligen Sprachschule klären.

Die Gültigkeitsdauer eines F-1 Visums hängt von der Nationalität des Antragstellers ab. Je nach Nationalität, wird an Hand der sogenannte Reciprocity Schedule entschieden, wie lange das Visum gültig sein wird. Zum Beispiel erhalten deutsche Staatsangehörige ein fünfjähriges F-1 Visum. Aber das Visum ist zu unterscheiden vom Aufenthaltsstatus.
Der Aufenthaltsstatus gilt für die gesamte Dauer des Studiums und ist im I-20 Formular vermerkt. Sollte eine Verzögerung der Studiendauer eintreten, weil z. B. das Hauptfach gewechselt wurde oder eine Krankheit eintritt, kann der Student eine Verlängerung bei der jeweiligen Bildungseinrichtung beantragen. Dem F-1 Visuminhaber ist es zudem gestattet, bereits 30 Tage vor Studienbeginn in die USA einzureisen und bis zu maximal 60 Tage nach Studienabschluss noch in den Vereinigten Staaten zu verweilen.
Unter Umständen dürfen Inhaber eines F-1 Visums ein Ihr US-Studium anschließendes Praktikum absolvieren.

Entscheidend ist, dass die Bildungseinrichtung eine SEVIS-Registrierung besitzt. SEVIS steht für "Student and Exchange Visitor Information System" und ist eine webbasierte Datenbank der US-Regierung, die es dem Department of Homeland Security und dem US Department of State ermöglicht, die Daten aller Austauschstudenten, die sich in den USA befinden, einzusehen. SEVIS beinhaltet u. a. Angaben zum Aufenthaltsort, der Bildungseinrichtung und dem legalen Status des Studenten. Nur wenn die Bildungseinrichtung SEVIS-registriert ist, kann sie das sogenannte I-20 Formular ausstellen, welches für die Beantragung des F-1 Visums im US-Konsulat zwingend erforderlich ist.
Nicht alle Schulen sind dazu berechtigt, dieses Formular auszustellen. Erkundigen Sie sich bitte bereits im Vorfeld, ob die anvisierte Bildungseinrichtung auch eine SEVIS-Registrierung vorliegen hat. Nachlesen können Sie dies unter http://studyinthestates.dhs.gov/school-search.

Es gibt drei Möglichkeiten von studentischen Beschäftigungsverhältnissen mit dem F-1 Visum:

  1. Auf dem Campus (On-Campus Employment)
    Während der Vorlesungszeit besteht die Möglichkeit, auf dem Campus eine Teilzeitstelle von bis zu 20 Stunden pro Woche anzunehmen. In den Semesterferien können Studenten auch auf Vollzeitbasis arbeiten. Unter Beschäftigungsverhältnis auf dem Campus zählen z. B. Jobs in der Buchhandlung oder Cafeteria, wenn diese sich auf dem Gelände der Bildungseinrichtung befinden, bzw. Einrichtungen außerhalb des Campus, wenn diese der Universität angeschlossen sind.
  2. Außerhalb des Campus (Off-Campus Employment)
    Inhaber des F-1 Visums können außerhalb des Campus arbeiten, wenn eine unerwartete finanzielle Notsituation eingetroffen ist, auf deren Umstände der Student keinen Einfluss hatte. Voraussetzung ist, dass der Student bereits ein volles Studienjahr absolviert hat, gute Studienergebnisse vorweisen kann und aufzeigt, dass die Arbeit das Studium nicht beeinträchtigen wird. Bei einer Genehmigung sind 20 Wochenstunden erlaubt im Semester sowie Vollzeitarbeit in den Semesterferien.
  3. Praktikum
    Dabei ist zwischen einem Curricular Practical Training (CPT) und Optional Practical Training (OPT) zu unterscheiden. Das CPT kann während des Semesters absolviert werden. Eine Beschränkung der maximal zulässigen Arbeitsstunden pro Woche besteht nicht. Wichtig zu beachten ist jedoch, dass die Ausübung CPT auf Vollzeitbasis für ein Jahr oder länger zur Folge hat, dass sich der Student nicht mehr für das OPT qualifiziert. Das OPT kann nach Beendigung des Studiums für eine Dauer von höchstens 12 Monaten absolviert werden. Studenten mit Abschlüssen in Science, Technology, Engineering oder Mathematics (STEM) können gegebenfalls ein längeres OPT (17 Monate, bzw. 24 Monate ab 10. Mai 2016) absolvieren. Um sich für OPT zu qualifizieren, muss der Student die Arbeitserlaubnis mithilfe des Formulars I-765 direkt bei der US-Einwanderungsbehörde beantragen. Sowohl beim OPT als auch beim CPT muss der Student zunächst die Erlaubnis der Bildungseinrichtung einholen und es muss ein klarer Bezugspunkt zum Hauptfach des Studiengangs nachgewiesen werden.

Begleitende Ehepartner und unverheiratete Kinder bis 21 Jahren erhalten auf Antrag einen abgeleiteten Status und damit ein F-2 Visum. Kinder die während ihrer US-Aufenthalt 21 Jahre alt werden oder heiraten, müssen ihren Nichteinwanderungsstatus wechseln oder das Land verlassen.

Arbeit nicht gestattet
Mit diesem Visum ist es den Ehepartnern und Kindern allerdings nicht gestattet zu arbeiten, d. h. der Erwerb einer Allgemeinen Arbeitserlaubnis (Employment Authorization Document, EAD) in den USA ist ausgeschlossen (im Gegensatz zu anderen Kategorien wie L-1 oder E-1/E-2).

Studieren nur begrenzt möglich
Kinder dürfen eine "elementary" oder "secondary" Schule besuchen (Kindergarten bis Highschool). Soll eine höhere Bildungseinrichtung (z. B. Universität) besucht werden, muss ein eigenständiges F-1 Visum beantragt werden.

Ehepartner dürfen nur:

  • Gelegentlich und aus Spaß studieren, oder
  • Eine SEVP-anerkannte Bildungseinrichtung besuchen als Teilzeit Studenten.  

Möchte der Ehepartner ein Vollzeitstudium aufnehmen, muss er ein F-1 Visum beantragen.

In aller Regel erfahren Antragsteller bereits am Tag ihres Interviews, ob das Visum erteilt wird oder nicht.
In bestimmten Fällen erhält der Visumantragsteller nach einer gewissen Bearbeitungszeit ein Ablehnungsschreiben des Konsulats. Eine Ablehnung muss im Übrigen nicht begründet werden. Die Gründe hierfür können vielfältig sein und reichen – je nach Visumkategorie – von der Unterstellung einer Einwanderungsintention, über die Vermutung der illegalen Arbeitsaufnahme bis hin zu mangelhafter Antragsdokumentation.
Ist dies erst einmal geschehen, kann meist erst nach mehreren Monaten oder sogar Jahren ein neues Visum (erfolgreich) beantragt werden. Theoretisch besteht für den Antragsteller zwar keine Wartezeit bis zur nächsten Einreichung. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass ohne eklatante Verbesserung der Voraussetzungen der jeweiligen Visumkategorie (z. B. Nachweis der Rückkehrintention ins Heimatland, finanzielle Mittel, Nachweis von beruflichem Spezialwissen etc.) eine erneute Antragstellung wenig sinnvoll erscheint.

Die Gebühren für die Beantragung eines Visums sind je nach Kategorie ganz unterschiedlich und sie können u. a. aufgrund von Wechselkursschwankungen regelmäßig steigen oder sinken. Jeder Antragsteller sollte sich daher im Vorfeld der Beantragung über die aktuell geltenden Gebühren informieren. Wir erklären an anderer Stelle ausführlich alles Wissenswerte über die Kosten eines US-Visums.

Die Beantragung eines US-Visums muss über die offiziellen US-Behörden, z. B. die US-Konsulate und US-Botschaften, erfolgen. Dabei wird der eigentliche Visumantrag zwar online gestellt, allerdings muss fast ausnahmslos jeder Antragsteller persönlich in das Konsulat zum Visa-Interview. Bei einigen Arbeitsvisa ist es mitunter notwendig im Vorfeld des konsularischen Antragsverfahrens umfangreiche Akten postalisch an die US-Behörden in die USA zu senden.
Wir beraten und unterstützen Unternehmen und Privatpersonen in allen Fragen zur Visumbeantragung. Lesen Sie an anderer Stelle mehr über die Beantragung eines US-Visums.

Einige Universitäten oder Hochschulen in den USA verlangen von ihren Studenten die Vorlage der Social Security Number. Allerdings erfolgt im Normalfall keine Ausstellung der Nummer für Personen, die sich mit einem F-1, M-1 oder J-1 Visum temporär in den USA aufhalten. Die Hochschulen sollten in diesem Fall in der Lage sein, den betroffenen ausländischen Studenten eine andere Identifikationsnummer zuzuordnen.

Falls Sie eine Arbeitsstelle aufnehmen wollen, die im Rahmen des jeweiligen Studentenvisums gestattet ist, können Sie eine Social Security Number beantragen.

SEVIS steht für Student and Exchange Visitor Information System. Damit ist eine Online-Datenbank der US-Regierung gemeint mithilfe derer das U.S. Department of Homeland Security und das U.S. Department of State Daten von sämtlichen Austauschstudenten, die sich in den USA aufhalten, abrufen können. Die SEVIS-Registrierung der Bildungseinrichtung ist erforderlich, damit das für die Visumbeantragung notwendige I-20 Formular ausgestellt werden kann. Zur Zahlung der SEVIS-Gebühr wird eine SEVIS-Nummer benötigt, die auf dem I-20 Dokument ersichtlich ist.

Das I-20 Formular wird von der jeweiligen Bildungseinrichtung ausgestellt. Vroaussetzung: Die US-Bildungseinrichtung muss SEVIS-registriert sein. Ob diese vorliegt, können Sie über das School Search Tool der US-Behörden herausfinden.
Achtung: Bei dem I-20 handelt es sich nicht um ein Antragsformular, das Sie im Internet herunterladen können.

Global Entry ist mit fast allen US-Visa und sogar der ESTA-Genehmigung nutzbar.
Außer, wenn Sie Inhaber:in eines der folgenden Visa sind, sind Sie von Global Entry ausgeschlossen:

  • C-1
  • C-2
  • C-3
  • H-1C
  • H-2A
  • H-2B
  • H-2R
  • H-3
  • K-1
  • K-2
  • K-3
  • K-4
  • M-1
  • M-2
  • N-8
  • N-9
  • Q-1
  • Q-2
  • Q-3
  • S-5
  • S-6
  • S-7
  • T-1
  • T-2
  • T-3
  • T-4
  • T-5
  • U-1
  • U-2
  • U-3
  • U-4
  • U-5

Wir kooperieren mit den Visa Sponsoren InterExchange und TravelWorks und fungieren Schnittstelle zwischen Hauptantragsteller:in (Absolvent:in), dem Arbeitgeber im Heimatland, dem Gastunternehmen in den USA, den US-Behörden sowie der jeweiligen Austauschorganisation. Für weitere Fragen hierzu, können Sie uns jederzeit kontaktieren.
Weitere Visa Sponsoren lassen sich auf der offiziellen Webseite der US-Behörden recherchieren.

Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn die gesamte Dauer 12 Monate bei Praktika bzw. 18 Monate bei Trainings nicht überschreitet. Sind die Antragsteller:innen noch an einer Universität eingeschrieben bzw. befinden sie sich noch in der Ausbildung, kann beliebig oft ein Antrag auf ein J-1 Visum gestellt werden.
Ausnahme: Trainees müssen einen Zeitraum von zwei Jahren verstreichen lassen, um erneut einen Antrag stellen zu können. Dies gilt ebenso für alle Antragsteller:innen, die die Kategorie "Intern" bereits beantragt hatten und sich nun für "Trainee" bewerben möchten.

Das J-Visum berechtigt seine Inhaber:innen einem Praktikum (Internship) oder Training (Traineeship) nachzugehen oder an einem Austauschprogramm teilzunehmen. Diese Tätigkeiten dürfen vergütet werden, jedoch ist eine gewöhnliche Beschäftigung oder Hilfsarbeit strengstens untersagt.

Ehepartner:innen und unverheiratete Kinder unter 21 Jahren erhalten für denselben Zeitraum wie die jeweiligen Hauptantragsteller:innen ein abgeleitetes J-2 Visum und dürfen damit in die Vereinigten Staaten reisen.

In aller Regel erfahren Antragsteller bereits am Tag ihres Interviews, ob das Visum erteilt wird oder nicht.
In bestimmten Fällen erhält der Visumantragsteller nach einer gewissen Bearbeitungszeit ein Ablehnungsschreiben des Konsulats. Eine Ablehnung muss im Übrigen nicht begründet werden. Die Gründe hierfür können vielfältig sein und reichen – je nach Visumkategorie – von der Unterstellung einer Einwanderungsintention, über die Vermutung der illegalen Arbeitsaufnahme bis hin zu mangelhafter Antragsdokumentation.
Ist dies erst einmal geschehen, kann meist erst nach mehreren Monaten oder sogar Jahren ein neues Visum (erfolgreich) beantragt werden. Theoretisch besteht für den Antragsteller zwar keine Wartezeit bis zur nächsten Einreichung. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass ohne eklatante Verbesserung der Voraussetzungen der jeweiligen Visumkategorie (z. B. Nachweis der Rückkehrintention ins Heimatland, finanzielle Mittel, Nachweis von beruflichem Spezialwissen etc.) eine erneute Antragstellung wenig sinnvoll erscheint.

Es gibt eine Vielzahl an J-1 Austauschprogrammen:

  • Au Pair
  • Camp Counselor
  • College and University Student
  • Government Visitor
  • Intern
  • International Visitor
  • Physician
  • Professor and Research Scholar
  • Secondary School Student
  • Short-Term Scholar
  • Specialist
  • Summer Work Travel
  • Teacher
  • Trainee

Jede Kategorie hat natürlich seine eigenen Zugangsvoraussetzungen und Programmbestimmungen.

Antragsunterlagen für ein J-1 Visum umfassen eine Vielzahl an Dokumenten zum Antragsteller sowie den US-Institutionen (z. B. Bildungseinrichtung oder US-Unternehmen). Die Abwicklung ist ein sehr komplexer und zeitintensiver Prozess. Generell sollte für die Ausstellung eines J-1 Visums ein großzügiges Zeitfenster eingeplant werden. Für die Ausstellung eines J-1 Visums in der Kategorie "Intern" oder "Trainee" sollte z. B. mit mindestens zehn bis zwölf Wochen gerechnet werden, daher sollte die Beantragung so früh wie möglich in die Wege geleitet werden.

Hintergrund dieses langen Prozesses ist, dass das J-1 Visum nicht ausschließlich am US-Konsulat, sondern zusätzlich mithilfe einer Austauschorganisation (J-1 Visa Sponsor) beantragt werden muss. Diese Organisationen wurden vom U.S. Department of State (US-Außenministerium) dazu befähigt, die Durchführung der Programme gemäß den US-Richtlinien zu überprüfen. Nach einer Überprüfung des Antragstellers sowie ggf. der US-Institution wird schließlich das Formular DS-2019 ("Certificate of Eligibility for Exchange Visitor (J-1) Status") ausgestellt, welches zur Beantragung eines J-1 Visums wiederum zwingend erforderlich ist.

Austauschorganisationen erheben in der Regel ein Mindestalter von 18 Jahren (ausgenommen davon ist Kategorie "Secondary School Student", wo ein Mindestalter von 15 Jahre genügt).

Abgesehen von der "Au Pair" Kategorie, die einer Altershöchstgrenze von 26 Jahren unterliegt, gibt es keine vom U.S. Department of State (DOS) festgelegten Altersobergrenzen. Jedoch liegt es im Ermessen der entsprechenden Visumsponsoren für die Teilnehmer einer bestimmten Kategorie eine solche Grenze festzusetzen. Daher sollte diesbezüglich stets mit dem J-1 Visa Sponsor, der letztendlich das Formular DS-2019 ausstellen wird, Rücksprache gehalten werden. Das U.S. Department of State gibt zwar bestimmte und sehr strikte Richtlinien bezüglich des J-1 Visums vor, dennoch variieren die Zugangsvoraussetzungen der Austauschorganisationen mitunter deutlich.

Gegebenenfalls ist der geplante USA-Aufenthalt auch im Rahmen eines firmeninternen Trainings mit einem B-1 Visum (Business Visitor) möglich. Allerdings muss immer der Einzelfall betrachtet und somit individuell überprüft werden, ob das B-1 Visum tatsächlich eine Alternative zum J-1 Visum darstellt.

 

Ob ein Abitur eine Voraussetzung für den Erhalt eines J-1 Visums ist, hängt von der jeweiligen Kategorie ab.

Um sich in der Kategorie "Intern" zu qualifizieren muss der Antragsteller z. B. eingeschriebener Vollzeitstudent einer Hochschule (außerhalb der USA) sein oder innerhalb der letzten zwölf Monate das Studium an einer solchen Hochschule erfolgreich abgeschlossen haben. 

Für die Kategorie "Trainee" wird eine der folgenden Qualifikationen verlangt:

  • ein Abschluss von einer Hochschule (außerhalb der USA) plus ein Jahr trainingsrelvante Arbeitserfahrung (außerhalb der USA) in Vollzeit

oder

  • fünf Jahre trainingsrelevante Arbeitserfahrung (außerhalb der USA)

Das Formular DS-2019 ("Certificate of Eligibility for Exchange Visitor (J-1) Status") ist zwingend erforderlich, um ein J-1 Visum zu beantragen und kann ausschließlich über eine Austauschorganisation (J-1 Visa Sponsor) ausgestellt werden. Diese Organisationen wurden vom U.S. Department of State (US-Außenministerium) dazu befähigt, die Durchführung der Austauschprogramme gemäß den US-Richtlinien zu überprüfen und tragen somit eine sehr hohe Verantwortung für die Programmteilnehmer.

Das DS-2019 Formular muss während des Interviewtermins im US-Konsulat im Original vorgelegt werden und sollte während des gesamten Programms mit sich geführt werden, da es bei jeder programmbezogenen Einreise in die USA oder bei einer Verlängerung benötigt wird. Bitte beachten Sie, dass keinesfalls die Möglichkeit besteht, das Einbeziehen einer Austauschorganisation zu umgehen. Eine Liste designierter Organisationen finden Sie unter folgendem Link: www.j1visa.state.gov/participants/how-to-apply/sponsor-search

Bei dem Formular DS-2019 handelt es sich um einen nummerierten und limitierten Vordruck, der nicht im Internet ausgefüllt und heruntergeladen werden kann, sondern erst nach einer detaillierten Evaluierung des Teilnehmers sowie des US-Institution ausgestellt wird. Die Ausstellung des Formulars DS-2019 erfolgt mithilfe des Student and Exchange Visitor Information System (SEVIS). Diese webbasierte Datenbank ermöglicht sowohl dem U.S. Department of Homeland Security (US-Heimatschutzministerium) als auch dem U.S. Department of State (US-Außenministerium) die Daten aller J-1 Visuminhaber, die sich in den USA befinden, direkt einzusehen. SEVIS beinhaltet u. a. Angaben zum Aufenthaltsort, US-Gastunternehmen und legalen Status des Teilnehmers. Sobald die Daten in SEVIS eingegeben wurden, ist die Austauschorganisation während der gesamten Aufenthaltsdauer dafür verantwortlich, diese Daten aktuell zu halten und ggf. anzupassen, z. B. im Fall einer Verlängerung des Aufenthalts oder eines Wechsels des US-Gastunternehmens.

Je nachdem welche J-1 Kategorie beantragt wird, können zusätzliche Unterlagen verlangt werden (z. B. Abschlusszeugnisse, Nachweise der berufsbezogenen Arbeitserfahrung, usw.).

Im Prinzip ist es möglich einen Praktikanten der Kategorie "Intern" oder "Trainee" an mehreren US-Standorten einzusetzen, sofern jeder der einzelnen US-Standorte die spezifischen Anforderungen der Austauschorganisation erfüllt. Unter anderem muss die Anzahl der Interns und Trainees zu regulären Angestellten in einem angemessenen Verhältnis stehen, um eine professionelle Betreuung durch ausreichend Mitarbeiter zu gewährleisten.

Wichtig ist, dass dieser sogenannte "Company Transfer" vorab im Training/Internship Placement Plan (DS-7002) mit den entsprechenden US-Niederlassungen und Adressen vermerkt wird. Beachten Sie bitte auch, dass dieser firmeninterne Wechsel nur innerhalb der Unternehmensgruppe möglich ist; ein längerfristiger Wechsel zum Standort eines Kunden ist auf keinen Fall erlaubt. An Business Meetings beim Kunden bzw. Kundenbesuchen außerhalb des angegebenen US-Standorts dürfen Interns und Trainees in Begleitung des Supervisors des US-Gastunternehmens selbstverständlich teilnehmen.

Das J-1 Visum kann nur dann für mehrere Einreisen verwendet werden, wenn auf dem Formular DS-2019 von der Austauschorganisation eine Reisegenehmigung ("Travel Validation") vermerkt wurde. Die Reisegenehmigung ist deswegen notwendig, weil das Visum ausschließlich im Zusammenhang mit dem Formular DS-2019 (auf dem der konkrete Zeitraum des Austauschprogramms notiert ist) gültig ist.

Aus diesem Grund ist es besonders wichtig, dass die entsprechende Austauschorganisation bei einem anstehenden Reisevorhaben rechtzeitig kontaktiert wird. Zunächst muss das Formular DS-2019 im Original postalisch an die Organisation geschickt werden. Anschließend unterzeichnet ein Zeichnungsberechtigter das DS-2019 noch einmal und bestätigt somit, dass sich der Inhaber des J-Visums "in good standing" befindet. Diese Unterschrift ist sechs Monate gültig und ermöglicht dem US-Einwanderungsbeamten an der Grenze direkt einzusehen, dass alle Programmrichtlinien erfüllt werden und der Visuminhaber problemlos wieder einreisen darf.

Wenn das Austauschprogramm offiziell beendet ist, besteht die Möglichkeit, sich zusätzlich 30 Tage in den USA aufzuhalten ("Grace Period"), um beispielsweise die USA zu bereisen. Bitte beachten Sie, dass die Vereinigten Staaten in dieser Zeit keinesfalls verlassen werden sollten, um anschließend wieder einzureisen. Das Formular DS-2019 und das J-1 Visum sind dann bereits abgelaufen, d. h. eine erneute Einreise in die USA müsste theoretisch visumfrei mit der elektronischen Reisegenehmigung (ESTA) erfolgen. Die Gefahr einer Abweisung von Seiten des US-Grenzbeamten wäre jedoch zu hoch.

Begleitende Ehepartner und unverheiratete Kinder bis 21 Jahre erhalten auf Antrag einen abgeleiteten Status und damit ein J-2 Visum. Sowohl Ehepartner als auch Kinder können nach erfolgter Einreise mit diesem Visum eine Allgemeine Arbeitserlaubnis (Employment Authorization Document, EAD) in den USA bei der US-Einwanderungsbehörde (USCIS) beantragen. J-2 Inhaber können darüber hinaus öffentliche oder private Bildungseinrichtungen (Schulen/Universitäten) besuchen.

Einige Universitäten oder Hochschulen in den USA verlangen von ihren Studenten die Vorlage der Social Security Number. Allerdings erfolgt im Normalfall keine Ausstellung der Nummer für Personen, die sich mit einem F-1, M-1 oder J-1 Visum temporär in den USA aufhalten. Die Hochschulen sollten in diesem Fall in der Lage sein, den betroffenen ausländischen Studenten eine andere Identifikationsnummer zuzuordnen.

Falls Sie eine Arbeitsstelle aufnehmen wollen, die im Rahmen des jeweiligen Studentenvisums gestattet ist, können Sie eine Social Security Number beantragen.

Nein. M-1 Visa berechtigen lediglich zum Besuch einer nicht rein-akademischen Bildungseinrichtung. Studienprogramme wie berufsbegleitende Weiterbildungen oder Abendkurse zählen zum Beispiel zu nicht-akademischen Programmen.

Ja eine Verlängerung bzw. Neubeantragung des M-1 Visums ist möglich. Dauert die Ausbildung länger als vorgesehen, kann eine Verlängerung von bis zu 12 Monaten bei der jeweiligen Bildungseinrichtung beantragt werden.

Die US-Aufenthaltsdauer richtet sich nach der im I-20 vermerkten Dauer der Weiter- bzw. Ausbildung, darf aber grundsätzlich nicht ein Jahr überschreiten. M-1 Visa Inhabern ist es aber erlaubt, bereits 30 Tage vor Programmbeginn in die USA einzureisen.

Anschließendes praktisches Training

Manche M-1 Programme schließen ein praktisches Trainingsprogramm mit ein. Die Zeit des praktischen Trainingsprogramms zählt nicht zu der einjährigen Aufenthaltsdauer. Ein Monat praktisches Training pro abgeschlossene viermonatige Weiter- bzw. Ausbildungseinheit ist erlaubt, bis maximal sechs Monate.  

Verlängerungen der Weiter- bzw. Ausbildung gegebenfalls möglich

Der Inhaber eines M-1 Visums darf die Dauer seiner Weiter- bzw. Ausbildung verlängern bis zu einer Gesamtzeit von drei Jahren. Verlängerungen sind aber nur dann möglich wenn:

  • Der M-1 Inhaber sich im rechtmäßigen US-Aufenthaltsstatus befindet,
  • Bezwingende medizinische oder schulische Gründe (abgesehen von Verwarnungen oder Suspendierungen wegen schlechten akademischen Leistungen) erfordern eine Unterbrechung des Programms, und
  • Der M-1 Inhaber kann und hat vor seinen rechtmäßigen US-Aufenthaltsstatus aufrecht zu erhalten.

 

 

Abgesehen vom Formular I-20, müssen Antragssteller eines M-1 Visums auch folgendes nachweisen:

  • Einen festen Wohnsitz außerhalb der USA.
  • Verbindliche Verpflichtungen, die einen nach Beendigung des Programms veranlassen, die USA wieder zu verlassen.
  • Erfüllung der sprachlichen Voraussetzungen des Programms (i.d.R. werden sehr gute Englischkenntnisse verlangt).
  • Ausreichende finanzielle Mittel, um sämtliche Kosten des Aufenthaltes, inklusive der Schulgebühren, abdecken zu können.
  • Die Entrichtung der sogenannten SEVIS-Gebühr (der Nachweis dafür muss zum Termin im Konsulat mitgebracht werden). 

Inhaber eines M-1 Visums dürfen keinerlei berufliche Tätigkeiten ausüben. Ausnahme bilden vorübergehender Tätigkeiten im Rahmen eines Praktikums. Begleitende Familienangehörige, die ein M-2 Visa erhalten, dürfen auch keine Arbeit aufnehmen. M-2 Ehepartner und Kinder können jedoch unter Umständen Studieren (siehe "Welches Visum erhalten begleitende Familienangehörige beim M-1 Visum?")  

Begleitende Ehepartner und unverheiratete Kinder bis 21 Jahren erhalten auf Antrag einen abgeleiteten Status und damit ein M-2 Visum. Kinder die während ihrer US-Aufenthalt 21 Jahre alt werden oder heiraten, müssen ihren Nichteinwanderungsstatus wechseln oder das Land verlassen.

Arbeit nicht gestattet

Mit diesem Visum ist es den Ehepartnern und Kindern allerdings nicht gestattet zu arbeiten, d. h. der Erwerb einer Allgemeinen Arbeitserlaubnis (Employment Authorization Document, EAD) in den USA ist ausgeschlossen (im Gegensatz zu anderen Kategorien wie L-1 oder E-1/E-2).

Studieren nur begrenzt möglich

Kinder dürfen eine "elementary" oder "secondary" Schule besuchen (Kindergarten bis Highschool). Soll eine höhere Bildungseinrichtung (z. B. Universität) besucht werden, muss ein eigenständiges F-1 Visum beantragt werden.

Ehepartner dürfen nur:

  • Gelegentlich und aus Spaß studieren, oder
  • Eine SEVP-anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung besuchen als Teilzeitstudenten.  

Möchte der Ehepartner ein Vollzeitstudium aufnehmen, muss er ein F-1 Visum beantragen.

Das M-1 Visum erlaubt den Besuch einer berufsbezogenen oder nicht-akademischen Bildungseinrichtung in den USA (z.B. eine Flugschule). Ein M-1 Visum erlaubt nicht den Besuch einer Sprachschule. Und die Bildungseinrichtung muss durch das Student and Exchange Visitor Program (SEVP) registriert sein.

Ja, auch zur Beantragung des M-Visums ist das I-20 Formular zwingend erforderlich. Das I-20 Formular muss von der jeweiligen Bildungseinrichtung in den USA ausgestellt werden, wobei zu beachten ist, dass nicht alle Schulen berechtigt sind, das I-20 Formular auszustellen. Es muss also im Vorfeld geklärt werden, ob die anvisierte Bildungseinrichtung diese Berechtigung hat. Nachlesen kann man dies unter: http://studyinthestates.dhs.gov/school-search

In aller Regel erfahren Antragsteller bereits am Tag ihres Interviews, ob das Visum erteilt wird oder nicht.
In bestimmten Fällen erhält der Visumantragsteller nach einer gewissen Bearbeitungszeit ein Ablehnungsschreiben des Konsulats. Eine Ablehnung muss im Übrigen nicht begründet werden. Die Gründe hierfür können vielfältig sein und reichen – je nach Visumkategorie – von der Unterstellung einer Einwanderungsintention, über die Vermutung der illegalen Arbeitsaufnahme bis hin zu mangelhafter Antragsdokumentation.
Ist dies erst einmal geschehen, kann meist erst nach mehreren Monaten oder sogar Jahren ein neues Visum (erfolgreich) beantragt werden. Theoretisch besteht für den Antragsteller zwar keine Wartezeit bis zur nächsten Einreichung. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass ohne eklatante Verbesserung der Voraussetzungen der jeweiligen Visumkategorie (z. B. Nachweis der Rückkehrintention ins Heimatland, finanzielle Mittel, Nachweis von beruflichem Spezialwissen etc.) eine erneute Antragstellung wenig sinnvoll erscheint.

Sie haben nicht alle nötigen Cookies akzeptiert um diese Funktion zu verwenden. Sie können Ihre Einstellungen hier ändern.
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